Art. 356 — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
Gesetzeswortlaut
Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025.
Vorbemerkungen und Systematik
1 Stellung und Normzweck. Art. 356 StPO bildet das verfahrensrechtliche Scharnier zwischen dem summarischen Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem ordentlichen erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Art. 328 ff. StPO). Sobald eine gültige Einsprache vorliegt und die Staatsanwaltschaft nach Durchführung allfälliger Beweiserhebungen (Art. 355 Abs. 1 StPO) am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), mutiert das Strafbefehlsverfahren in ein kontradiktorisches Gerichtsverfahren: Der Strafbefehl wandelt sich zur Anklageschrift (Abs. 1 Satz 2), die gerichtliche Prüfungszuständigkeit wird begründet (Abs. 2) und der verfassungs- sowie konventionsrechtlich verbürgte Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht (Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wird eingelöst.
2 Systematische Einbettung. Die Bestimmung steht am Ende des 6. Titels (Besondere Verfahren, 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren). Sie schliesst unmittelbar an die Handlungsoptionen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 StPO an. Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, gelangt Art. 356 StPO zur Anwendung. Erhebt sie stattdessen direkte Anklage nach Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO, richtet sich das Verfahren von Beginn an nach den ordentlichen Anklagebestimmungen (Art. 324 ff. StPO). Über Art. 357 Abs. 2 StPO finden die Absätze 1–7 von Art. 356 StPO auch im Verfahren vor kantonalen oder kommunalen Übertretungsstrafbehörden sinngemässe Anwendung.
Kommentierung
I. Überweisung und Anklageschriftfunktion (Abs. 1)
3 Festhalten und unverzügliche Aktenüberweisung. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft zum Festhalten am Strafbefehl, hat sie die gesamten Verfahrensakten unverzüglich dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen. «Unverzüglich» verlangt eine zeitnahe Weiterleitung ohne sachwidrige Verzögerung im Sinne des allgemeinen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO).
4 Doppelfunktion des Strafbefehls. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine doppelte Rechtsnatur bestimmt: Bei Verzicht auf Einsprache wird er zum vollstreckbaren Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), im Falle einer Einsprache fungiert er kraft Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als vollwertige Anklageschrift (BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6). Dies bedeutet, dass der Strafbefehl den zwingenden inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Anklageschrift nach Art. 325 StPO genügen muss. Insbesondere muss die Sachverhaltsumschreibung (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) Ort, Zeit, Art und Folgen der Tatbegehung so präzise und individualisiert darlegen, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann; dies gilt uneingeschränkt auch bei einfachen Übertretungstatbeständen (BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6).
5 Ergänzter oder berichtigter Strafbefehl. Erlässt die Staatsanwaltschaft nach Beweiserhebungen einen bloss redaktionell berichtigten oder im Sachverhalt ergänzten Strafbefehl, bei welchem Schuldspruch und Sanktion identisch bleiben, liegt materiell ein Festhalten am ursprünglichen Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 1 StPO vor. Die beschuldigte Person muss gegen diese Fassung nicht erneut Einsprache erheben; die bereits erhobene Einsprache erstreckt sich auf den berichtigten Strafbefehl und die Akten sind dem Gericht zu überweisen (BGE 145 IV 438 E. 1.4).
II. Gerichtliche Gültigkeitsprüfung (Abs. 2)
6 Ausschliessliche funktionelle Zuständigkeit des Gerichts. Über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie über die Gültigkeit und Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheidet ausschliesslich das erstinstanzliche Gericht, nicht die Staatsanwaltschaft (BGE 142 IV 201 E. 2.2; BGE 140 IV 192 E. 1.4). Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Einsprache als verspätet, unzulässig oder formungültig, darf sie das Verfahren nicht durch Nichteintretensverfügung erledigen, sondern hat die Akten dem Gericht vorzulegen. Diese richterliche Monopolzuständigkeit gilt gleichermassen bei Entscheiden von Übertretungsstrafbehörden (BGE 140 IV 192 E. 1.4).
