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Rechtsprechung zu Art. 368 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 146 IV 59 E. 3.4

  • Thema: Resolutiv bedingter Charakter des Abwesenheitsurteils und Weiterlauf der Verfolgungsverjährung
  • Sachverhalt: Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte die Beschuldigte am 21. Februar 2008 in Abwesenheit zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, nachdem diese ihren Wohnsitz 2006 nach Kanada verlegt hatte. Am 10. Januar 2013 wurde ihr das Urteil persönlich übergeben; ihr Neubeurteilungsgesuch wurde gutgeheissen. Am 20. März 2018 fällte das Bezirksgericht ein neues Urteil (20 Monate Freiheitsstrafe). Streitig war vor Bundesgericht, ob die Verfolgungsverjährung durch das ursprüngliche Abwesenheitsurteil von 2008 beendet worden war oder ob sie bis zum zweiten Urteil 2018 weitergelaufen und damit eingetreten war.
  • Kernaussage: Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass kein Gesuch um Neubeurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB. Wird dem Gesuch entsprochen und ergeht ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil ex tunc dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeitspanne muss zwingend bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden. Die Taten waren im Urteilszeitpunkt 2018 verjährt.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB (Rechtsnatur des Abwesenheitsurteils)

BGE 129 II 56 E. 6.2

  • Thema: Konventionsrechtliche Zulässigkeit von Abwesenheitsverfahren und Anspruch auf Neubeurteilung (Art. 6 EMRK)
  • Sachverhalt: Ein Auslieferungsverfahren betraf eine in Italien in Abwesenheit verurteilte Person. Zu beurteilen war, unter welchen Voraussetzungen ein Abwesenheitsverfahren mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist.
  • Kernaussage: Ein Strafverfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person verletzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV nicht, sofern der verurteilten Person nachträglich ein voraussetzungsloser Anspruch darauf zusteht, dass ein Gericht nach persönlicher Anhörung erneut und in voller Kognition über die Stichhaltigkeit der Anklage entscheidet. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn die Person unmissverständlich auf ihr Teilnahmerecht verzichtet hat oder sich dem Verfahren bewusst entzogen hat. Art. 368 StPO bildet die gesetzliche Ausgestaltung dieser Garantie.
  • Einschlägig für: Grundsatz des Neubeurteilungsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

BGE 127 I 213 E. 3

  • Thema: Subjektive Unmöglichkeit als Entschuldigungsgrund beim Fernbleiben
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung fern und reichte nach Erlass des Kontumazialurteils ein Wiederaufnahmegesuch ein. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab, weil keine objektive Unmöglichkeit (wie Naturkatastrophen oder Koma) vorgelegen habe.
  • Kernaussage: Das Fernbleiben von der Hauptverhandlung ist nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit entschuldigt, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit infolge persönlicher Verhältnisse (schwere Erkrankung, akute psychische Krise, unvorhersehbare Notlagen). An die Entschuldbarkeit dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die Verhandlung mutwillig geschwänzt.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Entschuldigungsgründe für Säumnis)

BGE 126 I 36 E. 1b

  • Thema: Anspruch auf vollständige Neuverhandlung nach persönlicher Anhörung
  • Sachverhalt: Gegenstand war die Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Gutheissung eines Neubeurteilungsbegehrens.
  • Kernaussage: Wird das Neubeurteilungsgesuch gutgeheissen, hat das Gericht nach persönlicher Anhörung der verurteilten Person die Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig neu zu beurteilen. Das frühere Abwesenheitsurteil entfaltet keinerlei Bindungswirkung; das Gericht entscheidet frei nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO (Umfang und Wirkung der Neubeurteilung)

