Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 355 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache

I. Beweisabnahme (Abs. 1)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 392014Grenzen der Rückweisung: Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, Beweise zu erhebenE. 2

II. Säumnisfiktion (Abs. 2)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 140 IV 822014Tatsächliche Kenntnis der Vorladung: Die Rückzugsfiktion gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte; Bestimmungen im Gesamtzusammenhang auszulegenE. 2.5
BGE 140 IV 862014Vorladung im Ausland: Die Behörde darf dem im Ausland befindlichen Beschuldigten eine Vorladung ohne Zwangsandrohung zustellen; bei Auslandssachverhalt ist die Vorladung eine Einladung; Säumnisfiktion greift nichtE. 2
BGE 142 IV 1582016Parallelität mit Art. 356 Abs. 4: Art. 356 Abs. 4 StPO (Säumnis bei Hauptverhandlung) entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (Säumnis bei Einvernahme); Fiktion gilt nur bei tatsächlicher KenntnisE. 3.5

III. Entscheidung über den Fortgang (Abs. 3)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 145 IV 4382019Neuer Strafbefehl (lit. c): Vom Erlass eines neuen Strafbefehls mit neuem Schuldspruch/Sanktion ist das Beibehalten des ersten zu unterscheiden; gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache zu erhebenE. 3–5
BGE 149 IV 502023Rückzug der Einsprache: Die Einsprache kann nur zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält (lit. a); Verfügungsmacht ist bis zum Verfahrensentscheid entzogenE. 2

IV. Verjährung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 135 IV 1962009Verjährung bei Übertretungen: Auch bei Übertretungen tritt die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein — relevant für das Strafbefehlsverfahren bei ÜbertretungenE. 2

*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”