Rechtsprechung zu Art. 370 StPO
Die Rechtsprechung zu Art. 370 StPO gliedert sich entlang der beiden Absätze der Bestimmung: Einerseits der verfahrensrechtliche Charakter des neuen Entscheids als vollwertiges De-novo-Urteil mit ordentlichem Rechtsmittelzug (Abs. 1), andererseits der dogmatische Mechanismus der resolutiven Bedingung und das rückwirkende Dahinfallen des Abwesenheitsurteils mit Eintritt der Rechtskraft des neuen Urteils (Abs. 2). Die tatsächlichen Sachverhalte sind dabei von eminenter Bedeutung, da sie die gravierenden Auswirkungen auf Verfolgungsverjährung, Freiheitsentzug und Kostenfolgen greifbar machen.
I. Leitentscheide
BGE 146 IV 59 (6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019) — E. 3.4
- Thema: Resolutive Bedingung des Abwesenheitsurteils; Weiterlauf der Verfolgungsverjährung; Aufgabe der «Ruhetheorie»
- Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. wurde zur Last gelegt, im Jahr 2008 als Geschäftsführer einer Treuhandunternehmung betrügerische Handlungen und Veruntreuungen begangen zu haben. Am 9. Juli 2010 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich in Abwesenheit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Sieben Jahre später, im Juli 2017, wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl festgenommen und stellte umgehend ein Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO. Das Gesuch wurde bewilligt. Am 13. November 2017 fällte das Bezirksgericht ein neues Sachurteil und sprach ihn der Veruntreuung schuldig. Die dagegen von A. erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Februar 2019 ab. Das Obergericht begründete dies damit, dass mit dem Abwesenheitsurteil von 2010 ein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB vorgelegen habe; während des anschliessenden Zeitraums habe die Verjährung geruht, weshalb Verjährung nicht eingetreten sei.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob das obergerichtliche Urteil auf und begründete eine Praxisänderung:
- Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht. Aus dem systematischen Zusammenspiel von Art. 368, Art. 369 und Art. 370 Abs. 2 StPO ergibt sich jedoch zwingend, dass ein erstinstanzliches Abwesenheitsurteil nur unter der resolutiven Bedingung als Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gilt, dass kein Neubeurteilungsgesuch eingereicht und das Abwesenheitsurteil nicht durch ein neues Urteil ersetzt wird (BGE 146 IV 59 E. 3.4).
- Wird ein Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen und ergeht ein neues Urteil, so fällt das Abwesenheitsurteil mit der formellen Rechtskraft des neuen Urteils gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO mit Rückwirkung (ex tunc) dahin.
- Damit verliert das Abwesenheitsurteil rückwirkend die Eigenschaft als verjährungsunterbrechendes Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB. Die Strafprozessordnung kennt kein Institut des «Ruhens» der Verfolgungsverjährung während des Neubeurteilungsverfahrens. Die gesamte zwischen der Tatbegehung und dem neuen Urteil verstrichene Zeit ist bei der Verfolgungsverjährung vollumfänglich anzurechnen.
- Ausgang: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Prüfung der Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 329 Abs. 4 StPO
BGE 148 IV 137 (6B_1416/2021 vom 31. März 2022) — E. 5.5
- Thema: Vorbefassung und richterliche Unparteilichkeit bei Wiederaufnahme nach Abwesenheit
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Wiederaufnahmegangs rügte der Beschuldigte die Befangenheit der vorsitzenden Gerichtspersonen, die bereits das frühere, in Abwesenheit bzw. im summarischen Vorverfahren ergangene Erkenntnis gefällt hatten.
- Kernaussage: Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Abwesenheitsurteil begründet für sich allein keine unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO und keinen Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO (BGE 148 IV 137 E. 5.5).
- Ein Abwesenheitsurteil ergeht definitionsgemäss ohne persönliche Anhörung der beschuldigten Person und stützt sich ausschliesslich auf die damaligen Akten.
