Art. 371 StPO — Abwesenheitsverfahren: Verhältnis zur Berufung
Gesetzeswortlaut
1 Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären. Sie ist über diese Möglichkeit im Sinne von Artikel 368 Absatz 1 zu informieren.
2 Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde.
I. Überblick und Bedeutung
1. Gesetzliche Systematik und Schutzzweck
Das schweizerische Strafprozessrecht gestattet die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Fällung eines Sachurteils in Abwesenheit der beschuldigten Person (Kontumazialverfahren gemäss Art. 366–371 StPO) ausschliesslich unter restriktiven verfassungs- und konventionsrechtlichen Kautelen (Art. 29, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK). Ein Abwesenheitsurteil gilt materiellrechtlich nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung gestellt oder das Urteil nicht durch ein neues Urteil ersetzt wird (BGE 146 IV 59 E. 4.2).
Wird die verurteilte Person mit dem ergangenen Abwesenheitsurteil konfrontiert, eröffnet ihr die Strafprozessordnung zwei grundverschiedene Rechtsbehelfe:
- Den ausserordentlichen Rechtsbehelf des Gesuchs um neue Beurteilung an das erstinstanzliche Gericht (Art. 368 StPO), der auf die Durchführung einer neuen erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Wiederherstellung des vollen Anspruchs auf rechtliches Gehör abzielt.
- Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das kantonale Berufungsgericht (Art. 398 ff. StPO), das eine umfassende Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor der oberen Instanz bezweckt.
Art. 371 StPO regelt das prozessuale Ineinandergreifen und die Rangordnung dieser beiden Rechtsbehelfe (BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 5.2). Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung widersprüchlicher richterlicher Entscheide sowie die Verhinderung von Rechtsverlusten für die verurteilte Person (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1303).
2. Normgehalt und Grundsatz der Subsidiarität
Art. 371 StPO statuiert:
- Ein Wahlrecht der verurteilten Person, die Berufung kumulativ («neben») oder alternativ («statt») zum Neubeurteilungsgesuch zu erklären, solange die Berufungsfrist offen steht (Abs. 1 Satz 1).
- Eine obligatorische Informationspflicht des Erstgerichts, die verurteilte Person anlässlich der persönlichen Eröffnung zugleich über die Berufungsmöglichkeit zu belehren (Abs. 1 Satz 2).
- Den absoluten Vorrang der Neubeurteilung vor der Berufung: Das Berufungsgericht darf auf die Berufung erst und nur eintreten, wenn das erstinstanzliche Gesuch um Neubeurteilung formell rechtskräftig abgelehnt wurde (Abs. 2; BE OG BK 2026 131 vom 8. Juli 2026 E. 3).
II. Systematisches Prüfschema zu Art. 371 StPO
Das Ineinandergreifen von Berufung und Neubeurteilung ist anhand von fünf aufeinander aufbauenden Tatbestandsmerkmalen zu beurteilen:
| Prüfstufe | Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Dogmatische Kernfrage | Typische Hürde / Praxisfalle |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Anfechtungsobjekt | Art. 371 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 366 ff. StPO | Liegt ein formgültiges erstinstanzliches Abwesenheitsurteil vor? | Qualifikation als Abwesenheitsurteil statt gesetzwidriger Dispensationsentscheid (BS APG SB.2022.43 vom 6. April 2023). |
| 2 | Zeitliche Schranke | Art. 371 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1–3 StPO | Läuft die Berufungsfrist im Zeitpunkt der Erklärung noch? | Judikaturdivergenz: Gilt die 7-tägige Zustellfiktion (PKG 2018 18) oder Beginn erst ab persönlicher Kenntnis (FR KGer 501 2020 157 vom 2. Juni 2022)? |
| 3 | Wahlrecht | Art. 371 Abs. 1 Satz 1 StPO | Wurde die Berufung kumulativ («neben») oder alternativ («statt») erhoben? | Isolierte Gesuchseinreichung führt bei Scheitern zum Verlust der Berufung (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017); isolierte Berufung heilt Vorladungsfehler (BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022). |
| 4 | Gesetzliche Belehrung | Art. 371 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 368 Abs. 1 StPO | Wurde die verurteilte Person über beide Rechtswege ordnungsgemäss informiert? | Unterlassene Rechtsmittelbelehrung bildet schweren Verfahrensmangel und führt zur Aufhebung nach Art. 409 StPO (BS APG SB.2022.43). |
| 5 | Subsidiarität / Eintritt | Art. 371 Abs. 2 StPO | Wurde das Neubeurteilungsgesuch formell rechtskräftig abgelehnt? | Vorzeitiges Verhandeln der Berufung unzulässig; Rechtskraft tritt erst nach Erledigung vor Bundesgericht ein (BE OG BK 2026 131 vom 8. Juli 2026). |
III. Detaillierte Kommentierung der Tatbestandsmerkmale
A. Anfechtungsobjekt: Das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil
Leitsatz. Art. 371 StPO findet ausschliesslich auf formell im Abwesenheitsverfahren gefällte Sachurteile Anwendung. Schiebt das Gericht eine gesetzwidrige Dispensationsfiktion vor, liegt kein statthaftes Kontumazialurteil vor, und die Verweigerung der Rechte aus Art. 371 StPO zieht die Kassation nach Art. 409 StPO nach sich.
