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Rechtsprechung zu Art. 356 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

I. Strafbefehl als Anklageschrift (Abs. 1)

BGE 140 IV 188 (16.12.2014)

  • Thema: Doppelfunktion des Strafbefehls, Anklagegrundsatz
  • Kernaussage: Doppelfunktion: Strafbefehl als Anklageschrift bei Überweisung an Gericht (Art. 356 Abs. 1 Satz 2) und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache. Sachverhaltsumschreibung muss auch bei Übertretungen Anklageanforderungen genügen.
  • Erwägung: E. 1.3–1.6

BGE 145 IV 438 (26.09.2019)

  • Thema: Neuer Strafbefehl, Anklageschriftfunktion
  • Kernaussage: Bei identischem Schuldspruch/Sanktion keine erneute Einsprache nötig — Staatsanwaltschaft hält materiell am ursprünglichen Strafbefehl fest; Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1).
  • Erwägung: E. 1.4–1.5

II. Gültigkeitsprüfung durch das Gericht (Abs. 2)

BGE 142 IV 201 (02.05.2016)

  • Thema: Fiktive Zustellung, Gültigkeit der Einsprache, Zuständigkeit des Gerichts
  • Kernaussage: Nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung. Über Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2), nicht die Staatsanwaltschaft. Staatsanwaltschaft muss allfälliges Wiederherstellungsverfahren sistieren bis Gericht entschieden hat.
  • Erwägung: E. 2

BGE 140 IV 192 (25.09.2014)

  • Thema: Ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichts für Gültigkeitsprüfung
  • Kernaussage: Ausschliessliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für Gültigkeitsprüfung (Art. 356 Abs. 2) — Staatsanwaltschaft nicht befugt. Im Kontext des Übertretungsstrafverfahrens.
  • Erwägung: E. 1.4

BGE 148 IV 445 (2022)

  • Thema: Unterschrift im Strafbefehl, Faksimile-Stempel
  • Kernaussage: Auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines «Faksimile-Stempels» statt der handschriftlichen Unterschrift macht den Strafbefehl ungültig.
  • Erwägung: E. — (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)

BGer 6B_175/2016 (02.05.2016)

  • Thema: Fristwiederherstellung, Gültigkeit der Einsprache
  • Kernaussage: Zitiert Art. 356 Abs. 2 StPO — Gericht entscheidet über Gültigkeit. Wiederherstellung der Frist; überspitzter Formalismus.

BGer 6B_16/2025 (24.03.2025)

  • Thema: Gültigkeit der Einsprache und Säumnis
  • Kernaussage: Zitiert Art. 356 Abs. 2 und 4 StPO; Gültigkeit der Einsprache und Säumnis.

III. Rückzug der Einsprache (Abs. 3)

BGE 146 IV 286 (10.08.2020)

  • Thema: Konkludenter Rückzug durch Zahlung
  • Kernaussage: Rückzug der Einsprache durch konkludentes Handeln (Art. 356 Abs. 3): Zahlung der im Strafbefehl festgesetzten Geldbeträge (Strafe + Kosten) kann als konkludenter Rückzug der Einsprache ausgelegt werden.
  • Erwägung: E. 2

BGE 149 IV 50 (18.01.2023)

  • Thema: Rückzug erst nach Festhaltemscheid der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Rückzug der Einsprache erst möglich, wenn Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Verfügungsmacht über Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen.
  • Erwägung: E. 1.2

BGer 6B_1201/2018 (15.10.2019)

  • Thema: Rückzug der Einsprache, Willkür, rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl; Willkür, rechtliches Gehör. Zitiert Art. 132, 201 Abs. 2 StPO.