- Das Gesetz selbst weist die Neubeurteilung gemäss Art. 369 f. StPO demselben erstinstanzlichen Gericht zu. Es gehört zu den originären Aufgaben des Spruchkörpers, nach persönlicher Anhörung der beschuldigten Person und neuer Beweisabnahme unvoreingenommen über den Vorwurf zu befinden. Der Anschein der Befangenheit entsteht erst dann, wenn die Richterin oder der Richter durch konkrete Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, sich bereits unwiderruflich festgelegt zu haben.
- Ausgang: Abweisung des Ausstandsgesuchs.
- Einschlägig für: Abs. 1; Art. 56 lit. b und lit. f StPO
BGer 6B_438/2017 / 6B_439/2017 vom 24. August 2017 — E. 3.3.3
- Thema: Rechtsmittel gegen das neue Urteil (Berufung) versus Rechtsmittel gegen die Gesuchsabweisung (Beschwerde); Verwirkung des Neubeurteilungsrechts
- Sachverhalt: Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten in Abwesenheit. Nach Festnahme stellte dieser ein Neubeurteilungsgesuch. Das Gericht lud zur neuen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte erschien nicht persönlich, sondern liess sich durch seinen Verteidiger vertreten. Das Strafgericht wies das Neubeurteilungsgesuch ab bzw. schrieb es ab. Dagegen führte der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht und anschliessend Beschwerde beim Bundesgericht.
- Kernaussage:
- Das Bundesgericht differenziert präzise zwischen den anfechtbaren Entscheiden: Im Verfahren nach Art. 369 f. StPO ergeht kein Abwesenheitsurteil mehr. Fällt das Gericht nach durchgeführter Neubeurteilungsverhandlung ein Sachurteil (Art. 370 Abs. 1 StPO), ist dieses «neue Urteil» mit den üblichen Rechtsmitteln — namentlich der uneingeschränkten Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO — anfechtbar.
- Weist das erstinstanzliche Gericht das Neubeurteilungsgesuch hingegen ab oder tritt es darauf nicht ein (Art. 369 Abs. 4 StPO), so liegt kein Sachentscheid vor. Dagegen steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen.
- Bleibt die beschuldigte Person der Neubeurteilungsverhandlung unentschuldigt fern, gilt das Gesuch nach Art. 369 Abs. 4 StPO unwiderruflich als zurückgezogen. Das Recht auf Neubeurteilung ist damit endgültig verwirkt; ein neuerliches Neubeurteilungsgesuch ist unzulässig.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
- Einschlägig für: Abs. 1; Art. 369 Abs. 4, Art. 393, Art. 398 StPO
BGer 1B_478/2021 vom 28. September 2021 — E. 2 und 3
- Thema: Haftregime während hängigem Neubeurteilungsverfahren; Sicherheitshaft nach Art. 230 ff. StPO statt Strafvollzug
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter war vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Abwesenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden. Nach seiner Verhaftung wurde er direkt in den ordentlichen Strafvollzug versetzt. In der Folge stellte er ein Gesuch um Neubeurteilung, welches das Regionalgericht gutheisste; zugleich entzog das Gericht dem Gesuch die aufschiebende Wirkung. Der Verurteilte beantragte bei der Justizvollzugsbehörde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB). Die Vollzugsbehörde und das Obergericht des Kantons Bern traten mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein.
- Kernaussage:
- Das Bundesgericht bestätigte die Unzuständigkeit der Strafvollzugsbehörden. Mit der Bewilligung des Neubeurteilungsgesuchs ist die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO resolutiv bedingt.
- Ein solches Urteil bildet keinen definitiven Vollzugstitel mehr für den ordentlichen Strafvollzug. Daran ändert auch ein allfälliger gerichtlicher Entzug der aufschiebenden Wirkung nichts.
- Der Freiheitsentzug stützt sich materiell auf das Vorliegen von Haftgründen (Fluchtgefahr, Art. 221 StPO). Die inhaftierte Person befindet sich prozessual in Sicherheitshaft.
