Rechtsprechung zu Art. 356 StPO
Zurück zum Kommentar: Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
I. Strafbefehl als Anklageschrift (Abs. 1)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 140 IV 188 | 2014 | Doppelfunktion: Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz bei Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache bestimmt; Sachverhaltsdarstellung muss Anforderungen der Anklageschrift (Art. 325 StPO) erfüllen | E. 2 |
II. Gültigkeitsprüfung (Abs. 2)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 201 | 2016 | Gültigkeit der Einsprache: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; die Gültigkeit der Einsprache setzt die Gültigkeit der Zustellung voraus | E. 1 |
| BGE 148 IV 445 | 2022 | Nichtigkeit bei fehlender Unterschrift: Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift macht den Strafbefehl nichtig; das Gericht hat ihn nach Abs. 5 aufzuheben | E. 1 |
III. Rückzug der Einsprache (Abs. 3)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 149 IV 50 | 2023 | Rückzug vor Festhalten: Die Einsprache kann nur zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält; Verfügungsmacht ist bis zum Verfahrensentscheid entzogen | E. 2 |
| BGE 146 IV 286 | 2020 | Konkludenter Rückzug: Zahlung der Strafe und Kosten kann als konkludenter Rückzug der Einsprache gewertet werden | E. 3 |
IV. Säumnisfiktion (Abs. 4)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 158 | 2016 | Säumnisfiktion bei Hauptverhandlung: Art. 356 Abs. 4 entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO; die Fiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis von der Vorladung | E. 3.5 |
| BGE 140 IV 82 | 2014 | Säumnis bei Einvernahme (Art. 355 Abs. 2): Die Rückzugsfiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis der Vorladung; Bestimmungen im Gesamtzusammenhang auszulegen | E. 2.5 |
V. Aufhebung und Rückweisung (Abs. 5)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 39 | 2014 | Rückweisung ausnahmsweise: Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, Beweise zu ergänzen | E. 2 |
VI. Berichtigung vs. Aufhebung
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 281 | 2016 | Keine Berichtigung bei Sanktionsänderung: Eine versehentlich unterbliebene Geldstrafe kann nicht im Berichtigungsverfahren (Art. 83 StPO) nachträglich ausgesprochen werden — dies ist eine sachliche Änderung, die eine Aufhebung erfordert | E. 1 |
*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”