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Rechtsprechung zu Art. 369 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 146 IV 59, E. 3.4 (28.10.2019; Volltext: BGer 6B_389/2019)

  • Thema: Wirkung des Abwesenheitsurteils; Verjährung
  • Kernaussage: Ein Abwesenheitsurteil gilt nur unter der resolutiven Bedingung als erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB), dass später kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird. Ergeht in Gutheissung des Gesuchs ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin, und die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit ist bei der Verfolgungsverjährung anzurechnen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Wirkung des Verfahrens (vgl. Art. 370)

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3

  • Thema: Erneutes Ausbleiben; Verwirkung; Rechtsweg
  • Kernaussage: Bleibt die verurteilte Person der neu angesetzten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO); ein weiteres Gesuch ist ausgeschlossen, der Anspruch auf Neubeurteilung verwirkt. Gegen die Feststellungsverfügung ist die Beschwerde zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Abs. 4

Letzte Aktualisierung: 17.7.2026