- Für Haftentlassungsgesuche und die Anordnung von Ersatzmassnahmen sind ausschliesslich die Gerichtsbehörden nach den strafprozessualen Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 230 ff. und Art. 233 StPO) zuständig, nicht die administrativen Vollzugsorgane nach Strafgesetzbuch.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 221, Art. 230, Art. 233 StPO, Art. 86 StGB
BStGer SK.2020.48 vom 2. März 2021 — E. 3
- Thema: Systematische Reichweite des Dahinfallens nach Art. 370 Abs. 2 StPO im bundesgerichtlichen Strafprozess
- Sachverhalt: Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts war die prozessuale Tragweite von Wiederaufnahmeentscheiden und das Schicksal früherer Urteilsdispositive bei neuen Sachentscheiden streitig.
- Kernaussage: Die Strafkammer hielt zur Systematik des Abwesenheitsverfahrens fest, dass Art. 370 Abs. 2 StPO die Rechtsfolgen des neuen Urteils abschliessend und mit Gesetzeskraft regelt. Mit der formellen Rechtskraft des neuen Urteils tritt eine gesetzliche Zäsur ein, die das frühere Abwesenheitsurteil und alle dazu ergangenen Rechtsmittelentscheide von Gesetzes wegen (ipso iure) vernichtet. Ein förmlicher separater Kassationsakt durch das Rechtsmittelgericht ist nicht erforderlich; das Dahinfallen tritt als unmittelbare gesetzliche Folge der Rechtskraft ein.
- Ausgang: Feststellung der Rechtslage.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 437 StPO
II. Weitere Entscheide
Obergericht Bern BK 2025 432 vom 12. Januar 2026
- Kanton: Bern
- Thema: Richterliche Vorbefassung; Mitwirkung derselben Gerichtspersonen am Abwesenheitsurteil und am neuen Urteil
- Sachverhalt: Nach bewilligter Neubeurteilung forderte der Beschuldigte den Ausstand der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Er begründete dies damit, dass dieselbe Richterin ihn im früheren Abwesenheitsurteil bereits schuldig gesprochen und strafrechtlich sanktioniert habe, weshalb sie vorbefasst und befangen sei (Art. 56 lit. b und lit. f StPO).
- Kernaussage:
- Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab. Die gesetzliche Konzeption der Art. 368–370 StPO sieht die Durchführung der Neubeurteilung ausdrücklich vor demselben Gericht vor, das das Abwesenheitsurteil gefällt hat.
- Da das Abwesenheitsurteil ausschliesslich auf den damaligen Untersuchungsakten ohne Einvernahme des Beschuldigten beruhte, ist die richterliche Meinungsbildung im Neubeurteilungsverfahren naturgemäss offen für die Vorbringen der nun anwesenden Partei.
- Allein die frühere Urteilsfällung begründet keine unzulässige Vorbefassung; es müssen besondere Umstände dargetan werden, die den Anschein einer vorgefassten Meinung begründen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Art. 56 lit. b, Art. 56 lit. f StPO
Obergericht Bern BK 2026 131 vom 8. Juli 2026
- Kanton: Bern
- Thema: Zuwarten mit der Berufungsbegründung bei hängigem bundesgerichtlichem Neubeurteilungsverfahren; Vermeidung von prozessualem Leerlauf
- Sachverhalt: Das Regionalgericht verurteilte den Beschuldigten in Abwesenheit. Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an. Der Beschuldigte verlangte die Neubeurteilung, welche das Regionalgericht und die kantonale Beschwerdeinstanz als verspätet abwiesen. Dagegen gelangte der Beschuldigte an das Bundesgericht. Das Regionalgericht wartete mit der schriftlichen Begründung des Abwesenheitsurteils und der Aktenüberweisung an das Obergericht zu, bis das Bundesgericht über die Neubeurteilung entschieden hatte. Die Staatsanwaltschaft rügte eine Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
- Kernaussage:
- Das Obergericht wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab.
