Rechtsprechung zu Art. 358 StPO
Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert; die Kernaussagen sind den amtlichen Regesten bzw. den zitierten Erwägungen entnommen.
I. Geständnis und Bestätigung in der Hauptverhandlung
BGE 139 IV 233 — E. 2.5 f.
- Thema: Bestätigung des Geständnisses in der Hauptverhandlung
- Kernaussage (Regeste): «Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses speziellen Verfahrens. Die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur Anklageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt (E. 2.5 und 2.6).»
- Einschlägig für: Abs. 1 (Geständnis); Art. 361 und Art. 362 StPO
- Hinweis: Der Entscheid stellt klar, dass der Antrag nach Art. 358 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person nicht endgültig bindet.
II. Verfahrenstrennung und abgekürztes Verfahren
BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 — E. 2.8
- Thema: Reihenfolge der Prüfung bei Verfahrenstrennung
- Kernaussage: «Gemäss Art. 359 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.» Streitgegenstand war, ob das Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten abgetrennt werden durfte; dafür bedarf es sachlicher Gründe nach Art. 30 StPO. Das Bundesgericht hält fest, die Staatsanwaltschaft sei «verkehrt vorgegangen»: Sie prüfte zuerst die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens und leitete daraus die Zulässigkeit der Trennung ab; richtigerweise hätte sie zuerst prüfen müssen, ob die Verfahrenstrennung zulässig ist — insbesondere dort, wo sich die Beschuldigten gegenseitig belasten.
- Einschlägig für: Abs. 1; Art. 30 und Art. 359 Abs. 1 StPO
- Praktische Bedeutung: Das abgekürzte Verfahren darf nicht zum Anlass genommen werden, eine sonst unzulässige Verfahrenstrennung zu rechtfertigen.
III. Nachträgliche therapeutische Massnahme
BGE 142 IV 307 — E. 2.3
- Thema: Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
- Kernaussage (Regeste): «Für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe müssen sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe — und damit nach der Rechtskraft des Urteils — neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (E. 2.3).» Dies gilt in besonderem Mass für die nachträgliche Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils.
- Einschlägig für: Art. 65 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 358 ff. StPO
- Hinweis: Die Vorgängerfassung dieser Seite gab den Entscheid dahin wieder, die Massnahme könne «nur im ordentlichen Verfahren angeordnet werden, wenn sie nicht von vornherein beantragt war». Das steht so nicht im Entscheid; massgebend ist der Zeitpunkt des Auftretens neuer Tatsachen, nicht die Verfahrensart.
IV. Revision im abgekürzten Verfahren
BGE 143 IV 122 — E. 3
- Thema: Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils
- Kernaussage (Regeste): «Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3).»
- Einschlägig für: Art. 358 ff. i.V.m. Art. 410 ff. StPO
- Hinweis: Die Vorgängerfassung nannte «strafbare Einwirkung auf das Geständnis (lit. b)». Beides trifft nicht zu: Der Revisionsgrund steht in lit. c und erfasst die Einwirkung auf das Ergebnis des Verfahrens; lit. b betrifft den unverträglichen Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid. Ebenfalls fehlte der zweite anerkannte Revisionsgrund, die schwerwiegenden Willensmängel.
Prüfvermerk
Alle vier Entscheide wurden am 21.08.2026 über die opencaselaw-MCP verifiziert und existieren. Korrigiert wurden zwei inhaltlich verkehrte Kernaussagen (BGE 143 IV 122, BGE 142 IV 307); BGer 1B_187/2015 trug bisher keine Kernaussage und ist neu mit E. 2.8 belegt.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-21