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Rechtsprechung zu Art. 357 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 357 StPO — Übertretungen

I. Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden

BGE 140 IV 192 (25.09.2014)

  • Thema: Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden, kein Raum für kantonale Abweichungen
  • Kernaussage: Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Strafbefehlsverfahren. Für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone bleibt kein Raum. Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen, nicht bei der Staatsanwaltschaft.
  • Erwägung: E. 1.2–1.4 (116 Zitate)

BGE 142 IV 70 (2016)

  • Thema: Kantonale Zuständigkeit für Übertretungsstrafbefehle
  • Kernaussage: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der Möglichkeit, Übertretungen Verwaltungsbehörden zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht, gelangen die gewöhnlichen Bestimmungen über die Strafbehörden zur Anwendung.
  • Erwägung: E. 2 (124 Zitate)

II. Beweiserhebung und Erlass

BGer 6B 845/2015 (01.02.2016)

  • Thema: Beweiserhebung und Erlass durch Untersuchungsbeauftragte
  • Kernaussage: Übertretungsstrafbefehl, Beweiserhebung und Erlass durch Untersuchungsbeauftragte der Übertretungsstrafbehörde.
  • Zitate: 48

III. Gültigkeit der Einsprache

BGer 6B 122/2014 (25.09.2014)

  • Thema: Verletzung von Verkehrsregeln, Gültigkeit der Einsprache
  • Kernaussage: Gültigkeit der Einsprache gegen einen Übertretungsstrafbefehl im Verkehrsbereich.
  • Zitate: 6

IV. Übertretungen im Zusammenhang mit anderen Verfahren

BGer 1C_4/2012 (19.04.2012)

  • Thema: Übertretungen im Verwaltungsrecht
  • Kernaussage: Zitiert Art. 357 StPO im Kontext von Verwaltungsverfahren.
  • Zitate: 51

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17