1. Abgrenzung zum ordentlichen Urteil unter Dispensation
Art. 371 StPO greift nur Platz, wenn das Urteil der ersten Instanz tatsächlich als Abwesenheitsurteil gemäss den Vorschriften der Art. 366 ff. StPO ergangen ist (AR OG O1S 22 19 vom 28. März 2023 E. 1.2). Ein Abwesenheitsurteil setzt voraus, dass:
- die beschuldigte Person ordnungsgemäss unter Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen wurde;
- sie der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist;
- eine zweite Vorladung erging oder feststand, dass sie auch zur zweiten Verhandlung nicht erscheinen werde (Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO);
- die Anwesenheit für das Urteil nicht zwingend erforderlich war und die Beweislage ein Sachurteil erlaubte (Art. 366 Abs. 4 StPO).
Bleibt die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern, darf das Gericht ihr Nichterscheinen nicht eigenmächtig in ein «stillschweigendes Dispensationsgesuch» (Art. 336 Abs. 3 StPO) umdeuten, um die formellen Hürden der Art. 366 ff. StPO zu umgehen.
2. Praxisfall: Die umgedeutete Zwangsdispensation
In einem Basler Verfahren (BS APG SB.2022.43 vom 6. April 2023) wurde dem in Deutschland wohnhaften Beschuldigten mehrfache Veruntreuung und betrügerischer Konkurs vorgeworfen. Nach Absage eines ersten Termins aus Krankheitsgründen lud das Strafgericht Basel-Stadt erneut vor. Der Beschuldigte teilte mit, er könne die Reisekosten nicht finanzieren, reichte jedoch weder ein Dispensationsgesuch noch Arztzeugnisse ein.
Das Strafgericht führte die Hauptverhandlung dennoch durch und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Im Urteil hielt es fest, der Beschuldigte gelte als «im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO dispensiert», weshalb kein Abwesenheitsurteil vorliege und keine Rechtsbelehrung nach Art. 368 / 371 StPO erteilt werde. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hob das Urteil auf Berufung der Verteidigung hin vollumfänglich auf: Das Erstgericht hatte die Schutzvorschriften des Abwesenheitsverfahrens (zwingende zweite Vorladung nach Art. 366 Abs. 1 StPO) willkürlich umgangen und dem Verurteilten die verfassungsmässigen Rechte auf Neubeurteilung und Berufungsbelehrung nach Art. 371 Abs. 1 StPO vorenthalten. Die Sache wurde gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO an die erste Instanz zurückgewiesen.
B. Zeitliche Schranke: Fristenlauf und Judikaturdivergenz
Leitsatz. Während die Neubeurteilungsfrist zwingend die tatsächliche persönliche Aushändigung des Urteils voraussetzt, ist die Frage, ob die 10-tägige Berufungsanmeldung und 20-tägige Berufungserklärung nach Art. 371 Abs. 1 StPO an die allgemeine 7-tägige Zustellfiktion gebunden sind oder erst ab persönlicher Kenntnis laufen, zwischen den Sprachregionen scharf umstritten.
1. Die systematische Fristendiskrepanz
Art. 371 Abs. 1 Satz 1 StPO bindet das Wahlrecht an das Tatbestandsmerkmal: «Solange die Berufungsfrist noch läuft». Dies wirft erhebliche verfahrensrechtliche Probleme auf, weil das Abwesenheitsverfahren von zwei kollidierenden Eröffnungsmodi geprägt ist:
- Neubeurteilungsfrist (Art. 368 Abs. 1 StPO): Das Gesuch ist innert 10 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt zwingend erst mit der persönlichen Aushändigung des Urteils an die beschuldigte Person zu laufen. Die postalische 7-Tage-Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) findet bei Art. 368 StPO keine Anwendung.
