Art. 368 — Gesuch um neue Beurteilung bei persönlicher Zustellung
Gesetzeswortlaut
Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung bei persönlicher Zustellung
1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.
2 Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte.
3 Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Rz. 1 Art. 368 StPO regelt das Gesuch um eine neue Beurteilung nach Erlass eines Abwesenheitsurteils bei persönlicher Zustellung.
Rz. 2 Die Bestimmung stellt das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf persönliche Anhörung und Teilnahme am Strafverfahren sicher (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
II. Voraussetzungen des Gesuchs (Abs. 1 und 2)
Rz. 3 Kann das Abwesenheitsurteil der verurteilten Person persönlich zugestellt werden, so kann sie innert 10 Tagen schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Rz. 4 Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte.
III. Ablehnungsgründe und Entschuldbarkeit (Abs. 3)
Rz. 5 Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Rz. 6 An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_1175/2016 E. 9.3).
Rz. 7 Unentschuldigt im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (BGer 6B_438/2017 E. 4.3).
Rz. 8 Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (BGer 6B_208/2012 E. 3.3.2).
Rz. 9 Die Abwesenheit ist nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit entschuldigt, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände (BGE 127 I 213 E. 3).
IV. Praxisfragen
1. Form und Fristwahrung
Rz. 10 Die zehntägige Frist beginnt mit der tatsächlichen persönlichen Übergabe des Urteils zu laufen; eine fiktive Zustellung genügt nicht für Art. 368 StPO (vgl. Art. 369 StPO).
2. Verhältnis zur Berufung
Rz. 11 Die verurteilte Person kann neben dem Gesuch um Neubeurteilung vorsorglich Berufung erklären (Art. 371 StPO), wobei auf die Berufung erst eingetreten wird, wenn das Gesuch abgewiesen wurde.
Querverweise
- Art. 94 StPO — Wiederherstellung
- Art. 336 StPO — Durchführung in Abwesenheit der beschuldigten Person
- Art. 366 StPO — Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens
- Art. 369 StPO — Gesuch um neue Beurteilung bei anderer Zustellung
- Art. 371 StPO — Verhältnis zu den Rechtsmitteln
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 368 N 1–12.
- Laura Jacquemoud-Rossari, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 368 N 1–15.
- David Borer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 368 N 1–14.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1157.