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Rechtsprechung zu Art. 356 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 148 IV 265, E. 1.3 (14.07.2022)

  • Thema: Konnexität im Strafbefehlsverfahren; Zuständigkeit zur Aufhebung/Abänderung bei Mitbeteiligten (Abs. 7)
  • Kernaussage: Art. 356 Abs. 7 StPO, soweit er eine sinngemässe Anwendung von Art. 392 StPO vorsieht, ermächtigt die Erstinstanz, Strafbefehle aufzuheben oder abzuändern, die gestützt auf dieselben Tatsachen des bei ihr nach Art. 356 StPO angefochtenen Strafbefehls ergingen. Die Staatsanwaltschaft hingegen verfügt nicht über diese Zuständigkeit, wenn sie auf Einsprache hin das Verfahren einstellt oder einen neuen Strafbefehl erlässt.
  • Einschlägig für: Abs. 7 (Urteilswirkung zugunsten Mitbeschuldigter, richterliche Kompetenz)

BGE 148 IV 445, E. 1.4.1 (22.06.2022)

  • Thema: Formelle Gültigkeit des Strafbefehls; handschriftliche Unterschrift vs. Faksimile-Stempel (Abs. 2 und 5)
  • Kernaussage: Auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (Art. 353 Abs. 1 lit. k, Art. 80 Abs. 2 StPO). Das Anbringen eines Faksimile-Stempels statt der handschriftlichen Unterschrift bietet keine ausreichende Gewähr für die Übereinstimmung mit dem staatsanwaltschaftlichen Entscheid und macht den Strafbefehl ungültig.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 5 (Gültigkeitsprüfung, Formmängel)

BGE 146 IV 30, E. 1.1.1 (21.11.2019)

  • Thema: Säumnisfiktion des Einspracherückzugs; Erfordernis der effektiven Kenntnis der Vorladung (Abs. 4)
  • Kernaussage: Die gesetzliche Fiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Einsprecher keine effektive Kenntnis von der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit auch nicht von den Säumnisfolgen hatte.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Säumnisfiktion, Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

BGE 146 IV 286, E. 2.2 (10.08.2020)

  • Thema: Konkludenter Rückzug der Einsprache durch Zahlung von Busse und Kosten (Abs. 3)
  • Kernaussage: Ein Rückzug der Einsprache nach Art. 356 Abs. 3 StPO kann durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich durch die Bezahlung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe/Busse und Verfahrenskosten. Dies setzt nach Treu und Glauben voraus, dass die Gesamtumstände eindeutig auf einen Verzichtswillen schliessen lassen und die Person sich der Rechtsfolgen bewusst war.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rückzug der Einsprache, konkludente Willenserklärung)

BGE 149 IV 50, E. 1.2 (18.01.2023)

  • Thema: Verfügungsmacht über die Einsprache im Verfahrensgang (Abs. 3)
  • Kernaussage: Wurde Einsprache erhoben, ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a–d StPO entzogen. Die Möglichkeit, die Einsprache mit Wirkung vor Gericht zurückzuziehen, besteht nach herrschender Lehre erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten dem Gericht überweist.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Verfügungsmacht, zeitliche Schranken des Rückzugs)

BGE 142 IV 201, E. 2.2–2.5 (02.05.2016)

  • Thema: Ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichts für die Gültigkeitsprüfung; Verhältnis zur Fristwiederherstellung (Abs. 2)
  • Kernaussage: Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten (namentlich bei behaupteter fehlerhafter Zustellung), entscheidet darüber ausschliesslich das erstinstanzliche Gericht nach Art. 356 Abs. 2 StPO, nicht die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Fristwiederherstellungsverfahren (Art. 94 StPO) zu sistieren, bis das Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden hat.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Zuständigkeit, Art. 85 StPO, Art. 94 StPO)

BGE 140 IV 188, E. 1.3–1.6 (16.12.2014)

  • Thema: Doppelfunktion des Strafbefehls; Anklageanforderungen an die Sachverhaltsumschreibung (Abs. 1)
  • Kernaussage: Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender gültiger Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss auch bei einfach gelagerten Übertretungstatbeständen den Anforderungen an eine Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) genügen.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 5 (Anklagegrundsatz, Strafbefehlsinhalt)

BGE 145 IV 438, E. 1.4 (26.09.2019)

  • Thema: Neuer oder berichtigter Strafbefehl; keine Pflicht zur erneuten Einsprache (Abs. 1)
  • Kernaussage: Ergeht nach einer Einsprache ein bloss berichtigter oder im Sachverhalt ergänzter Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion, bedarf es keiner erneuten Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hält materiell am ursprünglichen Strafbefehl fest und dieser gilt als Anklageschrift gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Überweisung, Festhalten)

BGE 140 IV 192, E. 1.4 (25.09.2014)

  • Thema: Ausschliessliche gerichtliche Prüfzuständigkeit im Übertretungsstrafverfahren (Abs. 2)
  • Kernaussage: Die ausschliessliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zur Beurteilung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) gilt über Art. 357 Abs. 2 StPO auch im Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden; die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, die Einsprache selbst für ungültig zu erklären.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Art. 357 StPO (Übertretungsstrafbehörden)

BGE 140 IV 82, E. 2.5 (20.03.2014)

  • Thema: Gesetzliche Säumnisfiktion; Auslegung im Gesamtzusammenhang der StPO (Abs. 4)
  • Kernaussage: Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Verhältnis Art. 355 Abs. 2 zu Art. 356 Abs. 4 StPO)

BGE 142 IV 158, E. 3.4–3.5 (11.04.2016)

