Rechtsprechung zu Art. 366 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 127 I 213 (7.9.2001)
- Thema: Verteidigungsrechte im Abwesenheitsverfahren
- Kernaussage: Auch wenn die beschuldigte Person trotz ordnungsgemässer Vorladung und ohne Entschuldigung zur Verhandlung nicht erscheint, dürfen ihr die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Verteidigungsrechte nicht entzogen werden.
- Einschlägig für: Konventionsrechtliche Vorgaben; Abs. 4
BGE 126 I 36 (2000)
- Thema: Recht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
- Kernaussage: Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zu Verurteilungen im Abwesenheitsverfahren; die in Abwesenheit verurteilte Person hat Anspruch darauf, dass ein Gericht nach Anhörung erneut über die Begründetheit der Anklage befindet.
- Einschlägig für: Konventionsrechtliche Vorgaben
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2
- Thema: Säumnis im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von jenen im erstinstanzlichen Verfahren; ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO findet dort nur statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben (Art. 407 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person selbst Berufung erhoben und bleibt sie unentschuldigt fern, gilt die Berufung als zurückgezogen.
- Einschlägig für: Abs. 1/2; Verhältnis zum Berufungsverfahren
BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024, E. 2.2.1
- Thema: Säumnis der berufungsklagenden beschuldigten Person; Abgrenzung zum Abwesenheitsverfahren
- Kernaussage: Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben, bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich — ausser bei amtlicher oder notwendiger Verteidigung — auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Erscheint die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne diese durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO findet in dieser Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario).
- Einschlägig für: Negative Abgrenzung; Verhältnis zum Berufungsverfahren (→ N VII)
BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025, E. 1.2.2
- Thema: Säumnisfolgen im Berufungsverfahren; Verhältnis zu Art. 205 StPO
- Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Berufung der unentschuldigt fernbleibenden beschuldigten Person als zurückgezogen gilt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO) und ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO nicht stattfindet, wenn die Verteidigung erscheint (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario). Art. 407 Abs. 1 lit. a und Art. 205 Abs. 4 StPO regeln beide die Folgen der in Art. 93 StPO umschriebenen Säumnis.
- Einschlägig für: Negative Abgrenzung; Verhältnis zum Berufungsverfahren (→ N VII)
EGMR-Entscheide
Medenica gegen die Schweiz, Nr. 20491/92, vom 14. Juni 2001
- Thema: Abwesenheitsverurteilung; selbst verschuldete Abwesenheit
- Kernaussage: Keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c EMRK, wenn dem in Abwesenheit Verurteilten die Neubeurteilung verweigert wird, weil er sein Fernbleiben von der Verhandlung selbst und in vorwerfbarer Weise zu vertreten hat.
- Einschlägig für: Konventionsrechtliche Vorgaben; Abs. 3
Letzte Aktualisierung: 17.7.2026