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Rechtsprechung zu Art. 352 StPO — Voraussetzungen

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 146 IV 145 (10. Januar 2020)

  • Thema: Zulässigkeit einer Verbindungsbusse zusätzlich zu 180 Tagessätzen bedingter Geldstrafe
  • Sachverhalt: Ein Autofahrer überholte auf einer Hauptstrasse im Kanton Schwyz zwei Fahrzeuge und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, der verstarb. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn per Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung und grober Verkehrsregelverletzung zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'050.-. Das Kantonsgericht Schwyz erachtete den Strafbefehl wegen Überschreitung der Strafkompetenz als nichtig.
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB aussprechen (Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich, sofern die Gesamtsanktion in ihrer Summe schuldangemessen bleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO

BGE 147 IV 329 (25. März 2021)

  • Thema: Einrechnung von Vorstrafen und Widerruf bedingter Entlassungen bei den Strafgrenzen
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde wegen neuer Delikte verurteilt, wobei gleichzeitig eine Vorstrafe infolge Massnahmenabbruchs vollziehbar erklärt wurde, was zu einem Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten führte.
  • Kernaussage: Die gesetzlichen Sanktionsobergrenzen sind strikt zu handhaben und dürfen unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung oder bedingten Strafe ist bei der Prüfung der Zuständigkeit zwingend Rechnung zu tragen. Übersteigt die Gesamtsanktion 6 Monate Freiheitsstrafe, fehlt der Staatsanwaltschaft die Strafbefehlskompetenz.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGE 149 IV 273 (27. April 2023)

  • Thema: Strafbefehlsverfahren bei leichten Fällen des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs und Ausschluss der Landesverweisung
  • Sachverhalt: Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a StGB). Strittig war die Abgrenzung des leichten Falls (Übertretung) vom Vergehenstatbestand und die Notwendigkeit einer Landesverweisung.
  • Kernaussage: Bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.- liegt stets ein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB (Übertretung) vor, welcher keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren in solchen Fällen direkt per Strafbefehl erledigen, ohne wegen einer Landesverweisung Anklage beim Gericht erheben zu müssen (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO

BGE 150 IV 447 (4. September 2024)

  • Thema: Kumulation von Sanktionen und Abgrenzung von Strafbefehl und Einzelgerichtskompetenz
  • Sachverhalt: Strittig war die Urteilskompetenz des Einzelgerichts bei gleichzeitiger Ausfällung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
  • Kernaussage: Anders als bei der Einzelrichterkompetenz (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO) enthält Art. 352 Abs. 3 StPO eine explizite Kumulationsregel für das Strafbefehlsverfahren: Geld- und Freiheitsstrafen dürfen nur verbunden werden, wenn die Gesamtsumme 6 Monaten entspricht; eine Verbindung mit Busse ist stets uneingeschränkt möglich.
  • Einschlägig für: Abs. 3 StPO

BGE 142 IV 11 (15. Januar 2016)

  • Thema: Verjährung bei Einsprache gegen den Strafbefehl
  • Sachverhalt: Ein Strafbefehl wurde erlassen, gegen den die beschuldigte Person Einsprache erhob. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren berief sich der Angeklagte auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung.
  • Kernaussage: Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB. Die Verfolgungsverjährung wird durch den angefochtenen Strafbefehl nicht beendet, sondern läuft bis zum erstinstanzlichen Gerichtsurteil weiter.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGE 142 IV 201 (18. Mai 2016)

  • Thema: Erfordernis rechtsgültiger Zustellung für die Wirksamkeit des Strafbefehls
  • Sachverhalt: Ein Strafbefehl wurde an eine unzutreffende Adresse versandt und als unzustellbar retourniert; die Staatsanwaltschaft nahm fiktive Zustellung an und wies eine spätere Einsprache als verspätet ab.
  • Kernaussage: Ein nicht rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellter Strafbefehl entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und löst die zehntägige Einsprachefrist nicht aus. Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht, solange keine gültige Eröffnung vorliegt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGE 140 IV 192 (24. Oktober 2014)