- Berufungsfrist (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO): Die Berufung ist dem Erstgericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden (Abs. 1) und nach Zustellung des begründeten Urteils innert 20 Tagen zu erklären (Abs. 3).
2. Die kantonale Judikaturdivergenz
+---------------------------------------+
| Zustellversuch des Abwesenheits- |
| urteils an Postadresse (abwesend) |
+---------------------------------------+
|
-------------------------------------------------
| |
v v
+------------------------------+ +------------------------------+
| Linie Graubünden | | Linie Romandie |
| (PKG 2018 18) | | (FR KGer 501 2020 157) |
+------------------------------+ +------------------------------+
| Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO | | Art. 368 Abs. 1 StPO schlägt |
| gilt unbeschränkt: | | auf Art. 371 Abs. 1 StPO |
| Abholfrist (7 Tage) löst | | durch: |
| Berufungsanmeldefrist | | Berufungsfrist läuft erst ab |
| (10 Tage) aus. | | tatsächlicher persönlicher |
| | | Kenntnisnahme / Aushändigung.|
| Folge: Berufungsfrist kann | | |
| längst verwirkt sein, bevor | | Folge: Keine Diskrepanz |
| Neubeurteilungsfrist anläuft!| | zwischen Neubeurteilungs- |
+------------------------------+ | und Berufungsfristenlauf. |
+------------------------------+Linie A (Deutschschweizer Praxis / Graubünden): Geltung der Zustellfiktion
Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graubünden (GR KG SK1 17 30 vom 5. März 2018, publiziert in PKG 2018 18) gilt die Ausnahmeregelung der persönlichen Zustellung ausschliesslich für das Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 Abs. 1 StPO.
Für das Rechtsmittel der Berufung greifen demgegenüber die allgemeinen Bestimmungen der Art. 84 ff. StPO. Stand die beschuldigte Person in einem gültigen Prozessrechtsverhältnis und musste sie mit der Zustellung von Entscheiden rechnen, tritt mit Ablauf der 7-tägigen Abholfrist die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ein. Die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung beginnt am Tag nach Ablauf der Abholfrist zu laufen. Wird innert dieser Frist keine Berufung angemeldet, erwächst das Abwesenheitsurteil hinsichtlich des Berufungswegs in formelle Rechtskraft.
Taucht die verurteilte Person Monate oder Jahre später auf, steht ihr zwar das Gesuch um Neubeurteilung offen (sofern sie unverschuldet ferngeblieben ist), die Berufung nach Art. 371 Abs. 1 StPO kann sie jedoch nicht mehr erklären, da deren Frist längst abgelaufen ist.
Der Bündner Sachverhalt (PKG 2018 18): Ein Automobilist fuhr in Chur innerorts mit 64 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Das Polizeirichteramt büsste ihn mit CHF 120 (plus CHF 130 Spruchgebühr). Auf seine Einsprache hin lud das Bezirksgericht Plessur zur Hauptverhandlung vor. Der Beschuldigte blieb unentschuldigt fern. Das Bezirksgericht fällte ein Abwesenheitsurteil (Busse CHF 120, Verfahrenskosten CHF 2'155). Die Gerichtsurkunde wurde avisiert, aber nicht behoben.
Fünf Monate später wandte sich der Beschuldigte an das Gericht und erhob «Einsprache bzw. Berufung». Das Kantonsgericht Graubünden trat auf die Berufung wegen Fristversäumnisses nicht ein: Die Zustellfiktion hatte die Berufungsfrist fünf Monate zuvor ausgelöst und abgeschlossen. Das Vorgehen sei nur dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Abwesenheitsurteil mangels Zustelladresse gar nicht versandt werden konnte.
Linie B (Westschweizer Praxis / Freiburg, Waadt): Gleichlauf ab persönlicher Kenntnis
Demgegenüber vertreten das Kantonsgericht Freiburg (FR KGer 501 2020 157 vom 2. Juni 2022 E. 1) sowie die waadtländische Judikatur (JdT 2015 III 145) im Einklang mit Teilen der Doktrin (Thalmann, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 371 N 2) die Gegenauffassung:
Art. 371 Abs. 1 Satz 2 StPO verweist für die Information ausdrücklich auf Art. 368 Abs. 1 StPO. Daraus folgt teleologisch, dass die Frist zur Berufungserklärung gegen ein Abwesenheitsurteil synchron mit der Neubeurteilungsfrist erst im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem das Urteil dem Verurteilten persönlich zugestellt wird oder dieser tatsächlich positive Kenntnis vom Urteilsinhalt erlangt.
