Rechtsprechung zu Art. 355 StPO
Zurück zum Kommentar: Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache
I. Beweisabnahme (Abs. 1)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 39 | 2014 | Grenzen der Rückweisung: Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, Beweise zu erheben | E. 2 |
II. Säumnisfiktion (Abs. 2)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 140 IV 82 | 2014 | Tatsächliche Kenntnis der Vorladung: Die Rückzugsfiktion gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte; Bestimmungen im Gesamtzusammenhang auszulegen | E. 2.5 |
| BGE 140 IV 86 | 2014 | Vorladung im Ausland: Die Behörde darf dem im Ausland befindlichen Beschuldigten eine Vorladung ohne Zwangsandrohung zustellen; bei Auslandssachverhalt ist die Vorladung eine Einladung; Säumnisfiktion greift nicht | E. 2 |
| BGE 142 IV 158 | 2016 | Parallelität mit Art. 356 Abs. 4: Art. 356 Abs. 4 StPO (Säumnis bei Hauptverhandlung) entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (Säumnis bei Einvernahme); Fiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis | E. 3.5 |
III. Entscheidung über den Fortgang (Abs. 3)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 145 IV 438 | 2019 | Neuer Strafbefehl (lit. c): Vom Erlass eines neuen Strafbefehls mit neuem Schuldspruch/Sanktion ist das Beibehalten des ersten zu unterscheiden; gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache zu erheben | E. 3–5 |
| BGE 149 IV 50 | 2023 | Rückzug der Einsprache: Die Einsprache kann nur zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält (lit. a); Verfügungsmacht ist bis zum Verfahrensentscheid entzogen | E. 2 |
IV. Verjährung
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 135 IV 196 | 2009 | Verjährung bei Übertretungen: Auch bei Übertretungen tritt die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein — relevant für das Strafbefehlsverfahren bei Übertretungen | E. 2 |
*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”