Rechtsprechung zu Art. 368 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 129 II 56 E. 6.2
- Thema: Konventionsrechtliche Zulässigkeit von Abwesenheitsverfahren
- Kernaussage: Abwesenheitsverfahren sind mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn die verurteilte Person eine Neubeurteilung verlangen kann.
- Einschlägig für: Grundsatz und Art. 6 EMRK
BGE 127 I 213 E. 3
- Thema: Subjektive Unmöglichkeit als Entschuldigungsgrund
- Kernaussage: Die Abwesenheit ist nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit entschuldigt, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände.
- Einschlägig für: Abs. 3 StPO
BGE 126 I 36 E. 1b
- Thema: Recht auf Neubeurteilung
- Kernaussage: Das Gericht hat nach persönlicher Anhörung der verurteilten Person erneut über die Anklage zu befinden.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGE 139 IV 228
- Thema: Voraussetzungen der Säumnis im Strafverfahren
- Kernaussage: Grundsätze zur Beurteilung von Säumnisfolgen im Strafprozess.
- Einschlägig für: Abs. 3 StPO
BGE 134 IV 237
- Thema: Rechtliches Gehör und Abwesenheitsverfahren
- Kernaussage: Gewährleistung des Gehörsanspruchs im Strafverfahren.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 368 StPO
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 6B_1175/2016 E. 9.3 (24. März 2017)
- Thema: Entschuldbarkeit des Fernbleibens
- Kernaussage: An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
- Einschlägig für: Abs. 3 StPO
BGer 6B_438/2017 E. 4.3 (24. August 2017)
- Thema: Begriff «unentschuldigt» und Beweislast
- Kernaussage: «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben.
- Einschlägig für: Abs. 3 StPO
BGer 6B_208/2012 E. 3.3.2 (30. August 2012)
- Thema: Beweislast bei Abwesenheit
- Kernaussage: Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat.
- Einschlägig für: Abs. 3 StPO
BGer 6B_1277/2015 (29. Juli 2016)
- Thema: Schuldhaftes Fernbleiben
- Kernaussage: Bestätigung, dass «unentschuldigt» ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.
- Einschlägig für: Abs. 3 StPO
BGer 6B_1293/2018 E. 3.3.1 (14. März 2019)
- Thema: Ärztliches Zeugnis bei Säumnis
- Kernaussage: Ein ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit substantiiert und konkret belegen.
- Einschlägig für: Abs. 2 und Abs. 3 StPO
Letzte Aktualisierung: 22. August 2026