Art. 358 — Abgekürztes Verfahren (Grundsätze)
Gesetzeswortlaut
Art. 358 StPO — Grundsätze
1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 358 StPO regelt die Grundsätze des abgekürzten Verfahrens — eines gerichtlichen vereinfachten Verfahrens, bei dem die ordentliche Hauptverhandlung durch ein verkürztes Verfahren ersetzt wird. Im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren (Art. 352–357 StPO), das von der Staatsanwaltschaft allein durchgeführt wird, findet das abgekürzte Verfahren vor Gericht statt. Es ist das einzige vereinfachte Verfahren, bei dem ein Gericht entscheidet, ohne dass eine ordentliche Hauptverhandlung mit vollständiger Beweisaufnahme durchgeführt wird.
2 Systematische Stellung. Art. 358 ist die Einleitungsnorm des abgekürzten Verfahrens, das die Art. 358–362 StPO umfasst. Die Folgeartikel regeln: Art. 359 (Einleitung), Art. 360 (Anklageschrift), Art. 361 (Hauptverhandlung) und Art. 362 (Urteil oder ablehnender Entscheid). Das abgekürzte Verfahren steht neben dem Strafbefehlsverfahren (Art. 352–357 StPO) und dem ordentlichen Verfahren als besondere Verfahrensart.
3 Verhältnis zum Strafbefehlsverfahren. Das abgekürzte Verfahren unterscheidet sich fundamental vom Strafbefehlsverfahren:
- Strafbefehlsverfahren: Staatsanwaltschaft entscheidet; kein Einverständnis der beschuldigten Person nötig; Strafgrenze 6 Monate Freiheitsstrafe; Einsprache führt zu ordentlichem Verfahren.
- Abgekürztes Verfahren: Gericht entscheidet; ausdrückliches Einverständnis (Antrag) der beschuldigten Person nötig; Strafgrenze 5 Jahre Freiheitsstrafe; Verzicht auf ordentliche Hauptverhandlung.
4 Gesetzgebungsgeschichte. Das abgekürzte Verfahren wurde mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (2011) neu eingeführt. Es sollte eine Verfahrenserleichterung für Fälle schaffen, in denen die beschuldigte Person den Sachverhalt gesteht und ein schnelles Verfahren wünscht — insbesondere bei mittelschwerer Kriminalität, die für das Strafbefehlsverfahren zu schwer ist.
Kommentierung
I. Voraussetzungen (Abs. 1)
5 Antrag der beschuldigten Person. Das abgekürzte Verfahren wird nur auf Antrag der beschuldigten Person durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft kann es nicht von Amtes wegen anordnen. Der Antrag muss bis zur Anklageerhebung gestellt werden — danach ist das abgekürzte Verfahren ausgeschlossen. Der Antrag bindet die beschuldigte Person nicht endgültig: Nach BGE 139 IV 233 ist «die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur Anklageschrift widerruft, […] hinzunehmen» (unten Rz. 7).
6 Geständnis des Sachverhalts. Die beschuldigte Person muss den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestehen. Das Geständnis muss sich nicht auf die rechtliche Qualifikation (z.B. «Ich habe Betrug begangen») beziehen, sondern auf den Sachverhalt (z.B. «Ich habe dem Opfer fälschlich behauptet, ich würde das Geld zurückzahlen»). Die rechtliche Würdigung kann weiterhin strittig sein (Art. 344 StPO: abweichende rechtliche Würdigung).
7 Bestätigung des Geständnisses in der Hauptverhandlung. Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der zentralen Schutzmechanismen dieses besonderen Verfahrens — es stellt sicher, dass das Geständnis freiwillig, vollständig und richtig ist (BGE 139 IV 233 — Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses speziellen Verfahrens).
8 Anerkennung der Zivilansprüche. Die beschuldigte Person muss die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkannen. «Im Grundsatz» bedeutet: Sie muss dem Grunde nach anerkennen, dass Zivilansprüche bestehen — die Höhe kann strittig bleiben. Dies ermöglicht eine Trennung von strafrechtlicher Schuld und zivilrechtlicher Höhe.
