Rechtsprechung zu Art. 369 StPO
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 146 IV 59 E. 3.4.5 (28.10.2019; Volltext: BGer 6B_389/2019)
- Thema: Resolutiv bedingte Rechtskraft des Abwesenheitsurteils und Weiterlauf der Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 3 StGB).
- Sachverhalt: Eine Beschuldigte war 2008 in Abwesenheit wegen Betrugs und weiterer Delikte zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach persönlicher Aushändigung 2013 verlangte sie die Neubeurteilung. 2018 fällte das erstinstanzliche Gericht ein neues Urteil. Die Beschuldigte rügte, die Taten seien verjährt.
- Kernaussage: Ein Abwesenheitsurteil (Art. 366 ff. StPO) gilt nur unter der resolutiven Bedingung als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB, dass später kein Gesuch um Neubeurteilung eingereicht und das Urteil nicht durch ein neues Urteil ersetzt wird. Ergeht an der neuen Hauptverhandlung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil ex tunc dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeitspanne (hier über 10 Jahre) ist voll an die Verfolgungsverjährung anzurechnen.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2.
BGer 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 2.3 / 3.1
- Thema: Haftstatus während des Neubeurteilungsverfahrens: Sicherheitshaft statt Strafvollzug; gerichtliche Zuständigkeit für Haftentlassungsgesuche (Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 230/233 StPO).
- Sachverhalt: Ein in Abwesenheit zu 48 Monaten Freiheitsstrafe Verurteilter wurde aus Deutschland an die Schweiz ausgeliefert und stellte ein Gesuch um Neubeurteilung. An der neuen Verhandlung wurde er erneut verurteilt. Im Berufungsverfahren stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Das Kantonsgericht Graubünden trat darauf nicht ein mit der Begründung, der Verurteilte befinde sich im ordentlichen Strafvollzug, für dessen Entlassung das administrative Amt für Justizvollzug zuständig sei.
- Kernaussage: Ein Abwesenheitsurteil erwächst nur in resolutiv bedingte Rechtskraft und ist während des Neubeurteilungsverfahrens nicht vollstreckbar. Ein ordentlicher Strafvollzug liegt nicht vor, selbst wenn dem Gesuch keine aufschiebende Wirkung nach Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt wurde. Der Freiheitsentzug stützt sich zwingend auf strafprozessuale Sicherheitshaft (Art. 221 StPO). Die Verfahrensleitung des Gerichts ist nach Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 230 bzw. Art. 233 StPO zur materiellen Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen verpflichtet; ein Nichteintreten verletzt Bundesrecht.
- Einschlägig für: Abs. 3.
BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 / 4.2 / 4.7 (und 6B_439/2017)
- Thema: Einphasigkeit des Verfahrens; endgültige Verwirkung bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben (Abs. 4); Anfechtbarkeit mit Beschwerde (Art. 393 StPO).
- Sachverhalt: Ein in Abwesenheit zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilter Beschuldigter verlangte die Neubeurteilung. Er blieb der neuen Hauptverhandlung fern und liess sich am Verhandlungstag selbst in ein Spital einweisen, nachdem er eine gerichtliche Weisung zur Begutachtung beim IRM missachtet hatte. Das Regionalgericht stellte unentschuldigtes Fernbleiben fest und wies das Gesuch ab.
- Kernaussage: Sind die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt, setzt die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung an; an dieser entscheidet das Gericht einphasig über das Gesuch und fällt gegebenenfalls sogleich ein neues Urteil. Bleibt die verurteilte Person erneut unentschuldigt fern, bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Abs. 4). Ein zweites Abwesenheitsverfahren und ein zweites Gesuch um Neubeurteilung sind ausgeschlossen; der Anspruch ist verwirkt. Gegen die Feststellungsverfügung steht einzig die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen, nicht die Berufung. Das Fernbleiben war unentschuldigt, da der Beschuldigte die Verhinderung durch Missachtung der IRM-Weisung und Selbsteinlieferung schuldhaft selbst herbeigeführt hatte.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 4.
BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3 / 2.6
- Thema: Auslegung des Begriffs «unentschuldigt» (Abs. 4); Pflicht zur unverzüglichen Meldung (Art. 205 Abs. 2 StPO) und Verbot der Verfahrensverschleppung.
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter blieb zwei Verhandlungsterminen fern. Vor dem zweiten Termin lag ihm bereits 13 Tage vor der Verhandlung ein Attest über eine Transportunfähigkeit vor. Er informierte das Gericht jedoch nicht, sondern liess das Attest erst zu Beginn der Verhandlung durch den Verteidiger vorlegen. Das Gesuch um Neubeurteilung wurde schriftlich abgewiesen.
