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Art. 369 StPO — Abwesenheitsverfahren: Verfahren der neuen Beurteilung

Gesetzeswortlaut

8. Titel: Besondere Verfahren4. Kapitel: Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person2. Abschnitt: Neue Beurteilung

1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.

2 Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.

3 Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft.

4 Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.

5 Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.

SR 312.0 · Stand am 1. April 2025 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 369 StPO regelt das Verfahren, nachdem die in Abwesenheit verurteilte Person ein Gesuch um neue Beurteilung nach Art. 368 StPO eingereicht hat. Die Norm bildet das verfahrensrechtliche Scharnier zwischen dem blossen Rechtsbehelf der Neubeurteilung und der erneuten materiellen Urteilsfindung. Zusammen mit Art. 368 und Art. 370 StPO sichert Art. 369 StPO die Vereinbarkeit des schweizerischen Abwesenheitsverfahrens (Art. 366 ff. StPO) mit dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie dem Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 129 II 56 E. 6.2; BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3).

Die Norm gleicht zwei widerstreitende Interessen aus:

  • Den konventionsrechtlichen Anspruch der beschuldigten Person, in ihrer Gegenwart angehört zu werden und sich materiell verteidigen zu können;
  • Das Interesse der Strafjustiz an Prozessökonomie und Schutz vor Verfahrensverschleppung, indem ein Missbrauch des Neubeurteilungsrechts durch obstruierendes Verhalten verhindert und das Verfahren auf eine einzige Hauptverhandlung konzentriert wird.

Das Bundesgericht umschreibt die verfahrensrechtliche Natur des Abwesenheitsurteils und dessen Schwebezustand im Neubeurteilungsverfahren wie folgt:

«Gestützt auf diese Regelung kann ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB verstanden werden […]. Soweit mithin das Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen und ein neues Urteil gefällt wird, fällt das Abwesenheitsurteil dahin und gilt verjährungsrechtlich nicht mehr als erstinstanzliches Urteil. Wenn das frühere Abwesenheitsurteil dahinfällt, das Verfahren sich mithin so darstellt, als wäre jenes nie ergangen, muss die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit bei der Verfolgungsverjährung berücksichtigt werden.»

(BGE 146 IV 59 E. 3.4.5)

Das im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil erwächst daher lediglich in eine resolutiv bedingte Rechtskraft. Es ist während des Neubeurteilungsverfahrens weder definitiv rechtskräftig noch vollstreckbar (BGer 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 2.3).

Prüfschema: Verfahrensablauf nach Art. 369 StPO

Die folgende Übersicht stellt die Tatbestandsmerkmale und Verfahrensstadien in ihrer gesetzlichen Prüfungsreihenfolge dar. Sie bildet zugleich das Gliederungsraster der nachfolgenden Kommentierung.

PrüfschrittMerkmal / VerfahrensstadiumPrüfungsmassstab & BeweislastMassgebende Leitjudikatur
A. VorprüfungVoraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1 Satz 1)Summarische Vorprüfung; Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes bzw. Vorladungsmangels; Prüfung von Amtes wegenAG OG SBK.2025.141; BL KG 470 19 159
B. HauptverhandlungEinphasige Verhandlung über Gesuch und neues Urteil (Abs. 1 Satz 2)Stufenloses Verfahren; vollständige Beweiswiederholung; Unbefangenheit der vorbefassten RichterbankBGer 6B_438/2017 E. 3.3/4.2; BGE 116 Ia 32 E. 2/3; BE OG BK 25 432
C. SistierungZwingende Sistierung von Rechtsmitteln anderer Parteien (Abs. 2)Vorrang des Neubeurteilungsverfahrens; Hemmung bis zum rechtskräftigen Abschluss; Fortlauf der VerfolgungsverjährungBE OG BK 26 131; BGE 146 IV 59 E. 3.4.5
D. Haft & WirkungAufschiebende Wirkung und Sicherheitshaft bis zur Verhandlung (Abs. 3)Pflichtgebundene Kognition der Verfahrensleitung; Status der Sicherheitshaft (kein Strafvollzug); Zuständigkeit für HaftentlassungBGer 1B_478/2021 E. 2.3/3.1; GR KG SK1 20 12
E. Erneute SäumnisFortbestand des Abwesenheitsurteils bei unentschuldigtem Fernbleiben (Abs. 4)Bewusstes und freiwilliges Fernbleiben; endgültige Verwirkung; Feststellungsverfügung anfechtbar mit Beschwerde (Art. 393 StPO)BGer 6B_438/2017 E. 3.3.2/4.3; BGer 6B_453/2020 E. 2.3; BE OG BK 16 550
F. RückzugRücknahme bis zum Schluss der Parteiverhandlungen (Abs. 5)Einseitige Prozesserklärung; formelle und materielle Rechtskraft des Abwesenheitsurteils; Kostenauflage nach Art. 428 StPOBStGer SK.2017.60 E. 3; Botschaft, BBl 2006 1085, S. 1303

Kommentierung

A. Summarische Vorprüfung und Ansetzung der neuen Hauptverhandlung (Abs. 1 Satz 1)

Art. 369 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt, dass die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung ansetzt, wenn die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt sind. Die Bestimmung normiert eine vorgelagerte richterliche Triage ohne förmliches Zwischenverfahren: Es genügt ein Plausibilitätsnachweis (Glaubhaftmachen), dass die verurteilte Person entweder nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden war oder der Abwesenheitsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

