Rechtsprechung zu Art. 354 StPO
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I. Einsprachelegitimation
BGE 139 IV 102 (11.12.2012)
- Thema: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Strafbefehl
- Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist als «weitere Betroffene» (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO aF) zur Einsprache berechtigt, wenn ihr Parteientschädigung ganz oder teilweise verweidert wurde. Rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO.
- Erwägung: E. 5.2
- Status: Durch Art. 354 Abs. 1 lit. a^bis^ nF (seit 1.1.2024) teilweise überholt — Privatklägerschaft ist nun ausdrücklich einspracheberechtigt
BGE 141 IV 231 (30.06.2015)
- Thema: Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft
- Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat. Keine Einsprachelegitimation hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe.
- Erwägung: E. 2.3–2.6
- Status: Durch Art. 354 Abs. 1 lit. a^bis^ und Abs. 1^bis^ nF (seit 1.1.2024) bestätigt und präzisiert
BGer 6B_233/2018 (07.12.2018)
- Thema: Einsprachelegitimation
- Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO; Einsprachelegitimation im Einzelfall.
II. Schriftlichkeit und Form
BGE 142 IV 299 (28.06.2016)
- Thema: Schriftlichkeit der Einsprache; Telefax erfüllt Formerfordernis nicht
- Kernaussage: Die Einsprache muss schriftlich erfolgen; Telefax erfüllt das Formerfordernis nicht. Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit (Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO). Strenge Anwendung bei fachkundigen Personen (Anwälten).
- Erwägung: E. 1.1–1.3
BGer 6B_968/2014 (24.12.2014)
- Thema: Einspracheform, Strafbefehlsinhalt
- Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1, 2 und 3 StPO; Formvorschriften im Einspracheverfahren.
BGer 6B_1154/2015 (28.06.2016)
- Thema: Einsprachefrist, Form
- Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1 StPO; Fristen und Formvorschriften im Einspracheverfahren.
III. Zustellung und Frist
BGE 142 IV 201 (02.05.2016)
- Thema: Fiktive Zustellung, keine Rechtswirkung bei nicht rechtsgültiger Zustellung
- Kernaussage: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Keine Wiederherstellung versäumter Fristen. Über Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2).
- Erwägung: E. 2
BGE 147 IV 518 (12.05.2021)
- Thema: Zustelldomizil im Ausland, keine Zustellfiktion
- Kernaussage: Keine die Einsprachefrist auslösende Zustellfiktion für Strafbefehle bei Auslandwohnsitz; Eröffnung auf dem Rechtshilfeweg.
- Erwägung: E. 3
BGer 6B_175/2016 (02.05.2016)
- Thema: Fristwiederherstellung, überspitzter Formalismus
- Kernaussage: Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl; überspitzter Formalismus bei der Fristberechnung unzulässig.
BGE 140 IV 192 (25.09.2014)
- Thema: Übertretungsstrafbehörden, Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde
- Kernaussage: Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen (nicht bei Staatsanwaltschaft). Kantonalrechtliche Abweichung bundesrechtswidrig. Gültigkeitsprüfung durch erstinstanzliches Gericht (Art. 356 Abs. 2).
- Erwägung: E. 1.2–1.4
IV. Rechtskraft und Verjährung (Abs. 3)
BGE 140 IV 188 (16.12.2014)
- Thema: Doppelfunktion des Strafbefehls, Anklagegrundsatz
- Kernaussage: Doppelfunktion des Strafbefehls: Anklageersatz bei Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2) und rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache (Art. 354 Abs. 3). Sachverhaltsumschreibung muss Anklageanforderungen genügen.
- Erwägung: E. 1.3–1.6
BGE 142 IV 11 (15.01.2016)
- Thema: Verjährung bei Einsprache
- Kernaussage: Strafbefehl mit Einsprache ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein nicht unterbrochen. Erst ein Urteil (nach Einsprache und Anklage) beendet die Verjährung.
- Erwägung: E. 1.2.2
V. Neuer Strafbefehl und Übersetzung
BGE 145 IV 438 (26.09.2019)
- Thema: Neuer Strafbefehl nach Einsprache, erneute Einsprache
- Kernaussage: Vom Erlass eines neuen Strafbefehls (Art. 355 Abs. 3 lit. c) mit neuem Schuldspruch/Sanktion ist das Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden. Bei identischem Schuldspruch/Sanktion keine erneute Einsprache nötig — Staatsanwaltschaft hält materiell am ursprünglichen Strafbefehl fest.
- Erwägung: E. 1.4–1.5
BGE 145 IV 197 (26.06.2019)
- Thema: Übersetzung eines Strafbefehls
- Kernaussage: Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund. Die Übersetzungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 StPO ist eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nicht die ausserordentlichen Rechtsmittel eröffnet.
- Erwägung: E. 1
VI. Weitere BGer-Entscheide
BGer 6B_981/2017 (07.02.2018)
- Thema: Zivilklage im Strafbefehlsverfahren
- Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1 StPO; Zivilklage und Strafbefehlsverfahren.
BGer 6B_1456/2021 (07.11.2022)
- Thema: Einsprache gegen Strafbefehl, Säumnis an der Hauptverhandlung
- Kernaussage: Zitiert Art. 354 Abs. 1, Art. 355 Abs. 1 StPO; Säumnis nach Einsprache.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-17