  • Thema: Sinngemässe Anwendung des Strafbefehlsverfahrens auf Übertretungen
  • Sachverhalt: Ein Kanton sah in seinem Recht vor, dass Übertretungsstrafbefehle von Verwaltungsbehörden bei der Staatsanwaltschaft anzufechten seien.
  • Kernaussage: Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO), richtet sich das Verfahren zwingend nach den Art. 352 ff. StPO (Art. 357 Abs. 2 StPO). Für abweichende kantonale Verfahrensbestimmungen verbleibt kein Raum.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a StPO

BGE 142 IV 70 (26. Januar 2016)

  • Thema: Zuständigkeit und Delegation für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
  • Sachverhalt: In einem Kanton wurden Übertretungsstrafbefehle durch Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft erlassen.
  • Kernaussage: Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren, sofern hierfür eine formell-gesetzliche kantonale Ermächtigungsgrundlage existiert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a StPO

BGE 141 IV 231 (6. Juli 2015)

  • Thema: Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft gegen Strafbefehle
  • Sachverhalt: Die Privatklägerschaft erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl, weil die zugesprochene Genugtuung und Schadenersatzforderung nicht ihren Anträgen entsprachen.
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist zur Einsprache gegen den Strafbefehl berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 354 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGE 145 IV 438 (29. Mai 2019)

  • Thema: Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache vs. Sachverhaltsergänzung
  • Sachverhalt: Nach Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen SVG-Widerhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft die Sachverhaltsschilderung und erliess einen bereinigten Strafbefehl bei identischem Schuldspruch und gleicher Sanktion.
  • Kernaussage: Vom Erlass eines neuen Strafbefehls nach Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO ist die blosse Ergänzung oder Berichtigung der Sachverhaltsschilderung zu unterscheiden. Bei unverändertem Schuld- und Strafpunkt muss die beschuldigte Person nicht erneut Einsprache erheben.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGE 141 IV 39 (13. Januar 2015)

  • Thema: Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung nur im Ausnahmefall
  • Sachverhalt: Das erstinstanzliche Gericht wies eine Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Beweiserhebungen zurück.
  • Kernaussage: Eine Rückweisung zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist primäre Aufgabe des Sachgerichts, im Hauptverfahren Beweise zu erheben und unvollständige Vorverfahrensakten gemäss Art. 343 StPO selbst zu ergänzen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 6B_432/2016 (27. März 2017)

  • Thema: Strafbefehlserlass ohne persönliche Einvernahme bei Schlägerei vor Diskothek
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erliess nach einer Schlägerei vor einer Diskothek einen Strafbefehl wegen Raufhandels und Körperverletzung, ohne den Beschuldigten je persönlich einzuvernehmen. Auf Einsprache verurteilte ihn das Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Der Verurteilte rügte die Nichtigkeit des Strafbefehls wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung.
  • Kernaussage: Die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist Gegenstand der Beweiswürdigung des Sachgerichts. Ein Mangel bei der Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren begründet keine Nichtigkeit des Strafbefehls; das Gericht hat nach Einsprache die Beweise selbst abzunehmen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGer 6B_367/2012 (21. Dezember 2012)

  • Thema: Kein Anspruch auf Strafbefehl bei Bestreiten des Sachverhalts (Kollision mit Baum)
  • Sachverhalt: Ein Autolenker prallte nachts in einer Kurve in einen Baum (Tacho bei 100 km/h blockiert; Zeugenaussage über 100 km/h). Der Lenker bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung und machte ein ausweichendes Reh verantwortlich. Nach Einsprache sprach ihn das Bezirksgericht von der groben Verkehrsregelverletzung frei und verurteilte ihn nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Fr. 500.- Busse), verweigerte aber eine Entschädigung der Verteidigungskosten.
  • Kernaussage: Bestreitet die beschuldigte Person den Sachverhalt, liegt keine klare Beweislage vor. Es besteht kein Anspruch auf Erlass eines Strafbefehls und die Staatsanwaltschaft verursacht durch die gerichtliche Überweisung keine entschädigungspflichtigen Verteidigungskosten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGer 1B_66/2013 (23. Mai 2013)

