Art. 358 StPO — Abgekürztes Verfahren (Grundsätze)
Gesetzeswortlaut
Art. 358 StPO — Grundsätze
1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
I. Bedeutung und Funktion
Die Art. 358–362 StPO bilden die gesetzliche Grundlage des abgekürzten Verfahrens — der schweizerischen Form der Verfahrensabsprache («plea bargaining»). Es beruht im Wesentlichen auf einer Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person: Beide verständigen sich auf einen Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung, die Sanktion und allfällige Nebenfolgen. Im Interesse des Konsenses verzichten sie wechselseitig auf die abschliessende Klärung aller offenen Fragen und nehmen damit gewisse Unschärfen in Kauf (BGer 6B_414/2024 vom 2. Dezember 2025, E. 2.1; BGE 144 IV 121, E. 1.5). Der Effizienzgewinn wird durch besondere Schutzmechanismen kompensiert (→ N IV).
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
1. Antrag der beschuldigten Person
Die Initiative liegt bei der beschuldigten Person; sie kann den Antrag bis zur Anklageerhebung stellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet endgültig über die Durchführung (Art. 359 Abs. 1 StPO); ein Anspruch auf das abgekürzte Verfahren besteht nicht, und der ablehnende Entscheid muss weder begründet noch angefochten werden können.
2. Geständnis des wesentlichen Sachverhalts
Die beschuldigte Person muss den Sachverhalt eingestehen, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist. Ein umfassendes Geständnis in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich; das Geständnis muss aber die Tatbestandsmerkmale der zur Anklage gebrachten Delikte abdecken. Es bildet die Grundlage der Anklageschrift (Art. 360 StPO) und muss später vor Gericht bestätigt werden (→ N IV).
3. Anerkennung der Zivilansprüche im Grundsatz
Die Zivilansprüche sind «zumindest im Grundsatz» anzuerkennen — eine betragsmässige Einigung ist nicht vorausgesetzt, wohl aber die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach. Die Privatklägerschaft ist dadurch geschützt, dass die Anklageschrift ihre Zustimmung braucht, soweit ihre Zivilansprüche betroffen sind (Art. 360 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 f. StPO).
III. Ausschluss: Fünfjahresgrenze (Abs. 2)
Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Massgebend ist die konkret beantragte Sanktion, nicht die abstrakte Strafdrohung. Die Grenze zieht dem konsensualen Verfahren bei schwerster Kriminalität eine absolute Schranke.
IV. Schutzmechanismen und gerichtliche Kontrolle
Das Konsensmodell wird durch mehrere Sicherungen flankiert:
- Gerichtliches Bestätigungsverfahren: Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (Art. 361 Abs. 2 StPO). Das Bestätigungsverfahren ist einer der zentralen Schutzmechanismen; die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur Anklageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt (BGE 139 IV 233, E. 2.5 f.).
- Gerichtliche Prüfung: Das Gericht prüft frei, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO). Erachtet es die Voraussetzungen als nicht erfüllt, weist es die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 362 Abs. 3 StPO); Erklärungen der Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren sind dann nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO).
V. Rechtsmittel und Revision
Mit der Berufung kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die Revision ist stark eingeschränkt:
- Gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) ist die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils nicht zulässig — wer dem Verfahren zustimmt, verzichtet auf die vollständige Sachverhaltsabklärung (BGE 143 IV 122, E. 3).
- Gleiches gilt für den Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 144 IV 121, E. 1.1–1.6).
- Ein Revisionsgrund besteht dagegen bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) sowie bei schwerwiegenden Willensmängeln (BGE 143 IV 122, E. 3; → Art. 410).
- Auch die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 65 Abs. 1 StGB) unterliegt bei Urteilen aus dem abgekürzten Verfahren erhöhten Anforderungen: Tatsachen, die dem urteilenden Gericht bereits vorlagen, können nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 307, E. 2.3 ff.).
VI. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 358 StPO |
|---|---|
| Art. 359 StPO | Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Einleitung |
| Art. 360 StPO | Anklageschrift und Zustimmung der Parteien |
| Art. 361 f. StPO | Hauptverhandlung und Urteil |
| Art. 352 ff. StPO | Strafbefehlsverfahren — einseitige Erledigung (→ Art. 352) |
| Art. 410 ff. StPO | Revision — stark eingeschränkt (→ Art. 410) |
| Art. 398 ff. StPO | Berufung — beschränkte Rügen (→ Art. 398) |
VII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen