Art. 357 — Übertretungen
Gesetzeswortlaut
Art. 357 StPO — Übertretungen
1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
3 Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
4 Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 357 StPO regelt das Verfahren bei Übertretungen — der untersten Kategorie der strafbaren Handlungen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Norm ist von grosser praktischer Bedeutung: Der Grossteil aller Strafverfahren in der Schweiz betrifft Übertretungen, insbesondere Verkehrsübertretungen. Art. 357 überträgt die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden (Übertretungsstrafbehörden) und unterstellt das Verfahren sinngemäss dem Strafbefehlsverfahren.
2 Kantonale Organisation. Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können die Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. Hat ein Kanton von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen über die Strafbehörden zur Anwendung (BGE 142 IV 70 — Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen).
3 Systematische Stellung. Art. 357 ist die Schlussnorm des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352–357 StPO). Er verweist das Übertretungsverfahren sinngemäss auf das Strafbefehlsverfahren und regelt die Besonderheiten: Befugnisse der Verwaltungsbehörden (Abs. 1), Einstellung bei Nichterfüllung des Tatbestands (Abs. 3), Überweisung an Staatsanwaltschaft bei Verbrechen/Vergehen (Abs. 4).
Kommentierung
I. Verwaltungsbehörden als Strafverfolgungsbehörden (Abs. 1)
4 Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet: Sie können Strafbefehle erlassen, Beweise erheben, Einvernahmen durchführen und Verfügungen erlassen — mit der gleichen Befugnis wie eine Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren.
5 Keine kantonale Abweichungen. Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Strafbefehlsverfahren. Für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone bleibt kein Raum — das Bundesrecht ist abschliessend (BGE 140 IV 192 — Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden).
II. Sinngemässes Strafbefehlsverfahren (Abs. 2)
6 Anwendung der Art. 352–356 StPO. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Dies bedeutet insbesondere: Art. 352 (Voraussetzungen), Art. 353 (Inhalt und Eröffnung), Art. 354 (Einsprache), Art. 355 (Verfahren bei Einsprache), Art. 356 (Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht) gelten sinngemäss.
7 Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde. Die Einsprache gegen einen Übertretungsstrafbefehl ist bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen — nicht bei der Staatsanwaltschaft. Eine kantonalrechtliche Abweichung, die die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist bundesrechtswidrig (BGE 140 IV 192 E. 1.2–1.4).
8 Beweiserhebung durch Untersuchungsbeauftragte. Die Beweiserhebung und der Erlass von Übertretungsstrafbefehlen können durch Untersuchungsbeauftragte der Übertretungsstrafbehörde erfolgen (BGer 6B 845/2015 vom 1.2.2016 — Übertretungsstrafbefehl, Beweiserhebung und Erlass durch Untersuchungsbeauftragte).
III. Einstellung (Abs. 3)
9 Nichterfüllung des Tatbestands. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein. Dies entspricht der Einstellung im ordentlichen Verfahren (Art. 319 StPO). Die kurz begründete Verfügung muss erkennen lassen, warum der Tatbestand als nicht erfüllt erachtet wird.
IV. Überweisung an die Staatsanwaltschaft (Abs. 4)
10 Verbrechen oder Vergehen. Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar (nicht nur als Übertretung), überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft. Dies stellt sicher, dass schwerere Straftaten der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugewiesen werden.
11 Keine eigene Zuständigkeit für Vergehen/Verbrechen. Die Übertretungsstrafbehörde ist nicht befugt, Vergehen oder Verbrechen zu beurteilen. Sie muss den Fall überweisen. Beurteilt sie dennoch ein Vergehen, ist die Verfügung nichtig.
V. Gültigkeit der Einsprache im Übertretungsverfahren
12 Verkehrsregelverletzungen. Bei Verkehrsübertretungen ist die Einsprache gegen den Übertretungsstrafbefehl häufig. Die Gültigkeit der Einsprache wird — wie im ordentlichen Strafbefehlsverfahren — vom erstinstanzlichen Gericht geprüft (Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss; BGer 6B 122/2014 vom 25.9.2014 — Verletzung von Verkehrsregeln; Gültigkeit der Einsprache).
Querverweise
- Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens
- Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
- Art. 354 StPO — Einsprache
- Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
- Art. 10 Abs. 3 StGB — Übertretungen
- Art. 17 StPO — Kantonale Organisation
- Art. 311 StPO — Kantonale Zuständigkeiten
Literatur
- Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
- Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 357 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch zu Art. 357 StPO