Art. 370 StPO — Abwesenheitsverfahren: Neues Urteil
Gesetzeswortlaut
1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden.
2 Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin.
Überblick und Bedeutung
Art. 370 StPO bildet den prozessualen und materiellen Endpunkt des Wiederaufnahmesystems im erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahren (Art. 366–371 StPO). Die Bestimmung regelt die Fällung eines neuen Sachentscheids nach bewilligter Neubeurteilung (Abs. 1 Satz 1), dessen ordentliche Anfechtbarkeit (Abs. 1 Satz 2) und die Rechtswirkungen, die mit dem Eintritt der Rechtskraft des neuen Urteils eintreten (Abs. 2).
Die Vorschrift entfaltet eine fundamentale Scharnierfunktion zwischen dem vormaligen Säumnisverfahren und dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK). Ein in Abwesenheit der beschuldigten Person gefälltes Urteil ist von vornherein mit einem prozessualen Legitimationsdefizit behaftet. Die Schweizer Strafprozessordnung kompensiert diesen Eingriff dadurch, dass die Neubeurteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 368 StPO keinen ausserordentlichen Revisionsgrund erfordert, sondern als gesetzlicher Rechtsbehelf ausgestaltet ist, der zur vollständigen De-novo-Verhandlung führt (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017).
Die zentrale dogmatische Weichenstellung der Norm liegt in Abs. 2: Ein Abwesenheitsurteil erwächst nur resolutiv bedingt in formelle Rechtskraft (BGE 146 IV 59 E. 3.4). Wird ein Neubeurteilungsgesuch gutgeheissen und erscheint die beschuldigte Person zur Verhandlung, entfaltet das nachfolgende Urteil rückwirkende Gestaltungswirkung (ex tunc). Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fällt das Abwesenheitsurteil samt allen Nebenfolgen unwiderruflich dahin.
Daraus ergeben sich gravierende praktische Konsequenzen:
- Verfolgungsverjährung: Das Abwesenheitsurteil verliert mit seinem Dahinfallen rückwirkend die Eigenschaft als verjährungsunterbrechendes erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB; die Verjährung lief während der Zwischenzeit weiter (BGE 146 IV 59 E. 3.4).
- Haftregime: Eine verurteilte Person, die nach ihrer Ergreifung ein Neubeurteilungsgesuch stellt, befindet sich nicht im ordentlichen Strafvollzug, sondern in gerichtlich anzuordnender Sicherheitshaft (BGer 1B_478/2021 vom 28. September 2021).
- Konkurrenz und Zäsur: Ein dahingefallenes Abwesenheitsurteil entfaltet keine Warnwirkung für spätere Taten und bildet keine Zäsur für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB (ZH OG SB130394 vom 4. Februar 2014).
- Verfahrenskosten: Die Kosten des obsolet gewordenen Abwesenheitsverfahrens fallen mangels anderslautender Verlegung zulasten des Staates (GR KG SK1 2020 12 vom 19. Mai 2021).
Prüfschema Art. 370 StPO
| Stufe | Prüfschritt | Gesetzliche Grundlage | Dogmatischer Kern / Beweislast |
|---|---|---|---|
| 1. Vorfrage | Rechtskräftige Bewilligung der Neubeurteilung und persönliche Anwesenheit | Art. 369 Abs. 1 und Abs. 4 StPO | Erscheint die beschuldigte Person trotz Bewilligung unentschuldigt nicht, ergeht kein neues Urteil; das Gesuch gilt als zurückgezogen (Art. 369 Abs. 4 StPO). |
| 2. Abs. 1 Satz 1 | Erlass des neuen Urteils (De-novo-Entscheid) | Art. 370 Abs. 1 i.V.m. Art. 348 ff. StPO | Vollständige Sachverhalts- und Beweiswürdigung; keine Bindung an das Abwesenheitsurteil; Prüfung allfälliger Verfahrenshindernisse (insb. Verjährung). |
| 3. Abs. 1 Satz 2 | Anfechtung mit den «üblichen Rechtsmitteln» | Art. 370 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 ff. StPO | Volle Berufung (Art. 398 ff. StPO) gegen das Sachurteil; Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) gegen verfahrenserledigende Beschlüsse. Inzidente Überprüfung der Gesuchszulassung. |
| 4. Abs. 2 (Tatbestand) | Eintritt der formellen Rechtskraft des neuen Urteils | Art. 370 Abs. 2 i.V.m. Art. 437 StPO, Art. 61 BGG | Bedingungseintritt: Solange Rechtsmittelfristen laufen oder Rechtsmittel hängig sind, verbleibt das Abwesenheitsurteil in resolutiver Schwebe. |
| 5. Abs. 2 (Rechtsfolge 1) | Dahinfallen des Abwesenheitsurteils ex tunc | Art. 370 Abs. 2 StPO | Vollständige Beseitigung des Abwesenheitsurteils; rückwirkendes Aufleben der Verfolgungsverjährung (BGE 146 IV 59); Wegfall der Vollzugsbasis. |
| 6. Abs. 2 (Rechtsfolge 2) | Dahinfallen von Rechtsmitteln und Rechtsmittelentscheiden | Art. 370 Abs. 2 StPO | Sistierte Rechtsmittel anderer Parteien (StA, Privatkläger) fallen dahin; selbst bereits ergangene Berufungsentscheide werden obsolet (BL KG 460 22 35). |
Kommentierung
A. Prozessuale Voraussetzungen für den Erlass des neuen Urteils (Art. 370 Abs. 1)
1. Bindung an das vorangegangene Neubeurteilungsverfahren
Der Erlass eines neuen Urteils gemäss Art. 370 Abs. 1 StPO setzt zwingend voraus, dass das Gesuch um Neubeurteilung (Art. 368 StPO) durch das erstinstanzliche Gericht rechtskräftig gutgeheissen worden ist (Art. 369 Abs. 1 StPO). Wurde das Gesuch abgewiesen oder darauf nicht eingetreten, kommt Art. 370 StPO nicht zur Anwendung; in diesem Fall verbleibt es beim Abwesenheitsurteil, und der antragstellenden Person steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO gegen den Nichteintretens- bzw. Abweisungsbeschluss offen (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3.3).
2. Physisches Erscheinen der beschuldigten Person
Das neue Urteil darf erst und nur gefällt werden, wenn die beschuldigte Person tatsächlich an der neu angesetzten Hauptverhandlung teilnimmt. Art. 370 Abs. 1 StPO bildet das spiegelbildliche Gegenstück zu Art. 369 Abs. 4 StPO:
Leitsatz. Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt nicht, so gilt ihr Neubeurteilungsgesuch von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 369 Abs. 4 StPO). Das Gericht darf diesfalls kein zweites Sachurteil fällen; das ursprüngliche Abwesenheitsurteil erstarkt zur definitiven Rechtskraft. Ein neuerliches Gesuch um Neubeurteilung ist unwiderruflich verwirkt.
Ein praktischer Anwendungsfall dieser Verwirkungskonsequenz lag dem Entscheid des Obergerichts Bern zugrunde:
- Säumnis an der Neubeurteilungsverhandlung und querulatorisches Folgegesuch (BE OG BK 2016 550 vom 28. Februar 2017): Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs. Auf sein Gesuch hin bewilligte das Gericht die Neubeurteilung und lud zur neuen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, worauf das Gericht das Verfahren zufolge gesetzlicher Rückzugsfiktion (Art. 369 Abs. 4 StPO) abschrieb. Der Verteidiger reichte daraufhin ein «zweites Neubeurteilungsgesuch» ein. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein und hielt fest, dass nach unentschuldigter Säumnis an der Verhandlung nach Art. 369 StPO das Recht auf Neubeurteilung endgültig verwirkt ist. Da die Beschwerdeführung aussichtslos und trölerisch war, wurden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 417 StPO dem Rechtsanwalt persönlich auferlegt.
3. Besetzung des Spruchkörpers und Vorbefassung
In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob diejenigen Richterinnen und Richter, die bereits am ursprünglichen Abwesenheitsurteil mitgewirkt haben, bei der Neubeurteilung und Fällung des neuen Urteils nach Art. 370 Abs. 1 StPO im Spruchkörper verbleiben dürfen oder ob ein Ausstandsgrund wegen Vorbefassung (Art. 56 lit. b oder lit. f StPO) vorliegt.
Die Gerichte verneinen eine unzulässige Vorbefassung:
- Zulässige Mitwirkung derselben Gerichtspersonen (BE OG BK 2025 432 vom 12. Januar 2026): Der Beschuldigte rügte im Neubeurteilungsverfahren, die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts, die das Abwesenheitsurteil erlassen hatte, sei nach Art. 56 lit. f StPO befangen, da sie sich bereits ein abschliessendes Urteil über Schuld und Strafe gebildet habe. Das Obergericht Bern verwarf das Ausstandsbegehren unter Verweis auf die bundesgerichtliche Leitjudikatur (BGE 148 IV 137 E. 5.5): Das Abwesenheitsurteil beruht definitionsgemäss auf einer einseitigen Aktenlage ohne Anhörung des Beschuldigten. Die gesetzliche Systematik der Art. 368–370 StPO weist die Neubeurteilung ausdrücklich demselben erstinstanzlichen Gericht zu. Allein die frühere Mitwirkung begründet weder den Anschein der Befangenheit noch eine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit hinzutreten.
B. Das neue Urteil: Kognition, Prüfpflicht und Grenzen (Art. 370 Abs. 1 Satz 1)
1. Volle De-novo-Kognition
Art. 370 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet das Gericht zur Fällung eines neuen Urteils. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bestätigung, Abänderung oder Ergänzung des Abwesenheitsurteils, sondern um einen eigenständigen, vollwertigen Sachentscheid nach den ordentlichen Vorschriften der Hauptverhandlung (Art. 348–351 StPO).
Leitsatz. Das Neubeurteilungsverfahren nach Art. 369 f. StPO ist eine De-novo-Verhandlung. Das erstinstanzliche Gericht hat die Beweise im Rahmen von Art. 343 StPO neu abzunehmen, die Aussagen der nunmehr anwesenden beschuldigten Person unmittelbar zu würdigen und die Rechtsfragen ohne jede Bindung an die Erwägungen des Abwesenheitsurteils zu beurteilen.