1. Dogmatischer Prüfungsmassstab der Vorprüfung

Die Verfahrensleitung prüft in diesem Stadium summarisch:

  • Formelle Voraussetzungen: Einhaltung der 10-tägigen Frist seit persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils (Art. 368 Abs. 1 StPO) und Vorliegen einer minimalen Begründung der Verhinderung (Art. 368 Abs. 2 StPO).
  • Gültigkeit der Vorladungen zur Abwesenheitsverhandlung: Das Gericht hat von Amtes wegen zu klären, ob die Vorladungen, die zum Abwesenheitsurteil führten, rechtmässig zugestellt wurden (Art. 201 ff., Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). War die Vorladung formungültig, gilt das Fernbleiben ipso jure als nicht unentschuldigt (AG OG SBK.2025.141 vom 2. Juli 2025 E. 2.2).
  • Plausibilität von Entschuldigungsgründen: Macht der Gesuchsteller Verhinderungsgründe geltend (Krankheit, Unfall, höhere Gewalt), müssen diese schlüssig dargelegt und mit aussagekräftigen Belegen (ärztliche Atteste über die Verhandlungsunfähigkeit) untermauert sein.

Sind die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt — etwa weil das Gesuch verspätet eingereicht wurde oder der Gesuchsteller trotz rechtsgültiger Vorladung und fehlender Entschuldigungsgründe rein appellatorische Kritik am Urteil übt —, muss keine Hauptverhandlung angesetzt werden. Die Verfahrensleitung weist das Gesuch diesfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren mit begründetem Beschluss ab (BL KG 470 19 159 vom 12. November 2019 E. 2.4.1; Botschaft, BBl 2006 1085, S. 1302).

2. Anspruch auf amtliche Verteidigung im Vorprüfungsverfahren

Das Verfahren um neue Beurteilung beginnt formell bereits mit der Einreichung des Gesuchs gemäss Art. 368 StPO. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 StPO, namentlich drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gemäss lit. b), hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) bereits für das Vorprüfungsverfahren:

«Das Verfahren um neue Beurteilung beginnt formell bereits mit dem Gesuch gemäss Art. 368 StPO. […] Somit ist entgegen der Meinung des Strafgerichts festzustellen, dass auch bereits in der Phase ab der Beantragung der Neubeurteilung der Beschwerdeführer auf einen Verteidiger angewiesen war und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.»

(BL KG 470 19 159 vom 12. November 2019 E. 2.4.2)

3. Zweiseitige Grenzkasuistik zur Vorprüfung

Anwendungsfall (Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt — Ansetzung geboten)

Ein Beschuldigter war mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. November 2021 wegen Sexualdelikten zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Verhaftung und Auslieferung aus dem Ausland verlangte er die Neubeurteilung. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit der Begründung ab, er sei damals unentschuldigt ferngeblieben. Das Obergericht des Kantons Aargau hob den Beschluss auf: Das Bezirksgericht hatte die öffentliche Vorladung für die Hauptverhandlung am Eventualtermin vom 2. November 2021 erst am 21. Oktober 2021 im Amtsblatt publiziert. Damit war die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat für ediktale Vorladungen (Art. 202 Abs. 2 StPO) missachtet worden. Weil die Vorladung rechtsunwirksam war, lag kein schuldhaftes Fernbleiben vor. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung waren voraussichtlich erfüllt; das Gericht wurde verpflichtet, eine neue Verhandlung nach Art. 369 Abs. 1 StPO anzusetzen (AG OG SBK.2025.141 vom 2. Juli 2025 E. 2.3).

Verwerfungsfall (Voraussetzungen offensichtlich verneint — schriftliche Abweisung)

Ein in Deutschland wohnhafter Verurteilter reichte gegen ein Abwesenheitsurteil ein Gesuch um Neubeurteilung ein und machte Transportunfähigkeit wegen einer schweren Erkrankung geltend. Die Akten belegten jedoch, dass ihm bereits 13 Tage vor der Hauptverhandlung ein entsprechendes Attest vorlag, er sich aber gegenüber dem Gericht nicht meldete und das Zeugnis erst zu Beginn der Verhandlung durch den Verteidiger vorlegen liess. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Bundesgericht bestätigten die schriftliche Abweisung des Gesuchs ohne Ansetzung einer mündlichen Verhandlung: Wer trotz vorhandenen ärztlichen Attests zwei Wochen mit einem Verschiebungsgesuch zuwartet, setzt die Justiz vor vollendete Tatsachen. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und gilt als unentschuldigtes Fernbleiben (BL KG 470 19 159 vom 12. November 2019 E. 2.4.1; geschützt in BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.4).

Leitsatz. Die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung glaubhaft gemacht sind oder formelle Vorladungsmängel vorliegen. Bei offensichtlich unentschuldigtem Fernbleiben oder Rechtsmissbrauch wird das Gesuch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Beschlussverfahren abgewiesen.


B. Die neue Hauptverhandlung: Einphasigkeit, Spruchkörper und Beweiswiederholung (Abs. 1 Satz 2)

Art. 369 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmt, dass das Gericht an der neu angesetzten Hauptverhandlung über das Gesuch um neue Beurteilung entscheidet und gegebenenfalls ein neues Urteil fällt.

