Rechtsprechung zu Art. 354 StPO
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I. Einspracheberechtigung der Privatklägerschaft
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 231 | 2015 | Legitimation der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat (vor der Revision 2024, als lit. a bis noch nicht existierte) | E. 2.3–2.6 |
| BGE 139 IV 102 | 2013 | Zivilforderungen und Parteientschädigung: Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache; Parteientschädigung bei Erlass eines Strafbefehls | E. 2–4 |
II. Form und Frist der Einsprache
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 299 | 2016 | Schriftlichkeit: Die Einsprache muss schriftlich erfolgen; ein Telefax erfüllt das Formerfordernis nicht; Anforderungen an den Hinweis nach Art. 353 Abs. 1 lit. i; Verbot des überspitzten Formalismus | E. 1.1 |
| BGE 145 IV 259 | 2019 | Rechtsmittelbelehrung bei Auslandzustellung: Bei Zustellung ins Ausland muss die Belehrung Hinweis auf Postaufgabe oder diplomatische Vertretung enthalten | E. 2 |
III. Zustellung und Fristbeginn
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 201 | 2016 | Fiktive Zustellung: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; Fristen werden nicht ausgelöst; keine Wiederherstellung versäumter Fristen | E. 1 |
| BGer 6B_110/2016 vom 27.7.2016 | 2016 | Zustellfiktion und Wiederherstellung: Praxisfall zur Wiederherstellung der Einsprachefrist bei Zustellfiktion | — |
| BGer 6B_175/2016 vom 2.5.2016 | 2016 | Wiederherstellung und Formalismus: Wiederherstellung der Frist zur Einsprache; überspitzter Formalismus | — |
| BGer 6B_940/2013 vom 31.3.2014 | 2014 | Wiederherstellung Einsprachefrist: Praxisfall zur Wiederherstellung der Einsprachefrist und Zustellfiktion | — |
IV. Rechtskraft und Verjährung
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 11 | 2016 | Verjährung bei Einsprache: Ein Strafbefehl mit Einsprache ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein nicht unterbrochen | E. 1.2.2 |
| BGE 145 IV 197 | 2019 | Kein Revisionsgrund bei fehlender Übersetzung: Fehlende Übersetzung eines rechtskräftigen Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund | E. 1 |
V. Selbstbelastungsprivileg und Einsprache
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 149 IV 9 | 2023 | Nemo tenetur: Selbstbelastungsprivileg und Recht zu schweigen; die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich aktiv zu belasten — dies erklärt die fehlende Begründungspflicht für ihre Einsprache (Abs. 2 Satz 2) | E. 5.1 |
*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”