Art. 369 StPO — Abwesenheitsverfahren: Verfahren der neuen Beurteilung
Gesetzeswortlaut
Art. 369 StPO — Verfahren
1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.
2 Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.
3 Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft.
4 Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.
5 Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.
I. Bedeutung
Art. 369 StPO regelt den Ablauf nach Einreichung eines Gesuchs um neue Beurteilung (Art. 368 StPO). Die Bestimmung verbindet die Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs mit der materiellen Neubeurteilung in einer einzigen Hauptverhandlung und sichert die Verfahrensordnung durch Regeln über Haft, aufschiebende Wirkung und Rückzug.
II. Neue Hauptverhandlung (Abs. 1)
Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, setzt die Verfahrensleitung ohne eigenes förmliches Vorprüfungsverfahren eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht zunächst über das Gesuch und fällt anschliessend gegebenenfalls ein neues Urteil (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3 / 4.2). Das Gericht kann in derselben Zusammensetzung wie im ersten Verfahren tagen; die Vorbefassung begründet keinen Ausstandsgrund (BBl 2006 1085, S. 1302).
III. Sistierung anderer Rechtsmittel (Abs. 2)
Haben andere Parteien — namentlich die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft — gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsmittel eingelegt, sistieren die Rechtsmittelinstanzen diese Verfahren. Damit wird verhindert, dass parallel über dasselbe Urteil entschieden wird, bevor feststeht, ob es durch ein neues Urteil ersetzt wird (→ Art. 370).
IV. Aufschiebende Wirkung und Sicherheitshaft (Abs. 3)
Bis zur Hauptverhandlung entscheidet die Verfahrensleitung über die aufschiebende Wirkung des Gesuchs und über die Sicherheitshaft. Die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts (statt des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 229 ff. StPO) rechtfertigt sich, weil dem Verfahren der neuen Beurteilung bereits ein verurteilendes Erkenntnis vorausgegangen ist (BBl 2006 1085, S. 1302).
V. Fortbestand des Abwesenheitsurteils bei erneutem Ausbleiben (Abs. 4)
Bleibt die verurteilte Person der neu angesetzten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen. Ein zweites Abwesenheitsverfahren findet nicht statt; ein weiteres Gesuch um neue Beurteilung ist ausgeschlossen. Mit dem erneuten unentschuldigten Fernbleiben verwirkt die verurteilte Person ihren Anspruch auf Neubeurteilung (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.2). Der Begriff «unentschuldigt» ist dabei gleich auszulegen wie in Art. 368 Abs. 3 StPO, also als schuldhaftes Fernbleiben (→ Art. 368 N IV). Gegen die verfahrensabschliessende Verfügung, mit der das erneute Fernbleiben festgestellt wird, steht die Beschwerde offen; mit ihr kann gerügt werden, das Gericht habe zu Unrecht ein unentschuldigtes Fernbleiben angenommen (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.4).
VI. Rückzug des Gesuchs (Abs. 5)
Das Gesuch kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen werden. Der Rückzug erfolgt unter Kosten- und Entschädigungsfolge; es gilt die gleiche Regelung wie beim Rückzug eines Rechtsmittels (Art. 386 Abs. 2, Art. 428 StPO; BBl 2006 1085, S. 1303). Mit dem Rückzug bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.
VII. Kein Abwesenheitsurteil im Verfahren nach Art. 369
Im Rahmen von Art. 369 StPO ergeht kein (neues) Abwesenheitsurteil: Erscheint die verurteilte Person, wird materiell neu geurteilt (Art. 370 StPO); bleibt sie erneut unentschuldigt fern, bleibt es beim ursprünglichen Abwesenheitsurteil (Abs. 4). Das «neue Urteil» nach Art. 369 Abs. 1 StPO ist folglich mit den üblichen Rechtsmitteln anfechtbar (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3; → Art. 370).
VIII. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 369 StPO |
|---|---|
| Art. 368 StPO | Gesuch um neue Beurteilung und dessen Voraussetzungen (→ Art. 368) |
| Art. 370 StPO | Neues Urteil und Dahinfallen des Abwesenheitsurteils (→ Art. 370) |
| Art. 371 StPO | Verhältnis zur Berufung (→ Art. 371) |
| Art. 229 ff. StPO | Sicherheitshaft — hier durch die Verfahrensleitung angeordnet (Abs. 3) |