Art. 356 — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
Gesetzeswortlaut
Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 356 StPO regelt das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, nachdem gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hat (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO). Die Norm vollzieht den Übergang vom strabbefehlsverfahren (Staatsanwaltschaft) zum ordentlichen Gerichtsverfahren: Der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Abs. 1 Satz 2), und das Gericht entscheidet über Schuldspruch, Sanktion und Nebenfolgen in einer Hauptverhandlung.
2 Systematik. Art. 356 steht am Ende der Strafbefehlsverfahrens-Serie: Art. 352 (Voraussetzungen) → Art. 353 (Inhalt/Eröffnung) → Art. 354 (Einsprache) → Art. 355 (Verfahren bei Einsprache durch Staatsanwaltschaft) → Art. 356 (Verfahren vor dem Gericht). Nach Art. 355 entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme über den Fortgang (festhalten, einstellen, neuer Strafbefehl, Anklage). Hält sie am Strafbefehl fest, geht das Verfahren an das Gericht — und dort gilt Art. 356.
3 Doppelfunktion des Strafbefehls. Der Strafbefehl hat eine Doppelfunktion: Er ist einerseits Verfügung der Staatsanwaltschaft und andererseits — bei Einsprache und Festhalten am Strafbefehl — Anklageschrift vor dem Gericht (BGE 140 IV 188 — Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls). Die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl muss daher die Anforderungen einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) erfüllen.
Kommentierung
I. Übergang an das Gericht (Abs. 1)
4 Unverzügliche Überweisung. Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Abs. 1 Satz 2). Dies bedeutet: Es wird keine separate Anklageschrift erstellt — der Strafbefehl selbst erfüllt diese Funktion. Das Gericht führt das Hauptverfahren aufgrund des Strafbefehls durch.
5 Anklagegrundsatz. Da der Strafbefehl als Anklageschrift gilt, muss er die Anforderungen von Art. 325 StPO erfüllen, insbesondere die genaue Sachverhaltsdarstellung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung kann den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzen und zur Aufhebung des Strafbefehls bzw. des daraus hervorgegangenen Urteils führen (BGE 140 IV 188 E. 2).
II. Gültigkeitsprüfung (Abs. 2)
6 Prüfungsauftrag. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Diese Prüfung umfasst:
- Gültigkeit des Strafbefehls: Sind die inhaltlichen Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 erfüllt (Bezeichnung, Sachverhalt, Tatbestände, Sanktion, Hinweis auf Einsprache, Unterschrift)? Ist der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt worden?
- Gültigkeit der Einsprache: Ist die Einsprache formgültig (Schriftlichkeit, Frist, Begründung bei Privatklägerschaft/Dritten)?
7 Nicht rechtsgültige Zustellung. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Die Gültigkeit der Einsprache setzt die Gültigkeit der Zustellung voraus (BGE 142 IV 201 — Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Gültigkeit der Einsprache nach Art. 356 Abs. 2 StPO; ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung). Fehlt die Unterschrift (Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO), ist der Strafbefehl nichtig (BGE 148 IV 445 — Faksimile-Stempel genügt nicht).
III. Rückzug der Einsprache (Abs. 3)
8 Rückzug bis zum Abschluss der Parteivorträge. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Abs. 3). Der Rückzug führt dazu, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person kann die Einsprache jedoch nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält — die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (BGE 149 IV 50 — Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache).
9 Konkludenter Rückzug. Der Rückzug der Einsprache kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Wenn die einsprechende Person die im Strafbefehl festgesetzte Strafe und die Verfahrenskosten entsprechenden Geldbeträge zahlt, können die Strafbehörden diese Handlung grundsätzlich als Rückzug des Strafbefehls werten (BGE 146 IV 286 — Art. 356 Abs. 3 StPO; Strafbefehl; Rückzug der Einsprache durch konkludente Handlung). Die Zahlung der Strafe ist ein starkes Indiz für die Anerkennung des Strafbefehls.
IV. Säumnisfiktion (Abs. 4)
10 Unentschuldigtes Fernbleiben. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 4). Die Säumnisfiktion führt zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls (Art. 354 Abs. 3 StPO).
11 Voraussetzungen der Säumnisfiktion. Die gesetzliche Fiktion gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen. Die Säumnisfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht derjenigen von Art. 355 Abs. 2 StPO (Säumnis bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft) (BGE 142 IV 158 — Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO; Einspracherückzugsfiktion bei Nichterscheinen an der Hauptverhandlung; vgl. auch BGE 140 IV 82 — Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion).
V. Ungültiger Strafbefehl (Abs. 5)
12 Aufhebung und Rückweisung. Ist der Strafbefehl ungültig (z.B. fehlende Unterschrift, ungenügende Sachverhaltsdarstellung, fehlender Hinweis auf Einsprache), so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig — es ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben (BGE 141 IV 39 — Art. 329 Abs. 2 StPO, Art. 343 StPO; Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft).
VI. Einsprache nur bei Kosten und Nebenfolgen (Abs. 6)
13 Schriftliches Verfahren. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen (nicht auf Schuld oder Sanktion), so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren. Dies ist eine Verfahrenserleichterung: Eine mündliche Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn der Streit nur Nebenpunkte betrifft. Die einsprechende Person kann jedoch ausdrücklich eine Verhandlung verlangen (Abs. 6 Satz 2).
VII. Mehrere Strafbefehle zum gleichen Sachverhalt (Abs. 7)
14 Sinngemässe Anwendung von Art. 392 StPO. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Art. 392 StPO (Verbindung oder Trennung von Verfahren) sinngemäss anwendbar. Dies stellt sicher, dass zusammenhängende Sachverhalte einheitlich beurteilt werden und widersprüchliche Entscheide vermieden werden.
VIII. Abgrenzungen
15 Art. 355 vs. Art. 356. Art. 355 regelt das Verfahren bei Einsprache durch die Staatsanwaltschaft (Beweisabnahme, Entscheidung über Fortgang). Art. 356 regelt das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hat. Die Säumnisfiktion existiert in beiden Stadien: Art. 355 Abs. 2 (Säumnis bei Einvernahme durch Staatsanwaltschaft) und Art. 356 Abs. 4 (Säumnis bei Hauptverhandlung vor Gericht).
16 Berichtigung vs. Aufhebung. Eine Berichtigung des Strafbefehls (Art. 83 StPO) ist nur für offensichtliche Fehler zulässig. Die Ausfällung einer zusätzlichen Sanktion kann nicht im Berichtigungsverfahren erfolgen — dies wäre eine sachliche Änderung, die eine Aufhebung erfordert (BGE 142 IV 281 — Art. 83 StPO; Berichtigung von Entscheiden; eine versehentlich unterbliebene Geldstrafe kann nicht berichtigt werden).
Querverweise
- Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehls
- Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
- Art. 354 StPO — Einsprache
- Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache (durch Staatsanwaltschaft)
- Art. 83 StPO — Berichtigung von Entscheiden
- Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
- Art. 392 StPO — Verbindung oder Trennung von Verfahren
Literatur
- Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
- Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch zu Art. 356 StPO