Rechtsprechung zu Art. 353 StPO
Zurück zum Kommentar: Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
I. Doppelfunktion und Anklagegrundsatz (Abs. 1 lit. c–d)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 140 IV 188 | 2014 | Doppelfunktion des Strafbefehls: Inhalt und Funktion des Strafbefehls werden durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz bei Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache bestimmt; Sachverhaltsdarstellung muss Anforderungen der Anklageschrift (Art. 325 StPO) erfüllen | E. 2 |
| BGE 145 IV 438 | 2019 | Neuer Strafbefehl nach Einsprache: Ein neuer Strafbefehl muss die Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 lit. c–e erneut erfüllen; gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache zu erheben | E. 3–5 |
II. Hinweis auf Einsprache (Abs. 1 lit. i)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 299 | 2016 | Hinweis auf Einsprachemöglichkeit: Schriftlichkeitserfordernis der Einsprache; Anforderungen an den Hinweis nach lit. i; Verbot des überspitzten Formalismus | E. 1.1 |
III. Unterschrift (Abs. 1 lit. k)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 148 IV 445 | 2022 | Handschriftliche Unterschrift: Die persönliche handschriftliche Unterschrift ist formelles Gültigkeitserfordernis; Faksimile-Stempel genügt nicht; Mangel führt zur Nichtigkeit | E. 1 |
IV. Zivilforderungen (Abs. 2)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 139 IV 102 | 2013 | Zivilforderungen im Strafbefehl: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls; Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache | E. 2–4 |
V. Eröffnung und Zustellung (Abs. 3)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 201 | 2016 | Fiktive Zustellung: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; Fristen werden nicht ausgelöst | E. 1 |
| BGE 145 IV 197 | 2019 | Übersetzung des Strafbefehls: Fehlende Übersetzung ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund, sofern der Strafbefehl inhaltlich eindeutig ist | E. 1 |
VI. Einsprache und Rückzug
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 149 IV 50 | 2023 | Rückzug der Einsprache: Die Einsprache kann nur zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält; Verfügungsmacht ist bis zum Verfahrensentscheid entzogen | E. 2 |
| BGE 140 IV 82 | 2014 | Säumnis und Rückzugsfiktion: Bei unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Einsprache als zurückgezogen; die Fiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis von der Vorladung | E. 2.5 |
*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”