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Art. 353 — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls

Gesetzeswortlaut

Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls

1 Der Strafbefehl enthält:

a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;

b. die Bezeichnung der beschuldigten Person;

c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;

d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;

e. die Sanktion;

f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;

f. bis die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;

g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;

h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;

i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;

j. Ort und Datum der Ausstellung;

k. die Unterschrift der ausstellenden Person.

2 Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:

a. deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und

b. der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.

3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 353 StPO regelt die inhaltlichen und formalen Anforderungen an den Strafbefehl. Die Norm hat doppelte Funktion: Der Strafbefehl ist einerseits Verfügung der Staatsanwaltschaft, die bei fehlender Einsprache rechtskräftig wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), und andererseits Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Doppelfunktion bestimmt den erforderlichen Inhalt: Der Strafbefehl muss so abgefasst sein, dass er bei einer allfälligen Hauptverhandlung als Anklageschrift dienen kann (BGE 140 IV 188 — Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls).

2 Systematik. Art. 353 steht zwischen Art. 352 (Voraussetzungen) und Art. 354 (Einspracheberechtigung). Die in Abs. 1 lit. i geforderte Belehnung über die Einsprachemöglichkeit ist die Brücke zu Art. 354 StPO. Die Eröffnung (Abs. 3) ist die formelle Voraussetzung für den Beginn der Einsprachefrist.

Kommentierung

I. Inhaltliche Anforderungen (Abs. 1)

1. Bezeichnung der verfügenden Behörde und der beschuldigten Person (lit. a–b)

3 Der Strafbefehl muss die verfügende Behörde (Staatsanwaltschaft, Konkrete Staatsanwaltschaft) und die beschuldigte Person mit Namen, Adresse und weiteren Identifikationsmerkmalen bezeichnen. Die Bezeichnung muss so präzise sein, dass keine Verwechslung möglich ist.

2. Sachverhalt und Straftatbestände (lit. c–d)

4 Sachverhaltsdarstellung. Lit. c verlangt die Angabe des Sachverhalts, der der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Der Sachverhalt muss so konkret geschildert sein, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass bei einer allfälligen Einsprache der Strafbefehl als Anklageschrift dienen kann. Die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl muss dieselben Anforderungen erfüllen wie die Anklageschrift nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (BGE 140 IV 188 E. 2 — der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz und als rechtskräftiges Urteil bestimmt).

5 Straftatbestände. Lit. d verlangt die Bezeichnung der erfüllten Straftatbestände. Die rechtliche Subsumtion muss aus dem Sachverhalt ersichtlich sein. Eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung kann den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 325 StPO) verletzen und zur Aufhebung des Strafbefehls bzw. des daraus hervorgegangenen Urteils führen.

6 Neuer Strafbefehl nach Einsprache. Wird nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl ein neuer Strafbefehl erlassen (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), muss dieser die Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 lit. c–e erneut erfüllen. Gegen den neuen Strabbefehl ist erneut Einsprache zu erheben (BGE 145 IV 438 — Art. 353 Abs. 1 lit. c–e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache).

3. Sanktion und Widerruf (lit. e–f)

7 Lit. e verlangt die Angabe der Sanktion. Bei Widerruf einer bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung ist dieser kurz zu begründen (lit. f). Seit dem 1. August 2023 muss der Strafbefehl auch die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil enthalten (lit. f bis, eingefügt durch BG vom 17. Dezember 2021).

4. Kosten, Einziehung und beschlagnahmte Gegenstände (lit. g–h)

8 Lit. g verlangt die Angabe der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft und wird ihr eine Parteientschädigung zugesprochen (BGE 139 IV 102 — Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Lit. h verlangt die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden.

5. Hinweis auf Einsprache (lit. i)

9 Der Strafbefehl muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache enthalten (lit. i). Dieser Hinweis ist zwingend: Fehlt er oder ist er ungenügend, kann die Einsprachefrist nicht wirksam zu laufen beginnen. Die Anforderungen an den Hinweis dürfen nicht überspitzt formalistisch angewendet werden, aber er muss klar und verständlich sein (BGE 142 IV 299 — Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus).

6. Ort, Datum und Unterschrift (lit. j–k)

10 Handschriftliche Unterschrift. Auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines «Faksimile-Stempels» statt der handschriftlichen Unterschrift bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich und formal korrekt ist (BGE 148 IV 445 — Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO; handschriftliche Unterschrift als Gültigkeitserfordernis). Ein mit Faksimile-Stempel unterzeichneter Strafbefehl ist nichtig.

II. Zivilforderungen (Abs. 2)

11 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist (lit. a) und der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt (lit. b). Die Streitwertgrenze wurde durch das BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1.1.2024) von bisher 10 000 auf 30 000 Franken angehoben.

12 Verweisung auf den Zivilweg. Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllt (Streitwert über 30 000 Franken oder weitere Beweiserhebungen nötig), verweist die Staatsanwaltschaft die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Privatklägerschaft kann gegen diese Verweisung Einsprache erheben (BGE 139 IV 102 — Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg bei Erlass eines Strafbefehls; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache).

III. Eröffnung (Abs. 3)

13 Unverzügliche schriftliche Eröffnung. Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet. Die Eröffnung ist die formelle Zustellung, die die Einsprachefrist auslöst. Eine nicht rechtsgültige Zustellung entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst (vgl. BGE 142 IV 201 — fiktive Zustellung eines Strafbefehls; ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung).

14 Übersetzung. Die fehlende Übersetzung eines Strabbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund, sofern der Strafbefehl seinem Inhalt nach eindeutig ist (BGE 145 IV 197 E. 1 — Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls). Die Übersetzungspflicht richtet sich nach Art. 68 StPO, ist aber kein Gültigkeitserfordernis des Strabbefehls selbst.

IV. Einsprache und Folgen

15 Schriftlichkeit der Einsprache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss schriftlich erfolgen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (BGE 142 IV 299 E. 1.1 — Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Schriftlichkeitserfordernis der Einsprache). Die Schriftlichkeit dient der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit.

16 Rückzug der Einsprache. Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (BGE 149 IV 50 — Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache).

17 Säumnis und Rückzugsfiktion. Bei unentschuldigtem Fernbleiben in der Vorladung gilt die Einsprache gegen den Strabbefehl als zurückgezogen. Diese gesetzliche Fiktion gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte (BGE 140 IV 82 — Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion).

V. Abgrenzungen

18 Strafbefehl vs. Anklageschrift. Der Strafbefehl unterscheidet sich von der Anklageschrift (Art. 325 StPO) durch seine doppelte Funktion: Er ist Verfügung und potentielles Anklageersatz zugleich. Bei Einsprache wird der Strafbefehl zur Anklageschrift und das Verfahren geht an das Gericht über. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung (lit. c) sind aber dieselben wie bei der Anklageschrift (BGE 140 IV 188).

19 Nichtigkeit bei Formmängeln. Ein Mangel der Unterschrift (lit. k) führt zur Nichtigkeit des Strafbefehls. Andere Formmängel (z.B. fehlender Hinweis auf Einsprache, lit. i) führen dazu, dass die Einsprachefrist nicht zu laufen beginnt und der Strafbefehl nicht rechtskräftig werden kann. Die Folgen unterscheiden sich also je nach Art des Mangels.

Querverweise

  • Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehls
  • Art. 354 StPO — Einsprache
  • Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache
  • Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  • Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
  • Art. 80 Abs. 2 StPO — Handschriftliche Unterschrift
  • Art. 68 StPO — Übersetzung

Literatur

  • Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
  • Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 353 N. 1 ff.
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 353 StPO
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