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Art. 370 StPO — Abwesenheitsverfahren: Neues Urteil

Gesetzeswortlaut

Art. 370 StPO — Neues Urteil

1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden.

2 Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin.

I. Bedeutung

Art. 370 StPO schliesst das Verfahren der neuen Beurteilung ab: Erscheint die verurteilte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung, fällt das Gericht ein neues Urteil, das das Abwesenheitsurteil ersetzt. Die Bestimmung regelt die Anfechtbarkeit dieses Urteils (Abs. 1) und den Zeitpunkt, in dem das Abwesenheitsurteil dahinfällt (Abs. 2).

II. Neues Urteil und übliche Rechtsmittel (Abs. 1)

Das Gericht beurteilt die Sache nach Gutheissung des Gesuchs materiell neu und fällt ein Urteil, wie es in Art. 351 StPO für das ordentliche Verfahren vorgesehen ist. Da im Verfahren nach Art. 369 StPO kein Abwesenheitsurteil ergeht, ist dieses neue Urteil mit den üblichen Rechtsmitteln — namentlich der Berufung (Art. 398 ff. StPO) — anfechtbar (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3). Die beschränkte Anfechtbarkeit, die für das Abwesenheitsurteil gilt, entfällt damit.

III. Dahinfallen des Abwesenheitsurteils (Abs. 2)

Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin. Praktisch bedeutet dies, dass andere Parteien (Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft), die mit dem neuen Urteil nicht einverstanden sind, dieses neue Urteil anfechten müssen; ihre gegen das Abwesenheitsurteil eingelegten und nach Art. 369 Abs. 2 StPO sistierten Rechtsmittel werden gegenstandslos (BBl 2006 1085, S. 1302 f.).

IV. Resolutive Bedingung und Verfolgungsverjährung

Aus dem Zusammenspiel von Art. 369 f. StPO folgt die dogmatische Einordnung des Abwesenheitsurteils: Es gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass später kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 146 IV 59, E. 3.4). Ergeht in Gutheissung des Gesuchs ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil rückwirkend dahin; die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit ist bei der Verfolgungsverjährung anzurechnen (BGE 146 IV 59, E. 3.4). Erst mit der Rechtskraft des neuen Urteils tritt der verjährungsbeendende Effekt von Art. 97 Abs. 3 StGB endgültig ein.

V. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 370 StPO
Art. 369 StPOVerfahren und Ansetzung der neuen Hauptverhandlung (→ Art. 369)
Art. 371 StPOVerhältnis zur Berufung; das Abwesenheitsurteil ist demgegenüber beschränkt anfechtbar (→ Art. 371)
Art. 398 ff. StPOBerufung als «übliches Rechtsmittel» gegen das neue Urteil
Art. 97 Abs. 3 StGBRuhen der Verfolgungsverjährung mit erstinstanzlichem Urteil — resolutiv bedingt beim Abwesenheitsurteil

VI. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht

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