Der Freiburger Sachverhalt (FR KGer 501 2020 157): Der Beschuldigte B. wurde vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg in Abwesenheit wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Porsche Cayenne zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die schriftliche Urteilsbegründung konnte ihm an seinem Wohnsitz nicht zugestellt werden; die Postsendungen gingen retour. Erst Monate später erlangte B. im Rahmen polizeilicher Ermittlungen Kenntnis vom Urteil.
Sein Verteidiger reichte daraufhin innert 20 Tagen Berufung ein und legte schriftlich dar, an welchem Tag der Mandant Kenntnis erhielt und dass dieser auf eine Neubeurteilung verzichte, um direkt das Kantonsgericht anzurufen. Das Kantonsgericht Freiburg trat auf die Berufung ein: Art. 371 Abs. 1 StPO verknüpfe den Fristenlauf mit Art. 368 Abs. 1 StPO, weshalb das Rechtsmittel rechtzeitig sei.
3. Parallele Berufung vor persönlicher Zustellung (Basel-Landschaft)
Dass die Fristen auseinanderdriften können, belegt ein Leiturteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (BL KG 460 22 35 vom 5. September 2023 E. 1.2):
Wird das Abwesenheitsurteil der notwendigen Verteidigung zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO), kann diese zur Wahrung der Parteirechte fristgerecht Berufung einlegen, während die verurteilte Person flüchtig ist. Dies kann dazu führen, dass das Berufungsgericht ein rechtskräftiges Berufungsurteil fällt, bevor das erstinstanzliche Urteil dem Beschuldigten persönlich eröffnet werden konnte. Wird der Verurteilte Jahre später verhaftet und ihm das Abwesenheitsurteil erstmals persönlich ausgehändigt, lebt sein Neubeurteilungsrecht nach Art. 368 StPO voll auf. Wird das Gesuch bewilligt, fallen das Abwesenheitsurteil, die Verteidiger-Berufung und das obergerichtliche Berufungsurteil gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO ex lege dahin.
C. Das Wahlrecht: Kumulativ («neben») oder alternativ («statt»)
Leitsatz. Das Wahlrecht zwischen Neubeurteilungsgesuch und Berufung birgt erhebliche prozessuale Risiken. Die isolierte Wahl eines einzigen Rechtswegs kann zum endgültigen Rechtsverlust oder zum Verlust des doppelten Instanzenzugs führen.
1. Vergleichende Gegenüberstellung der Prozessstrategien
| Strategie | Prozessuale Schritte | Vorteile | Risiken / Gefahren | Dogmatische Konsequenz |
|---|---|---|---|---|
| Kumulativ («neben» — Best Practice) | Gleichzeitige Einreichung von Neubeurteilungsgesuch (an Erstgericht) und Berufungsanmeldung (an Vorinstanz / Berufungsgericht). | Maximaler Rechtsschutz. Erhält die erste Instanz bei Gutheissung und sichert die Berufung bei Abweisung ab. | Geringfügig höherer initialer Verfahrensaufwand; Koordinationsbedarf zwischen den Instanzen. | Berufungsverfahren wird nach Art. 371 Abs. 2 StPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuchs zwingend sistiert (BGer 6B_1175/2016). |
| Isoliert: Nur Neubeurteilung | Einreichung des Gesuchs nach Art. 368 StPO ohne vorsorgliche Berufungserklärung. | Fokus auf die vollständige Neuverhandlung vor dem Sachrichter am Tatort. | Totaler Rechtsmittelverlust: Scheitert das Gesuch (z.B. Säumnis an der Neuverhandlung), lebt die Berufungsfrist nicht wieder auf! | Abweisung des Gesuchs kann nur noch mit Beschwerde (Art. 393 StPO) angefochten werden; Sachentscheid bleibt endgültig bestehen (BGer 6B_438/2017). |
| Isoliert: Nur Berufung («statt» Neubeurteilung) | Ausdrücklicher Verzicht auf Neubeurteilung und direkte Anrufung des Berufungsgerichts. | Raschere zweitinstanzliche Überprüfung; Umgehung eines voreingenommenen Erstgerichts. | Instanzenverlust: Die Partei begibt sich freiwillig der vollen erstinstanzlichen Sachverhaltsprüfung. | Formelle Rügen (z.B. fehlerhafte Vorladung) können im Berufungsverfahren geheilt werden (BGer 6B_45/2021). |
2. Praxisfall: Die Falle der isolierten Neubeurteilung (BGer 6B_438/2017)
Wie verhängnisvoll der Verzicht auf eine kumulative Berufung ist, zeigt das bundesgerichtliche Leitverfahren BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017:
Der Beschuldigte X. wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Abwesenheit wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Nach persönlicher Aushändigung des Urteils stellte er innert 10 Tagen ein Gesuch um Neubeurteilung (Art. 368 StPO). Eine Berufung nach Art. 371 Abs. 1 StPO meldete er nicht an. Das Regionalgericht trat auf das Gesuch ein und ordnete eine neue Hauptverhandlung an. Zu dieser zweiten Verhandlung erschien X. jedoch erneut unentschuldigt nicht.