1. Das einphasige Verfahren

Das Gesetz sieht ein gestuftes, aber verfahrensmässig einheitliches (einphasiges) Vorgehen an einem einzigen Termin vor:

  1. Entscheid über das Gesuch: Das Gericht prüft zu Beginn der Verhandlung nach Anhörung der Parteien als Vorfrage, ob die Voraussetzungen für die Neubeurteilung definitiv erfüllt sind (Art. 339 StPO).
  2. Neues Urteil: Wird das Gesuch bewilligt, schreitet das Gericht ohne Unterbrechung zur Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache und fällt anschliessend das neue Urteil (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3/4.2).

Gegen den Eintretens- bzw. Bewilligungsentscheid steht den übrigen Parteien kein selbständiges Rechtsmittel offen; die Rüge der unzulässigen Wiederaufnahme kann erst im Rahmen der Berufung gegen das neue Urteil erhoben werden.

2. Vollständige Beweiswiederholung (Art. 343 StPO)

Wird die Neubeurteilung bewilligt, greift das Unmittelbarkeitsprinzip in vollem Umfang: Sämtliche Beweiserhebungen, die an der früheren Abwesenheitsverhandlung vorgenommen wurden (insbesondere Zeugen- und Auskunftspersoneneinvernahmen), müssen in persönlicher Anwesenheit der beschuldigten Person wiederholt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger der früheren Abwesenheitsverhandlung beigewohnt hatte (Art. 343 StPO). Eine blosse Verlesung der früheren Protokolle nach Art. 343 Abs. 2 StPO ist unzulässig, soweit der persönliche Eindruck für die Schuld- und Straffrage massgebend ist.

3. Besetzung des Spruchkörpers: Keine Befangenheit durch Vorbefassung

In der Praxis stellen beschuldigte Personen regelmässig Ausstandsgesuche (Art. 56 lit. f StPO) gegen diejenigen Richterinnen und Richter, die am ursprünglichen Abwesenheitsurteil mitgewirkt haben, unter Verweis auf den Anschein der Befangenheit.

Die Rechtsprechung von Bundesgericht und kantonalen Gerichten lehnt dies in ständiger Praxis ab: Das Neubeurteilungsverfahren ist gesetzlich beim urteilenden Gericht angesiedelt. Die Mitwirkung am Abwesenheitsurteil begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK:

«Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Gesetzgeber die Frage, ob das Gericht durch die Ausfällung des Abwesenheitsurteils für die neue Beurteilung nicht bereits den Anschein der Befangenheit erweckt, in Art. 368 und 369 StPO verneint. Das Gesuch um Neubeurteilung ist beim seinerzeit urteilenden Gericht einzureichen. Dieses hat über das Gesuch um neue Beurteilung zu entscheiden und fällt auch ein neues Urteil […]. Es ist entsprechend also mit dem Anspruch auf einen unbefangenen Richter vereinbar, wenn dieselben Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren mitwirken.»

(BE OG BK 25 432 vom 12. Januar 2026 E. 12.3; grundlegend bereits BGE 116 Ia 32 E. 2/3; BGE 148 IV 137 E. 5.5)

Ein Ausstand kommt nur in Betracht, wenn konkrete zusätzliche Umstände ausserhalb des gesetzlichen Verfahrensgangs hinzutreten, die den Eindruck einer festen Vorverurteilung erwecken.

Leitsatz. Das Verfahren nach Art. 369 Abs. 1 StPO ist einphasig ausgestaltet. Das Gericht entscheidet vorfrageweise über die Zulässigkeit des Gesuchs und fällt gegebenenfalls sogleich das neue Urteil. Die Mitwirkung der Richter am früheren Abwesenheitsurteil begründet keinen Ausstandsgrund wegen Befangenheit.


C. Sistierung von Rechtsmittelverfahren anderer Parteien und Verfolgungsverjährung (Abs. 2 i.V.m. Art. 371 Abs. 2 StPO)

Gemäss Art. 369 Abs. 2 StPO sistieren die Rechtsmittelinstanzen die von anderen Parteien (Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft) eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.

1. Zweck und Reichweite der Sistierung

Der Vorrang des Neubeurteilungsverfahrens soll verhindern, dass eine Rechtsmittelinstanz über ein Abwesenheitsurteil entscheidet, welches nachträglich durch ein neues Urteil der ersten Instanz ersetzt wird und gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO von Gesetzes wegen dahinfällt.

Obwohl der Wortlaut von Abs. 2 nur von «anderen Parteien» spricht, gilt der Grundsatz funktionell auch für die verurteilte Person selbst: Erklärt diese vorsorglich neben dem Gesuch um Neubeurteilung die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil (Art. 371 Abs. 1 StPO), wird auf die Berufung gemäss Art. 371 Abs. 2 StPO erst eingetreten, wenn das Gesuch um Neubeurteilung rechtskräftig abgelehnt wurde. Das Berufungsverfahren des Beschuldigten ruht demnach in gleicher Weise (BE OG BK 26 131 vom 8. Juli 2026 E. 5.1/5.5).

