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Rechtsprechung zu Art. 354 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 354 StPO — Einsprache

I. Einsprachelegitimation

BGE 139 IV 102 (11.12.2012)

  • Thema: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Strafbefehl
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist als «weitere Betroffene» (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO aF) zur Einsprache berechtigt, wenn ihr Parteientschädigung ganz oder teilweise verweidert wurde. Rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO.
  • Erwägung: E. 5.2
  • Status: Durch Art. 354 Abs. 1 lit. a^bis^ nF (seit 1.1.2024) teilweise überholt — Privatklägerschaft ist nun ausdrücklich einspracheberechtigt

BGE 141 IV 231 (30.06.2015)

  • Thema: Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat. Keine Einsprachelegitimation hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe.
  • Erwägung: E. 2.3–2.6
  • Status: Durch Art. 354 Abs. 1 lit. a^bis^ und Abs. 1^bis^ nF (seit 1.1.2024) bestätigt und präzisiert

BGer 6B_233/2018 (07.12.2018)

  • Thema: Einsprachelegitimation
  • Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO; Einsprachelegitimation im Einzelfall.

II. Schriftlichkeit und Form

BGE 142 IV 299 (28.06.2016)

  • Thema: Schriftlichkeit der Einsprache; Telefax erfüllt Formerfordernis nicht
  • Kernaussage: Die Einsprache muss schriftlich erfolgen; Telefax erfüllt das Formerfordernis nicht. Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit (Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO). Strenge Anwendung bei fachkundigen Personen (Anwälten).
  • Erwägung: E. 1.1–1.3

BGer 6B_968/2014 (24.12.2014)

  • Thema: Einspracheform, Strafbefehlsinhalt
  • Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1, 2 und 3 StPO; Formvorschriften im Einspracheverfahren.

BGer 6B_1154/2015 (28.06.2016)

  • Thema: Einsprachefrist, Form
  • Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1 StPO; Fristen und Formvorschriften im Einspracheverfahren.

III. Zustellung und Frist

BGE 142 IV 201 (02.05.2016)

  • Thema: Fiktive Zustellung, keine Rechtswirkung bei nicht rechtsgültiger Zustellung
  • Kernaussage: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Keine Wiederherstellung versäumter Fristen. Über Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2).
  • Erwägung: E. 2

BGE 147 IV 518 (12.05.2021)

  • Thema: Zustelldomizil im Ausland, keine Zustellfiktion
  • Kernaussage: Keine die Einsprachefrist auslösende Zustellfiktion für Strafbefehle bei Auslandwohnsitz; Eröffnung auf dem Rechtshilfeweg.
  • Erwägung: E. 3

BGer 6B_175/2016 (02.05.2016)

  • Thema: Fristwiederherstellung, überspitzter Formalismus
  • Kernaussage: Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl; überspitzter Formalismus bei der Fristberechnung unzulässig.

BGE 140 IV 192 (25.09.2014)

  • Thema: Übertretungsstrafbehörden, Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde
  • Kernaussage: Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen (nicht bei Staatsanwaltschaft). Kantonalrechtliche Abweichung bundesrechtswidrig. Gültigkeitsprüfung durch erstinstanzliches Gericht (Art. 356 Abs. 2).
  • Erwägung: E. 1.2–1.4

IV. Rechtskraft und Verjährung (Abs. 3)

BGE 140 IV 188 (16.12.2014)

  • Thema: Doppelfunktion des Strafbefehls, Anklagegrundsatz
  • Kernaussage: Doppelfunktion des Strafbefehls: Anklageersatz bei Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2) und rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache (Art. 354 Abs. 3). Sachverhaltsumschreibung muss Anklageanforderungen genügen.
  • Erwägung: E. 1.3–1.6

BGE 142 IV 11 (15.01.2016)

  • Thema: Verjährung bei Einsprache
  • Kernaussage: Strafbefehl mit Einsprache ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein nicht unterbrochen. Erst ein Urteil (nach Einsprache und Anklage) beendet die Verjährung.
  • Erwägung: E. 1.2.2

V. Neuer Strafbefehl und Übersetzung

BGE 145 IV 438 (26.09.2019)

  • Thema: Neuer Strafbefehl nach Einsprache, erneute Einsprache
  • Kernaussage: Vom Erlass eines neuen Strafbefehls (Art. 355 Abs. 3 lit. c) mit neuem Schuldspruch/Sanktion ist das Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden. Bei identischem Schuldspruch/Sanktion keine erneute Einsprache nötig — Staatsanwaltschaft hält materiell am ursprünglichen Strafbefehl fest.
  • Erwägung: E. 1.4–1.5

BGE 145 IV 197 (26.06.2019)

  • Thema: Übersetzung eines Strafbefehls
  • Kernaussage: Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund. Die Übersetzungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 StPO ist eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nicht die ausserordentlichen Rechtsmittel eröffnet.
  • Erwägung: E. 1

VI. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_981/2017 (07.02.2018)

  • Thema: Zivilklage im Strafbefehlsverfahren
  • Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1 StPO; Zivilklage und Strafbefehlsverfahren.

BGer 6B_1456/2021 (07.11.2022)

  • Thema: Einsprache gegen Strafbefehl, Säumnis an der Hauptverhandlung
  • Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1, Art. 355 Abs. 1 StPO; Säumnis nach Einsprache.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17