Art. 354 — Einsprache
Gesetzeswortlaut
Art. 354 StPO — Einsprache
1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a. die beschuldigte Person;
a^bis^. die Privatklägerschaft;
b. weitere Betroffene;
c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1^bis^ Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025. Abs. 1 lit. a^bis^ und Abs. 1^bis^ eingefügt durch BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1.1.2024, AS 2023 468).
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 354 StPO regelt die Einsprache gegen den Strafbefehl — das zentrale Rechtsmittel im Strafbefehlsverfahren. Die Einsprache ist die einzige Möglichkeit, die Rechtskraft des Strafbefehls zu verhindern und ein ordentliches Gerichtsverfahren zu erzwingen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3). Die Norm definiert, wer einspracheberechtigt ist, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Einsprache zu erheben ist, und welche Begründungsanforderungen gelten.
2 Systematische Stellung. Art. 354 steht im Zentrum des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352–357 StPO): Art. 352 regelt die Voraussetzungen, Art. 353 den Inhalt und die Eröffnung, Art. 354 die Einsprache, Art. 355 das Verfahren bei Einsprache (Beweisabnahme, Entscheidung der Staatsanwaltschaft), Art. 356 das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Art. 357 die Übertretungen.
3 Reform 2024. Durch das BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1.1.2024) wurde die Privatklägerschaft neu als einspracheberechtigte Person in Art. 354 Abs. 1 lit. a^bis^ aufgenommen. Gleichzeitig wurde in Abs. 1^bis^ klargestellt, dass die Privatklägerschaft die Sanktion nicht anfechten kann — ihre Einsprache betrifft nur Schuldspruch, Zivilansprüche und Nebenfolgen. Diese Reform korrigiert die frühere Rechtsprechung (BGE 141 IV 231), die die Privatklägerschaft nur als «weitere Betroffene» (lit. b) als einspracheberechtigt anerkannt hatte, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse darlegte.
Kommentierung
I. Einspracheberechtigung (Abs. 1)
4 Beschuldigte Person (lit. a). Die beschuldigte Person ist stets einspracheberechtigt. Sie braucht kein rechtliches Interesse darzutun und muss die Einsprache nicht begründen (Abs. 2 Satz 2). Die Einsprache der beschuldigten Person ist das reguläre Mittel, um ein Gerichtsverfahren zu verlangen.
5 Privatklägerschaft (lit. a^bis^, neu seit 1.1.2024). Seit der Reform 2024 ist die Privatklägerschaft ausdrücklich einspracheberechtigt. Zuvor war sie nur als «weitere Betroffene» (lit. b) einspracheberechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hatte (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6). Die Reform hat diese Voraussetzung für die Privatklägerschaft erleichtert — sie ist nun ohne Darlegung eines besonderen Interesses einspracheberechtigt.
6 Einschränkung für Privatklägerschaft (Abs. 1^bis^). Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten. Ihre Einsprache kann sich nur richten gegen: den Schuldspruch (z.B. ungenügende Würdigung des Sachverhalts), die Zivilansprüche (Höhe der Zivilforderung, Nichtanerkennung), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung), und weitere Nebenfolgen (Einziehung, Schadensersatz). Die Sanktion (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) gehört jedoch ausschliesslich in die Zuständigkeit der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft.
7 Weitere Betroffene (lit. b). Weitere Betroffene sind einspracheberechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls haben. Dies gilt insbesondere für Personen, deren Rechte durch den Strafbefehl direkt betroffen sind (z.B. Eigentümer eingezogener Gegenstände). Die Privatklägerschaft, deren Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde, ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt (BGE 139 IV 102 E. 5.2).
8 Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft (lit. c). Soweit kantonal oder eidgenössisch vorgesehen, kann auch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft Einsprache erheben, insbesondere zur Wahrung der Einheit der Rechtsanwendung und zur Sicherung einheitlicher Strafpraxis.
II. Form und Frist (Abs. 1)
9 Schriftlichkeit. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen. Telefax erfüllt das Formerfordernis nicht — die Einsprache muss im Original mit Originalunterschrift eingereicht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1–1.3). Bei fachkundigen Personen (Anwälten) ist eine strenge Anwendung der Formvorschriften gerechtfertigt; das Formalismusverbot greift nur bei eindeutigem Willen der Einspracheerhebung und unverschuldeter Formnichteinhaltung.