IV. Säumnisfiktion (Abs. 4)

BGer 6B_685/2025 (07.07.2026, 5er-Besetzung)

  • Thema: Säumnisfiktion des Einspracherückzugs (Art. 356 Abs. 4 StPO) bei widersprüchlichen Angaben zum Abwesenheitsgrund; Pflicht zur aktiven Abklärung; erstmals Heranziehung von EGMR Nejjar c. Suisse (11.12.2025, Req. 9087/18, § 40)
  • Kernaussage: Die nach Art. 356 Abs. 4 StPO angeordnete fiction légale des Einspracherückzugs bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Art. 355 Abs. 2 StPO) darf nicht mechanisch angewendet werden, wenn widersprüchliche Informationen über den Abwesenheitsgrund vorliegen (hier: Haftanstalt verweigert den Transport, Verteidiger meldet gesundheitliche Verhinderung per efax am Verhandlungstag). Die Verfahrensleitung muss den Sachverhalt aktiv abklären, bevor sie eine eindeutige Verzichtshandnung annimmt. Die Vorschrift ist im Lichte der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistung des Richterzugangs (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) auszulegen, deren Verbürgung das Bundesgericht erstmals mit EGMR Nejjar c. Suisse (11.12.2025, § 40) bekräftigt. Ein im letzteren Verfahren eingereichtes ärztliches Attest gilt als unzulässiges Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG); der Verfahrensmangel stützt sich jedoch auf die bereits am Verhandlungstag vorliegende Information. Bestätigt BGE 146 IV 30, BGE 142 IV 158, BGE 140 IV 82.
  • Erwägung: E. 2.1 ff.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Säumnisfiktion, Art. 29a BV, Art. 6 EMRK, aktive Abklärungspflicht)
  • Quelle: BGer 6B_685/2025 vom 7. Juli 2026

BGE 142 IV 158 (11.04.2016)

  • Thema: Einspracherückzugsfiktion bei Nichterscheinen, effektive Kenntnis
  • Kernaussage: Einspracherückzugsfiktion bei Nichterscheinen (Art. 356 Abs. 4): Fiktion gilt nur, wenn einspracheerhebende Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich der Folgen bewusst war. Art. 356 Abs. 4 entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO. Vorbehalten Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
  • Erwägung: E. 3.4–3.5

BGer 6B_7/2017 (05.05.2017)

  • Thema: Persönliches Erscheinen, Einspracherückzug bei Fernbleiben
  • Kernaussage: Zitiert Art. 356 Abs. 1 und 4 StPO; persönliches Erscheinen in Hauptverhandlung, Einspracherückzug bei Fernbleiben (vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung, Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO).

BGer 6B_652/2022 (01.05.2023)

  • Thema: Säumnisfiktion, Treu und Glauben
  • Kernaussage: Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Willkür, Treu und Glauben. Zitiert Art. 205 StPO (Vorladung).

BGer 6B_167/2017 (25.07.2017)

  • Thema: Säumnisfiktion, amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Rückzug der Einsprache (Geschwindigkeitsüberschreitung); amtliche Verteidigung. Zitiert Art. 356 Abs. 4 StPO.

BGer 6B_368/2021 (25.02.2022)

  • Thema: Säumnisfiktion
  • Kernaussage: Zitiert Art. 356 Abs. 4 StPO; Art. 292 StGB.

BGer 6B_1456/2021 (07.11.2022)

  • Thema: Säumnis nach Einsprache
  • Kernaussage: Einsprache gegen Strafbefehl; Säumnis an der Hauptverhandlung. Zitiert Art. 354 Abs. 1, Art. 355 Abs. 1 StPO.

V. Ungültigkeit und Aufhebung (Abs. 5)

BGer 6B_1304/2018 (05.02.2019)

  • Thema: Ungültigkeit des Strafbefehls analog Abs. 5
  • Kernaussage: Ungültigkeit des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 5 analog); Fahren ohne Berechtigung.

BGer 6B_848/2013 (03.04.2014)

  • Thema: Strafbefehlsinhalt, Gültigkeit
  • Kernaussage: E. 1.3.2: Inhalt des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 StPO); Verweis auf Art. 356 StPO. Erachtet Gericht den Strafbefehl als ungenügend → Ungültigkeit/Rückweisung.

VI. Verfahrensgang nach Einsprache

BGer 6B_1155/2014 (19.08.2015)

  • Thema: Verfahrensgang nach Einsprache, Zuständigkeit
  • Kernaussage: Zitiert Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO; Einsprache gegen Strafbefehl, Zustellfiktion, Zuständigkeit. Verweist auf Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO.

BGer 6B_910/2017 (29.12.2017)

  • Thema: Strafbefehlsvoraussetzungen im Kontext von Art. 356
  • Kernaussage: Zitiert Art. 352 Abs. 1 StPO; Strafbefehlsvoraussetzungen.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17