- Kernaussage: Der Begriff «unentschuldigt» ist in Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO identisch auszulegen als schuldhaftes, bewusstes und freiwilliges Fernbleiben. Wer verhindert ist, hat dies der Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen. Ein Zuwarten über 13 Tage bis zum Verhandlungstermin trotz vorliegenden Attests ist rechtsmissbräuchlich und gilt als unentschuldigtes Fernbleiben. Bei offensichtlich unentschuldigtem Fernbleiben ist die schriftliche Abweisung ohne Ansetzung einer mündlichen Verhandlung zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 4.
BGE 116 Ia 32 E. 2 / 3 (bestätigt in BGE 148 IV 137 E. 5.5)
- Thema: Unbefangenheit der Richterbank; keine Befangenheit durch Vorbefassung mit dem Abwesenheitsurteil (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 lit. f StPO).
- Sachverhalt: Ein in Abwesenheit Verurteilter stellte im Neubeurteilungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen diejenigen drei Richter, die das Abwesenheitsurteil gefällt hatten, da sie vorbefasst und voreingenommen seien.
- Kernaussage: Es ist mit der Garantie des verfassungsmässigen und unparteiischen Richters vollumfänglich vereinbar, wenn diejenigen Richter, die das Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Strafsache im ordentlichen Verfahren mitwirken. Das Neubeurteilungsverfahren ist gesetzlich beim urteilenden Sachgericht angesiedelt; die Vorbefassung mit dem Abwesenheitsurteil begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit.
- Einschlägig für: Abs. 1.
BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.3
- Thema: Rechtsfolgen fehlerhafter Abwesenheitsurteile; Verhältnis von Neubeurteilung und Berufung.
- Sachverhalt: Ein erstinstanzliches Gericht fällte ein Abwesenheitsurteil, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 StPO nicht erfüllt waren. Der Verurteilte machte Nichtigkeit geltend.
- Kernaussage: Ein zu Unrecht gefälltes Abwesenheitsurteil ist nicht nichtig, sondern anfechtbar. Das Gesetz sieht hierfür ausschliesslich das Gesuch um Neubeurteilung (Art. 368 ff. StPO) oder die Berufung vor.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2.
II. Weitere Entscheide (Kantonale Gerichte & Bundesstrafgericht)
Bern Obergericht BK 25 432 vom 12. Januar 2026 E. 10 / 12
- Thema: Ausstand des Spruchkörpers; Arbeitsunfähigkeit vs. Verhandlungsunfähigkeit; keine Hemmung durch Beschwerde an das Bundesgericht.
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter blieb drei Verhandlungsterminen fern, reichte ein Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit nach einem Zahnarzteingriff ein und verlangte im Neubeurteilungsverfahren den Ausstand des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers. Zudem machte er geltend, ein hängiges Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht habe das Verfahren gehemmt.
- Kernaussage: Ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper wegen Mitwirkung am Abwesenheitsurteil ist unbegründet. Ein Arztzeugnis, das lediglich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, belegt keine Verhandlungsunfähigkeit. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht entbindet nicht von der Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen; das Fernbleiben bleibt unentschuldigt.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4.
Bern Obergericht BK 16 550 vom 28. Februar 2017 E. 4.3 / 4.4
- Thema: Unzulässigkeit eines zweiten Neubeurteilungsgesuchs nach Art. 369 Abs. 4 StPO; Kostenauflage an den Verteidiger gestützt auf Art. 417 StPO.
- Sachverhalt: Nachdem das Regionalgericht festgestellt hatte, dass der Gesuchsteller der neuen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und das Abwesenheitsurteil bestehen bleibe, reichte dessen amtlicher Verteidiger neben einer Beschwerde ein zweites Gesuch um Neubeurteilung ein. Das Regionalgericht trat darauf nicht ein und legte die Verfahrenskosten dem amtlichen Verteidiger persönlich auf.
- Kernaussage: Gegen einen Feststellungsbeschluss nach Art. 369 Abs. 4 StPO steht ausschliesslich die Beschwerde offen; ein zweites Gesuch um Neubeurteilung ist offensichtlich unzulässig. Dass ein Anwalt die Unzulässigkeit eines zweiten Gesuchs verkennt und dadurch unnötige Kosten verursacht, stellt eine schwere Verletzung anwaltlicher Sorgfalt dar, die eine persönliche Kostenauflage nach Art. 417 StPO rechtfertigt.
- Einschlägig für: Abs. 4.
Aargau Obergericht SBK.2025.141 vom 2. Juli 2025 E. 2.2 / 2.3
- Thema: Vorprüfung nach Art. 369 Abs. 1 StPO («voraussichtlich erfüllt»); fehlerhafte ediktale Vorladung schliesst unentschuldigtes Fernbleiben aus.
