Rechtsprechung zu Art. 370 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 146 IV 59, E. 3.4 (28.10.2019; Volltext: BGer 6B_389/2019)
- Thema: Resolutive Bedingung; Verfolgungsverjährung
- Kernaussage: Das Abwesenheitsurteil gilt nur unter der resolutiven Bedingung als erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB), dass kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Urteil ersetzt wird. Ergeht ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin; die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit ist bei der Verjährung anzurechnen.
- Einschlägig für: Abs. 2; Verjährung
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3
- Thema: Anfechtbarkeit des neuen Urteils
- Kernaussage: Im Verfahren nach Art. 369 StPO ergeht kein Abwesenheitsurteil; das «neue Urteil» nach Art. 369 Abs. 1 StPO ist mit den üblichen Rechtsmitteln (Art. 370 Abs. 1 StPO), namentlich der Berufung, anfechtbar.
- Einschlägig für: Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 17.7.2026