  • Thema: Weites Ermessen der Staatsanwaltschaft bei der Sachverhaltsabklärung vor Strafbefehlserlass
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung gegen Beamte einen Strafbefehl über 30 Tagessätze Geldstrafe, ohne ihn zuvor anzuhören. Der Beschuldigte verlangte den Ausstand des Staatsanwalts wegen Befangenheit.
  • Kernaussage: Der Staatsanwaltschaft steht ein weites pflichtgemässes Ermessen zu, ob sie den Sachverhalt für anderweitig ausreichend geklärt hält. Sie ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls persönlich anzuhören oder eine förmliche Untersuchung durchzuführen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

BGer 7B_83/2022 (21. Juli 2023)

  • Thema: Formelle vs. inhaltliche Mängel des Strafbefehls (Arzt-Diplomfälschung)
  • Sachverhalt: Ein Arzt wurde per Strafbefehl wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Vorlegen gefälschter Weiterbildungsbestätigungen beim BAG) verurteilt. Nach Einsprache rügte er die inhaltliche Ungültigkeit des Strafbefehls mangels ausreichender Sachverhaltsabklärung.
  • Kernaussage: Formelle Mängel (z.B. fehlende Unterschrift oder Überschreitung von Höchststrafen) machen den Strafbefehl ungültig und führen zur Rückweisung nach Art. 356 Abs. 5 StPO. Inhaltliche Beweisfragen berechtigen das Gericht dagegen nicht zur Rückweisung; es hat die Beweise im Hauptverfahren nach Art. 343 StPO selbst zu erheben.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

Bezirksgericht Luzern, 2Q1 21 89 (13. April 2022, LGVE 2022 V Nr. 1)

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Ungültigkeit des Strafbefehls und Rückweisung bei eindeutig fehlender Sachverhaltsabklärung
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen mehrfacher Veruntreuung, obwohl der Vorwurf bestritten war und die Akten keine hinreichenden Belege enthielten. Auf Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gericht.
  • Kernaussage: Liegt eindeutig weder ein Geständnis noch ein ausreichend geklärter Sachverhalt vor, ist der Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig. Das Gericht hat den Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und den Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um eine verfassungswidrige Verlagerung des Vorverfahrens in das Hauptverfahren zu verhindern.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

Obergericht Thurgau, RBOG 2013 Nr. 30 (28. August 2013)

  • Kanton: Thurgau
  • Thema: Obligatorium des Strafbefehls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
  • Sachverhalt: In einem Verfahren wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erhob die Staatsanwaltschaft Direktanklage beim Bezirksgericht, anstatt die Sache per Strafbefehl zu erledigen.
  • Kernaussage: Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen; der Staatsanwaltschaft steht kein freies Wahlrecht zur Anklageerhebung zu. Das Gericht kann die Anklage zwar nicht zurückweisen, muss aber die Kostenfolgen so regeln, dass der Beschuldigte wie bei einem Strafbefehl gestellt wird.
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

Obergericht Thurgau, RBOG 2011 Nr. 27 (31. Oktober 2011)

  • Kanton: Thurgau
  • Thema: Keine Verfahrenseinstellung „in dubio pro reo“ im Bereich der Strafbefehlskompetenz
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter verlangte die Verfahrenseinstellung unter Berufung auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, da das Delikt im Strafmassbereich des Strafbefehls lag.
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft darf ein Verfahren im Bereich der Strafbefehlskompetenz nicht aus Opportunität oder Zweifeln einstellen. Ist der Sachverhalt nicht zweifelsfrei geklärt und liegt kein Geständnis vor, ist nach Art. 324 Abs. 1 StPO Anklage zu erheben (in dubio pro duriore).
  • Einschlägig für: Abs. 1 StPO

Letzte Aktualisierung: 29. August 2026