Art. 367 StPO — Abwesenheitsverfahren: Durchführung und Entscheid
Gesetzeswortlaut
Art. 367 StPO — Durchführung und Entscheid
1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2 Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3 Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4 Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
I. Bedeutung
Art. 367 StPO regelt den Ablauf der Abwesenheitsverhandlung und die Urteilsfällung, nachdem die Voraussetzungen des Art. 366 StPO erfüllt sind. Leitgedanke ist, dass abgesehen von der Abwesenheit der beschuldigten Person eine den üblichen Vorschriften entsprechende Hauptverhandlung durchgeführt wird; eine Schlechterstellung der abwesenden beschuldigten Person entspräche nicht mehr den heutigen Vorstellungen eines fairen Verfahrens (BBl 2006 1085, S. 1300).
II. Parteivortrag und Verteidigung (Abs. 1)
Die anwesenden Parteien und namentlich die Verteidigung sind zum Parteivortrag zuzulassen. Damit löst sich das Gesetz von der früher verbreiteten Praxis, die Verteidigung im Abwesenheitsverfahren nicht plädieren zu lassen (BBl 2006 1085, S. 1300). Die Zulassung der Verteidigung ist Ausdruck der konventionsrechtlichen Garantie, dass die Verteidigungsrechte auch der säumigen beschuldigten Person nicht entzogen werden dürfen (BGE 127 I 213; → Art. 366 N II).
Ist die Verteidigung notwendig (Art. 130 StPO) oder amtlich bestellt, ist ihre Anwesenheit zwingend; bleibt sie aus, ist die Verhandlung zu vertagen (BBl 2006 1085, S. 1300). Umgekehrt kann das Gericht das Urteil fällen, wenn die beschuldigte Person säumig ist, ihre Verteidigung aber teilgenommen und plädiert hat (BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.3, zum Berufungsverfahren).
III. Urteilsgrundlage (Abs. 2)
Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise, also gestützt auf die Akten und die Ergebnisse der (Abwesenheits-)Verhandlung. Üblicherweise werden keine zusätzlichen Beweise abgenommen; es steht dem Gericht aber frei, in Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über das Hauptverfahren (Abs. 4) eigene Beweiserhebungen durchzuführen (BBl 2006 1085, S. 1300). Die materielle Voraussetzung der Spruchreife (Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO) muss durchgehend gewahrt bleiben.
IV. Urteil oder Sistierung (Abs. 3)
Nach Abschluss der Parteivorträge hat das Gericht die Wahl: Es fällt ein Urteil oder sistiert das Verfahren, bis die beschuldigte Person persönlich erscheint. Zeigt sich etwa bei der Urteilsberatung, dass die Sache doch nicht spruchreif ist, kann noch in diesem Stadium sistiert werden (Art. 314 StPO; BBl 2006 1085, S. 1301). Fällt das Gericht ein Urteil, handelt es sich um einen üblichen erstinstanzlichen Endentscheid, der nach den allgemeinen Vorschriften (Art. 84 ff. StPO) zu eröffnen und zuzustellen ist.
V. Subsidiäre Geltung des Hauptverfahrensrechts (Abs. 4)
Soweit die Art. 366 f. StPO keine Sonderregeln enthalten, gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 328 ff. StPO). Dazu zählen namentlich die Regeln über Öffentlichkeit, Beweisabnahme, Urteilsberatung und Urteilseröffnung. Im Berufungsverfahren gelten diese Regeln über Art. 379 StPO nur sinngemäss und subsidiär; das Berufungsgericht kann daher — anders als das erstinstanzliche Gericht — ohne erneute Vorladung sofort in Abwesenheit verhandeln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (→ Art. 366 N VII).
VI. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 367 StPO |
|---|---|
| Art. 366 StPO | Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens (→ Art. 366) |
| Art. 328 ff. StPO | Erstinstanzliches Hauptverfahren — subsidiär anwendbar (Abs. 4) |
| Art. 130 StPO | Notwendige Verteidigung — deren Anwesenheit ist zwingend |
| Art. 368 StPO | Gesuch um neue Beurteilung gegen das Abwesenheitsurteil (→ Art. 368) |