Das Gericht ist an die ursprüngliche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gebunden (Immutabilitätsprinzip, Art. 9 und Art. 325 StPO), keineswegs aber an die Feststellungen oder rechtlichen Qualifikationen des Abwesenheitsurteils. Das neue Urteil tritt an die Stelle des bisherigen Urteils und muss sämtliche Dispositivpunkte (Schuldspruch, Freispruch, Sanktion, Massnahmen, Zivilansprüche, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Beschlagnahmen) vollständig neu regeln.
2. Prüfung von Verfahrenshindernissen (insbesondere Verjährung)
Da das Gericht ein vollwertiges Urteil zu fällen hat, muss es die Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse (Art. 329 Abs. 1 lit. b, Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO) im Zeitpunkt des neuen Urteils von Amtes wegen prüfen. Das eminenteste Verfahrenshindernis bildet dabei die Verfolgungsverjährung:
Ist zwischen der Tatbegehung und dem neuen Urteil die relative oder absolute Verjährungsfrist abgelaufen, darf kein Sachurteil (Schuld- oder Freispruch) mehr ergehen; das Verfahren ist vielmehr gemäss Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 351 StPO durch Beschluss bzw. Einstellungsurteil einzustellen (BGE 146 IV 59 E. 3.4).
3. Geltung des Verschlechterungsverbots (Reformatio in peius)?
Ein dogmatischer Streitpunkt betrifft die Frage, ob das Gericht im neuen Urteil eine schwerere Strafe ausfällen oder Tatbestände anwenden darf, die im Abwesenheitsurteil verneint wurden:
- Meinungsstand in der Lehre: Das Verbot der Verschlechterung (Reformatio in peius) ist in Art. 391 Abs. 2 StPO ausschliesslich für das Rechtsmittelverfahren geregelt. Da die Neubeurteilung kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf vor derselben Instanz darstellt, gilt Art. 391 Abs. 2 StPO nach überwiegender Lehre nicht direkt (Weingart, Onlinekommentar Art. 370 N 4; Maurer, BSK StPO Art. 370 N 3).
- Praxis der Gerichte: Das Gericht darf die Sanktion verschärfen, wenn die Staatsanwaltschaft an der neuen Hauptverhandlung entsprechende Anträge stellt oder wenn sich aus der persönlichen Einvernahme der beschuldigten Person und den neu abgenommenen Beweisen neue, straferhöhende Tatsachen ergeben. Hat die Staatsanwaltschaft seinerzeit auf eine Berufung gegen das Abwesenheitsurteil verzichtet und liegen keine neuen belastenden Erkenntnisse vor, gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), das Strafmass nicht ohne sachliche Veranlassung zuungunsten des Beschuldigten zu erhöhen.
C. Anfechtbarkeit mit den «üblichen Rechtsmitteln» (Art. 370 Abs. 1 Satz 2)
1. Abgrenzung: Neues Urteil versus Abwesenheitsurteil
Gemäss Art. 370 Abs. 1 Satz 2 StPO stehen gegen das neue Urteil die üblichen Rechtsmittel offen.
Während gegen das ursprüngliche Abwesenheitsurteil der Grundsatz gilt, dass die beschuldigte Person prioritär das Gesuch um Neubeurteilung stellen muss und die Berufung nach Art. 371 Abs. 1 StPO subsidiär sowie auf eingeschränkte Rügen beschränkt ist, gilt diese Einschränkung für das neue Urteil nicht mehr. Das neue Urteil ist ein Urteil, das in Anwesenheit der Partei ergangen ist:
Leitsatz. Das nach Art. 370 Abs. 1 StPO gefällte neue Urteil ist ein ordentliches Sachurteil. Gegen dieses Urteil steht allen Parteien (beschuldigte Person, Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft) die uneingeschränkte Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO an das kantonale Berufungsgericht offen.
Das Bundesgericht stellte diesen Grundsatz unmissverständlich klar:
- Zulässigkeit der ordentlichen Berufung (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3.3): Im Verfahren der neuen Beurteilung ergeht kein Abwesenheitsurteil mehr. Fällt das erstinstanzliche Gericht das Urteil nach durchgeführter Verhandlung, unterliegt dieses Urteil der ordentlichen Berufung (Art. 398 ff. StPO) mit voller Kognition in Tat-, Rechts- und Ermessensfragen. Ein weiteres Neubeurteilungsgesuch scheidet aus.
2. Rechtsmittel gegen formelle Erledigungsentscheide
Wird anlässlich der neuen Hauptverhandlung kein Sachurteil gefällt, sondern das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung oder Rückzugs der Anklage durch Einstellungsbeschluss erledigt, richtet sich das Rechtsmittel nach den allgemeinen Vorschriften:
- Beschlüsse und Verfahrensentscheide des erstinstanzlichen Gerichts unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO.
- Enthält der Entscheid zugleich Kosten- und Entschädigungsfolgen, können diese mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Inzidente Überprüfung der Bewilligung der Neubeurteilung
In der kantonalen Praxis war umstritten, ob die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft im Rahmen der Berufung gegen das neue Urteil noch rügen kann, das erstinstanzliche Gericht habe die Neubeurteilung zu Unrecht bewilligt (etwa weil die Säumnis im Abwesenheitsverfahren in Tat und Wahrheit verschuldet war oder die zehntägige Gesuchsfrist nach Art. 368 Abs. 1 StPO verpasst wurde).
