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Art. 354 — Einsprache

Gesetzeswortlaut

Art. 354 StPO — Einsprache

1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:

a. die beschuldigte Person;

a. bis die Privatklägerschaft;

b. weitere Betroffene;

c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.

1bis Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.

3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 354 StPO regelt die Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Einsprache ist das zentrale Rechtsmittel im Strabbefehlsverfahren: Sie verhindert den Eintritt der Rechtskraft und wandelt das Verfahren in ein ordentliches Gerichtsverfahren um (Art. 356 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3). Die Norm definiert, wer Einsprache erheben kann, in welcher Form und innerhalb welcher Frist.

2 Systematik. Art. 354 steht zwischen Art. 353 (Inhalt und Eröffnung) und Art. 355 (Verfahren nach Einsprache). Die in Art. 353 Abs. 1 lit. i geforderte Belehnung über die Einsprachemöglichkeit ist die Brücke zu Art. 354. Die Einsprache führt zu Art. 355 StPO (Anklage, neuer Strafbefehl oder Einstellung) und Art. 356 StPO (Wirkung der Einsprache: Übergang an das Gericht).

3 Revision 2024. Die lit. a bis (Privatklägerschaft) und Abs. 1bis (Beschränkung auf Sanktion) wurden durch das BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) eingefügt. Zuvor war die Privatklägerschaft unter lit. b als «weitere Betroffene» einspracheberechtigt; die Revision schafft nun eine eigenständige Einspracheberechtigung, beschränkt diese aber auf nicht-sanktionale Aspekte.

Kommentierung

I. Einspracheberechtigung (Abs. 1)

1. Beschuldigte Person (lit. a)

4 Die beschuldigte Person ist die primäre einspracheberechtigte Person. Sie kann Einsprache erheben gegen den gesamten Strafbefehl — Schuldspruch, Sanktion, Kosten, Einziehung und weitere Nebenfolgen. Die Einsprache der beschuldigten Person muss nicht begründet werden (Abs. 2 Satz 2). Es genügt die schriftliche Erklärung, dass Einsprache erhoben wird.

2. Privatklägerschaft (lit. a bis)

5 Die Privatklägerschaft ist seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich einspracheberechtigt (lit. a bis, eingefügt durch BG vom 17. Juni 2022). Zuvor war sie als «weitere Betroffene» (lit. b) einspracheberechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hatte (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6 — Art. 354 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl). Die neue Regelung schafft Klarheit und eine eigenständige Legitimation.

6 Beschränkung auf Sanktion (Abs. 1bis). Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 1bis, ebenfalls neu seit 1.1.2024). Die Einsprache der Privatklägerschaft beschränkt sich auf den Schuldspruch, die Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Sanktion (Strafe, Massnahme) ist allein Sache der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft.

7 Parteientschädigung. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strabbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft und wird ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Verweist die Staatsanwaltschaft die Zivilforderungen auf den Zivilweg, kann die Privatklägerschaft dagegen Einsprache erheben (BGE 139 IV 102 — Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Weitere Betroffene (lit. b)

8 Weitere Betroffene können Einsprache erheben, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies betrifft insbesondere Personen, deren Rechte durch den Strafbefehl betroffen sind (z.B. Eigentümer von beschlagnahmten Gegenständen, Dritte mit Einziehungsinteresse).

4. Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft (lit. c)

9 Soweit vorgesehen können die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons Einsprache erheben. Dies ist eine interne Aufsichtskontrolle innerhalb der Staatsanwaltschaftshierarchie und dient der Wahrung der Rechtsordnung bei Strafbefehlen, die von nachgeordneten Staatsanwaltschaften erlassen wurden.

II. Form und Frist (Abs. 1)

10 10-Tages-Frist. Die Einsprache ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strabbefehls (Art. 353 Abs. 3 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; Fristen werden nicht ausgelöst, und eine Wiederherstellung versäumter Fristen fällt ausser Betracht (BGE 142 IV 201 — Strafbefehl; fiktive Zustellung; ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung).