- Das Zuwarten war sachlich gerechtfertigt: Würde das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen und die Neubeurteilung bewilligen, fiele das Abwesenheitsurteil samt der Berufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO vollumfänglich dahin.
- Die Ausfertigung eines umfangreichen begründeten Abwesenheitsurteils und die Einleitung des Berufungsverfahrens hätten zu einem unnützen, kostspieligen prozessualen Leerlauf geführt.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 369 Abs. 2, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
Kantonsgericht Graubünden SK1 2020 12 vom 19. Mai 2021 — E. 46
- Kanton: Graubünden
- Thema: Liquidation der Verfahrenskosten des hinfälligen Abwesenheitsverfahrens
- Sachverhalt: Nach bewilligter Neubeurteilung fällte das Regionalgericht Plessur ein neues Urteil nach Art. 370 Abs. 1 StPO und auferlegte dem Beschuldigten neben den Kosten der neuen Verhandlung auch sämtliche Kosten des vorangegangenen Abwesenheitsverfahrens. Der Beschuldigte focht diesen Kostenspruch an.
- Kernaussage:
- Das Kantonsgericht Graubünden hob die Kostenauflage für das Abwesenheitsverfahren auf.
- Fällt das Abwesenheitsurteil gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO dahin, verliert auch dessen Kostendispositiv jede Gültigkeit.
- Die Kosten des nutzlos gewordenen Abwesenheitsverfahrens dürfen der beschuldigten Person im neuen Urteil grundsätzlich nicht auferlegt werden; sie gehen gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten des Staates (Gerichtskasse).
- Eine Überbindung auf die beschuldigte Person setzt den Nachweis voraus, dass diese die Kosten durch schuldhaftes, rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. Art. 417 StPO vorsätzlich verursacht hat.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 423 Abs. 1, Art. 417 StPO
Obergericht Zürich SB130394 vom 4. Februar 2014
- Kanton: Zürich
- Thema: Fehlen der Warnwirkung bei Dahinfallen; Ausschluss einer Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB)
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter war in Abwesenheit verurteilt worden. Nach Gutheissung des Neubeurteilungsgesuchs stand er vor Gericht, wobei Gegenstand des Verfahrens auch Straftaten bildeten, die er im Zeitraum zwischen dem Abwesenheitsurteil und der Neubeurteilungsverhandlung begangen hatte. Die erste Instanz bildete gestützt auf das Datum des Abwesenheitsurteils eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB.
- Kernaussage:
- Das Obergericht Zürich verwarf die Bildung einer Zusatzstrafe. Ein Abwesenheitsurteil, von welchem der Täter keine tatsächliche Kenntnis hatte und das nach Art. 370 Abs. 2 StPO mit Rückwirkung dahinfällt, entfaltet keinerlei Warnwirkung.
- Es bildet daher keine strafschärfende oder strafmildernde Zäsur im Sinne der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB.
- Massgebend für die Zäsur ist ausschliesslich das Datum des neuen Urteils. Alle vor diesem Datum verübten Taten sind nach den Grundsätzen der echten Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB) mit einer einheitlichen Gesamtstrafe zu sanktionieren.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
Kantonsgericht Basel-Landschaft 460 22 35 vom 5. September 2023
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Reichweite des Dahinfallens; Beseitigung bereits ergangener Berufungsurteile
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter war erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft führte Berufung, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine höhere Strafe aussprach. Erst Jahre später wurde der Verurteilte im Ausland festgenommen und in die Schweiz ausgeliefert. Er stellte ein Gesuch um Neubeurteilung.
- Kernaussage:
- Das Kantonsgericht hielt fest, dass die zehntägige Verwirkungsfrist von Art. 368 Abs. 1 StPO erst mit der persönlichen, effektiven Eröffnung des Urteils an den Beschuldigten zu laufen beginnt.
- Das Recht auf Neubeurteilung vor der ersten Instanz besteht uneingeschränkt fort, selbst wenn im Abwesenheitsgang bereits ein Berufungsurteil gefällt worden ist.