Da der Beschluss über die Bewilligung der Neubeurteilung ein nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid ist (Art. 369 Abs. 3 StPO), kann dieser Bewilligungsentscheid nach allgemeinem Prozessrecht (Art. 393 Abs. 2 StPO analog) inzident mit der Berufung gegen das neue Endurteil angefochten werden (Weingart, Onlinekommentar Art. 370 N 6; Maurer, BSK StPO Art. 370 N 4). Erachtet das Berufungsgericht das Neubeurteilungsgesuch als unzulässig, hebt es das neue Urteil auf; das ursprüngliche Abwesenheitsurteil erstarkt damit zur Rechtskraft.
D. Rechtskraft des neuen Urteils als Zäsur und Dahinfallen des Abwesenheitsurteils (Art. 370 Abs. 2)
1. Der Zeitpunkt: Eintritt der formellen Rechtskraft
Art. 370 Abs. 2 StPO verknüpft das Dahinfallen des Abwesenheitsurteils ausdrücklich mit der Rechtskraft des neuen Urteils.
Das bedeutet:
- Das Abwesenheitsurteil fällt nicht bereits mit der Gutheissung des Neubeurteilungsgesuchs dahin.
- Es fällt auch nicht im Moment der Urteilsfällung oder Eröffnung des neuen Urteils dahin.
- Das Dahinfallen tritt erst ein, wenn das neue Urteil in formelle Rechtskraft (Art. 437 StPO) erwachsen ist — sei es durch unbenutzten Ablauf der zehntägigen Berufungsanmeldefrist (Art. 399 Abs. 1 StPO), durch Rückzug der Berufung oder durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichts (Art. 61 BGG).
Solange das neue Urteil noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, verbleibt das Abwesenheitsurteil in einem Zustand resolutiv bedingter Wirksamkeit.
2. Resolutive Bedingung und Verfolgungsverjährung (BGE 146 IV 59)
Die weittragendste Konsequenz dieses Mechanismus betrifft die Verfolgungsverjährung (Art. 97 StGB). Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Unter dem früheren kantonalen Recht und zu Beginn der StPO vertraten Teile der Lehre und kantonale Gerichte (u.a. das Obergericht Zürich) die sogenannte «Ruhetheorie»: Das Abwesenheitsurteil habe die Verjährung endgültig beendet; während des Neubeurteilungsverfahrens stehe die Verjährung still («ruhe»), weshalb eine Verjährung bis zum neuen Urteil nicht mehr eintreten könne.
Mit Grundsatzurteil vom 28. Oktober 2019 erteilte das Bundesgericht dieser Auffassung eine definitive Absage und begründete die Theorie der resolutiven Bedingung:
- Leitentscheid BGE 146 IV 59 (6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019):
- Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Jahr 2008 als Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft gewerbsmässigen Betrug und Veruntreuung begangen zu haben. Am 9. Juli 2010 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich in Abwesenheit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Im Juli 2017 wurde A. aufgrund eines Haftbefehls festgenommen; er reichte unverzüglich ein Gesuch um Neubeurteilung ein, das gutgeheissen wurde. Am 13. November 2017 fällte das Bezirksgericht ein neues Urteil und sprach ihn der Veruntreuung schuldig. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht Zürich ab: Es stellte sich auf den Standpunkt, mit dem Abwesenheitsurteil von 2010 sei die Verjährung eingetreten und habe seither geruht.
- Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob das Urteil auf. Aus der Gesetzessystematik der Art. 368–370 StPO folgt zwingend, dass das Abwesenheitsurteil nur unter der resolutiven Bedingung als erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gilt, dass kein Neubeurteilungsgesuch eingereicht und das Urteil nicht durch ein neues Urteil ersetzt wird (BGE 146 IV 59 E. 3.4).
- Kernaussage: Ergeht in Gutheissung des Gesuchs ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil mit dessen Rechtskraft rückwirkend (ex tunc) dahin. Die zwischen der Tat und dem neuen Urteil verstrichene Zeit ist bei der Verfolgungsverjährung voll anzurechnen. Die Strafprozessordnung kennt kein Institut des «Ruhens» der Verjährung im Neubeurteilungsverfahren. Ist vor dem Erlass des neuen Urteils die absolute Verjährungsfrist abgelaufen, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
Tatbegehung (2008)
│
▼ [Verjährungsfrist läuft]
Abwesenheitsurteil (2010) ───► gilt nur RESOLUTIV BEDINGT (Art. 97 Abs. 3 StGB)
│
│ [Zwischenzeit: Verjährungsfrist läuft WEITER!]