2. Zeitliche Dauer der Hemmung und Beschleunigungsgebot

Die Sistierung währt nicht bloss bis zum erstinstanzlichen Entscheid über das Gesuch, sondern bis zu dessen formeller und materieller Rechtskraft:

  • Wird das Gesuch erstinstanzlich abgewiesen und führt der Verurteilte kantonale Beschwerde (Art. 393 StPO) und anschliessend Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG), bleibt das Berufungsverfahren sistiert.
  • Das erstinstanzliche Gericht ist berechtigt, bis zum Urteil des Bundesgerichts mit der schriftlichen Begründung des Abwesenheitsurteils und der Aktenüberweisung an das Berufungsgericht zuzuwarten. Ein solches Zuwarten stellt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar und verletzt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) nicht (BE OG BK 26 131 vom 8. Juli 2026 E. 5.2–6).

3. Verfolgungsverjährung bei Aufhebung des Abwesenheitsurteils (BGE 146 IV 59)

Ein erstinstanzliches Urteil beendet die Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 3 StGB). Bei einem Abwesenheitsurteil gilt diese Beendigung jedoch nur resolutiv bedingt:

  1. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen und ergeht an der neuen Hauptverhandlung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil ex tunc dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO).
  2. Es verliert verjährungsrechtlich rückwirkend seine Eigenschaft als erstinstanzliches Urteil.
  3. Die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abwesenheitsurteil und dem neuen Urteil (im Fall von BGE 146 IV 59 über zehn Jahre) wird voll an die Verfolgungsverjährung angerechnet. Sind die Verjährungsfristen in der Zwischenzeit abgelaufen, ist das Strafverfahren bezüglich dieser Anklagepunkte einzustellen (BGE 146 IV 59 E. 3.4.5/3.4.6).

Leitsatz. Das Neubeurteilungsverfahren hat zwingenden Vorrang vor hängigen Rechtsmitteln; die Sistierung dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesuchsverfahrens. Fällt infolge Neubeurteilung ein neues Urteil, gilt das Abwesenheitsurteil nicht als verjährungsunterbrechendes Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB; die Verfolgungsverjährung läuft in der Zwischenzeit weiter.


D. Aufschiebende Wirkung und Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung (Abs. 3)

Art. 369 Abs. 3 StPO weist der Verfahrensleitung die Kompetenz zu, bis zur Hauptverhandlung über die aufschiebende Wirkung des Gesuchs sowie über die Sicherheitshaft zu entscheiden.

1. Keine automatische aufschiebende Wirkung

Das Gesuch um Neubeurteilung hemmt den Vollzug des Abwesenheitsurteils nicht automatisch. Die Verfahrensleitung entscheidet hierüber nach pflichtgemässem Ermessen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung drängt sich regelmässig auf, wenn Freiheitsstrafen drohen oder Massnahmen angeordnet wurden, deren Vollzug vor der materiellen Neubeurteilung nicht rückgängig gemacht werden könnte.

2. Resolutiv bedingte Rechtskraft: Sicherheitshaft statt Strafvollzug

Wird eine flüchtige Person nach Erlass eines Abwesenheitsurteils im In- oder Ausland verhaftet (etwa via Auslieferung) und stellt sie fristgerecht ein Gesuch um Neubeurteilung, entsteht in der kantonalen Praxis regelmässig Streit über ihren Haftstatus:

  • Kantonale Fehlpraxis: Vollzugsbehörden und Gerichte gingen wiederholt davon aus, das Abwesenheitsurteil sei mit unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist vollstreckbar geworden; der Verhaftete befinde sich folglich im ordentlichen Strafvollzug, weshalb Haftentlassungsgesuche nach Art. 230/233 StPO unzulässig seien (GR KG SK1 20 12 vom 19. Mai 2021).
  • Bundesgerichtliche Klarstellung: Das Bundesgericht hat dieser Praxis im Grundsatzurteil 1B_478/2021 eine klare Absage erteilt. Die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils ist auflösend (resolutiv) bedingt. Durch die Stellung des Gesuchs um Neubeurteilung wird die Vollstreckbarkeit suspendiert:

«Da der Beschwerdeführer gegen das Abwesenheitsurteil kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat, kann insoweit von einem grundsätzlich rechtskräftigen Urteil gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellte aber […] ein Gesuch um Wiederaufnahme, welches gutgeheissen wurde. Die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils gilt daher aufgrund dieses vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfs nur resolutiv. Folglich ist das Urteil (noch) nicht vollstreckbar […] und es kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein ordentlicher Strafvollzug vorliegen. Daran ändert auch nichts, dass das Regionalgericht dem Gesuch um Neubeurteilung […] keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt hatte […]. Diese Ausführungen stehen denn auch im Widerspruch zu Art. 369 Abs. 3 StPO, welcher im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ausdrücklich von Sicherheitshaft spricht. Haftentlassungsgesuche während des Verfahrens um Neubeurteilung sind folglich im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 230 StPO und im Berufungsverfahren nach Art. 233 StPO zu behandeln.»

(BGer 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 3.1)

Befindet sich die verurteilte Person in Haft, handelt es sich somit stets um Sicherheitshaft (Art. 221 StPO) oder — sofern ein förmliches Gesuch vorliegt — um vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO als blosse Vollzugsmodalität der Sicherheitshaft (E. 3.2).

