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Art. 368 StPO — Gesuch um neue Beurteilung

Gesetzeswortlaut

Art. 368 StPO — Gesuch um neue Beurteilung

1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.

2 Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte.

3 Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

I. Bedeutung und Funktion

Das Gesuch um neue Beurteilung ist das konventionsrechtlich zwingende Korrektiv des Abwesenheitsverfahrens: Es verschafft der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht, dass ein Gericht — nach ihrer Anhörung — nochmals über die Begründetheit der Anklage befindet (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 36; BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 4.3). Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbehelf, nicht um ein Rechtsmittel; er ist von der Wiederherstellung versäumter Fristen (Art. 94 StPO) und der Berufung (Art. 371 StPO) zu unterscheiden (→ V).

II. Persönliche Zustellung und Belehrung (Abs. 1)

Die zehntägige Frist zur Stellung des Gesuchs wird nur ausgelöst, wenn das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann. Erst wenn die verurteilte Person greifbar ist, wird sie über die Möglichkeit der neuen Beurteilung belehrt (BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 5.2). Zuständig ist das Gericht, das das Abwesenheitsurteil gefällt hat; die Vorbefassung dieses Gerichts begründet keinen Ausstandsgrund. Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

III. Begründungspflicht (Abs. 2)

Die verurteilte Person hat im Gesuch kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die Anforderungen sind niedrig; fehlt die Begründung, ist nach den Materialien eine Nachfrist anzusetzen (BBl 2006 1085, S. 1301). Die Begründung dient dem Gericht als Grundlage für die Prüfung nach Absatz 3.

IV. Ablehnung bei unentschuldigtem Fernbleiben (Abs. 3)

Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen war, der Verhandlung aber unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben; verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig ferngeblieben ist (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 4.3; BGer 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016; BGer 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016).

An die Entschuldbarkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die beschuldigte Person muss die entschuldigenden Gründe lediglich glaubhaft vorbringen (BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 9.3). Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Staat: Dem Gesuch ist schon dann zu entsprechen, wenn nicht eindeutig erwiesen ist, dass die beschuldigte Person unentschuldigt ferngeblieben ist (BBl 2006 1085, S. 1302). Damit wird der Vorgabe der Strassburger Organe Rechnung getragen, wonach es der EMRK widerspricht, den Beweis der Schuldlosigkeit der beschuldigten Person aufzuerlegen.

Kasuistik: Ein blosses Arztzeugnis genügt nicht ohne Weiteres; das Gericht kann verlangen, dass die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt bestätigt wird, und ein Fernbleiben ohne solches Attest als unentschuldigt werten (BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.2 f.).

V. Abgrenzung: neue Beurteilung, Wiederherstellung und Berufung

Der Rechtsbehelf der neuen Beurteilung ist von zwei anderen Instituten abzugrenzen:

  • Wiederherstellung (Art. 94 StPO): Diese betrifft versäumte Fristen und Termine allgemein; bei unentschuldigtem Ausbleiben an der Hauptverhandlung sind jedoch die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren vorbehalten (Art. 94 Abs. 5, Art. 336 Abs. 4 StPO; BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.2).
  • Berufung (Art. 371 StPO): Solange die Berufungsfrist läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt des Gesuchs um neue Beurteilung Berufung erklären (→ Art. 371).

Wird das Gesuch abgelehnt, steht dagegen die Beschwerde offen; das nach Gutheissung ergehende neue Urteil unterliegt der Berufung (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.4; → Art. 370).

VI. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 368 StPO
Art. 369 StPOVerfahren nach Einreichung des Gesuchs; erneutes Ausbleiben (→ Art. 369)
Art. 370 StPONeues Urteil und Dahinfallen des Abwesenheitsurteils (→ Art. 370)
Art. 371 StPOVerhältnis zur Berufung (→ Art. 371)
Art. 94 StPOWiederherstellung — subsidiär, Abwesenheitsverfahren vorbehalten
Art. 410 ff. StPORevision — anderer Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Urteile

VII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht

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