▼
Neubeurteilungsgesuch (2017)
│
▼
Neues Urteil (Art. 370 Abs. 1)
│
▼ [Rechtskraft von Urteil 2]
Dahinfallen von Urteil 1 ex tunc (Art. 370 Abs. 2)
└──► War die absolute Verjährungsfrist (z.B. 10/15 Jahre) vor Rechtskraft
des neuen Urteils abgelaufen, greift das Verfahrenshindernis der Verjährung!3. Auswirkungen auf das Haftregime (Sicherheitshaft statt Strafvollzug)
Befindet sich die verurteilte Person nach ihrer Verhaftung in Haft, bestimmt die Natur des Urteils über das anwendbare Haftregime:
- Sicherheitshaft nach Art. 230 ff. StPO (BGer 1B_478/2021 vom 28. September 2021):
- Sachverhalt: Ein wegen qualifizierter Delikte in Abwesenheit zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilter Mann wurde nach Jahren verhaftet und in den Strafvollzug versetzt. Er stellte ein Neubeurteilungsgesuch, das das Regionalgericht bewilligte; zugleich verweigerte das Gericht die aufschiebende Wirkung. Der Verurteilte verlangte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB). Die Justizvollzugsbehörde und das Obergericht traten darauf nicht ein.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schützte den Nichteintretensentscheid der Vollzugsbehörde. Da das Abwesenheitsurteil mit Einreichung und Bewilligung des Gesuchs in seiner Rechtskraft resolutiv bedingt ist, liegt kein definitiver Vollzugstitel mehr vor. Ein ordentlicher Strafvollzug findet nicht statt. Die Freiheitsentziehung stützt sich materiell auf Art. 221 StPO (Fluchtgefahr); zuständig für Hafterstehungs- und Haftentlassungsgesuche ist ausschliesslich das mit der Neubeurteilung befasste Gericht nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 230 ff., Art. 233 StPO), nicht die administrative Vollzugsbehörde nach Art. 86 StGB.
4. Retrospektive Konkurrenz und Zäsurwirkung (Art. 49 Abs. 2 StGB)
Begeht die beschuldigte Person nach dem Abwesenheitsurteil, aber vor Erlass des neuen Urteils weitere Straftaten, stellt sich die Frage, ob das Abwesenheitsurteil eine strafzumessungsrechtliche Zäsur für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bildet:
- Fehlen der Warnwirkung bei Dahinfallen (ZH OG SB130394 vom 4. Februar 2014):
- Das Obergericht Zürich entschied, dass ein nach Art. 370 Abs. 2 StPO dahingefallenes Abwesenheitsurteil rückwirkend jede Rechtswirkung verliert. Ein in Abwesenheit ergangenes Urteil, von dem der Täter keine persönliche Kenntnis hatte, kann keine Warnwirkung entfalten.
- Für die retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB und die Bildung einer Zusatzstrafe ist daher nicht das Datum des Abwesenheitsurteils massgebend, sondern ausschliesslich das Datum des neuen Urteils. Taten, die zwischen den beiden Urteilen begangen wurden, sind im neuen Urteil nach den Grundsätzen der echten Realkonkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB) mit einer Gesamtstrafe zu ahnden.
5. Liquidation der Kosten des Abwesenheitsverfahrens
Art. 370 Abs. 2 StPO ordnet das Dahinfallen des Abwesenheitsurteils an, schweigt sich jedoch über das Schicksal der im ursprünglichen Abwesenheitsverfahren angefallenen Gerichts- und Verteidigungskosten aus.
Die kantonale Praxis wendet Art. 423 Abs. 1 StPO an:
- Kosten des Abwesenheitsverfahrens zulasten des Staates (GR KG SK1 2020 12 vom 19. Mai 2021):
- Ausgangslage: Nach bewilligter Neubeurteilung und Durchführung der Verhandlung fällte das Regionalgericht Plessur ein neues Urteil. Das Kantonsgericht Graubünden hielt fest, dass mit dem Dahinfallen des Abwesenheitsurteils auch dessen Kostenspruch vollständig hinfällig wird.
- Kostenverlegung: Die Kosten des ersten, vergeblichen Abwesenheitsverfahrens dürfen der beschuldigten Person im neuen Urteil grundsätzlich nicht auferlegt werden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage fallen diese nutzlos gewordenen Verfahrenskosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Gerichtskasse (Maurer, BSK StPO Art. 370 N 8).
- Ausnahme: Eine Kostenauflage an die beschuldigte Person kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Art. 417 StPO erfüllt sind, d.h. wenn sie das Abwesenheitsverfahren durch rechtsmissbräuchliches, schuldhaftes Verhalten (z.B. arglistiges Untertauchen trotz Kenntnis der Hängigkeit) vorsätzlich verursacht hat.
E. Dahinfallen von Rechtsmitteln und bereits ergangenen Entscheiden (Art. 370 Abs. 2)
1. Schicksal sistierter Rechtsmittel (Staatsanwaltschaft / Privatklägerschaft)
Hatte die beschuldigte Person seinerzeit das Abwesenheitsurteil nicht angefochten, wohl aber die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft (z.B. mit dem Ziel einer höheren Strafe oder Zivilpunktanfechtung), wurde deren Berufungsverfahren gestützt auf Art. 369 Abs. 2 StPO bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens sistiert.
Erwächst das neue erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, fallen diese sistierten Rechtsmittel gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO ohne weiteres dahin (BBl 2006 1085, S. 1302 f.). Die vormaligen Rechtsmittelkläger werden dadurch nicht rechtlos gestellt: Sie haben das Recht, das neue Urteil mit der ordentlichen Berufung (Art. 398 ff. StPO) anzufechten. Verpassen sie die Frist zur Anfechtung des neuen Urteils, können sie ihr altes Rechtsmittel nicht wieder aufleben lassen.
2. Dahinfallen bereits rechtskräftiger Rechtsmittelentscheide
Besonders brisant ist die zweite Variante von Art. 370 Abs. 2 StPO: das Dahinfallen von Entscheiden, die «im Rechtsmittelverfahren bereits ergangen» sind.
