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Rechtsprechung zu Art. 352 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 352 StPO — Voraussetzungen

I. Strafbefehlskompetenz und Strafgrenzen

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 146 IV 1452020Verbindungsbusse: Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechenE. 2
BGE 147 IV 3292021Widerruf und Strafgrenze: Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug (Urteilskompetenz Einzelgericht) ist streng zu handhaben; dem Widerruf einer bedingten Entlassung ist Rechnung zu tragenE. 2

II. Zustellung und Wirksamkeit

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 142 IV 2012016Fiktive Zustellung: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst; keine Wiederherstellung versäumter FristenE. 1

III. Übertretungen und kantonale Zuständigkeit

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 140 IV 1922014Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden: Werden Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Strafbefehlsverfahren; kein Raum für kantonale AbweichungenE. 2
BGE 142 IV 702016Kantonale Zuständigkeit für Übertretungsstrafbefehle: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber; ohne kantonale Übertragung gelten die gewöhnlichen Strafbehörden-BestimmungenE. 2

IV. Einsprache und Verjährung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 2312015Einsprache der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hatE. 2.3–2.6
BGE 142 IV 112016Verjährung bei Einsprache: Ein Strafbefehl mit Einsprache ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein nicht unterbrochenE. 1.2.2
BGE 145 IV 4382019Neuer Strafbefehl nach Einsprache: Vom Erlass eines neuen Strafbefehls (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) mit neuem Schuldspruch/Sanktion ist das Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden; gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache möglichE. 3–5

V. Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 392014Rückweisung an Staatsanwaltschaft: Eine Rückweisung zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; es ist Aufgabe des Gerichts, neue Beweise zu erheben — nicht der Staatsanwaltschaft über Strafbefehl zu entscheidenE. 2

*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”