7 Verhältnis zur Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO). Die Frage der rechtsgültigen Zustellung eines Strafbefehls (Art. 85 StPO) ist keine Vorfrage im Fristwiederherstellungsverfahren, sondern vom erstinstanzlichen Gericht als Hauptfrage der Einsprachegültigkeit nach Art. 356 Abs. 2 StPO zu beurteilen (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Reicht die beschuldigte Person neben der Einsprache vorsorglich ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein, hat die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zwingend zu sistieren, bis das Gericht über die Gültigkeit der Einsprache befunden hat (BGE 142 IV 201, E. 2.5).
8 Gegenstand der gerichtlichen Vorprüfung. Das Gericht prüft von Amtes wegen:
- die Einhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) und die Gültigkeit der Zustellung (Art. 85 StPO),
- die Einsprachelegitimation (beschuldigte Person, andere Betroffene, Privatklägerschaft; Art. 354 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 102),
- die formelle Gültigkeit des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 StPO), insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen handschriftlichen Unterschrift durch die ausstellende Amtsperson (BGE 148 IV 445, E. 1.4.1),
- die inhaltliche Gültigkeit, insbesondere die hinreichende Tatsachenumschreibung und das Vorliegen der gesetzlichen Strafbefehlsvoraussetzungen (Art. 352 Abs. 1 StPO).
III. Rückzug der Einsprache (Abs. 3)
9 Zeitlicher Rahmen und Form. Die Einsprache kann bis zum formellen Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 346 StPO) zurückgezogen werden. Der Rückzug kann ausdrücklich schriftlich, zu Protokoll oder durch unzweideutiges konkludentes Verhalten erfolgen. Mit dem Rückzug wird der ursprüngliche Strafbefehl unmittelbar zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
10 Konkludenter Rückzug durch Zahlung. Die vorbehaltlose Bezahlung der im Strafbefehl verhängten Busse oder Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten kann als konkludenter Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 3 StPO gewürdigt werden (BGE 146 IV 286, E. 2.2). Dies setzt jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass die gesamten Begleitumstände eindeutig auf einen Verzichtswillen schliessen lassen und die einsprechende Person über die Rechtsfolgen der Zahlung orientiert war; ein konkludenter Rückzug scheidet aus, wenn das Gesamtverhalten der Partei gegen ein Desinteresse am Gerichtsverfahren spricht (BGE 146 IV 286, E. 2.2).
11 Verfügungsmacht im Verfahrensverlauf. Nach Einreichung der Einsprache ist die freie Verfügungsmacht der beschuldigten Person über die Einsprache während des Zwischenverfahrens bei der Staatsanwaltschaft bis zu deren formellem Entscheid über den Fortgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a–d StPO entzogen (BGE 149 IV 50, E. 1.2). Die Befugnis, die Einsprache mit direkter Beendigungswirkung zurückzuziehen, lebt nach herrschender Lehre erst wieder auf, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Sache ans Gericht überweist (BGE 149 IV 50, E. 1.2).
IV. Säumnisfiktion und verfassungsrechtliche Grenzen (Abs. 4)
12 Gesetzliche Fiktion des Einspracherückzugs. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht durch eine verteidigende Person vertreten, fingiert das Gesetz den Rückzug der Einsprache. Die Norm entspricht der Regelung für das staatsanwaltliche Einspracheverfahren (Art. 355 Abs. 2 StPO).
13 Strikte Anforderungen an das Vorliegen der Säumnis. Als gravierende Ausnahme vom Richterzugangsrecht (Art. 29a BV) und den Garantien eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) darf die Säumnisfiktion nicht mechanisch greifen:
- Effektive Kenntnis: Die Fiktion greift nur, wenn die Partei nachweisbar tatsächliche Kenntnis von der gerichtlichen Vorladung und den darin angedrohten Säumnisfolgen hatte; eine blosse Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO genügt hierfür grundsätzlich nicht (BGE 146 IV 30; BGE 142 IV 158 E. 3.4–3.5; BGE 140 IV 82 E. 2.5). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
- Unentschuldigtes Fernbleiben: Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO (Krankheit, Unfall, unverschuldete Verhinderung) schliessen die Fiktion aus.