- Ergeht nach bewilligter Neubeurteilung ein neues Urteil der ersten Instanz und erwächst dieses in Rechtskraft, fallen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 370 Abs. 2 StPO nicht nur das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil, sondern auch «die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide» — mithin das frühere Berufungsurteil des Kantonsgerichts — vollumfänglich und ersatzlos dahin.
- Einschlägig für: Abs. 2; Art. 368 Abs. 1, Art. 398 StPO
Obergericht Bern BK 2016 550 vom 28. Februar 2017
- Kanton: Bern
- Thema: Säumnis an der Neubeurteilungsverhandlung; Verwirkung; Kostenauflage an Rechtsanwalt
- Sachverhalt: Nach Bewilligung der Neubeurteilung blieb der Beschuldigte der neu anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Das Regionalgericht schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 369 Abs. 4 StPO ab. Der Verteidiger erhob Beschwerde und reichte ein zweites Neubeurteilungsgesuch ein.
- Kernaussage:
- Nach unentschuldigter Säumnis an der Verhandlung nach Art. 369 StPO ist das Gesuch von Gesetzes wegen zurückgezogen. Ein Anspruch auf Erlass eines neuen Urteils nach Art. 370 Abs. 1 StPO besteht nicht mehr.
- Das Recht auf Neubeurteilung ist endgültig verwirkt. Ein «zweites Gesuch um Neubeurteilung» ist im Gesetz nicht vorgesehen und offensichtlich unzulässig.
- Da die Beschwerdeführung aussichtslos und querulatorisch war, wurden die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Anwalt gestützt auf Art. 417 StPO persönlich auferlegt.
- Einschlägig für: Abs. 1; Art. 369 Abs. 4, Art. 417 StPO
Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 19 159 vom 12. November 2019
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Rechtsmittelweg bei Nichteintreten auf Neubeurteilungsgesuch; Anfechtbarkeit mit Beschwerde
- Sachverhalt: Das Strafgericht trat auf ein Neubeurteilungsgesuch wegen Verspätung nicht ein. Der Beschuldigte focht diesen Entscheid an.
- Kernaussage:
- Der Nichteintretens- oder Abweisungsbeschluss bezüglich eines Neubeurteilungsgesuchs ist kein Urteil nach Art. 370 Abs. 1 StPO, sondern ein verfahrenserledigender Beschluss.
- Dieser unterliegt nicht der Berufung, sondern der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht.
- Die amtliche Verteidigung erstreckt sich auf dieses Rechtsmittelverfahren, wenn der Verurteilte nicht über die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt, um die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung darzulegen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Art. 369 Abs. 4, Art. 393 StPO, Art. 132 StPO
Obergericht Bern BK 2024 73 vom 12. September 2024
- Kanton: Bern
- Thema: Zustellnachweis bei inhaftierten Personen im Gefängnis; Auslösung der Fristen für Neubeurteilung und Rechtsmittel
- Sachverhalt: Ein inhaftierter Beschuldigter rügte, ihm sei das Abwesenheitsurteil nicht rechtsgenüglich zugestellt worden, weshalb die zehntägige Frist zur Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung noch nicht abgelaufen sei.
- Kernaussage:
- Die persönliche Aushändigung eines Urteils an eine inhaftierte Person im Vollzug erfordert einen klaren, nachweisbaren Empfangsschein (Art. 85 StPO).
- Fehlt ein solcher Nachweis oder ist die Übergabe unvollständig erfolgt, beginnt die Frist für das Neubeurteilungsgesuch (Art. 368 Abs. 1 StPO) nicht zu laufen.
- Erst die formell ordnungsgemässe Übergabe setzt die Fristen in Gang, deren Einhaltung Voraussetzung für den Eintritt in das Neubeurteilungsverfahren nach Art. 370 StPO ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2; Art. 85, Art. 368 Abs. 1 StPO