BGE 139 IV 228 E. 2

  • Thema: Strenge Massstäbe für Verzicht auf persönliche Anwesenheit und Säumnisfolgen
  • Sachverhalt: Grundsatzentscheid zu den prozessualen Säumnisfolgen im Strafverfahren und der Auslegung von Parteiabwesenheiten.
  • Kernaussage: Die Durchführung eines Strafprozesses in Abwesenheit stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Grundsatz der Unmittelbarkeit dar. Ein Verzicht auf die persönliche Teilnahme darf von den Strafbehörden nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass die beschuldigte Person von der Verhandlung Kenntnis hatte und sich ihr wissentlich und willentlich entzogen hat. Zweifel an einem freiwilligen Verzicht schliessen die Annahme eines schuldhaften Fernbleibens aus.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Schuldhaftes Fernbleiben)

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 6B_581/2024 E. 3.4 (9. August 2024)

  • Thema: Amtliche Pflicht zur Vorabprüfung von Vorladungsmängeln
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilt. Im Neubeurteilungsgesuch rügte er, die zehntägige Vorladungsfrist gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO sei um einen Tag unterschritten worden. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, weil der Beschuldigte die Fristverletzung nicht unverzüglich vor der Verhandlung gerügt habe.
  • Kernaussage: Art. 368 Abs. 3 StPO verlangt kumulativ, dass die Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde UND der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Das Gericht muss daher bei jedem Neubeurteilungsgesuch von Amtes wegen vorab prüfen, ob die Vorladung gültig war. War die Vorladung mangelhaft (hier: Unterschreitung der Vorladungsfrist), fehlt es an einer ordnungsgemässen Vorladung; das Neubeurteilungsgesuch ist zwingend gutzuheissen, ohne dass es auf Entschuldigungsgründe oder ein Verschulden des Säumigen ankommt.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Erste materielle Schranke: Vorladungsmängel)

BGer 6B_1175/2016 E. 9.3 (24. März 2017)

  • Thema: Massstab der Entschuldbarkeit und Abgrenzung akuter Zahnschmerzen
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte blieb der Verhandlung fern und machte im Neubeurteilungsgesuch akute, pochende Zahnschmerzen sowie die Einnahme starker Analgetika geltend. Die Vorinstanz verweigerte die Neubeurteilung mit der Begründung, Zahnschmerzen verunmöglichten das Erscheinen nicht gänzlich.
  • Kernaussage: An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens dürfen gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein Fernbleiben ist entschuldigt, wenn dem Betroffenen nach Treu und Glauben kein Vorwurf gemacht werden kann. Akute, unvorhersehbare Schmerzzustände, welche die Konzentrations-, Urteils- und Äusserungsfähigkeit signifikant beeinträchtigen, stellen einen beachtlichen Entschuldigungsgrund dar.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Krankheit und Entschuldbarkeit)

BGer 6B_438/2017 E. 4.3 (24. August 2017)

  • Thema: Begriff «unentschuldigt», Begründungsobliegenheit und inszenierter Spitalaufenthalt
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte begab sich am Morgen der Verhandlung in eine Spitalnotaufnahme, liess sich eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit attestieren und verliess das Spital unmittelbar darauf wieder. Das urteilende Gericht wies das Neubeurteilungsgesuch ab, da keine somatische Diagnose vorlag.
  • Kernaussage: «Unentschuldigt» bedeutet ein schuldhaftes (mindestens eventualvorsätzliches) Fernbleiben. Gemäss Art. 368 Abs. 2 StPO hat die verurteilte Person die Verhinderungsgründe kurz darzulegen und glaubhaft zu machen. Handelt es sich um ein rein taktisches Ausweichmanöver oder einen inszenierten Spitalbesuch ohne objektivierbare Verhandlungsunfähigkeit, bleibt das Fernbleiben unentschuldigt.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (Begründungspflicht und Rechtsmissbrauch)

BGer 6B_208/2012 E. 3.3.2 (30. August 2012)