3. Zuständigkeit für Haftentlassungsgesuche

Daraus folgt die zwingende Zuständigkeit des Gerichts:

  • Haftentlassungsgesuche während des Neubeurteilungsverfahrens dürfen nicht an das administrative Amt für Justizvollzug überwiesen werden.
  • Die Verfahrensleitung des urteilenden Gerichts ist nach Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 230 StPO (bzw. Art. 233 StPO im Berufungsverfahren) verpflichtet, das Vorliegen von Haftgründen (Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Überhaft nach Art. 212 Abs. 3 StPO) materiell zu prüfen.
  • Ein Nichteintreten der Justizbehörde wegen angeblichen Strafvollzugs verletzt Bundesrecht (BGer 1B_478/2021 E. 3.1).

Leitsatz. Das Abwesenheitsurteil entfaltet während des Neubeurteilungsverfahrens nur resolutiv bedingte Rechtskraft und ist nicht vollstreckbar. Ein Inhaftierter befindet sich von Bundesrechts wegen in strafprozessualer Sicherheitshaft, nicht im ordentlichen Strafvollzug; für Haftentlassungsgesuche ist ausschliesslich die gerichtliche Verfahrensleitung zuständig.


E. Rechtsfolgen erneuten unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 4)

Bleibt die verurteilte Person der neu angesetzten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).

1. Dogmatik der Verwirkung und Verbot des zweiten Abwesenheitsverfahrens

Die Norm sanktioniert die erneute Säumnis mit der endgültigen Verwirkung des Anspruchs auf Neubeurteilung:

  • Kein zweites Abwesenheitsurteil: Das Gericht fällt an der neuen Verhandlung kein neues Urteil in Abwesenheit, sondern stellt das unentschuldigte Fernbleiben förmlich fest (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3.2).
  • Ausschluss weiterer Gesuche: Ein zweites Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO ist gesetzlich ausgeschlossen. Ebenso unzulässig ist ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO bezüglich des versäumten Verhandlungstermins, da Art. 94 Abs. 5 StPO die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren ausdrücklich vorbehält (BE OG BK 16 550 vom 28. Februar 2017 E. 4.3).
  • Wiederaufleben des Urteils: Das ursprüngliche Abwesenheitsurteil erstarkt mit der Feststellung der unentschuldigten Säumnis in definitive formelle und materielle Rechtskraft.

2. Der Begriff «unentschuldigt»

Der Begriff «unentschuldigt» in Art. 369 Abs. 4 StPO ist identisch auszulegen wie in Art. 368 Abs. 3 StPO. Verlangt wird ein schuldhaftes Fernbleiben:

  • Die beschuldigte Person muss der Verhandlung bewusst und freiwillig fernbleiben (BGer 6B_438/2017 E. 4.3; BGer 6B_453/2020 E. 2.3.2).
  • Gültig entschuldigt ist die Abwesenheit nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit (höhere Gewalt), sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit (akute Verhandlungsunfähigkeit, nicht verschuldeter Irrtum).
  • Das Fernbleiben ist jedoch unentschuldigt, wenn der Betroffene die Unmöglichkeit selbst verschuldet, das Verfahren rechtsmissbräuchlich verschleppt oder gerichtliche Weisungen zur Begutachtung missachtet (BGer 6B_438/2017 E. 4.7).
  • Wer verhindert ist, hat dies der Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen. Zuwarten bis zum Verhandlungstag gilt als schuldhaft (BGer 6B_453/2020 E. 2.6).

3. Rechtsmittelweg: Beschwerde statt Berufung

Stellt das Gericht an der Hauptverhandlung fest, dass die verurteilte Person erneut unentschuldigt säumig geblieben ist, und verfügt es das Fortbestehen des Abwesenheitsurteils nach Art. 369 Abs. 4 StPO, gilt für den Rechtsweg:

  • Gegen diesen Entscheid steht ausschliesslich die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz offen (BGer 6B_438/2017 E. 3.3.4; BE OG BK 16 549 vom 28. Februar 2017 E. 4.2).
  • Mit der Beschwerde kann gerügt werden, das Gericht habe zu Unrecht ein «unentschuldigtes» Fernbleiben angenommen.
  • Die Berufung (Art. 398 StPO) ist unzulässig, weil das Gericht kein neues Sachurteil gefällt hat.

4. Kostenfalle für die Verteidigung (Art. 417 StPO)

Erhebt der amtliche oder private Rechtsbeistand nach Feststellung der Säumnis ein unzulässiges zweites Gesuch um Neubeurteilung oder eine offensichtlich unzulässige Berufung, liegt ein schwerer anwaltlicher Verfahrensfehler vor:

«Dass gegen einen Entscheid im Sinn von Art. 369 Abs. 4 StPO die Beschwerde offen steht, nicht hingegen ein neuerliches Gesuch um neue Beurteilung im Sinn von 368 Abs. 1 StPO, muss einem Rechtsanwalt sofort auffallen. Dafür bedarf es weder einer ausdrücklichen Nennung des zulässigen Rechtsmittels/Rechtsbehelfs in Art. 369 StPO noch eines höchstrichterlichen Entscheids. […] Durch sein Verhalten sind beim Regionalgericht unnötige Kosten entstanden, weshalb gerechtfertigt war, in Abweichung der üblichen Kostenfolge die Kosten des erneuten Gesuchsverfahrens gestützt auf Art. 417 StPO dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aufzuerlegen.»