14 Aktive richterliche Abklärungspflicht (EGMR Nejjar c. Suisse / BGer 6B_685/2025). Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben zum Grund der Abwesenheit (z.B. Divergenz zwischen dem Bericht einer Vollzugsanstalt über Transportverweigerung und dem Bericht des Verteidigers über akute Erkrankung) darf das Gericht die Rückzugsfiktion nicht unbesehen verfügen. Es ist von Verfassungs und Konventions wegen (Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, EGMR Nejjar c. Suisse vom 11.12.2025) verpflichtet, den Sachverhalt aktiv abzuklären, bevor es von einem unzweideutigen Verzicht auf die gerichtliche Beurteilung ausgeht (BGer 6B_685/2025 vom 7. Juli 2026, E. 2.6).
V. Ungültigkeit des Strafbefehls und Rückweisung (Abs. 5)
15 Rechtsfolgen formeller oder materieller Ungültigkeit. Ist der Strafbefehl ungültig, hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Ungültigkeitsgründe sind namentlich:
- Mängel in der Sachverhaltsdarstellung, die den Anklagegrundsatz (Art. 9, Art. 325 StPO) verletzen (BGE 140 IV 188),
- Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift der zuständigen Amtsperson (BGE 148 IV 445, E. 1.4.1),
- Erlass eines Strafbefehls trotz ungenügender Sachverhaltsabklärung oder fehlenden Geständnisses ausserhalb der gesetzlichen Grenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO (vgl. Praxisfrage 2).
16 Wirkung der Aufhebung. Mit dem Aufhebungs- und Rückweisungsbeschluss fällt der Strafbefehl als Anklageschrift dahin. Das Gerichtsverfahren ist beendet und das Strafverfahren wird in das Vorverfahren zurückversetzt.
VI. Schriftliches Verfahren bei Kosten und Nebenfolgen (Abs. 6)
17 Anwendungsbereich des schriftlichen Verfahrens. Richtet sich die Einsprache ausschliesslich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung oder gegen weitere Nebenfolgen (wie die Einziehung oder Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 263 ff. bzw. Art. 376 StPO), wird das Verfahren schriftlich geführt.
18 Teilrechtskraft von Schuld- und Strafpunkt. Bei einer auf Kosten oder Nebenfolgen beschränkten Einsprache erwachsen der Schuldspruch und die verhängte Strafe sogleich in materielle Teilrechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gegenstand der richterlichen Überprüfung ist einzig der angefochtene Nebenpunkt.
19 Vorbehalt der Parteiverhandlung. Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ist die gesetzliche Regel. Das Recht auf eine mündliche Hauptverhandlung bleibt jedoch gewahrt, sofern die einsprechende Person dies ausdrücklich verlangt (Art. 356 Abs. 6 in fine StPO).
VII. Konnexität und Urteilsausdehnung bei mehreren Strafbefehlen (Abs. 7)
20 Sinngemässe Anwendung von Art. 392 StPO. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen (z.B. Mittäter, Teilnehmer, Raufhandel), so ist Art. 392 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide zugunsten Mitbeschuldigter) sinngemäss anwendbar.
21 Zuständigkeit und Tragweite (BGE 148 IV 265). Art. 356 Abs. 7 StPO ermächtigt das erstinstanzliche Gericht, die gegen nicht einsprechende Mitbeteiligte ergangenen Strafbefehle aufzuheben oder zugunsten dieser Personen abzuändern, wenn der Einsprecher vor Gericht obsiegt und die Urteilsgründe auch auf die Mitbeteiligten zutreffen (BGE 148 IV 265; BGE 152 IV 14). Die Staatsanwaltschaft besitzt diese Befugnis im Vor- oder Einspracheverfahren hingegen nicht; sie kann nicht gestützt auf Art. 392 StPO rechtskräftige Strafbefehle von Mitbeschuldigten korrigieren (BGE 148 IV 265).
Praxisfragen der kantonalen Gerichte
Praxisfrage 1: Rechtsmittel gegen die gerichtliche Rückweisung wegen Ungültigkeit (Abs. 5)
Ist ein erstinstanzlicher Beschluss, mit dem ein Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 5 StPO wegen Ungültigkeit aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, mit Beschwerde anfechtbar?
