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Art. 356 — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

Gesetzeswortlaut

Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.

2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.

4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.

7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.

Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 356 StPO regelt das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, nachdem gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben wurde und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält. Die Norm ist die Brücke vom Strafbefehlsverfahren (Staatsanwaltschaft) zum ordentlichen Gerichtsverfahren: Der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Abs. 1), das Gericht prüft seine Gültigkeit (Abs. 2), und die beschuldigte Person kann die Einsprache zurückziehen (Abs. 3/4) — mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird.

2 Systematische Stellung. Art. 356 folgt auf Art. 355 (Verfahren bei Einsprache — Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Festhalten, Einstellung, neuer Strafbefehl oder Anklage). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a), kommt Art. 356 zur Anwendung. Erhebt sie Anklage (Art. 355 Abs. 3 lit. d), gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.

Kommentierung

I. Überweisung und Anklageschriftfunktion (Abs. 1)

3 Strafbefehl als Anklageschrift. Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift — er muss daher den Anforderungen von Art. 325 StPO (Inhalt der Anklageschrift) genügen. Dies ist Ausfluss der Doppelfunktion des Strafbefehls: Er ist sowohl Verfügung der Staatsanwaltschaft (im Strafbefehlsverfahren) als auch Anklageersatz (im Gerichtsverfahren) (BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6 — Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls).

4 Sachverhaltsumschreibung. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss als Anklageschrift genügen — sie muss den Sachverhalt so genau umschreiben, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigung wirksam organisieren kann. Dies gilt auch bei Übertretungen (BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6).

5 Unverzügliche Überweisung. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten «unverzüglich» zu überweisen. Dies bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Eine verzögerte Überweisung kann das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzen.

II. Gültigkeitsprüfung durch das Gericht (Abs. 2)

6 Ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichts. Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet ausschliesslich das erstinstanzliche Gericht — nicht die Staatsanwaltschaft (BGE 142 IV 201 E. 2 — Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 192 E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft muss ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren sistieren, bis das Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2).

7 Gültigkeitsvoraussetzungen. Das Gericht prüft: (a) War die Einsprache formgerecht? (Schriftlichkeit, Frist, Unterschrift). (b) War die einspracheerhebende Person berechtigt? (Art. 354 Abs. 1 StPO). (c) Ist der Strafbefehl inhaltlich gültig? (Art. 353 Abs. 1 StPO: alle erforderlichen Elemente vorhanden). (d) Wurde der Strafbefehl richtig unterzeichnet? (Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO: persönliche handschriftliche Unterschrift, kein Faksimile-Stempel — BGE 148 IV 445 E. — Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO).

8 Ungültiger Strafbefehl (Abs. 5). Ist der Strafbefehl ungültig, hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (BGer 6B_1304/2018 vom 5.2.2019 — Ungültigkeit des Strafbefehls analog Art. 356 Abs. 5; Fahren ohne Berechtigung; BGer 6B_848/2013 vom 3.4.2014 — Strafbefehlsinhalt, Gültigkeit).

III. Rückzug der Einsprache (Abs. 3)

9 Rückzug bis zum Abschluss der Parteivorträge. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Dies führt zur Rechtskraft des Strafbefehls (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Rückzug kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

10 Konkludenter Rückzug durch Zahlung. Die Zahlung der im Strafbefehl festgesetzten Geldbeträge (Strafe + Kosten) kann als konkludenter Rückzug der Einsprache ausgelegt werden (BGE 146 IV 286 E. 2 — Art. 356 Abs. 3 StPO; konkludenter Rückzug der Einsprache). Ob eine Zahlung als Rückzug zu werten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere von der Kenntnis der beschuldigten Person über die Folgen der Zahlung.

11 Verfügungsmacht und Zeitpunkt. Der Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (BGE 149 IV 50 E. 1.2 — Art. 356 Abs. 3 StPO; Rückzug der Einsprache; Verfügungsmacht; Verfahrensstadien). Erst wenn die Staatsanwaltschaft entschieden hat, dass sie am Strafbefehl festhält und die Sache an das Gericht überweist, kann die beschuldigte Person beim Gericht die Einsprache zurückziehen.

IV. Säumnisfiktion (Abs. 4)

12 Grundsatz. Bleibt die einspracheerhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Der Strafbefehl wird rechtskräftig. Diese Säumnisfiktion ist eine starke prozessuale Sanktion für unentschuldigtes Fernbleiben.

13 Voraussetzungen. Die Säumnisfiktion greift nur, wenn: (a) die einspracheerhebende Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte, und (b) sie sich der Folgen ihres Fernbleibens bewusst war (BGE 142 IV 158 E. 3.4–3.5 — Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO). Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (Säumnisfiktion im Verfahren bei Einsprache vor der Staatsanwaltschaft). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

14 Persönliches Erscheinen. Bei bestimmten Delikten (z.B. vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung, Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) ist das persönliche Erscheinen in der Hauptverhandlung obligatorisch. Die Säumnisfiktion greift hier besonders schwer — die beschuldigte Person verliert durch Fernbleiben nicht nur die Einsprache, sondern auch die Möglichkeit, sich persönlich zum Vorwurf zu äussern (BGer 6B_7/2017 vom 5.5.2017 — persönliches Erscheinen, Einspracherückzug bei Fernbleiben; vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung).

15 Treu und Glauben. Die Säumnisfiktion kann gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB analog) verstossen, wenn die Behörde der Einsprache erhebenden Person unrichtige oder irreführende Angaben über die Folgen des Fernbleibens gemacht hat (BGer 6B_652/2022 vom 1.5.2023 — Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben, Rückzug der Einsprache; Willkür, Treu und Glauben; BGer 6B_1201/2018 vom 15.10.2019 — Rückzug der Einsprache; Willkür, rechtliches Gehör).

V. Schriftliches Verfahren bei Kosten/Entschädigungen (Abs. 6)

16 Grundsatz. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen (nicht auf Schuld oder Sanktion), entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren — es sei denn, die einspracheerhebliche Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. Dies ist eine Verfahrenserleichterung für rein kostenrechtliche Streitigkeiten.

VI. Verbindung bei mehreren Strafbefehlen (Abs. 7)

17 Sinngemässe Anwendung von Art. 392. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, ist Art. 392 StPO (Verbindung von Verfahren) sinngemäss anwendbar. Dies stellt sicher, dass zusammenhängende Strafbefehle einheitlich beurteilt werden.

Querverweise

  • Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens
  • Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  • Art. 354 StPO — Einsprache
  • Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache
  • Art. 85 StPO — Zustellung, Zustellfiktion
  • Art. 205 StPO — Vorladung
  • Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
  • Art. 336 StPO — Obligatorisches persönliches Erscheinen
  • Art. 392 StPO — Verbindung von Verfahren

Literatur

  • Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
  • Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 N. 1 ff.
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 356 StPO
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