(BE OG BK 16 550 vom 28. Februar 2017 E. 4.3/4.4)

5. Kasuistiktabelle: Entschuldigtes vs. unentschuldigtes Fernbleiben bei Art. 369 Abs. 4 StPO

Lebenssachverhalt / VerhaltenRechtliche WürdigungEntscheid
Beschuldigter verlangt Neubeurteilung; erscheint nicht zur neuen Verhandlung. Er reichte 6 Tage zuvor Arztzeugnis wegen Herzbeschwerden ein, liess sich aber trotz richterlicher Androhung nicht beim IRM begutachten und wies sich am Verhandlungstag selbst in ein entferntes Regionalspital ein.Unentschuldigt; rechtsmissbräuchliche Obstruktion. Das Verharren im Spital belegt keine Verhandlungsunfähigkeit; Neubeurteilungsanspruch verwirkt.BGer 6B_438/2017 E. 4.7
Beschuldigter bleibt Verhandlung fern und beruft sich auf vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nach Zahnarzteingriff. Zeugnis bescheinigte nur Arbeits-, nicht Verhandlungsunfähigkeit; Anreise mit ÖV war zumutbar.Unentschuldigt; blosse Arbeitsunfähigkeit entschuldigt Säumnis nicht. Abwesenheitsurteil erstarkt in Rechtskraft.BE OG BK 25 432 E. 10.2
Beschuldigter bleibt Verhandlung fern, weil er vor Bundesgericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht hat und dessen Entscheid abwarten will.Unentschuldigt; das Gesuch hemmt das Verfahren nicht ohne richterliche Anordnung; Säumnis bleibt unentschuldigt.BE OG BK 25 432 E. 10.3
Beschuldigter verfügt 13 Tage vor dem Verhandlungstermin über ein Arztzeugnis betreffend Transportunfähigkeit, wartet aber bis zum Verhandlungsbeginn zu, um es vorzulegen.Unentschuldigt; Verstoss gegen die Pflicht zur unverzüglichen Meldung (Art. 205 Abs. 2 StPO).BGer 6B_453/2020 E. 2.6
Vorladung zur Hauptverhandlung wurde öffentlich publiziert, verfehlte aber die gesetzliche Monatsfrist nach Art. 202 Abs. 2 StPO.Entschuldigt (Vorladungsmangel); keine gültige Vorladung, Säumnis darf dem Betroffenen nicht angelastet werden.AG OG SBK.2025.141 E. 2.3

Leitsatz. Bleibt die verurteilte Person der neuen Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, verwirkt der Anspruch auf Neubeurteilung endgültig und das Abwesenheitsurteil bleibt bestehen. Gegen den gerichtlichen Feststellungsbeschluss steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen; die Einreichung eines zweiten Gesuchs um Neubeurteilung ist unzulässig und begründet eine persönliche Kostenpflicht des Verteidigers nach Art. 417 StPO.


F. Rückzug des Gesuchs um neue Beurteilung (Abs. 5)

Gemäss Art. 369 Abs. 5 StPO kann das Gesuch um neue Beurteilung bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.

1. Zeitliche Grenze

Die Rücknahmeerklärung kann bis zum formellen Abschluss der Parteivorträge an der neuen Hauptverhandlung (Art. 346 StPO) abgegeben werden. Nach dem Schluss der Parteiverhandlungen, d.h. während der Urteilsberatung des Gerichts, ist ein Rückzug ausgeschlossen; das Gericht fällt zwingend ein neues Urteil gemäss Art. 370 StPO.

2. Wirkung des Rückzugs

Der Rückzug beendet das Neubeurteilungsverfahren unmittelbar:

  • Das im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil verliert seine auflösende Bedingung und erwächst definitiv in formelle und materielle Rechtskraft.
  • Wurden von anderen Parteien Rechtsmittelverfahren eingeleitet, die gemäss Abs. 2 sistiert worden waren, leben diese Verfahren wieder auf und sind von den Rechtsmittelinstanzen fortzuführen (Art. 370 Abs. 2 StPO e contrario).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Wird das Gesuch zurückgezogen, gilt die gesuchstellende Person als unterliegende Partei. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (Gerichtsgebühren, Auslagen für Zeugenvorladungen und Dolmetscher) sowie die allfälligen Parteientschädigungen an die Privatklägerschaft sind ihr aufzuerlegen. Das Gesetz wendet hierbei dieselben Grundsätze an wie beim Rückzug eines ordentlichen Rechtsmittels (Art. 386 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; BStGer SK.2017.60 vom 8. November 2017 E. 3; Botschaft, BBl 2006 1085, S. 1303).

Leitsatz. Der Rückzug des Gesuchs um neue Beurteilung ist bis zum Abschluss der Parteivorträge an der neuen Verhandlung zulässig. Er führt zum sofortigen definitiven Eintritt der Rechtskraft des Abwesenheitsurteils und zieht die Kosten- und Entschädigungspflicht des Gesuchstellers analog zu Art. 428 Abs. 1 StPO nach sich.


Kantonale Praxisfragen

1. Haftregime und behördliche Zuständigkeit bei Auslieferung nach Abwesenheitsurteil

In der kantonalen Gerichtspraxis (namentlich im Kanton Graubünden) entstand eine verfehlte Praxis bezüglich des Haftstatus ausgelieferter Personen. Strafvollzugsbehörden und Gerichte behandelten in Abwesenheit Verurteilte nach deren Zuführung in die Schweiz als Personen im regulären «Strafvollzug», weil das Abwesenheitsurteil formell eröffnet worden war. Folglich traten Gerichte auf Haftentlassungsgesuche nach Art. 230/233 StPO nicht ein und verwiesen die Betroffenen an die administrative Justizvollzugsverwaltung (GR KG SK1 20 12 vom 19. Mai 2021).

