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Rechtsprechung zu Art. 366 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 127 I 213 (7.9.2001)

  • Thema: Verteidigungsrechte im Abwesenheitsverfahren
  • Kernaussage: Auch wenn die beschuldigte Person trotz ordnungsgemässer Vorladung und ohne Entschuldigung zur Verhandlung nicht erscheint, dürfen ihr die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Verteidigungsrechte nicht entzogen werden.
  • Einschlägig für: Konventionsrechtliche Vorgaben; Abs. 4

BGE 126 I 36 (2000)

  • Thema: Recht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
  • Kernaussage: Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zu Verurteilungen im Abwesenheitsverfahren; die in Abwesenheit verurteilte Person hat Anspruch darauf, dass ein Gericht nach Anhörung erneut über die Begründetheit der Anklage befindet.
  • Einschlägig für: Konventionsrechtliche Vorgaben

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2

  • Thema: Säumnis im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von jenen im erstinstanzlichen Verfahren; ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO findet dort nur statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben (Art. 407 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person selbst Berufung erhoben und bleibt sie unentschuldigt fern, gilt die Berufung als zurückgezogen.
  • Einschlägig für: Abs. 1/2; Verhältnis zum Berufungsverfahren

BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024, E. 2.2.1

  • Thema: Säumnis der berufungsklagenden beschuldigten Person; Abgrenzung zum Abwesenheitsverfahren
  • Kernaussage: Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben, bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich — ausser bei amtlicher oder notwendiger Verteidigung — auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Erscheint die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne diese durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO findet in dieser Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario).
  • Einschlägig für: Negative Abgrenzung; Verhältnis zum Berufungsverfahren (→ N VII)

BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025, E. 1.2.2

  • Thema: Säumnisfolgen im Berufungsverfahren; Verhältnis zu Art. 205 StPO
  • Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Berufung der unentschuldigt fernbleibenden beschuldigten Person als zurückgezogen gilt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO) und ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO nicht stattfindet, wenn die Verteidigung erscheint (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario). Art. 407 Abs. 1 lit. a und Art. 205 Abs. 4 StPO regeln beide die Folgen der in Art. 93 StPO umschriebenen Säumnis.
  • Einschlägig für: Negative Abgrenzung; Verhältnis zum Berufungsverfahren (→ N VII)

EGMR-Entscheide

Medenica gegen die Schweiz, Nr. 20491/92, vom 14. Juni 2001

  • Thema: Abwesenheitsverurteilung; selbst verschuldete Abwesenheit
  • Kernaussage: Keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c EMRK, wenn dem in Abwesenheit Verurteilten die Neubeurteilung verweigert wird, weil er sein Fernbleiben von der Verhandlung selbst und in vorwerfbarer Weise zu vertreten hat.
  • Einschlägig für: Konventionsrechtliche Vorgaben; Abs. 3

Letzte Aktualisierung: 17.7.2026