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Art. 366 StPO — Abwesenheitsverfahren: Voraussetzungen

Gesetzeswortlaut

Art. 366 StPO — Voraussetzungen

1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.

2 Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.

3 Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.

4 Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn: a. die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und b. die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.

I. Bedeutung und Systematik

Die Art. 366–371 StPO regeln das Abwesenheitsverfahren (früher und in der Literatur auch «Kontumazialverfahren» genannt) — die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Urteilsfällung, obwohl die beschuldigte Person nicht anwesend ist. Die Regelung durchbricht den Grundsatz, dass die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilnimmt (Art. 336 StPO), und trägt zugleich den konventionsrechtlichen Schranken Rechnung, welche die Lehre im Anschluss an die Strassburger Rechtsprechung entwickelt hat (BBl 2006 1085, S. 1299).

Das Kapitel ist zweistufig aufgebaut: Art. 366 f. StPO regeln Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsverfahrens, Art. 368–371 StPO den nachgelagerten Rechtsbehelf der neuen Beurteilung und dessen Verhältnis zur Berufung. Diese Zweistufigkeit ist der konventionsrechtliche Preis für die Zulässigkeit des Abwesenheitsurteils: Wer in Abwesenheit verurteilt wird, muss nachträglich eine vollständige gerichtliche Neubeurteilung erwirken können (→ II; → Art. 368).

II. Konventions- und verfassungsrechtliche Vorgaben

Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es gilt jedoch nicht absolut: Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern die verurteilte Person nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht — nachdem es sie zur Sache angehört hat — nochmals überprüft, ob die erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 4.3; grundlegend BGE 126 I 36). Selbst wenn die beschuldigte Person trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fernbleibt, dürfen ihr die Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV) nicht entzogen werden (BGE 127 I 213; → Art. 367).

Der Anspruch auf Neubeurteilung darf von Formen und Fristen abhängig gemacht werden; er entfällt zudem, wenn die verurteilte Person eindeutig auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet oder sich der Justiz entzogen hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es als konventionskonform beurteilt, dass die Schweiz die Neubeurteilung verweigert, wenn die Abwesenheit auf ein missbräuchliches, selbst zu vertretendes Verhalten zurückgeht (EGMR-Urteil Medenica gegen die Schweiz vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92). Diese Wertung liegt Art. 366 Abs. 3 und Art. 368 Abs. 3 StPO zugrunde.

III. Zweimalige Vorladung als Grundsatz (Abs. 1)

Bleibt die ordnungsgemäss vorgeladene (Art. 201 ff., Art. 336 StPO) beschuldigte Person der ersten Hauptverhandlung fern, darf noch kein Abwesenheitsurteil ergehen. Das Gericht muss eine neue Verhandlung ansetzen und die Person erneut vorladen oder vorführen lassen. Erst die zweite Säumnis öffnet den Weg zum Abwesenheitsverfahren (Abs. 2). Die Regelung trägt der Bedeutung Rechnung, welche die Rechtsprechung der Anwesenheit an der Hauptverhandlung beimisst; daraus folgt, dass das Gericht alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um der beschuldigten Person habhaft zu werden (BBl 2006 1085, S. 1299 f.). Beweise, die keinen Aufschub ertragen, sind bereits an der ersten (gescheiterten) Verhandlung zu erheben (Abs. 1 Satz 2).

Erscheint zwar die beschuldigte Person, bleibt aber die notwendige Verteidigung aus, liegt kein Anwendungsfall des Abwesenheitsverfahrens vor; die Verhandlung ist ohne Rechtsnachteil neu anzusetzen (BBl 2006 1085, S. 1299).

IV. Abwesenheitsverfahren oder Sistierung (Abs. 2)

Scheitert auch der zweite Vorladungs- oder Vorführungsversuch, steht dem Gericht ein Ermessen zu: Es kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchführen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person greifbar ist. Ein Abwesenheitsverfahren ist nach den Materialien namentlich dann durchzuführen, wenn ein öffentliches Interesse an der sofortigen Erledigung besteht — etwa bei drohender Verjährung oder in einem die Öffentlichkeit beschäftigenden Fall (BBl 2006 1085, S. 1300).

V. Sofortiges Abwesenheitsverfahren (Abs. 3)

In zwei Konstellationen erübrigt sich die zweimalige Vorladung: Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (z.B. durch selbst herbeigeführte Berauschung) oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen. Beide Fälle betreffen ein bewusstes, selbst zu vertretendes Sichentziehen; die konventionsrechtlich verlangte Fairness bleibt gewahrt, weil das Fernbleiben auf einer Willensentscheidung der beschuldigten Person beruht (BBl 2006 1085, S. 1300).

VI. Materielle Schranken (Abs. 4)

Absatz 4 enthält die zwingenden materiellen Voraussetzungen, ohne die ein Abwesenheitsverfahren mit dem fairen Verfahren unvereinbar wäre:

  • Ausreichende Äusserungsgelegenheit (lit. a): Die beschuldigte Person muss im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Ausgeschlossen ist das Abwesenheitsverfahren daher, wenn sie schon bei Verfahrenseröffnung verschwunden war oder ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen konnte; diesfalls ist das Vorverfahren nach Sicherung der wesentlichen Beweise zu sistieren (Art. 314 StPO; BBl 2006 1085, S. 1300).
  • Spruchreife (lit. b): Die Beweislage muss ein Urteil ohne persönliche Anwesenheit zulassen. Der Fall muss allein gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Verteidigung entscheidungsreif sein (BBl 2006 1085, S. 1300).

Beide Voraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen; fehlt eine, ist statt eines Abwesenheitsurteils zu sistieren.

VII. Verhältnis zum Berufungsverfahren

Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von jenen im erstinstanzlichen Verfahren. Ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO findet im Berufungsverfahren nur statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben (Art. 407 Abs. 2 StPO); auch dann muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden, bevor am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil ergehen kann. Hat hingegen die beschuldigte Person selbst Berufung erhoben und bleibt sie unentschuldigt fern, gilt die Berufung als zurückgezogen (BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2).

VIII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 366 StPO
Art. 336 StPOAnwesenheitspflicht der beschuldigten Person; Abs. 4 verweist bei Säumnis auf das Abwesenheitsverfahren
Art. 367 StPODurchführung und Entscheid im Abwesenheitsverfahren (→ Art. 367)
Art. 368 StPOGesuch um neue Beurteilung als konventionsrechtliches Korrektiv (→ Art. 368)
Art. 407 Abs. 2 StPOAbwesenheit im Berufungsverfahren
Art. 94 StPOWiederherstellung versäumter Fristen/Termine — abzugrenzen vom Gesuch um neue Beurteilung

IX. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht

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