Rechtsprechung zu Art. 352 StPO
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I. Strafbefehlskompetenz und Strafgrenzen
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 146 IV 145 | 2020 | Verbindungsbusse: Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen | E. 2 |
| BGE 147 IV 329 | 2021 | Widerruf und Strafgrenze: Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug (Urteilskompetenz Einzelgericht) ist streng zu handhaben; dem Widerruf einer bedingten Entlassung ist Rechnung zu tragen | E. 2 |
II. Zustellung und Wirksamkeit
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 201 | 2016 | Fiktive Zustellung: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst; keine Wiederherstellung versäumter Fristen | E. 1 |
III. Übertretungen und kantonale Zuständigkeit
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 140 IV 192 | 2014 | Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden: Werden Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Strafbefehlsverfahren; kein Raum für kantonale Abweichungen | E. 2 |
| BGE 142 IV 70 | 2016 | Kantonale Zuständigkeit für Übertretungsstrafbefehle: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber; ohne kantonale Übertragung gelten die gewöhnlichen Strafbehörden-Bestimmungen | E. 2 |
IV. Einsprache und Verjährung
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 231 | 2015 | Einsprache der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat | E. 2.3–2.6 |
| BGE 142 IV 11 | 2016 | Verjährung bei Einsprache: Ein Strafbefehl mit Einsprache ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein nicht unterbrochen | E. 1.2.2 |
| BGE 145 IV 438 | 2019 | Neuer Strafbefehl nach Einsprache: Vom Erlass eines neuen Strafbefehls (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) mit neuem Schuldspruch/Sanktion ist das Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden; gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache möglich | E. 3–5 |
V. Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 39 | 2014 | Rückweisung an Staatsanwaltschaft: Eine Rückweisung zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; es ist Aufgabe des Gerichts, neue Beweise zu erheben — nicht der Staatsanwaltschaft über Strafbefehl zu entscheiden | E. 2 |
*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”