Daraufhin stellte das Regionalgericht fest, dass das ursprüngliche Abwesenheitsurteil gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO bestehen bleibt. Dagegen erhob X. Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte eine Neubeurteilung. Das Obergericht trat nicht ein, und das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab:
- Art. 371 StPO erfasst ausschliesslich Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Abwesenheitsurteil.
- Wer allein um Neubeurteilung ersucht und an der Neuverhandlung säumig ist, verliert das Neubeurteilungsrecht endgültig (Art. 369 Abs. 4 StPO).
- Gegen den Beschluss des Erstgerichts steht einzig die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen, in der nur noch geprüft werden kann, ob das Fernbleiben an der zweiten Verhandlung entschuldigt war.
- Eine materielle Überprüfung des Strafurteils mittels Berufung ist definitiv verwirkt, weil keine fristwahrende Berufung nach Art. 371 Abs. 1 StPO erklärt wurde.
3. Praxisfall: Mängelheilung bei isolierter Berufung (BGer 6B_45/2021)
Wählt die Partei isoliert den Weg der Berufung («statt» Neubeurteilung), kann sie sich im Berufungsverfahren nicht erfolgreich darauf berufen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch das erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren verletzt worden (BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022):
Der Bankangestellte X. entwendete Kundendaten und leitete Geldwäschereitransaktionen über EUR 1 Mio. Das Bezirksgericht Zürich lud ihn mit einer unzulässigen «Doppelvorladung» (zeitgleiche Ansetzung des Haupt- und Eventualtermins) vor und verurteilte ihn in Abwesenheit zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. X. stellte kein Gesuch um Neubeurteilung, sondern erhob über seinen erbetenen Verteidiger direkt Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und rügte die Ungültigkeit des Abwesenheitsurteils wegen der fehlerhaften Doppelvorladung.
Das Bundesgericht schützte das Urteil des Obergerichts: Wer auf das Neubeurteilungsgesuch verzichtet und stattdessen nach Art. 371 Abs. 1 StPO Berufung wählt, akzeptiert, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt im Rahmen seiner vollen Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) neu beurteilt. Vorladungs- und Gehörsmängel der ersten Instanz heilen im Berufungsverfahren, wenn die Partei verteidigt war, ein Sachurteil nach Art. 366 Abs. 4 StPO zulässig war und die Partei die Wiederholung vor der ersten Instanz durch ihren Verzicht auf Art. 368 StPO selbst ausgeschlagen hat.
D. Gesetzliche Informations- und Belehrungspflicht
Leitsatz. Die Information über das Recht, neben oder statt dem Neubeurteilungsgesuch Berufung zu erklären, ist ein zwingender Bestandteil der persönlichen Eröffnung nach Art. 368 Abs. 1 StPO. Ihr Fehlen begründet einen schwerwiegenden Verfahrensfehler und schützt die Partei vor Fristversäumnis.
1. Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung
Gemäss Art. 371 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die verurteilte Person über die Möglichkeit der Berufungserklärung «im Sinne von Artikel 368 Absatz 1 zu informieren». Daraus ergeben sich zwingende Vorgaben für Gerichte und Vollzugsbehörden:
- Gleichzeitigkeit: Die Belehrung über die Berufung darf nicht isoliert im Dispositiv versteckt werden, sondern muss der verurteilten Person zeitgleich mit der mündlichen oder schriftlichen Information über das Neubeurteilungsrecht nach Art. 368 Abs. 1 StPO erteilt werden.