Dies erfasst Fälle, in denen ein Abwesenheitsurteil erging, die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte und das kantonale Obergericht den Abwesenden zu einer höheren Strafe verurteilte, bevor der Verurteilte überhaupt Kenntnis vom Verfahren erlangte:
- Reichweite des Dahinfallens obergerichtlicher Urteile (BL KG 460 22 35 vom 5. September 2023):
- Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte klar, dass die persönliche Zustellung des Abwesenheitsurteils die zwingende Voraussetzung für den Lauf der zehntägigen Verwirkungsfrist nach Art. 368 Abs. 1 StPO ist. Wurde der Beschuldigte erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens habhaft gemacht, steht ihm das Recht auf Neubeurteilung vor der ersten Instanz weiterhin zu.
- Tritt das nachfolgende erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, beseitigt Art. 370 Abs. 2 StPO nicht nur das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil, sondern bricht auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Berufungsgerichts vollumfänglich weg.
F. Kantonale Praxisfragen
1. Praxisfrage Bern: Koordinations- und Zuwartungspflicht der Berufungsinstanz bei hängigem Bundesgerichtsverfahren über die Neubeurteilung
In der kantonalen Gerichtspraxis stellt sich die verfahrensökonomische Koordinationsfrage: Wie hat die Rechtsmittelinstanz vorzugehen, wenn ein Abwesenheitsurteil mit Berufung angefochten wurde, gleichzeitig aber ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der Neubeurteilung hängig ist?
- Entscheid des Obergerichts Bern (BE OG BK 2026 131 vom 8. Juli 2026):
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Berufung an. Gleichzeitig führte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts, welches sein Neubeurteilungsgesuch wegen verspäteter Einreichung abgewiesen hatte. Das Regionalgericht wartete mit der schriftlichen Begründung des Abwesenheitsurteils und der Aktenüberweisung an das Obergericht zu, bis das Bundesgericht entschieden hatte. Die Staatsanwaltschaft rügte eine Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
- Entscheidung: Das Obergericht Bern wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Das Zuwarten der Vorinstanz war sachlich geboten und verletzte das Beschleunigungsgebot nicht. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und wird die Neubeurteilung bewilligt, führt das neu zu fällende Urteil gestützt auf Art. 370 Abs. 2 StPO zum vollständigen Dahinfallen des Abwesenheitsurteils samt allen Rechtsmitteln. Eine vorzeitige Urteilsbegründung und Aktenüberweisung an die Berufungskammer würde einen sinnlosen verfahrensrechtlichen Leerlauf bewirken.
2. Praxisfrage Zürich: Festnahme im Ausland und Zulässigkeit des Gesuchs vor der Auslieferung
- Entscheid des Obergerichts Zürich (ZH OG SB130394):
- Erfährt ein im Ausland Inhaftierter erst durch die Eröffnung des schweizerischen Auslieferungshaftbefehls vom Abwesenheitsurteil, beginnt die Frist von Art. 368 Abs. 1 StPO erst mit der formellen Aushändigung des vollständigen Urteilsdispositivs und der Rechtsmittelbelehrung zu laufen.
- Das Neubeurteilungsverfahren kann bereits während des hängigen Auslieferungsverfahrens anbegehrt werden; das neue Urteil nach Art. 370 Abs. 1 StPO darf jedoch erst gefällt werden, wenn die Person physisch auf Schweizer Hoheitsgebiet anwesend ist und an der Hauptverhandlung teilnehmen kann.
G. Kasuistikübersichten
1. Schwellenwerte und Wirkungsmechanismen des Dahinfallens
| Sachverhalt / Konstellation | Rechtsfolge nach Art. 370 Abs. 2 StPO | Leitentscheid / Beleg |
|---|---|---|
| Verfolgungsverjährung vor Rechtskraft des neuen Urteils eingetreten | Verfahrenseinstellung; Abwesenheitsurteil fällt rückwirkend dahin; keine Ruhezeit der Verjährung | BGE 146 IV 59 |
| Freiheitsentzug während Hängigkeit des Neubeurteilungsverfahrens | Sicherheitshaft nach Art. 230 ff. StPO; kein ordentlicher Strafvollzug; Gericht zuständig für Entlassungsgesuche | BGer 1B_478/2021 |
| Erneutes Säumnis an der Verhandlung nach Art. 369 StPO | Kein neues Urteil; Rückzugsfiktion (Art. 369 Abs. 4); Abwesenheitsurteil erstarkt definitiv; Verwirkung | BE OG BK 2016 550 |
| Kosten des ursprünglichen Abwesenheitsverfahrens | Zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO); Kostenauflage an Beschuldigten nur bei schuldhafter Verursachung (Art. 417) | GR KG SK1 2020 12 |
| Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB für Delikte zwischen Urteil 1 und Urteil 2 | Ausgeschlossen; Abwesenheitsurteil entfaltet keine Zäsur- und Warnwirkung; Bildung von Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 | ZH OG SB130394 |
| Obergerichtliches Urteil im Abwesenheits-Berufungsverfahren bereits ergangen | Dahinfallen auch des obergerichtlichen Urteils mit Rechtskraft des neuen erstinstanzlichen Urteils | BL KG 460 22 35 |
2. Rechtsmittelwege im Zusammenspiel mit Art. 370 StPO
| Angefochtener Entscheid | Zuständige Instanz | Statthaftes Rechtsmittel | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|---|
| Neues Urteil (Sachentscheid der ersten Instanz) | Kantonales Berufungsgericht | Berufung (volle Kognition) | Art. 370 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 ff. StPO; BGer 6B_438/2017 |
| Einstellungsbeschluss im Neubeurteilungsverfahren (z.B. Verjährung) | Kantonale Beschwerdeinstanz | Beschwerde | Art. 370 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 ff. StPO |
| Zwischenentscheid: Bewilligung der Neubeurteilung | Kantonales Berufungsgericht | Inzidentanfechtung mit der Berufung gegen das neue Endurteil | Art. 369 Abs. 3 analog Art. 393 Abs. 2 StPO |
| Zwischenentscheid: Ablehnung/Nichteintreten auf Neubeurteilungsgesuch | Kantonale Beschwerdeinstanz | Beschwerde binnen 10 Tagen | Art. 369 Abs. 4 i.V.m. Art. 393 ff. StPO; BL KG 470 19 159 |
H. Abgrenzungen
- Zu Art. 368 StPO: Art. 368 StPO regelt die materiellen und formellen Voraussetzungen des Neubeurteilungsgesuchs (Säumnisbegründung, zehntägige Verwirkungsfrist). Art. 370 StPO setzt ein gültig eingereichtes Gesuch voraus und bestimmt die Rechtsfolgen des Sachentscheids.