II. Strafgrenze (Abs. 2)
9 Ausschluss bei mehr als fünf Jahren. Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Diese Grenze ist absolut — sie kann nicht durch Einverständnis der Parteien umgangen werden. Massgebend ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe, nicht die vom Gericht tatsächlich ausgefällte Strafe.
10 Bedeutung der Grenze. Die Fünfjahresgrenze ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Schwelle und deckt sich nicht mit der Einteilung der Straftaten: Verbrechen sind nach Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Das abgekürzte Verfahren steht damit auch für Verbrechen offen, solange die Staatsanwaltschaft nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe verlangt. Die Grenze sichert, dass bei schwerer Kriminalität eine vollständige Beweisaufnahme im ordentlichen Verfahren stattfindet.
III. Nachträgliche Massnahmen
11 Stationäre therapeutische Massnahme. Wird nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme anstelle einer Strafe beantragt (Art. 65 Abs. 1 StGB), gelten erhöhte Anforderungen. Nach dem Regeste von BGE 142 IV 307 müssen sich «vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe — und damit nach der Rechtskraft des Urteils — neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (E. 2.3).» Der Entscheid hält fest, dass dies «in besonderem Mass» für die nachträgliche Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils gilt.
IV. Revision im abgekürzten Verfahren
12 Eingeschränkte Revision. Der Regeste von BGE 143 IV 122 lautet: «Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3).»
Zu beachten ist die Fundstelle: Der Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung steht in Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO («sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist»). Lit. b betrifft demgegenüber den unverträglichen Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid. Neben der strafbaren Einwirkung anerkennt das Bundesgericht schwerwiegende Willensmängel als Revisionsgrund.
Die Einschränkung bei lit. a ist gerechtfertigt, weil das Geständnis der beschuldigten Person die Grundlage des abgekürzten Verfahrens bildet: Wer auf die Beweisaufnahme verzichtet, kann sich nachträglich nicht auf Tatsachen berufen, die bei ordentlicher Beweisführung zutage getreten wären.
V. Verfahrensgarantien
13 Verteidigung. Im abgekürzten Verfahren ist die Verteidigung besonders wichtig, da die beschuldigte Person auf die ordentliche Beweisaufnahme verzichtet. Das Gesetz trägt dem Rechnung: Nach Art. 130 lit. e StPO liegt stets ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird — unabhängig von der Höhe der drohenden Strafe. Das Gericht muss sicherstellen, dass die beschuldigte Person die Tragweite ihres Verzichts auf die ordentliche Hauptverhandlung verstanden hat.
14 Überprüfung des Geständnisses. Das Gericht hat das Geständnis der beschuldigten Person auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Freiwilligkeit zu überprüfen. Nach Art. 362 Abs. 1 StPO befindet das Gericht frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens «rechtmässig und angebracht» ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist das Gericht die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück; dieser ablehnende Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 StPO).
14a Verwertungsverbot nach Ablehnung. Ein zentraler Schutzmechanismus steht in Art. 362 Abs. 4 StPO: «Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.» Das Geständnis, das die beschuldigte Person im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgelegt hat, darf im ordentlichen Verfahren also nicht gegen sie verwendet werden.
Querverweise
- Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens (Abgrenzung)
- Art. 359 StPO — Einleitung des abgekürzten Verfahrens
- Art. 360 StPO — Anklageschrift
- Art. 361 StPO — Hauptverhandlung
- Art. 362 StPO — Urteil oder ablehnender Entscheid; Verwertungsverbot nach Ablehnung
- Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung
- Art. 130 lit. e StPO — Notwendige Verteidigung im abgekürzten Verfahren
- Art. 410 StPO — Revision
- Art. 10 StGB — Einteilung der Straftaten (Verbrechen: mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe)
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 358 StPO
Literatur
Die früher an dieser Stelle aufgeführten Titel liessen sich nicht verifizieren und wurden entfernt. Die Literaturangaben werden neu erhoben.