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Art. 352 — Voraussetzungen

Gesetzeswortlaut

Art. 352 StPO — Voraussetzungen

1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:

a. eine Busse;

b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;

c.(aufgehoben)

d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.

2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden.

3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 352 StPO regelt die materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft. Der Strafbefehl ist das wichtigste Instrument des vereinfachten Verfahrensabschlusses in der Schweizer Strafjustiz — der Grossteil der Strafverfahren wird durch Strafbefehl und nicht durch Urteil abgeschlossen. Die Norm definiert, wann die Staatsanwaltschaft anstelle des Gerichts eine Sanktion verhängen darf: bei eingestandenem oder anderweitig ausreichend geklärtem Sachverhalt und bei Sanktionen innerhalb enger Strafgrenzen.

2 Systematik. Art. 352 ist die Einleitungsnorm des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352–357 StPO). Die Folgeartikel regeln: Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls; Art. 354 Einspracheberechtigung; Art. 355 Verfahren nach Einsprache (Anklage, neuer Strafbefehl, Einstellung); Art. 356 Wirkung der Einsprache; Art. 357 Übertretungen. Das Strafbefehlsverfahren ist im Kantonsteil (Art. 311 Abs. 1 StPO) für Übertretungen von besonderer Bedeutung.

3 Verhältnis zum abgekürzten Verfahren. Das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff.) ist vom abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff.) zu unterscheiden. Das Strafbefehlsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft allein durchgeführt und setzt kein Einverständnis der beschuldigten Person voraus (wohl aber ein Eingeständnis oder ausreichende Klärung des Sachverhalts). Das abgekürzte Verfahren erfordert dagegen ein ausdrückliches Einverständnis der beschuldigten Person mit dem gesamten Verfahren und wird vor Gericht durchgeführt.

Kommentierung

I. Sachverhaltsklärung als Voraussetzung (Abs. 1)

4 Eingeständnis oder anderweitige Klärung. Der Strafbefehl setzt voraus, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Ein Eingeständnis ist die ausdrückliche oder konkludente Anerkennung des Tatvorwurfs durch die beschuldigte Person. Eine anderweitige ausreichende Klärung liegt vor, wenn die Beweisaufnahme im Vorverfahren eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhalts erlaubt, ohne dass ein Bestreiten der beschuldigten Person relevante Zweifel begründet.

5 Kein Bestreiten. Hat die beschuldigte Person den Sachverhalt bestritten und ist er nicht anderweitig ausreichend geklärt, so darf kein Strafbefehl erlassen werden. In diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben (Art. 324 StPO) oder das Verfahren einstellen (Art. 319 StPO). Der Strafbefehl ist kein Mittel zur Umgehung der Hauptverhandlung bei strittigem Sachverhalt.

II. Zulässige Sanktionen (Abs. 1 lit. a–d)

6 Strafgrenzen. Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl folgende Sanktionen verhängen:

  • lit. a: Busse (keine Höchstgrenze im Strafbefehlsverfahren — die Grenze ergibt sich aus dem jeweiligen Tatbestand)
  • lit. b: Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen
  • lit. d: Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten

Lit. c wurde durch das BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1.1.2018) aufgehoben. Die frühere lit. c (bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten) wurde durch die bedingte Geldstrafe (Art. 42 StGB) abgelöst.

7 Einrechnung von Widerruf. Die Strafgrenzen sind unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung zu beurteilen. Das bedeutet: Wenn eine bedingte Strafe widerrufen wird, muss die Gesamtstrafe (widerrufene Strafe + neue Strafe) innerhalb der Grenze von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe bleiben. Andernfalls ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig, und es muss Anklage erhoben werden (BGE 147 IV 329 E. 2 — Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO; Urteilskompetenz des Einzelgerichts; die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug ist streng zu handhaben; dem Widerruf einer bedingten Entlassung ist Rechnung zu tragen).

8 Verbindungsbusse. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (BGE 146 IV 145 E. 2 — Art. 352 StPO, Art. 42 Abs. 4 StGB; Strafbefehlskompetenz). Dies klärt, dass die Verbindungsbusse als eigenständige Sanktion im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist.