- Inhaltliche Vollständigkeit: Die Belehrung muss klarstellen, dass die Berufung neben (kumulativ zur Wahrung aller Rechte) oder statt (unter Verzicht auf die erste Instanz) dem Gesuch erklärt werden kann, welcher Behörde die Berufungsanmeldung einzureichen ist und welche Frist (10 Tage zur Anmeldung ab Urteilseröffnung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO) gilt.
2. Rechtsfolgen unterlassener oder fehlerhafter Belehrung
Wird die verurteilte Person nicht oder unvollständig über Art. 371 Abs. 1 StPO belehrt, greift der allgemeine Vertrauensschutz nach Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 89 Abs. 1 StPO (Verbot des Rechtsverlusts aus fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; BS APG SB.2022.43):
- Fristenhemmung: Versäumt die verurteilte Person die Berufungsanmeldefrist, weil sie ausschliesslich über das Neubeurteilungsgesuch nach Art. 368 StPO belehrt wurde, darf ihr daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. Wird das Gesuch später abgewiesen, muss ihr die Berufung nach Art. 371 Abs. 2 StPO offenstehen.
- Kassation nach Art. 409 StPO: Unterlässt das Erstgericht die Belehrung vorsätzlich oder grob fehlerhaft (etwa infolge einer willkürlichen Annahme einer Dispensation), liegt ein schwerer Gehörs- und Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge hat.
E. Vorrang der Neubeurteilung und Subsidiarität der Berufung
Leitsatz. Werden Neubeurteilungsgesuch und Berufung kumulativ erhoben, ist das Berufungsverfahren zwingend zu sistieren. Ein materielles Eintreten auf die Berufung setzt die formelle Rechtskraft der Abweisung des Neubeurteilungsgesuchs voraus, welche auch bei Weiterzug an das Bundesgericht gehemmt bleibt.
1. Die prozessuale Behandlung kumulativer Rechtsbehelfe
Werden beide Behelfe fristgerecht erklärt, gilt folgendes Prozedere:
- Sistierung der Berufung: Das Berufungsgericht eröffnet zwar das Dossier, verfügt jedoch unverzüglich die formelle Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens vor der ersten Instanz (BGer 6B_1175/2016 E. 5.2; BS APG SB.2019.7 vom 21. März 2023).
- Ausgang A: Das Gesuch wird bewilligt (Neues Urteil gemäss Art. 370 StPO): Führt das Erstgericht eine neue Hauptverhandlung durch und fällt es ein neues Sachurteil, so fallen das ursprüngliche Abwesenheitsurteil und die dagegen erklärte Berufung gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO ex lege dahin (BGE 146 IV 59 E. 4.2; BL KG 460 22 35 E. 1.2). Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gegen das neue Urteil steht den Parteien die ordentliche Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen.
- Ausgang B: Das Gesuch wird abgelehnt (Art. 371 Abs. 2 StPO): Weist das Erstgericht das Neubeurteilungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein (weil die Säumnis unentschuldigt war oder die 10-Tages-Frist verpasst wurde), wird die Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben. Auf die Berufung wird nunmehr eingetreten, und das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil materiell.
+---------------------------------------+
| Kumulative Erhebung: Gesuch um |
| Neubeurteilung UND Berufung |
+---------------------------------------+
|
v
+---------------------------------------+
| Berufungsverfahren wird sistiert |
| Erstgericht entscheidet über Gesuch |
+---------------------------------------+
|
-------------------------------------------------
| |
v v
+------------------------------+ +------------------------------+
| Gesuch wird GUTGEHEISSEN | | Gesuch wird ABGELEHNT |
| (neue HV gemäss Art. 370) | | (Nichteintreten/Abweisung) |
+------------------------------+ +------------------------------+
| Neues Urteil ergeht. | | Ablehnung erwächst in |
| Abwesenheitsurteil und die | | formelle Rechtskraft |
| sistierte Berufung fallen | | (inkl. BGer-Beschwerde). |
| ex lege dahin (Art. 370 II). | | |
| Berufung gegen neues Urteil! | | Berufung wird reaktiviert: |
| | | Berufungsgericht tritt ein |
| | | und entscheidet materiell. |
+------------------------------+ +------------------------------+2. Der Rechtskraftbegriff von «abgelehnt» (BE OG BK 2026 131)
Ein zentraler Streitpunkt der kantonalen Praxis betrifft die Auslegung des Begriffs «abgelehnt» in Art. 371 Abs. 2 StPO: Reicht für die Fortführung der Berufung bereits der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid, oder muss die Abweisung formell in Rechtskraft erwachsen sein?
