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Rechtsprechung zu Art. 354 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 354 StPO — Einsprache

I. Einspracheberechtigung der Privatklägerschaft

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 2312015Legitimation der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat (vor der Revision 2024, als lit. a bis noch nicht existierte)E. 2.3–2.6
BGE 139 IV 1022013Zivilforderungen und Parteientschädigung: Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache; Parteientschädigung bei Erlass eines StrafbefehlsE. 2–4

II. Form und Frist der Einsprache

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2992016Schriftlichkeit: Die Einsprache muss schriftlich erfolgen; ein Telefax erfüllt das Formerfordernis nicht; Anforderungen an den Hinweis nach Art. 353 Abs. 1 lit. i; Verbot des überspitzten FormalismusE. 1.1
BGE 145 IV 2592019Rechtsmittelbelehrung bei Auslandzustellung: Bei Zustellung ins Ausland muss die Belehrung Hinweis auf Postaufgabe oder diplomatische Vertretung enthaltenE. 2

III. Zustellung und Fristbeginn

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2012016Fiktive Zustellung: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; Fristen werden nicht ausgelöst; keine Wiederherstellung versäumter FristenE. 1
BGer 6B_110/2016 vom 27.7.20162016Zustellfiktion und Wiederherstellung: Praxisfall zur Wiederherstellung der Einsprachefrist bei Zustellfiktion
BGer 6B_175/2016 vom 2.5.20162016Wiederherstellung und Formalismus: Wiederherstellung der Frist zur Einsprache; überspitzter Formalismus
BGer 6B_940/2013 vom 31.3.20142014Wiederherstellung Einsprachefrist: Praxisfall zur Wiederherstellung der Einsprachefrist und Zustellfiktion

IV. Rechtskraft und Verjährung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 112016Verjährung bei Einsprache: Ein Strafbefehl mit Einsprache ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein nicht unterbrochenE. 1.2.2
BGE 145 IV 1972019Kein Revisionsgrund bei fehlender Übersetzung: Fehlende Übersetzung eines rechtskräftigen Strafbefehls ist weder Revisions- noch NichtigkeitsgrundE. 1

V. Selbstbelastungsprivileg und Einsprache

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 149 IV 92023Nemo tenetur: Selbstbelastungsprivileg und Recht zu schweigen; die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich aktiv zu belasten — dies erklärt die fehlende Begründungspflicht für ihre Einsprache (Abs. 2 Satz 2)E. 5.1

*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”