11 Schriftlichkeit. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen. Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (BGE 142 IV 299 E. 1.1 — Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis). Die Schriftlichkeit dient der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung. Das Verbot des überspitzten Formalismus gilt, aber die wesentlichen Formanforderungen müssen gewahrt bleiben.

12 Wiederherstellung der Frist. Wurde die Einsprachefrist unverschuldet versäumt, kann Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO beantragt werden. Voraussetzung ist ein unverschuldeter Fristversäumnisgrund (z.B. unvorhergesehene Abwesenheit, Krankheit). Bei nicht rechtsgültiger Zustellung greift die Wiederherstellung jedoch nicht, weil die Frist gar nie zu laufen begonnen hat (BGE 142 IV 201; vgl. auch BGer 6B_175/2016 vom 2.5.2016 — Wiederherstellung der Frist zur Einsprache; überspitzter Formalismus; BGer 6B_940/2013 vom 31.3.2014 — Wiederherstellung der Einsprachefrist, Zustellfiktion).

13 Rechtsmittelbelehrung bei Auslandzustellung. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht werden kann (BGE 145 IV 259 — Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland).

III. Begründungspflicht (Abs. 2)

14 Begründung für Privatklägerschaft und Dritte. Einsprachen der Privatklägerschaft, weiterer Betroffener und der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft sind zu begründen. Die Begründung muss darlegen, welche Teile des Strafbefehls angefochten werden und warum. Unbegründete Einsprachen dieser Personen sind ungültig und können die Rechtskraft nicht verhindern.

15 Keine Begründungspflicht für beschuldigte Person. Die Einsprache der beschuldigten Person ist von der Begründungspflicht ausgenommen (Abs. 2 Satz 2). Dies entspricht der Stellung der beschuldigten Person als primäre Verfahrenspartei und dem Grundsatz, dass sie nicht zur Selbstbelastung verpflichtet ist (nemo tenetur, Art. 113 StPO; BGE 149 IV 9 — Selbstbelastungsprivileg und Recht zu schweigen). Die beschuldigte Person kann sich darauf beschränken, den Strafbefehl als Ganzes anzufechten.

IV. Rechtskraft bei fehlender Einsprache (Abs. 3)

16 Wirkung der Rechtskraft. Ohne gültige Einsprache wird der Strabbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3). Die Rechtskraft tritt automatisch ein — es bedarf keines weiteren Aktes. Der Strafbefehl ist dann einem Urteil gleichgestellt und kann nur noch im Revisionsverfahren (Art. 410 StPO) oder im Nichtigkeitsverfahren (Art. 391 StPO) angefochten werden.

17 Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 — Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 97 Abs. 3 StGB). Wird Einsprache erhoben, hemmt der Strafbefehl die Verjährung nicht — erst das nach Einsprache gefällte Urteil beendet die Verfolgungsverjährung. Wird keine Einsprache erhoben und wird der Strafbefehl rechtskräftig (Abs. 3), so beendet dies die Verjährung analog einem Urteil.

V. Abgrenzungen

18 Einsprache vs. Beschwerde. Die Einsprache nach Art. 354 ist das spezifische Rechtsmittel gegen den Strabbefehl und richtet sich an die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde (Art. 382 ff. StPO) richtet sich gegen andere Verfügungen und Entscheide und geht an die übergeordnete Behörde oder das Gericht. Gegen einen rechtskräftigen Strabbefehl (nach Ablauf der Einsprachefrist) ist die Beschwerde unzulässig.

19 Einsprache vs. Revision. Nach Eintritt der Rechtskraft (Abs. 3) kann der Strabbefehl nur noch im Revisionsverfahren (Art. 410 StPO) angefochten werden. Die Revision setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die im ursprünglichen Verfahren nicht verfügbar waren. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist jedoch kein Revisionsgrund (BGE 145 IV 197 E. 1 — Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO).

Querverweise

Literatur

  • Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
  • Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 354 N. 1 ff.
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 354 StPO
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