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat diese Frage mit Entscheid BE OG BK 2026 131 vom 8. Juli 2026 geklärt:
- Sachverhalt: Der im Abwesenheitsverfahren verurteilte Beschuldigte erhob Berufung und verlangte zugleich eine Neubeurteilung. Das Regionalgericht trat auf das Neubeurteilungsgesuch wegen Verspätung nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid führte der Beschuldigte Beschwerde an das Obergericht (die abgewiesen wurde) und danach Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Während das Verfahren vor Bundesgericht hängig war, verlangte der Beschuldigte vom Regionalgericht die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung des Abwesenheitsurteils zwecks Weiterführung der Berufung und erhob schliesslich Rechtsverzögerungsbeschwerde.
- Entscheid: Die Berner Beschwerdekammer wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Ein Gesuch gilt im Sinne von Art. 371 Abs. 2 StPO erst dann als «abgelehnt», wenn der ablehnende Entscheid formell rechtskräftig ist.
- Begründung: Die Weiterziehung an das Bundesgericht hemmt die Rechtskraft. Würde das Berufungsverfahren vor der bundesgerichtlichen Beurteilung fortgeführt und fällte das Berufungsgericht ein Sachurteil, entstünde ein unauflösbarer Zirkel, wenn das Bundesgericht das Neubeurteilungsgesuch nachträglich gutheissen würde. Das Zuwarten des Gerichts bis zum Bundesgerichtsentscheid ist prozessual geboten und verletzt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht.
3. Der Rechtsmittelzug vor Bundesgericht (BGer 6B_1175/2016)
Wird das Gesuch um Neubeurteilung kantonal letztinstanzlich abgewiesen, stellt sich die Frage, ob dieser Zwischenentscheid direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann oder ob das Ergebnis der sistierten Berufung abgewartet werden muss.
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2 klargestellt:
- Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Nichteintreten auf das Neubeurteilungsgesuch oder dessen Abweisung bestätigt, schliesst das Verfahren betreffend Neubeurteilung endgültig ab.
- Er qualifiziert für das Verfahren der neuen Beurteilung als selbständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (und nicht bloss als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG).
- Die beschuldigte Person muss und kann diesen Entscheid unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiterziehen, ohne den Ausgang der sistierten Berufung abwarten zu müssen.
IV. Kantonale Praxisfragen und Verfahrenskoordination
1. Fristwahrung bei öffentlicher Bekanntmachung (Kantonsblatt)
In der Praxis unbekannten Aufenthalts der beschuldigten Person erfolgt die Eröffnung des Abwesenheitsurteils häufig durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO).
Das Appellationsgericht Basel-Stadt (BS APG SB.2019.7 vom 21. März 2023) hat die verfahrensrechtliche Handhabung präzisiert:
- Die amtliche Verteidigung ist berechtigt und standesrechtlich verpflichtet, nach Erscheinen der Publikation im Kantonsblatt vorsorglich Berufung anzumelden (Art. 371 Abs. 1 StPO), um den Rechtsmittelweg offenzuhalten.
- Wird die verurteilte Person während des Berufungsverfahrens aufgegriffen oder meldet sie sich, ist ihr das Abwesenheitsurteil unverzüglich persönlich mit Belehrung nach Art. 368 / 371 StPO auszuhändigen.
- Reicht sie daraufhin ein Neubeurteilungsgesuch ein, sistiert das Berufungsgericht das Verfahren. Das Berufungsverfahren wird erst reaktiviert, wenn das Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde.
2. Wohlwollende Auslegung von Laieneingaben («Eventualberufung»)
Reicht eine nicht anwaltlich vertretene verurteilte Person nach Zustellung des Abwesenheitsurteils eine Eingabe ein, mit der sie das Urteil inhaltlich bestreitet und «Berufung bzw. Neubeurteilung» verlangt, ist die Eingabe nach Treu und Glauben auszulegen (PKG 2018 18):
- Die Eingabe ist primär als Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO und eventualiter als Berufungserklärung nach Art. 371 Abs. 1 StPO entgegenzunehmen.
- Lehnt die Vorinstanz die Neubeurteilung ab oder verweigert sie die Behandlung, hat sie die Akten unverzüglich dem Berufungsgericht zur Prüfung der Berufung vorzulegen.