Das Bundesgericht stellte mit Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 klar:

  • Die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils ist auflösend bedingt. Mit fristgerechter Stellung des Neubeurteilungsgesuchs ist das Urteil nicht vollstreckbar; ein ordentlicher Strafvollzug ist rechtlich inexistent.
  • Der Freiheitsentzug stützt sich zwingend auf strafprozessuale Sicherheitshaft (Art. 221 StPO).
  • Das urteilende Gericht bleibt gemäss Art. 369 Abs. 3 StPO funktional zuständig; ein Nichteintreten auf Haftentlassungsgesuche verletzt Bundesrecht.

2. Rechtsmittelirrung nach Art. 369 Abs. 4 StPO und Kostenhaftung der Verteidigung

In der bernischen Praxis (Beschwerdekammer des Obergerichts Bern) kam es wiederholt zu Streitigkeiten darüber, welcher Rechtsbehelf zu ergreifen ist, wenn ein Gericht bei Nichterscheinen des Gesuchstellers an der neuen Verhandlung auf unentschuldigtes Fernbleiben schliesst. Verteidiger reichten entweder ein zweites Gesuch um Neubeurteilung oder eine Berufung ein.

Das Obergericht Bern stellte klar:

  • Der gesetzliche Rechtsbehelf ist ausschliesslich die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO (BE OG BK 16 549).
  • Reicht der Anwalt dennoch ein zweites Gesuch um Neubeurteilung ein, begründet dies mangels unklarer Rechtslage eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, die zur persönlichen Kostenauflage an den Anwalt gemäss Art. 417 StPO führt (BE OG BK 16 550 vom 28. Februar 2017).

3. Reichweite der Sistierung von Anschlussberufungen bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht

Wird das Gesuch um Neubeurteilung abgewiesen und führt der Verurteilte kantonale Beschwerde sowie anschliessend Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, stellt sich in der Praxis die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht die Urteilsbegründung für eine parallel angemeldete Berufung (Art. 371 StPO) bereits ausfertigen und die Akten überweisen muss.

Das Obergericht des Kantons Bern entschied:

  • Gemäss Art. 369 Abs. 2 i.V.m. Art. 371 Abs. 2 StPO und Art. 61 BGG bleibt das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht sistiert.
  • Das Zuwarten des erstinstanzlichen Gerichts mit der Urteilsbegründung und Aktenüberweisung stellt keine Rechtsverzögerung dar (BE OG BK 26 131 vom 8. Juli 2026 E. 5.4/6).

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Amtliche Prüfung der Vorladungen einfordern: Vor jeder Begründung von Entschuldigungsgründen die Akten auf formelle Mängel der Vorladung zur Abwesenheitsverhandlung prüfen. Wurde eine Vorladung ediktal publiziert und die Monatsfrist nach Art. 202 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, ist das Fernbleiben von Gesetzes wegen entschuldigt und die Neubeurteilung zwingend anzuordnen (AG OG SBK.2025.141 E. 2.3).
  2. Amtliche Verteidigung bereits für das Gesuchsverfahren beantragen: Bei drohender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO) die Beiordnung als amtlicher Verteidiger bereits im Gesuchsstadium verlangen; der Anspruch umfasst auch die Ausarbeitung des Gesuchs und den Schriftenwechsel im Vorprüfungsverfahren (BL KG 470 19 159 E. 2.4.2).
  3. Verhinderungsgründe sofort melden und belegen: Bei gesundheitlichen Beschwerden unverzüglich (Art. 205 Abs. 2 StPO) ein detailliertes Zeugnis einreichen, das ausdrücklich die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Blosse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügen nicht (BE OG BK 25 432 E. 10.2). Ein Zuwarten mit dem Attest bis zum Verhandlungstermin gilt als rechtsmissbräuchlich und führt zum endgültigen Rechtsverlust (BGer 6B_453/2020 E. 2.6).
  4. Gerichtlichen Begutachtungsweisungen zwingend Folge leisten: Ordnet das Gericht im Vorfeld der neuen Hauptverhandlung eine Untersuchung durch ein Institut für Rechtsmedizin (IRM) an, muss der Termin zwingend wahrgenommen werden. Das Verstreichenlassen der Frist und eine Selbsteinlieferung in ein Privat- oder Regionalspital schliessen die Entschuldbarkeit aus (BGer 6B_438/2017 E. 4.5/4.7).
  5. Haftentlassung stets beim Gericht verlangen: Befindet sich der Mandant in Haft, das Haftentlassungsgesuch gestützt auf Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 230 StPO direkt bei der Verfahrensleitung des Gerichts einreichen. Weist die Justizvollzugsanstalt den Mandanten dem Strafvollzug zu, ist dies unter Hinweis auf BGer 1B_478/2021 sofort zu rügen.
  6. Rechtsmittel gegen Säumnisfeststellung: Nur Beschwerde führen: Stellt das Gericht nach Art. 369 Abs. 4 StPO das Fortbestehen des Abwesenheitsurteils fest, innert 10 Tagen ausschliesslich Beschwerde nach Art. 393 StPO führen. Ein zweites Gesuch um Neubeurteilung oder eine Berufung ist unzulässig und löst eine persönliche Kostenauflage nach Art. 417 StPO an die Anwältin oder den Anwalt aus (BE OG BK 16 550 E. 4.4).