- Zu Art. 369 StPO: Art. 369 StPO normiert das Zwischenverfahren (Prüfung des Gesuchs, Ansetzung der Verhandlung, Rückzugsfiktion). Art. 370 StPO regelt das Ergebnis dieses Verfahrens: den Erlass des neuen Urteils und das Dahinfallen des alten Urteils.
- Zu Art. 371 StPO: Art. 371 StPO ordnet das Verhältnis zwischen Neubeurteilungsgesuch und Berufung gegen das Abwesenheitsurteil. Ist die Neubeurteilung bewilligt und ergeht ein neues Urteil nach Art. 370 StPO, wird Art. 371 StPO gegenstandslos, da die Berufung gegen das neue Urteil den allgemeinen Regeln (Art. 398 ff. StPO) folgt.
- Zu Art. 97 Abs. 3 StGB: Art. 97 Abs. 3 StGB beendet die Verfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Bei Abwesenheitsurteilen gilt dieser Effekt gemäss BGE 146 IV 59 nur unter der resolutiven Bedingung von Art. 370 Abs. 2 StPO.
- Zu Art. 410 ff. StPO (Revision): Das Neubeurteilungsverfahren ist keine Revision, sondern ein primärer gesetzlicher Rechtsbehelf zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Revisionsgründe (neue Tatsachen/Beweismittel gemäss Art. 410 StPO) müssen nicht dargetan werden.
I. Praxishinweise
Für die Verteidigung
- Verjährungsprüfung als vordringlichste Verteidigungshandlung: Nach bewilligtem Neubeurteilungsgesuch muss die Verteidigung als allererstes das Verjährungsdatum der angeklagten Taten berechnen. Fällt das Abwesenheitsurteil mit dem neuen Urteil dahin, ruhte die Verjährung in der Zwischenzeit nicht (BGE 146 IV 59). Liegt die Tatbegehung (z.B. bei Vergehen oder Delikten mit 10- bzw. 15-jähriger Verjährungsfrist) entsprechend lange zurück, ist an der Hauptverhandlung umgehend die Einrede des Verfahrenshindernisses der Verjährung zu erheben und die Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO) zu verlangen.
- Haftregime aktiv hinterfragen: Wird der Mandant aufgrund eines bestehenden Abwesenheitsurteils verhaftet und in eine Strafvollzugsanstalt verlegt, ist unverzüglich das Neubeurteilungsgesuch einzureichen und beim Gericht die Haftprüfung zu verlangen. Befindet sich der Mandant nach Gesuchsbewilligung weiterhin im Strafvollzug, ist dies rechtswidrig: Der Titel für den Vollzug ist resolutiv bedingt weggefallen (BGer 1B_478/2021). Anträge auf Haftentlassung oder Ersatzmassnahmen sind an die gerichtliche Verfahrensleitung nach Art. 230 ff. StPO zu richten, nicht an das Amt für Justizvollzug.
- Persönliches Erscheinen des Mandanten sicherstellen: Der Beschuldigte muss zwingend persönlich zur Neubeurteilungsverhandlung erscheinen. Bleibt er unentschuldigt fern, ergeht kein neues Urteil; das Gesuch gilt unwiderruflich als zurückgezogen, das Abwesenheitsurteil wird vollstreckbar und das Recht auf Neubeurteilung ist endgültig verwirkt (Art. 369 Abs. 4 StPO; BE OG BK 2016 550).
- Anfechtung des neuen Urteils: Gegen das neue Urteil ist die Berufung nach Art. 399 StPO anzumelden (10 Tage Frist ab Dispositiv). Es dürfen sämtliche Tat-, Rechts- und Ermessensrügen ohne die Schranken von Art. 371 StPO vorgebracht werden.
