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Art. 371 StPO — Abwesenheitsverfahren: Verhältnis zur Berufung

Gesetzeswortlaut

Art. 371 StPO — Verhältnis zur Berufung

1 Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären. Sie ist über diese Möglichkeit im Sinne von Artikel 368 Absatz 1 zu informieren.

2 Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde.

I. Bedeutung

Art. 371 StPO klärt das Verhältnis zwischen dem Rechtsbehelf des Gesuchs um neue Beurteilung (Art. 368 StPO) und dem Rechtsmittel der Berufung (Art. 398 ff. StPO), wenn sich beide gegen dasselbe Abwesenheitsurteil richten (BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 5.2; BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3). Die Bestimmung räumt der verurteilten Person ein Wahlrecht ein und ordnet die beiden Rechtsschutzwege in ein Rangverhältnis.

II. Wahlrecht während laufender Berufungsfrist (Abs. 1)

Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person gegen das Abwesenheitsurteil

  • neben dem Gesuch um neue Beurteilung (kumulativ) oder
  • statt dessen (allein)

die Berufung erklären (BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022, E. 1.5). Die beiden Wege haben unterschiedliche Vor- und Nachteile: Wählt die verurteilte Person ausschliesslich die Berufung, geht ihr eine Instanz verloren; wählt sie ausschliesslich die neue Beurteilung, läuft sie Gefahr, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, weil sie unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO) — dann bliebe ihr überhaupt kein Rechtsbehelf. Der kumulative Gebrauch beider Behelfe schützt vor diesem Risiko (BBl 2006 1085, S. 1303).

Informationspflicht

Die verurteilte Person ist über die Möglichkeit der Berufung gleichzeitig mit der Belehrung über die neue Beurteilung (Art. 368 Abs. 1 StPO) zu informieren. Die Belehrung erfolgt somit bei der persönlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils (→ Art. 368 N II).

III. Vorrang der neuen Beurteilung (Abs. 2)

Werden beide Behelfe kumulativ ergriffen, ist das Gesuch um neue Beurteilung vorrangig zu behandeln. Auf die Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 5.2). Diese Subsidiarität der Berufung ist Ausdruck des Vorrangs der vollständigen erstinstanzlichen Neubeurteilung, die der verurteilten Person die Instanzenzahl erhält.

IV. Abgrenzung: Rechtsbehelf und Rechtsmittel

Art. 371 StPO betrifft ausschliesslich das Abwesenheitsurteil. Er klärt das Verhältnis von Rechtsbehelf (Gesuch) und Rechtsmittel (Berufung) im Rahmen von Art. 368 StPO. Ergeht demgegenüber nach Gutheissung des Gesuchs ein neues Urteil (Art. 370 StPO), so ist dieses nicht mehr nach Art. 371 StPO, sondern mit den üblichen Rechtsmitteln anfechtbar (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3; → Art. 370). Wird das Gesuch abgelehnt und keine Berufung erklärt, steht gegen die Ablehnung die Beschwerde offen (→ Art. 368 N V).

V. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 371 StPO
Art. 368 StPOGesuch um neue Beurteilung; Belehrung nach Abs. 1 (→ Art. 368)
Art. 369 StPOSistierung der Rechtsmittel anderer Parteien während der neuen Beurteilung (→ Art. 369)
Art. 370 StPONeues Urteil; anfechtbar mit üblichen Rechtsmitteln (→ Art. 370)
Art. 398 ff. StPOBerufung — subsidiär gegenüber dem Gesuch um neue Beurteilung

VI. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht

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