Für die Staatsanwaltschaft:

  1. Verfolgungsverjährung aktiv überwachen: Wird das Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen, läuft die Verfolgungsverjährung für Taten vor dem erstinstanzlichen Urteil weiter (BGE 146 IV 59 E. 3.4.5). Droht Verjährungseintritt, ist auf eine unverzügliche Terminierung der Hauptverhandlung hinzuwirken.
  2. Sicherheitshaft rechtzeitig beantragen: Bei Fluchtgefahr des Gesuchstellers sofort nach Eingang des Neubeurteilungsgesuchs den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 369 Abs. 3 StPO an die Verfahrensleitung stellen.
  3. Sistierungsantrag im Berufungsverfahren: Wurde gegen das Abwesenheitsurteil Berufung eingelegt, bei der Rechtsmittelinstanz vorsorglich die förmliche Sistierung nach Art. 369 Abs. 2 StPO beantragen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Für die Privatklägerschaft:

  1. Beweisanträge für die neue Hauptverhandlung erneuern: Weil sämtliche an der Abwesenheitsverhandlung erhobenen Beweise wiederholt werden müssen, sind Zeugeneinvernahmen und Beweisanträge für den neuen Verhandlungstermin rechtzeitig zu erneuern.
  2. Parteientschädigung bei Rückzug sichern: Zieht die verurteilte Person das Gesuch gemäss Art. 369 Abs. 5 StPO zurück, unverzüglich eine detaillierte Honorarnote einreichen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen vollumfänglich zu Lasten des Gesuchstellers (BStGer SK.2017.60 E. 3).

Für die Verfahrensleitung:

  1. Offensichtlich unbegründete Gesuche schriftlich abweisen: Fehlt es offensichtlich an den Voraussetzungen (Fristversäumnis, uneinsichtige Rechtsmissbräuchlichkeit), nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Beschlussverfahren entscheiden, um unnötigen Verhandlungsaufwand zu vermeiden (BL KG 470 19 159 E. 2.4.1).
  2. Vorladungsfristen bei Säumnis prüfen: Vor der Fällung eines Feststellungsbeschlusses nach Art. 369 Abs. 4 StPO zwingend prüfen, ob die Vorladung zur neuen Hauptverhandlung form- und fristgerecht zugestellt wurde (Art. 201 ff. StPO).
  3. Ausstandsgesuche wegen Vorbefassung rasch abhandeln: Werden Ausstandsgesuche wegen Mitwirkung am Abwesenheitsurteil erhoben, sind diese unter Hinweis auf BGE 116 Ia 32 und BE OG BK 25 432 als unbegründet zu behandeln, ohne das Verfahren unnötig zu verzögern.
  4. Haftentscheide nicht an Vollzugsbehörden delegieren: Haftentlassungsgesuche im Neubeurteilungsverfahren zwingend selbst nach Art. 230 StPO prüfen und nicht an die Justizvollzugsanstalt oder das Zwangsmassnahmengericht verweisen (BGer 1B_478/2021 E. 3.1).

Systematische Abgrenzung zu anderen Bestimmungen

BestimmungRegelungsgegenstandVerhältnis zu Art. 369 StPO
Art. 366 / 367 StPOVoraussetzungen und Durchführung des AbwesenheitsverfahrensGrundlagen für den Erlass des Abwesenheitsurteils, welches im Verfahren nach Art. 369 StPO überprüft wird.
Art. 368 StPOGesuch um neue Beurteilung und AblehnungsgründeDefiniert die Frist (10 Tage) und die materiellen Ablehnungsgründe (ordnungsgemässe Vorladung, unentschuldigtes Fernbleiben), welche in Art. 369 Abs. 1 vorfrageweise geprüft werden.
Art. 370 StPONeues Urteil und Dahinfallen des AbwesenheitsurteilsFolgebestimmung zu Art. 369 Abs. 1: Wird materiell neu entschieden, fällt das Abwesenheitsurteil mit Rechtskraft des neuen Urteils ex lege dahin.
Art. 371 StPOVerhältnis zur BerufungRegelt die Konkurrenz: Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch nach Art. 369 StPO rechtskräftig abgelehnt wurde (Abs. 2).
Art. 94 StPOWiederherstellung von Fristen und TerminenGilt bei Fristversäumnis zur Einreichung des Gesuchs; die Säumnis am Verhandlungstermin richtet sich hingegen ausschliesslich nach Art. 369 Abs. 4 StPO (Art. 94 Abs. 5 StPO).
Art. 221 / 230 / 233 StPOVoraussetzungen der Sicherheitshaft und HaftentlassungBestimmt das Haftregime während des Neubeurteilungsverfahrens (Art. 369 Abs. 3 StPO); Zuständigkeit liegt bei der Verfahrensleitung.
Art. 97 Abs. 3 StGBVerfolgungsverjährungDas Abwesenheitsurteil beendet die Verjährung nur resolutiv bedingt; bei Neubeurteilung nach Art. 369 StPO läuft die Verjährung bis zum neuen Urteil weiter (BGE 146 IV 59).

Rechtsprechung

→ Ausführliche Rechtsprechungsübersicht zu Art. 369 StPO

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