- Kosten des Abwesenheitsverfahrens abwehren: Wurden dem Mandanten im neuen Urteil die Kosten des früheren Abwesenheitsverfahrens auferlegt, ist dieser Kostenspruch mit Berufung anzufechten. Gemäss GR KG SK1 2020 12 fallen diese Kosten dem Kanton zur Last (Art. 423 Abs. 1 StPO), es sei denn, die Staatsanwaltschaft weist ein schuldhaftes Verhalten nach Art. 417 StPO nach.
Für die Staatsanwaltschaft
- Kein Vertrauen auf die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils: Bei Abwesenheitsurteilen gegen flüchtige oder unbekannt abwesende Personen muss die Staatsanwaltschaft die Verjährungsfristen im internen Fristenkontrollsystem weiterführen. Die Ruhetheorie existiert nicht mehr (BGE 146 IV 59).
- Neues Urteil muss eigenständig angefochten werden: Hatte die Staatsanwaltschaft gegen das Abwesenheitsurteil seinerzeit Berufung eingelegt (z.B. Strafmassberufung), fällt diese Berufung mit der Rechtskraft des neuen Urteils dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO). Ist die Staatsanwaltschaft mit dem im neuen Urteil ausgesprochenen Strafmass unzufrieden, muss sie gegen das neue Urteil zwingend eigenständig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Ein Verweis auf das frühere, sistierte Rechtsmittel genügt nicht.
- Kostenauflage nach Art. 417 StPO beantragen: Hat der Beschuldigte das Abwesenheitsverfahren mutwillig provoziert (z.B. durch Flucht ins Ausland unter Täuschung der Behörden), hat die Staatsanwaltschaft im Neubeurteilungsverfahren ausdrücklich zu beantragen, die Kosten des vergeblichen Abwesenheitsverfahrens gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Inzidentrüge bei unberechtigter Gesuchsgutheissung: Hat das erstinstanzliche Gericht das Neubeurteilungsgesuch trotz verspäteter Einreichung (nach Ablauf der zehntägigen Frist ab tatsächlicher Kenntnisnahme, Art. 368 Abs. 1 StPO) bewilligt, kann dieser Zwischenentscheid von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Berufung gegen das neue Urteil als formeller Nichteintretensgrund gerügt werden.
Für die Privatklägerschaft
- Zivilforderungen im neuen Verfahren vollumfänglich bekräftigen: Mit dem Dahinfallen des Abwesenheitsurteils verliert auch der dortige Zivilspruch (Art. 122 ff. StPO) rückwirkend seine Rechtskraft. Die Privatklägerschaft muss an der neuen Verhandlung teilnehmen, ihre Zivilanträge bekräftigen und die Schadensbelege de novo einreichen.
- Eigenständige Rechtsmittelfristen wahren: Wird die Zivilklage im neuen Urteil abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen, muss die Privatklägerschaft binnen 10 Tagen Berufung gegen das neue Urteil anmelden. Ein allfällig gegen das Abwesenheitsurteil eingereichtes Rechtsmittel ist nach Art. 370 Abs. 2 StPO hinfällig.
Für die Verfahrensleitung / Gerichte
- Spruchkörperbesetzung unbedenklich: Die Richterinnen und Richter, die das Abwesenheitsurteil erlassen haben, müssen nicht in den Ausstand treten (BE OG BK 2025 432; BGE 148 IV 137 E. 5.5). Ein Ausstandsbegehren, das sich ausschliesslich auf die frühere Mitwirkung stützt, ist unbegründet.
- Sistierungs- und Zuwartungsmanagement: Führt eine Partei gegen die Verweigerung oder Bewilligung der Neubeurteilung Beschwerde, ist das Berufungsverfahren über das Abwesenheitsurteil zu sistieren. Die Vorinstanz darf mit der Aktenüberweisung und Begründung zuwarten, bis die Rechtskraftfrage geklärt ist, um unnötigen Verfahrensaufwand nach Art. 370 Abs. 2 StPO zu vermeiden (BE OG BK 2026 131).
- Dispositivgestaltung des neuen Urteils: Das Dispositiv des neuen Urteils hat das bisherige Urteil formell aufzuheben bzw. festzustellen, dass das Abwesenheitsurteil vom [Datum] mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO dahinfällt. Die Kosten des Abwesenheitsverfahrens sind im Dispositiv gesondert auszuweisen und mangels Verschuldens nach Art. 417 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen (GR KG SK1 2020 12).
Rechtsprechung
Detaillierte Übersicht aller Leitentscheide und kantonalen Urteile mit Sachverhalten und Kernaussagen: → Rechtsprechungsübersicht zu Art. 370 StPO
Literatur
Die folgenden Werke wurden bei der Ausarbeitung herangezogen:
- Denise Weingart, in: Onlinekommentar StPO, Art. 368–371 StPO, online publiziert unter onlinekommentar.ch.
- Thomas Maurer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 1–9 zu Art. 370 StPO (zit. in GR KG SK1 2020 12).
- Julia Scheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 1–11 zu Art. 370 StPO.
- Niklaus Schmid / Jositsch Daniel, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N. 1–5 zu Art. 370 StPO.
- Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 1–7 zu Art. 370 StPO.
- Felix Bommer / Peter Goldschmid, Die Revision und andere Rechtsbehelfe im schweizerischen Strafprozess, ZStrR 136 (2018), S. 245 ff.