  • Thema: Beweislastverteilung für das schuldhafte Fernbleiben
  • Sachverhalt: Ein im Ausland wohnhafter Beschuldigter reiste nicht zur Verhandlung an. Streitig war, wer das Verschulden an der Nichtteilnahme nachzuweisen hat.
  • Kernaussage: Die Beweislast dafür, dass die beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, trägt der Staat. Verbleiben nach Prüfung der Umstände unüberwindbare Zweifel daran, ob das Fernbleiben schuldhaft war, greift der Grundsatz in dubio contra säumnis: Das Gesuch um Neubeurteilung ist zu bewilligen.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Beweislastverteilung)

BGer 6B_1293/2018 E. 3.3.2 (14. März 2019)

  • Thema: Neubeurteilung im Berufungsverfahren (Art. 407 StPO) und Arztzeugnisse
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte führte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil und blieb der Berufungsverhandlung fern, worauf das Obergericht die Berufung als zurückgezogen abschrieb. Er verlangte die Neubeurteilung nach Art. 368 StPO und legte ein pauschales Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor.
  • Kernaussage: Art. 368 StPO findet im Berufungsverfahren nur Anwendung, wenn ein echtes Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 ff. StPO i.V.m. Art. 407 Abs. 2 StPO gefällt wurde (d.h. bei Berufung durch Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft). Führt der Beschuldigte selbst Berufung und bleibt fern, gilt die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen; Rechtsbehelf ist Art. 94 StPO (Fristwiederherstellung), nicht Art. 368 StPO. Zudem belegt eine blosse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Verhandlungsunfähigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 407 StPO, Verhandlungs- vs. Arbeitsunfähigkeit

BGer 6B_1105/2023 E. 1 (16. November 2023)

  • Thema: Strenge Handhabung der Zehn-Tages-Frist
  • Sachverhalt: Dem Verurteilten wurde das Abwesenheitsurteil persönlich ausgehändigt. Er reichte das Neubeurteilungsgesuch am elften Tag ein und berief sich auf Rechtsunkundigkeit und sprachliche Verständigungsprobleme.
  • Kernaussage: Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Sie beginnt am Tag nach der persönlichen Aushändigung zu laufen und kann nicht erstreckt werden. Wurde die Person formgerecht belehrt, heilen sprachliche Schwierigkeiten oder anwaltliche Untätigkeit die Säumnis nicht.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO (Fristwahrung)

BGer 7B_283/2023 E. 2.4 (31. Oktober 2023)

  • Thema: Zweifel an ärztlichen Attesten und Pflicht zur Begutachtung
  • Sachverhalt: Eine Beschuldigte liess sich durch ihre Hausärztin wiederholt Verhandlungsunfähigkeit wegen depressiver Erschöpfung attestieren. Das Gericht vermutete ein Gefälligkeitsattest, wies das Verschiebungsgesuch ab und fällte ein Abwesenheitsurteil.
  • Kernaussage: Hegt das urteilende Gericht begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit eines ärztlichen Attests, darf es das Zeugnis nicht ohne Weiteres übergehen und zur Hauptverhandlung in Abwesenheit schreiten. Vielmehr hat das Gericht unverzüglich eine vertrauensärztliche Begutachtung anzuordnen oder den behandelnden Arzt zu befragen. Unterbleibt dies, fehlt der Nachweis des schuldhaften Fernbleibens.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Gefälligkeitsatteste und Abklärungspflicht)

AG OG SBK.2025.141 E. 2.2 (2. Juli 2025)

  • Thema: Ungültige Amtsblattvorladung bei unterlassenen Nachforschungen
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter mit unbekanntem Aufenthalt wurde im kantonalen Amtsblatt zur Hauptverhandlung vorgeladen und in Abwesenheit verurteilt. Nach persönlicher Aushändigung verlangte er die Neubeurteilung. Die Akten zeigten, dass die Strafbehörden vor der Publikation keine Erkundigungen bei den Melde- und Migrationsbehörden eingeholt hatten.
  • Kernaussage: Eine Vorladung durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 202 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn der Aufenthalt der Person trotz zumutbarer behördlicher Nachforschungen unbekannt ist. Wurden naheliegende Erkundigungen unterlassen, ist die Vorladung ungültig. Dies führt dazu, dass die Person nicht im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO ordnungsgemäss vorgeladen war. Das Neubeurteilungsgesuch ist zwingend gutzuheissen.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 202 Abs. 2 StPO (Vorladungsmängel)