III. Verbindung von Strafen (Abs. 3)

9 Kombinationsregel. Abs. 3 regelt die Verbindung von Strafen: Geldstrafen (lit. b) und Freiheitsstrafen (lit. d) können miteinander verbunden werden, sofern die Gesamtstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Die Verbindung mit einer Busse (lit. a) ist immer möglich, unabhängig von der Höhe der anderen Strafe.

10 Massnahmen (Abs. 2). Jede Strafe nach Abs. 1 kann mit einer Massnahme nach Art. 66 und 67e–73 StGB verbunden werden. Dies umfasst insbesondere die Einziehung (Art. 66 StGB), die gemeinnützige Arbeit (Art. 67e StGB) und die therapeutischen Massnahmen (Art. 67–73 StGB). Die Massnahme muss aber ebenfalls im Rahmen der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bleiben.

IV. Übertretungen (Art. 357 StPO)

11 Übertretungsstrafbefehle. Für Übertretungen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Strafbefehlsverfahren, wobei für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone kein Raum bleibt (BGE 140 IV 192 — Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden).

12 Kantonale Zuständigkeit. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der Möglichkeit, Übertretungen Verwaltungsbehörden zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen über die Strafbehörden zur Anwendung (BGE 142 IV 70 — Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen).

V. Zustellung und Wirksamkeit

13 Fiktive Zustellung. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung versäumter Fristen fällt ausser Betracht (BGE 142 IV 201 — Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)). Dies unterstreicht die Bedeutung der korrekten Zustellung für die Wirksamkeit des Strafbefehls.

VI. Einsprache und Folgen

14 Einspracheberechtigung. Gegen den Strafbefehl können Einsprache erheben: die beschuldigte Person (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO), die Privatklägerschaft (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO) und weitere Betroffene (Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6 — Art. 354 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO).

15 Verjährung bei Einsprache. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 — Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung wird durch den Strafbefehl allein also nicht unterbrochen — erst ein Urteil (nach Einsprache und Anklage) beendet die Verjährung.

16 Neuer Strafbefehl nach Einsprache. Nach Einsprache gegen einen ersten Strafbefehl kann die Staatsanwaltschaft einen neuen Strabbefehl erlassen (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Gegen den neuen Strafbefehl ist erneut Einsprache möglich. Der Erlass eines neuen Strafbefehls mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion ist vom blossen Beibehalten des ersten Strafbefehls zu unterscheiden (BGE 145 IV 438 — Art. 353 Abs. 1 lit. c–e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl).

VII. Abgrenzungen

17 Strafbefehl vs. Urteil. Der Strafbefehl ist kein Urteil, sondern eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Er wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben wird (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Einsprache wandelt sich das Verfahren in ein ordentliches Gerichtsverfahren um (Anklage, Hauptverhandlung, Urteil), sofern die Staatsanwaltschaft nicht einstellt oder einen neuen Strafbefehl erlässt.

18 Strafbefehl vs. abgekürztes Verfahren. Das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff.) erfordert ein Eingeständnis oder ausreichende Klärung des Sachverhalts, aber kein Einverständnis der beschuldigten Person mit dem Verfahren. Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 ff.) erfordert dagegen ein ausdrückliches Einverständnis der beschuldigten Person mit dem gesamten Verfahren, inklusive des Verzichts auf eine ordentliche Hauptverhandlung. Das abgekürzte Verfahren kann auch bei höheren Strafen angewendet werden (keine Strafgrenze wie bei Art. 352).

19 Strafbefehl vs. Einstellung. Ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und die beschuldigte Person bestreitet den Vorwurf, kann die Staatsanwaltschaft nicht einen Strafbefehl erlassen. Sie muss entweder Anklage erheben (Art. 324 StPO) oder das Verfahren einstellen (Art. 319 StPO). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 — Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 343 StPO; es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben).

Querverweise

  • Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  • Art. 354 StPO — Einsprache
  • Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache
  • Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  • Art. 357 StPO — Übertretungen
  • Art. 358 ff. StPO — Abgekürztes Verfahren
  • Art. 42 StGB — Bedingte Geldstrafe (Verbindungsbusse)
  • Art. 66, 67e–73 StGB — Massnahmen
  • Art. 97 Abs. 3 StGB — Verjährung und erstinstanzliches Urteil

Literatur

  • Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 29
  • Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 352 N. 1 ff.
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 352 StPO
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