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter war in Abwesenheit zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Ergreifung verlangte er die Neubeurteilung. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Das Obergericht stellte fest, dass die Vorladung für den Eventualtermin erst 12 Tage vor der Verhandlung im Amtsblatt publiziert worden war und damit die Monatsfrist von Art. 202 Abs. 2 StPO verletzte.
- Kernaussage: Das Gericht hat die Gültigkeit der Vorladungen zur Abwesenheitsverhandlung von Amtes wegen zu prüfen. War die Vorladung formungültig, liegt kein unentschuldigtes Fernbleiben vor. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung sind voraussichtlich erfüllt; das erstinstanzliche Gericht wird zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 369 StPO angewiesen.
- Einschlägig für: Abs. 1.
Basel-Landschaft Kantonsgericht 470 19 159 vom 12. November 2019 E. 2.4.1 / 2.4.2
- Thema: Schriftliche Abweisung bei offensichtlicher Unbegründetheit; Anspruch auf amtliche Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren (Art. 130 lit. b, Art. 132 StPO).
- Sachverhalt: Ein Gesuchsteller reichte ein Gesuch um Neubeurteilung ein und beantragte die amtliche Verteidigung. Das Strafgericht wies das Gesuch im schriftlichen Verfahren ab und verweigerte die amtliche Verteidigung, weil die Einreichung des Gesuchs keinen Anwendungsfall notwendiger Verteidigung darstelle.
- Kernaussage: Sind die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, darf das Gesuch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Beschlussverfahren abgewiesen werden. Liegen jedoch die materiellen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung vor (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr), hat die beschuldigte Person bereits ab Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung Anspruch auf amtliche Verteidigung.
- Einschlägig für: Abs. 1.
Bern Obergericht BK 26 131 vom 8. Juli 2026 E. 5.1–5.6
- Thema: Zwingende Sistierung von Berufungsverfahren nach Art. 369 Abs. 2 i.V.m. Art. 371 Abs. 2 StPO bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts.
- Sachverhalt: Das Gesuch um Neubeurteilung eines Verurteilten wurde abgewiesen; die kantonale Beschwerde blieb erfolglos, worauf der Verurteilte Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Gleichzeitig verlangte er die Fortführung seines parallel eingeleiteten Berufungsverfahrens und erhob Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil das Regionalgericht mit der Urteilsbegründung und Aktenüberweisung zuwartete.
- Kernaussage: Gemäss Art. 369 Abs. 2 und Art. 371 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 BGG bleibt das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens vor Bundesgericht sistiert. Das Zuwarten der Vorinstanz verhindert ein Dahinfallen von Verfahrenshandlungen (Art. 370 Abs. 2 StPO) und verletzt das Beschleunigungsgebot nicht.
- Einschlägig für: Abs. 2.
Bundesstrafgericht SK.2017.60 vom 8. November 2017 E. 3
- Thema: Kosten- und Entschädigungsfolge beim Rückzug des Gesuchs um Neubeurteilung (Art. 369 Abs. 5 StPO).
- Sachverhalt: Ein Gesuchsteller zog seinen Rechtsbehelf vor Abschluss des Verfahrens zurück; es stellte sich die Frage der Kostenverlegung.
- Kernaussage: Der Rückzug eines Gesuchs um Neubeurteilung gemäss Art. 369 Abs. 5 StPO unterliegt den Kostenregeln des Rechtsmittelrückzugs (Art. 428 Abs. 1 StPO sinngemäss). Der Gesuchsteller gilt als unterliegend und trägt sämtliche Verfahrenskosten und Entschädigungen.
- Einschlägig für: Abs. 5.
Graubünden Kantonsgericht SK1 20 12 vom 19. Mai 2021 E. 2 / 3
- Thema: Kantonale Praxis zur Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 369 Abs. 3 StPO) und Vollstreckbarkeitsfragen (vom Bundesgericht in 1B_478/2021 korrigiert).
- Sachverhalt: Das Kantonsgericht Graubünden ging davon aus, dass ein Abwesenheitsurteil, dem keine aufschiebende Wirkung nach Art. 369 Abs. 3 StPO erteilt wurde, vollstreckbar sei und der Betroffene sich im ordentlichen Strafvollzug befinde.
- Kernaussage: Zeigt den Ausgangspunkt der Praxisdivergenz, die zur Klarstellung durch das Bundesgericht in BGer 1B_478/2021 führte (Abwesenheitsurteile sind nur bedingt rechtskräftig; Vollzugsstrafhaft ist ausgeschlossen).
- Einschlägig für: Abs. 3.
Letzte Aktualisierung: 25. September 2026