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Rechtsprechung zu Art. 358 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 144 IV 121 (15.3.2018)

  • Thema: Revision, widersprechende Strafentscheide
  • Kernaussage: Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zulässig. E. 1.5: Das Verfahren beruht auf einer Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person.
  • Einschlägig für: Grundsätze; Revision

BGE 143 IV 122 (27.2.2017)

  • Thema: Revision, neue Tatsachen, Willensmängel
  • Kernaussage: Die Revision gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) ist ausgeschlossen; ein Revisionsgrund besteht bei strafbarer Einwirkung auf das Verfahren (lit. c) und bei schwerwiegenden Willensmängeln.
  • Einschlägig für: Revision

BGE 142 IV 307 (2016)

  • Thema: Nachträgliche stationäre Massnahme
  • Kernaussage: Für die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 65 Abs. 1 StGB) müssen sich nach Rechtskraft neue Tatsachen ergeben haben; bereits beurteilte Tatsachen können nicht erneut eingebracht werden — dies gilt in besonderem Mass bei Urteilen aus dem abgekürzten Verfahren.
  • Einschlägig für: Bestandeskraft des Urteils

BGE 139 IV 233 (24.6.2013)

  • Thema: Bestätigung des Geständnisses in der Hauptverhandlung
  • Kernaussage: Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt; das Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen. Der Widerruf der Zustimmung ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich von der Anerkennung überzeugen kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verfahrensablauf

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_414/2024 vom 2. Dezember 2025, E. 2.1

  • Thema: Konsenscharakter, Revision (Menschenhandel)
  • Kernaussage: Die Art. 358–362 StPO bilden die gesetzliche Grundlage eines Verfahrens, das im Wesentlichen auf einer Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person beruht; im Interesse des Konsenses verzichten beide auf die abschliessende Klärung aller offenen Fragen.
  • Einschlägig für: Grundsätze

Letzte Aktualisierung: 4.7.2026