Antwort der Praxis: Die gerichtliche Rückweisung nach Art. 356 Abs. 5 StPO qualifiziert – analog zur Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO – als verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Eine Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz steht der Staatsanwaltschaft oder den Parteien daher nur offen, wenn durch den Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO) droht (Strafgericht AG SBE.2017.31 vom 7. Juni 2017 / AGVE 2017 Nr. 3). Die blosse Notwendigkeit, das Vorverfahren fortzuführen oder einen neuen Strafbefehl auszuarbeiten, begründet für die Strafverfolgungsbehörde keinen derartigen Nachteil.
Praxisfrage 2: Ungültigkeit infolge mangelnder Sachverhaltsklärung oder fehlendem Geständnis
Kann das Gericht den Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufheben, wenn der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ungenügend geklärt wurde?
Antwort der Praxis: Wird ein Strafbefehl erlassen, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, verletzt dies die zwingenden Grundvoraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352 Abs. 1 StPO). Ein solcher Strafbefehl ist im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig. Das Gericht darf in diesem Fall keine eigene Beweisuntersuchung zur Heilung anstelle der Staatsanwaltschaft führen, sondern hat den Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Vorverfahrens zurückzuweisen (Gericht LU 2Q1 21 89 vom 13. April 2022 / LGVE 2022; vgl. auch ARGVP 2015 Nr. 3667).
Praxisfrage 3: Säumnisfiktion bei beschuldigten Personen mit Wohnsitz im Ausland
Darf die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO angewendet werden, wenn die einspracheerhebende Person im Ausland domiziliert ist und zur Hauptverhandlung nicht erscheint?
Antwort der Praxis: Nach ständiger Gerichtspraxis kann die Säumnisfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO (wie auch Art. 355 Abs. 2 StPO) gegenüber im Ausland wohnhaften Personen nicht unbesehen angewendet werden, da die behördliche Durchsetzung des persönlichen Erscheinens völkerrechtlichen Schranken unterliegt und eine fiktive Rückzugserklärung das Legalitätsprinzip verletzen würde. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen einer im Ausland wohnhaften beschuldigten Person hat das Gericht stattdessen die Durchführung eines ordentlichen Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 ff. StPO in Betracht zu ziehen (Gericht LU 2N 17 93 vom 18. Oktober 2017 / LGVE 2017).
Praxisfrage 4: Verfahrensart und Rechtsmittel bei Kosten- und Nebenfolgeneinsprachen (Abs. 6)
In welcher Entscheidform ergeht das Urteil bei einer isolierten Kosteneinsprache nach Art. 356 Abs. 6 StPO und welches Rechtsmittel ist gegeben?
Antwort der Praxis: Erhebt die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft ausschliesslich Einsprache gegen Kosten, Entschädigungen oder Nebenfolgen (z.B. Einziehung), führt das erstinstanzliche Gericht das Verfahren schriftlich durch. Der gerichtliche Entscheid ergeht in der Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses (nicht als formelles Sachurteil). Dagegen ist nicht die Berufung nach Art. 398 StPO, sondern die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO innert 10 Tagen an die Beschwerdeinstanz gegeben (Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2014.112, BES.2018.174; Obergericht Solothurn, BKBES.2020.107). Eine mündliche Verhandlung muss nur angesetzt werden, wenn die Partei dies ausdrücklich verlangt (BES.2014.127).
Querverweise
- Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens
- Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls (Unterschriftserfordernis)
- Art. 354 StPO — Einsprache und Teilrechtskraft
- Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache vor der Staatsanwaltschaft
- Art. 357 StPO — Übertretungsstrafverfahren
- Art. 366 StPO — Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens
- Art. 85 StPO — Zustellung und Zustellfiktion
- Art. 94 StPO — Wiederherstellung von Fristen
- Art. 205 StPO — Vorladung und Pflicht zum Erscheinen
- Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
- Art. 329 StPO — Prüfung der Anklage und Rückweisung
- Art. 392 StPO — Urteilswirkung zugunsten von Mitbeschuldigten
- Art. 393 StPO — Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse
Literatur und Materialien
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1289 ff.
- Daphinoff, Michael, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2012, S. 500 ff., 723 ff.
- Daphinoff, Michael, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 356 N. 1 ff.
- Donatsch, Andreas / Lieber, Viktor / Summers, Sarah / Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 356 N. 1 ff.
- Schmid, Niklaus / Jositsch, Daniel, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 356 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch, StPO Art. 356, abrufbar unter onlinekommentar.ch.