V. Praxishinweise für die Verfahrensbeteiligten
1. Für die Verteidigung / die beschuldigte Person
- Stets den doppelten Weg wählen (Kumulationsgebot): Reichen Sie bei persönlicher Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets zeitgleich das Gesuch um Neubeurteilung beim Erstgericht (Art. 368 StPO) und die Berufungsanmeldung bei der Verfahrensleitung (Art. 399 Abs. 1 StPO) ein. Die isolierte Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung ist ein existenzbedrohender Kunstfehler: Scheitert das Gesuch (z.B. an einer unverschuldeten zweiten Säumnis, die vom Gericht als schuldhaft gewertet wird), ist die Berufungsfrist endgültig verwirkt (BGer 6B_438/2017).
- Kantonale Zustellpraxis beachten: Befindet sich das Verfahren in einem Deutschschweizer Kanton (insbes. Graubünden, Zürich), verlassen Sie sich niemals darauf, dass die Berufungsfrist erst ab persönlicher Kenntnis läuft. Melden Sie die Berufung innert 10 Tagen ab dem hypothetischen Ablauf der postalischen 7-Tage-Abholfrist an, um das Risiko der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO abzuwenden (PKG 2018 18).
- Sistierungsantrag im Berufungsdossier stellen: Verbinden Sie die Berufungsanmeldung bzw. Berufungserklärung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das hängige Neubeurteilungsgesuch nach Art. 368 StPO und dem Rechtsbegehren, das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 371 Abs. 2 StPO formell zu sistieren.
- Keine Heilung erstinstanzlicher Gehörsmängel durch vorschnellen Instanzenverzicht: Wählen Sie den Weg der isolierten Berufung («statt» Neubeurteilung) nur dann, wenn Sie auf eine rein rechtliche Würdigung vor dem Obergericht abzielen und die Beweiswürdigung der ersten Instanz unbestritten ist. Durch den Verzicht auf Art. 368 StPO heilen Vorladungsfehler des Erstgerichts im Berufungsverfahren (BGer 6B_45/2021).
2. Für das erstinstanzliche Gericht
- Zwingende Doppelbelehrung bei persönlicher Zustellung: Stellen Sie sicher, dass das Begleitschreiben oder das Eröffnungsprotokoll bei der persönlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils (Art. 368 Abs. 1 StPO) ausdrücklich auf beide Rechtswege hinweist: die 10-Tages-Frist für das Neubeurteilungsgesuch und die Möglichkeit der vorsorglichen Berufungsanmeldung nach Art. 371 Abs. 1 StPO (BS APG SB.2022.43).
- Keine vorzeitige Aktenüberweisung an das Berufungsgericht: Gehen beide Rechtsbehelfe ein, behalten Sie die Verfahrensakten bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens bei sich. Informieren Sie das Berufungsgericht über das hängige Gesuch und beantragen Sie die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens.
- Umgang mit Bundesgerichtsverfahren: Wird Ihr Ablehnungsentscheid über das Neubeurteilungsgesuch an das Obergericht und anschliessend an das Bundesgericht weitergezogen, fertigen Sie keine schriftliche Urteilsbegründung für die Berufung aus, solange das Bundesgericht nicht entschieden hat. Dieses Zuwarten ist prozessual geboten und begründet keine Rechtsverzögerung (BE OG BK 2026 131).
3. Für das Berufungsgericht
- Obligatorische Prüfung der formellen Rechtskraft der Ablehnung: Prüfen Sie vor Ansetzung einer Berufungsverhandlung oder Fällung eines Nichteintretensentscheids stets von Amtes wegen, ob über ein allfälliges Neubeurteilungsgesuch formell rechtskräftig entschieden wurde. Hängt noch ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, bleibt das Berufungsverfahren sistiert.
- Kassation bei Umgehung des Abwesenheitsverfahrens: Hat das Erstgericht den verurteilten Abwesenden gesetzwidrig als «dispensiert» fingiert und die Belehrung nach Art. 371 Abs. 1 StPO unterlassen, heilen Sie diesen Mangel nicht selbst, sondern weisen Sie die Sache gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurück (BS APG SB.2022.43).
VI. Rechtsprechung
Eine chronologisch und thematisch strukturierte Aufbereitung der massgeblichen Leitentscheide des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und der kantonalen Gerichte findet sich in der separaten Rechtsprechungsübersicht:
→ Zur ausführlichen Rechtsprechungsübersicht zu Art. 371 StPO