Art. 358 — Abgekürztes Verfahren (Grundsätze)
Gesetzeswortlaut
Art. 358 StPO — Grundsätze
1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 358 StPO regelt die Grundsätze des abgekürzten Verfahrens — eines gerichtlichen vereinfachten Verfahrens, bei dem die ordentliche Hauptverhandlung durch ein verkürztes Verfahren ersetzt wird. Im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren (Art. 352–357 StPO), das von der Staatsanwaltschaft allein durchgeführt wird, findet das abgekürzte Verfahren vor Gericht statt. Es ist das einzige vereinfachte Verfahren, bei dem ein Gericht entscheidet, ohne dass eine ordentliche Hauptverhandlung mit vollständiger Beweisaufnahme durchgeführt wird.
2 Systematische Stellung. Art. 358 ist die Einleitungsnorm des abgekürzten Verfahrens (Art. 358–358b StPO). Die Folgeartikel regeln: Art. 358a (Verfahren), Art. 358b (Urteil im abgekürzten Verfahren). Das abgekürzte Verfahren steht neben dem Strafbefehlsverfahren (Art. 352–357) und dem ordentlichen Verfahren (Art. 324–351) als dritte Verfahrensart.
3 Verhältnis zum Strafbefehlsverfahren. Das abgekürzte Verfahren unterscheidet sich fundamental vom Strafbefehlsverfahren:
- Strafbefehlsverfahren: Staatsanwaltschaft entscheidet; kein Einverständnis der beschuldigten Person nötig; Strafgrenze 6 Monate Freiheitsstrafe; Einsprache führt zu ordentlichem Verfahren.
- Abgekürztes Verfahren: Gericht entscheidet; ausdrückliches Einverständnis (Antrag) der beschuldigten Person nötig; Strafgrenze 5 Jahre Freiheitsstrafe; Verzicht auf ordentliche Hauptverhandlung.
4 Gesetzgebungsgeschichte. Das abgekürzte Verfahren wurde mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (2011) neu eingeführt. Es sollte eine Verfahrenserleichterung für Fälle schaffen, in denen die beschuldigte Person den Sachverhalt gesteht und ein schnelles Verfahren wünscht — insbesondere bei mittelschwerer Kriminalität, die für das Strafbefehlsverfahren zu schwer ist.
Kommentierung
I. Voraussetzungen (Abs. 1)
5 Antrag der beschuldigten Person. Das abgekürzte Verfahren wird nur auf Antrag der beschuldigten Person durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft kann es nicht von Amtes wegen anordnen. Der Antrag muss bis zur Anklageerhebung gestellt werden — danach ist das abgekürzte Verfahren ausgeschlossen. Der Antrag ist unwiderruflich, sobald die Staatsanwaltschaft ihn annimmt und das Gericht das Verfahren eröffnet.
6 Geständnis des Sachverhalts. Die beschuldigte Person muss den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestehen. Das Geständnis muss sich nicht auf die rechtliche Qualifikation (z.B. «Ich habe Betrug begangen») beziehen, sondern auf den Sachverhalt (z.B. «Ich habe dem Opfer fälschlich behauptet, ich würde das Geld zurückzahlen»). Die rechtliche Würdigung kann weiterhin strittig sein (Art. 344 StPO: abweichende rechtliche Würdigung).
7 Bestätigung des Geständnisses in der Hauptverhandlung. Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der zentralen Schutzmechanismen dieses besonderen Verfahrens — es stellt sicher, dass das Geständnis freiwillig, vollständig und richtig ist (BGE 139 IV 233 — Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses speziellen Verfahrens).
8 Anerkennung der Zivilansprüche. Die beschuldigte Person muss die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkannen. «Im Grundsatz» bedeutet: Sie muss dem Grunde nach anerkennen, dass Zivilansprüche bestehen — die Höhe kann strittig bleiben. Dies ermöglicht eine Trennung von strafrechtlicher Schuld und zivilrechtlicher Höhe.
II. Strafgrenze (Abs. 2)
9 Ausschluss bei mehr als fünf Jahren. Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Diese Grenze ist absolut — sie kann nicht durch Einverständnis der Parteien umgangen werden. Massgebend ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe, nicht die vom Gericht tatsächlich ausgefällte Strafe.
10 Bedeutung der Grenze. Die Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe entspricht der Schwelle zwischen Vergehen und Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB: Verbrechen = Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; hier wird das abgekürzte Verfahren jedoch bis fünf Jahre zugelassen, was auch mittelschwere Verbrechen erfasst). Die Grenze sichert, dass bei schwerer Kriminalität (z.B. schwere Gewaltdelikte, die mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen) eine vollständige Beweisaufnahme durchgeführt wird.
III. Nachträgliche Massnahmen
11 Stationäre therapeutische Massnahme. Für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe müssen sich vor oder während des abgekürzten Verfahrens Anhaltspunkte ergeben, dass der Zustand des Täters die Massnahme rechtfertigt. Die Massnahme kann nur im ordentlichen Verfahren (nicht im abgekürzten Verfahren) angeordnet werden, wenn sie nicht von vornherein beantragt war (BGE 142 IV 307 — Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 358 ff. StPO; nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren).
IV. Revision im abgekürzten Verfahren
12 Eingeschränkte Revision. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das Geständnis (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) ist die Revision jedoch möglich (BGE 143 IV 122 — Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das Geständnis (lit. b) ist die Revision möglich). Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil das Geständnis der beschuldigten Person die Grundlage des abgekürzten Verfahrens ist — neue Tatsachen, die das Geständnis infrage stellen, hätten im Rahmen des freiwilligen Geständnisses geltend gemacht werden müssen.
V. Verfahrensgarantien
13 Verteidigung. Im abgekürzten Verfahren ist die Verteidigung besonders wichtig, da die beschuldigte Person auf die ordentliche Beweisaufnahme verzichtet. BeiDelikten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach sich ziehen können, ist die amtliche Verteidigung obligatorisch (Art. 132 StPO). Das Gericht muss sicherstellen, dass die beschuldigte Person die Tragweite ihres Verzichts auf die ordentliche Hauptverhandlung verstanden hat.
14 Überprüfung des Geständnisses. Das Gericht hat das Geständnis der beschuldigten Person auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Freiwilligkeit zu überprüfen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Freiwilligkeit des Geständnisses, ist das abgekürzte Verfahren abzubrechen und zum ordentlichen Verfahren überzugehen (Art. 358b StPO).
Querverweise
- Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens (Abgrenzung)
- Art. 358a StPO — Verfahren des abgekürzten Verfahrens
- Art. 358b StPO — Urteil im abgekürzten Verfahren
- Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung
- Art. 132 StPO — Obligatorische Verteidigung
- Art. 410 StPO — Revision
- Art. 10 StGB — Einteilung der Straftaten
Literatur
- Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
- Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 358 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch zu Art. 358 StPO