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Rechtsprechung zu Art. 353 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls

I. Doppelfunktion und Anklagegrundsatz (Abs. 1 lit. c–d)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 140 IV 1882014Doppelfunktion des Strafbefehls: Inhalt und Funktion des Strafbefehls werden durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz bei Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender Einsprache bestimmt; Sachverhaltsdarstellung muss Anforderungen der Anklageschrift (Art. 325 StPO) erfüllenE. 2
BGE 145 IV 4382019Neuer Strafbefehl nach Einsprache: Ein neuer Strafbefehl muss die Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 lit. c–e erneut erfüllen; gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache zu erhebenE. 3–5

II. Hinweis auf Einsprache (Abs. 1 lit. i)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2992016Hinweis auf Einsprachemöglichkeit: Schriftlichkeitserfordernis der Einsprache; Anforderungen an den Hinweis nach lit. i; Verbot des überspitzten FormalismusE. 1.1

III. Unterschrift (Abs. 1 lit. k)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 148 IV 4452022Handschriftliche Unterschrift: Die persönliche handschriftliche Unterschrift ist formelles Gültigkeitserfordernis; Faksimile-Stempel genügt nicht; Mangel führt zur NichtigkeitE. 1

IV. Zivilforderungen (Abs. 2)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 IV 1022013Zivilforderungen im Strafbefehl: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls; Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur EinspracheE. 2–4

V. Eröffnung und Zustellung (Abs. 3)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2012016Fiktive Zustellung: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtwirkung; Fristen werden nicht ausgelöstE. 1
BGE 145 IV 1972019Übersetzung des Strafbefehls: Fehlende Übersetzung ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund, sofern der Strafbefehl inhaltlich eindeutig istE. 1

VI. Einsprache und Rückzug

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 149 IV 502023Rückzug der Einsprache: Die Einsprache kann nur zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beweisabnahme am Strafbefehl festhält; Verfügungsmacht ist bis zum Verfahrensentscheid entzogenE. 2
BGE 140 IV 822014Säumnis und Rückzugsfiktion: Bei unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Einsprache als zurückgezogen; die Fiktion gilt nur bei tatsächlicher Kenntnis von der VorladungE. 2.5

*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”