BE OG BK 2024 73 E. 5.1 & E. 6.3.1 (12. September 2024)

  • Thema: Beweiskraft der Quittung im Gefängnis und Schutzbehauptung leeren Umschlags
  • Sachverhalt: Ein in Abwesenheit zu 27 Monaten Freiheitsstrafe und 9 Jahren Landesverweisung Verurteilter erhielt das Urteil im Regionalgefängnis in einem Umschlag ausgehändigt und unterzeichnete eine Empfangsbestätigung. Nach 15 Monaten stellte er ein Neubeurteilungsgesuch und behauptete, im Umschlag habe sich kein Urteil befunden.
  • Kernaussage: Die eigenhändige Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung im Strafvollzug begründet den vollen Beweis für die tatsächliche persönliche Übergabe des Abwesenheitsurteils. Die spätere Behauptung, das Couvert sei leer gewesen, stellt eine unbelegte Schutzbehauptung dar. Die zehntägige Gesuchsfrist war längst abgelaufen; auf das Gesuch war nicht einzutreten.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO (Beweis der persönlichen Übergabe)

BE OG BK 2021 542 E. 3.3 (12. April 2022)

  • Thema: Verweigerung von Verhandlungsmassnahmen (Maskenpflicht) als unentschuldigtes Fernbleiben
  • Sachverhalt: Die Beschuldigte weigerte sich, an der Hauptverhandlung eine Gesichtsmaske zu tragen, und verlangte ohne aussagekräftiges medizinisches Attest eine Dispens. Das Gericht lehnte die Dispens ab. Die Beschuldigte betrat den Gerichtssaal nicht und wurde in Abwesenheit verurteilt. Im Neubeurteilungsgesuch rügte sie die Verletzung ihres Teilnahmerechts.
  • Kernaussage: Wer das Betreten des Verhandlungssaals an Bedingungen knüpft oder gerichtliche Schutzmassnahmen verweigert, ohne ein substantiiertes ärztliches Attest über eine echte gesundheitliche Unzumutbarkeit vorzulegen, bleibt der Verhandlung wissentlich und willentlich fern. Ein solches Fernbleiben ist im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO unentschuldigt.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Verschulden und Verweigerung von Verhaltungsregeln)

BS APG SB.2024.4 E. 2.2 (17. Juli 2024)

  • Thema: Judikaturdivergenz: Rechtskraft der Berufung vs. Neubeurteilungsgesuch
  • Sachverhalt: Das Abwesenheitsurteil wurde dem amtlichen Verteidiger zugestellt, der keine Berufung anmeldete. Monate später wurde das Urteil dem Verurteilten persönlich ausgehändigt, woraufhin dieser sowohl Neubeurteilung als auch Berufung anmeldete.
  • Kernaussage (Praxis Basel-Stadt): Die Zustellung des Abwesenheitsurteils an den amtlichen Verteidiger setzt die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 StPO) in Gang. Erfolgt keine Berufungsanmeldung, erwächst das Urteil formell in Rechtskraft, soweit die Berufung betroffen ist. Die Frist für das Neubeurteilungsgesuch läuft davon unabhängig erst ab tatsächlicher persönlicher Zustellung an die beschuldigte Person.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 und 87 StPO (Verhältnis Berufung / Neubeurteilung)

FR KGer 501 2017 68 E. 1d (16. Mai 2017)

