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Rechtsprechung zu Art. 356 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

I. Strafbefehl als Anklageschrift (Abs. 1)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 140 IV 1882014Doppelfunktion: Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz bei Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache bestimmt; Sachverhaltsdarstellung muss Anforderungen der Anklageschrift (Art. 325 StPO) erfüllenE. 2

II. Gültigkeitsprüfung (Abs. 2)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2012016Gültigkeit der Einsprache: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; die Gültigkeit der Einsprache setzt die Gültigkeit der Zustellung vorausE. 1
BGE 148 IV 4452022Nichtigkeit bei fehlender Unterschrift: Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift macht den Strafbefehl nichtig; das Gericht hat ihn nach Abs. 5 aufzuhebenE. 1

III. Rückzug der Einsprache (Abs. 3)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 149 IV 502023Rückzug vor Festhalten: Die Einsprache kann nur zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält; Verfügungsmacht ist bis zum Verfahrensentscheid entzogenE. 2
BGE 146 IV 2862020Konkludenter Rückzug: Zahlung der Strafe und Kosten kann als konkludenter Rückzug der Einsprache gewertet werdenE. 3

IV. Säumnisfiktion (Abs. 4)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 1582016Säumnisfiktion bei Hauptverhandlung: Art. 356 Abs. 4 entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO; die Fiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis von der VorladungE. 3.5
BGE 140 IV 822014Säumnis bei Einvernahme (Art. 355 Abs. 2): Die Rückzugsfiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis der Vorladung; Bestimmungen im Gesamtzusammenhang auszulegenE. 2.5

V. Aufhebung und Rückweisung (Abs. 5)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 392014Rückweisung ausnahmsweise: Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, Beweise zu ergänzenE. 2

VI. Berichtigung vs. Aufhebung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2812016Keine Berichtigung bei Sanktionsänderung: Eine versehentlich unterbliebene Geldstrafe kann nicht im Berichtigungsverfahren (Art. 83 StPO) nachträglich ausgesprochen werden — dies ist eine sachliche Änderung, die eine Aufhebung erfordertE. 1

*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”