10 Zehn-Tage-Frist. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Eröffnung des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt mit der rechtsgültigen Zustellung (Art. 85 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst; eine Wiederherstellung versäumter Fristen fällt ausser Betracht (BGE 142 IV 201 E. 2 — Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 356 Abs. 2 StPO; Art. 94 StPO).
11 Zustellung im Ausland. Bei Wohnsitz der beschuldigten Person im Ausland gibt es keine die Einsprachefrist auslösende Zustellfiktion. Die Eröffnung hat auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (BGE 147 IV 518 E. 3). Dies unterstreicht die Bedeutung der korrekten Zustellung für den Lauf der Einsprachefrist.
12 Adresse der Einsprache. Die Einsprache ist bei der Staatsanwaltschaft (Abs. 1: «bei der Staatsanwaltschaft») einzureichen. Im Übertretungsstrafverfahren ist die Einsprache bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen, nicht bei der Staatsanwaltschaft — eine kantonalrechtliche Abweichung ist bundesrechtswidrig (BGE 140 IV 192 E. 1.2–1.4).
13 Fristwiederherstellung. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO) beantragt werden. Überspitzter Formalismus bei der Fristberechnung oder der Formprüfung ist unzulässig (BGer 6B_175/2016 vom 2.5.2016 — Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl; überspitzter Formalismus).
III. Begründungspflicht (Abs. 2)
14 Grundsatz. Einsprachen sind zu begründen, mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person. Die Begründung muss erkennen lassen, gegen welche Teile des Strafbefehls sich die Einsprache richtet und welche Änderungen beantragt werden.
15 Beschuldigte Person. Die beschuldigte Person braucht die Einsprache nicht zu begründen — sie kann einfach «Einsprache» erklären und damit die volle Überprüfung durch das Gericht verlangen. Dies ist Ausfluss des nemo-tenetur-Grundsatzes und der Unschuldsvermutung.
16 Privatklägerschaft. Die Privatklägerschaft muss die Einsprache begründen, insbesondere dartun, in welchen Punkten sie den Strafbefehl als unrichtig erachtet (Schuldspruch, Zivilansprüche, Kosten — nicht Sanktion gem. Abs. 1^bis^). Eine unbegründete Einsprache der Privatklägerschaft ist ungültig.
IV. Rechtskraft bei fehlender Einsprache (Abs. 3)
17 Doppelfunktion des Strafbefehls. Der Strafbefehl hat eine Doppelfunktion: Er ist (a) Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und (b) rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache (BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6 — Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls). Diese Doppelfunktion bestimmt die Inhaltserfordernisse: Der Strafbefehl muss sowohl als Anklageschrift (bei Einsprache) als auch als Urteil (ohne Einsprache) genügen.
18 Rechtskraftwirkung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. Dies bedeutet: Der Schuldspruch und die Sanktion werden rechtskräftig; ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) ist ausgeschlossen; lediglich die Revision (Art. 410 StPO) oder die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 411 StPO) bleiben möglich.
19 Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 — Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein also nicht unterbrochen — erst ein Urteil (nach Einsprache und Anklage) beendet die Verjährung. Anders bei fehlender Einsprache: Der rechtskräftige Strafbefehl ist ein Urteil und unterbricht die Verjährung.
V. Neuer Strafbefehl nach Einsprache
20 Erneute Einsprache. Nach Einsprache gegen einen ersten Strafbefehl kann die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl erlassen (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache möglich. Der Erlass eines neuen Strafbefehls mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion ist vom blossen Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden (BGE 145 IV 438 E. 1.4–1.5 — Art. 353 Abs. 1 lit. c–e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft materiell am ursprünglichen Strafbefehl fest (z.B. nur Berichtigung von Formfehlern), braucht die beschuldigte Person nicht erneut Einsprache zu erheben — ihre erste Einsprache bleibt wirksam.
VI. Übersetzung des Strafbefehls
21 Kein Revisions- oder Nichtigkeitsgrund. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (BGE 145 IV 197 E. 1 — Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person die Sprache des Strafbefehls nicht versteht. Die Übersetzungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 StPO ist eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nicht die ausserordentlichen Rechtsmittel eröffnet.
Querverweise
- Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens
- Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
- Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache
- Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
- Art. 85 StPO — Zustellung
- Art. 94 StPO — Wiederherstellung versäumter Fristen
- Art. 382 StPO — Beschwerdelegitimation
- Art. 97 Abs. 3 StGB — Verjährung und erstinstanzliches Urteil
Literatur
- Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
- Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 354 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch zu Art. 354 StPO