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Rechtsprechung zu Art. 370 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 146 IV 59, E. 3.4 (28.10.2019; Volltext: BGer 6B_389/2019)

  • Thema: Resolutive Bedingung; Verfolgungsverjährung
  • Kernaussage: Das Abwesenheitsurteil gilt nur unter der resolutiven Bedingung als erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB), dass kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Urteil ersetzt wird. Ergeht ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin; die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit ist bei der Verjährung anzurechnen.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Verjährung

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3

  • Thema: Anfechtbarkeit des neuen Urteils
  • Kernaussage: Im Verfahren nach Art. 369 StPO ergeht kein Abwesenheitsurteil; das «neue Urteil» nach Art. 369 Abs. 1 StPO ist mit den üblichen Rechtsmitteln (Art. 370 Abs. 1 StPO), namentlich der Berufung, anfechtbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1

Letzte Aktualisierung: 17.7.2026