  • Thema: Einspracherückzugsfiktion bei Nichterscheinen an der Hauptverhandlung (Abs. 4)
  • Kernaussage: Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, greift die Rückzugsfiktion nur, wenn sie effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich der Folgen bewusst war.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Hauptverhandlung, Fiktion des Rückzugs)

BGE 152 IV 14, E. 1 (26.08.2025)

  • Thema: Ausdehnung erstinstanzlicher Urteile in Strafbefehlsverfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO
  • Kernaussage: Bestätigt die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 7 StPO zur Urteilsausdehnung auf Mitbeschuldigte bei identischem Sachverhalt im Strafbefehlsverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 7 (Urteilswirkung zugunsten Mitbeteiligter)

BGE 139 IV 102, E. 5.2 (11.12.2012)

  • Thema: Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft bei Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (Abs. 6)
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung verweigert wurde. Richtet sich die Einsprache nur gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen, greift das schriftliche Verfahren nach Art. 356 Abs. 6 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 6 (Einsprache der Privatklägerschaft, Kostenpunkt)

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)

BGer 6B_685/2025 vom 7. Juli 2026, E. 2.6

  • Gericht: Bundesgericht (1. Strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung)
  • Thema: Säumnisfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) bei widersprüchlichen Abwesenheitsgründen; aktive gerichtliche Abklärungspflicht; EGMR Nejjar c. Suisse (11.12.2025)
  • Kernaussage: Liegen widersprüchliche Angaben zum Grund des Fernbleibens vor (Gefängnis meldet Transportverweigerung, Anwalt meldet am Verhandlungstag akute Erkrankung), darf das Gericht die Säumnisfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO nicht unbesehen verfügen. Es ist von Verfassungs und Konventions wegen (Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet, den Sachverhalt aktiv abzuklären, um festzustellen, ob die Person eindeutig auf ihr Recht auf ein Gerichtsverfahren verzichtet hat.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Verfahrensgarantien, Verzichtswille)

Strafgericht AG SBE.2017.31 vom 7. Juni 2017 (AGVE 2017 Nr. 3)

  • Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen
  • Thema: Rechtsmittel gegen Rückweisung wegen Ungültigkeit des Strafbefehls (Abs. 5)
  • Kernaussage: Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
  • Einschlägig für: Abs. 5 (Rechtsmittel gegen Rückweisung, Art. 393 StPO)

Gericht LU 2Q1 21 89 vom 13. April 2022 (LGVE 2022)

  • Gericht: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung
  • Thema: Ungültigkeit des Strafbefehls bei mangelnder Sachverhaltsabklärung oder fehlendem Geständnis (Abs. 2 und 5)
  • Kernaussage: Wird ein Strafbefehl erlassen, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, ist dieser im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig, nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 5 (Art. 352 Abs. 1 StPO, Aufhebung und Rückweisung)

Gericht LU 2N 17 93 vom 18. Oktober 2017 (LGVE 2017)

  • Gericht: Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung
  • Thema: Keine schematische Säumnisfiktion gegenüber Personen mit Wohnsitz im Ausland (Abs. 4)
  • Kernaussage: Die Einspracherückzugsfiktionen von Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO können gegenüber im Ausland wohnhaften Personen nicht unbesehen angewendet werden. Um bei unentschuldigter Abwesenheit dem Legalitätsprinzip Rechnung zu tragen, ist stattdessen die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 ff. StPO in Betracht zu ziehen.
  • Einschlägig für: Abs. 4, Art. 366 StPO (Auslandswohnsitz, Abwesenheitsverfahren)

Gericht BK 2021 197 vom 8. September 2021, E. 4–5 (BK 2021 197)

  • Gericht: Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen
  • Thema: Ausdehnung eines erstinstanzlichen Entscheids in Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO
  • Kernaussage: Die Ausdehnung gutheissender Entscheide nach Art. 392 StPO zugunsten nicht einsprechender Mitbeteiligter findet im Rahmen von Art. 356 Abs. 7 StPO sinngemäss Anwendung, setzt jedoch die Konnexität des Lebenssachverhalts voraus.
  • Einschlägig für: Abs. 7 (Urteilsausdehnung, Konnexität)

Appellationsgericht BS SB.2014.112 vom 14. Oktober 2014

  • Gericht: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
  • Thema: Rechtsmittel bei isolierter Kostenauflage im schriftlichen Verfahren (Abs. 6)
  • Kernaussage: Die strittige Kostenauflage im Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO ergeht in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses. Dagegen ist nicht die Berufung, sondern die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Entscheidform, Rechtsmittelweg)

Appellationsgericht BS BES.2018.174 vom 1. November 2018

  • Gericht: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
  • Thema: Teilrechtskraft bei Kosteneinsprache (Abs. 6)
  • Kernaussage: Richtet sich die Einsprache nur gegen die Kosten, erwachsen Schuldspruch und Strafe des Strafbefehls unmittelbar in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das Gericht entscheidet im schriftlichen Verfahren nach Art. 356 Abs. 6 StPO über die Kostenauflage.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Teilrechtskraft, schriftliches Verfahren)

Obergericht SO BKBES.2020.107 vom 10. November 2020

  • Gericht: Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer in Strafsachen
  • Thema: Schriftliches Verfahren bei Einsprache gegen weitere Nebenfolgen (Abs. 6)
  • Kernaussage: Unter die weiteren Nebenfolgen nach Art. 356 Abs. 6 StPO fällt namentlich der Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 263 ff., Art. 376 StPO). Das Gericht entscheidet schriftlich, sofern keine mündliche Verhandlung verlangt wird.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Einziehung, Freigabe von Beschlagnahmen)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-20