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Art. 355 — Verfahren bei Einsprache

Gesetzeswortlaut

Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache

1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.

2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:

a. am Strafbefehl festhält;

b. das Verfahren einstellt;

c. einen neuen Strafbefehl erlässt;

d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 355 StPO regelt das Verfahren bei Einsprache durch die Staatsanwaltschaft — das Zwischenstadium zwischen Einsprache (Art. 354) und Übergang an das Gericht (Art. 356). Die Norm definiert drei Schritte: (1) Beweisabnahme, (2) Säumnisfiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben, und (3) Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens mit vier Optionen. Die Staatsanwaltschaft behält damit auch nach der Einsprache eine zrale Rolle: Sie entscheidet, ob der Strafbefehl bestätigt, modifiziert, eingestellt oder an das Gericht verwiesen wird.

2 Systematik. Art. 355 steht zwischen Art. 354 (Einsprache) und Art. 356 (Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht). Die vier Optionen von Abs. 3 bestimmen die weiteren Verfahrenswege:

  • lit. a (festhalten) → Art. 356 StPO (Übergang an Gericht, Strafbefehl als Anklageschrift)
  • lit. b (einstellen) → Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO analog)
  • lit. c (neuer Strabbefehl) → Art. 353 ff. StPO (neuerlicher Strafbefehlszyklus)
  • lit. d (Anklage) → Art. 324 ff. StPO (ordentliches Gerichtsverfahren)

Kommentierung

I. Beweisabnahme (Abs. 1)

3 Pflicht zur Beweisabnahme. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Die Beweisabnahme ist nicht optional — sie ist gesetzliche Pflicht. Die Staatsanwaltschaft muss die Beweise ergänzen, die für eine sachgerechte Beurteilung der Einsprache notwendig sind. Dies entspricht der Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO): Die Strafbehörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.

4 Umfang der Beweisabnahme. Der Umfang der Beweisabnahme richtet sich nach den konkreten Erfordernissen des Einzelfalls. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Beweise zu erheben, sondern nur diejenigen, die für die Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Ist der Sachverhalt bereits im Vorverfahren ausreichend geklärt und beschränkt sich die Einsprache auf Rechtsfragen, kann eine minimale Beweisabnahme genügen.

II. Säumnisfiktion (Abs. 2)

5 Unentschuldigtes Fernbleiben. Bleibt eine einspracheerhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Die Säumnisfiktion führt zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Säumnisfiktion von Art. 355 Abs. 2 entspricht derjenigen von Art. 356 Abs. 4 StPO (Säumnis bei der Hauptverhandlung vor Gericht) (BGE 142 IV 158 E. 3.5 — Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO; Einspracherückzugsfiktion; Art. 356 Abs. 4 entspricht Art. 355 Abs. 2).

6 Tatsächliche Kenntnis der Vorladung. Die gesetzliche Fiktion gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen. Eine blosse Zustellfiktion genügt nicht, wenn die einsprechende Person die Vorladung faktisch nicht erhalten hat (BGE 140 IV 82 — Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion; die Fiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis von der Vorladung).

7 Vorladung bei Auslandssachverhalt. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet der Beschuldigte ihr keine Folge, kann die Säumnisfiktion von Abs. 2 nicht greifen, da die Vorladung keine Zwangsandrohung enthalten darf und das Fernbleiben nicht als «unentschuldigt» qualifiziert werden kann (BGE 140 IV 86 — Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland).

III. Entscheidung über den Fortgang (Abs. 3)

1. Am Strafbefehl festhalten (lit. a)

8 Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. Das Verfahren geht damit in das ordentliche Hauptverfahren über. Die beschuldigte Person kann die Einsprache nun nicht mehr frei zurückziehen — die Verfügungsmacht geht an das Gericht über (BGE 149 IV 50 — Art. 355 und 356 StPO; die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält; die Verfügungsmacht ist bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft entzogen).

2. Einstellung (lit. b)

9 Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, so erlässt sie eine Einstellungsverfügung (vgl. Art. 319 StPO). Die Einstellung ist zulässig, wenn sich nach der Beweisabnahme ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht (mehr) gegeben sind (z.B. keine Straftat, Verjährung, mangelnde Beweislage). Die Einstellung kann von der Privatklägerschaft mit dem nach kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden.

3. Neuer Strafbefehl (lit. c)

10 Die Staatsanwaltschaft kann nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl einen neuen Strafbefehl erlassen. Vom Erlass eines neuen Strabbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion ist das blossen Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden. Gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache zu erheben (BGE 145 IV 438 — Art. 353 Abs. 1 lit. c–e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht, gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben).

11 Keine Verjährungshemmung. Ein Strabbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 — Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt auch für den neuen Strafbefehl nach lit. c: Solange Einsprache erhoben wird, hemmt der Strafbefehl die Verjährung nicht. Erst ein nach Anklage (lit. d) gefälltes Urteil beendet die Verfolgungsverjährung. Auch bei Übertretungen tritt die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (BGE 135 IV 196 — Art. 97 Abs. 3 und Art. 104 StGB).

4. Anklage erheben (lit. d)

12 Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, so geht das Verfahren in das ordentliche Hauptverfahren über. Die Anklageschrift muss den Anforderungen von Art. 325 StPO entsprechen. Im Gegensatz zu lit. a (festhalten am Strafbefehl, der als Anklageschrift dient) wird hier eine neue Anklageschrift erstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Strafbefehl formelle Mängel aufweist oder der Sachverhalt eine andere rechtliche Würdigung erfordert.

IV. Verfügungsmacht über die Einsprache

13 Beschränkte Rückzugsmöglichkeit. Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält (lit. a). Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (BGE 149 IV 50 — Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache). Dies verhindert, dass die beschuldigte Person das Verfahren durch taktischen Rückzug der Einsprache steuert, bevor die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid über den Fortgang getroffen hat.

V. Abgrenzungen

14 Art. 355 vs. Art. 356. Art. 355 regelt das Verfahren bei Einsprache durch die Staatsanwaltschaft (Beweisabnahme, Entscheidung über Fortgang). Art. 356 regelt das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (Hauptverfahren, Säumnisfiktion bei Hauptverhandlung). Die Säumnisfiktion existiert in beiden Stadien: Abs. 2 (Säumnis bei Einvernahme durch Staatsanwaltschaft) und Art. 356 Abs. 4 (Säumnis bei Hauptverhandlung vor Gericht) (BGE 142 IV 158 E. 3.5).

15 Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO) ist nur ganz ausnahmsweise zulässig — es ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben und unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen (BGE 141 IV 39 — Art. 329 Abs. 2 StPO, Art. 343 StPO). Die Beweisabnahme nach Art. 355 Abs. 1 ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren; das Gericht ist nicht an die Beweise der Staatsanwaltschaft gebunden.

Querverweise

  • Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehls
  • Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  • Art. 354 StPO — Einsprache
  • Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  • Art. 319 StPO — Einstellung des Verfahrens
  • Art. 324 StPO — Anklage
  • Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
  • Art. 329 Abs. 2 StPO — Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
  • Art. 97 Abs. 3 StGB — Verjährung und erstinstanzliches Urteil

Literatur

  • Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
  • Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 355 N. 1 ff.
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 355 StPO
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