  • Thema: Judikaturdivergenz: Verfrühung der Berufung vor persönlicher Zustellung
  • Sachverhalt: Der Verteidiger eines in Abwesenheit Verurteilten meldete nach Kanzleizustellung Berufung an, bevor das Urteil dem Beschuldigten persönlich zugestellt worden war.
  • Kernaussage (Gegenansicht Kanton Freiburg): Ein Abwesenheitsurteil entfaltet erst mit der persönlichen Übergabe an die verurteilte Person Rechtswirkungen. Eine vor der persönlichen Zustellung erhobene Berufung ist unzulässig bzw. verfrüht; die Fristen für die ordentliche Berufung und das Neubeurteilungsgesuch laufen synchron erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Eröffnung.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 StPO (Synchronität der Fristen)

SG VG B 2013/65 E. 2.2 (22. Mai 2013)

  • Thema: Substanziierte Verhandlungsunfähigkeit bei akuter Fraktur
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter erlitt kurz vor der Verhandlung eine schwere Fussfraktur, die immobilisiert und mit starken Opiaten behandelt werden musste. Er reichte ein Zeugnis ein, das formal auf «Arbeitsunfähigkeit» lautete. Das Gericht fällte ein Abwesenheitsurteil und verweigerte die Neubeurteilung mangels expliziter Bescheinigung der «Verhandlungsunfähigkeit».
  • Kernaussage: Obgleich ein ärztliches Attest regelmässig die Verhandlungsunfähigkeit explizit bescheinigen muss, darf das Gericht nicht in überspitzten Formalismus verfallen, wenn die schwere körperliche Beeinträchtigung (akute Fraktur unter starker Schmerzmedikation) und die Transportunfähigkeit für jedermann evident sind. Die Säumnis war subjektiv entschuldigt; das Neubeurteilungsgesuch ist gutzuheissen.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Verhandlungsunfähigkeit vs. Arbeitsunfähigkeit)

TPF SN.2020.8 E. 2.3 (3. Juni 2020)

  • Thema: Einreiseverbot (SEM), Versäumnis eines Geleitgesuchs und Verhandlungsunfähigkeit
  • Sachverhalt: Ein im Ausland wohnhafter Angeklagter, gegen den ein behördliches Einreiseverbot des SEM vorlag, blieb der Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht fern. Er reichte im Neubeurteilungsverfahren ein Geleitgesuch nach Art. 205 Abs. 2 StPO ein.
  • Kernaussage: Ein bestehendes behördliches Einreiseverbot begründet für sich allein keine Entschuldigung für das Fernbleiben, wenn die Partei es pflichtwidrig versäumt hat, rechtzeitig vor der Hauptverhandlung bei der Verfahrensleitung ein freies Geleit (Art. 205 Abs. 2 StPO) zu beantragen. Hat die Behörde jedoch ihrerseits trotz Kenntnis des Einreiseverbots kein Geleit zugesichert, darf das Fernbleiben nicht als schuldhaft qualifiziert werden.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 2 StPO (Freies Geleit und Auslandsaufenthalt)

ZH OG UP160034 E. II.2 (8. September 2016)

  • Thema: Kommunikationskrise mit dem Verteidiger und Entschuldbarkeit
  • Sachverhalt: Die Beschuldigte blieb der Verhandlung fern, weil sie kurz vor dem Termin das Vertrauen in ihren amtlichen Verteidiger verloren hatte und vergeblich einen Wechsel beantragte. Sie ging davon aus, der Termin finde ohne ihren Wunschverteidiger nicht statt.
  • Kernaussage: Eine subjektive Verunsicherung oder Unzufriedenheit mit der amtlichen Verteidigung entschuldigt das Fernbleiben nicht, solange das Gericht den Termin nicht ausdrücklich abberufen hat. Wer eigenmächtig entscheidet, der Verhandlung fernzubleiben, handelt schuldhaft.
  • Einschlägig für: Art. 368 Abs. 3 StPO (Verteidigerkonflikte als unentschuldigtes Fernbleiben)

Letzte Aktualisierung: 9. September 2026