Rechtsprechung zu Art. 368 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 126 I 36 (2000)
- Thema: Anspruch auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
- Kernaussage: Die in Abwesenheit verurteilte Person hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ein Gericht nach ihrer Anhörung erneut über die Begründetheit der Anklage befindet.
- Einschlägig für: Grundsatz; Funktion des Gesuchs
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3–4
- Thema: «Unentschuldigt» = schuldhaft; Beweislast; Rechtsweg
- Kernaussage: «Unentschuldigt» im Sinne von Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO bedeutet schuldhaftes, bewusstes und freiwilliges Fernbleiben; die Gründe sind bloss glaubhaft zu machen. Das Abwesenheitsverfahren ist mit Art. 6 EMRK vereinbar, sofern die verurteilte Person eine gerichtliche Neubeurteilung erwirken kann. Die Ablehnung des Gesuchs unterliegt der Beschwerde, das neue Urteil der Berufung.
- Einschlägig für: Abs. 3; Rechtsweg
BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 5.2 / 9.3
- Thema: Belehrung, Glaubhaftmachung, Endentscheid
- Kernaussage: Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, ist die verurteilte Person über die Möglichkeit der neuen Beurteilung zu belehren. Die entschuldigenden Gründe sind glaubhaft zu machen; an die Entschuldbarkeit werden keine strengen Anforderungen gestellt. Der Entscheid über das Gesuch ist ein Endentscheid.
- Einschlägig für: Abs. 1–3
BGer 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016
- Thema: Begriff des unentschuldigten Fernbleibens
- Kernaussage: «Unentschuldigt» setzt ein schuldhaftes Fernbleiben voraus; die beschuldigte Person muss der Verhandlung bewusst und freiwillig ferngeblieben sein.
- Einschlägig für: Abs. 3
BGer 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016
- Thema: Schuldhaftes Fernbleiben
- Kernaussage: Bestätigung, dass «unentschuldigt» ein schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraussetzt (demande de nouveau jugement).
- Einschlägig für: Abs. 3
BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.2 f.
- Thema: Vertrauensärztliches Attest
- Kernaussage: Das Gericht darf anordnen, dass eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt (z.B. des IRM) zu belegen ist, und ein Fernbleiben ohne solches Attest als unentschuldigt werten.
- Einschlägig für: Abs. 3; Kasuistik
BGer 6B_208/2012 vom 30. August 2012, E. 3.2 und 3.4
- Thema: Übergangsrecht; ordnungsgemässe Vorladung
- Kernaussage: Nach dem 1. Januar 2011 gestellte Gesuche um neue Beurteilung eines noch unter kantonalem Strafprozessrecht ergangenen Abwesenheitsurteils werden nach dem für die gesuchstellende Person günstigeren Recht beurteilt (Art. 452 Abs. 2 StPO); Art. 368 StPO kann insoweit das günstigere Recht sein (E. 3.2). Eine ordnungsgemässe Vorladung im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO ist zu bejahen, wenn die verurteilte Person Kenntnis von Verhandlungstermin und Anklage hatte (E. 3.4).
- Einschlägig für: Abs. 3; Übergangsrecht
Letzte Aktualisierung: 17.7.2026