Art. 352 — Voraussetzungen
Gesetzeswortlaut
Art. 352 StPO — Voraussetzungen
1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a. eine Busse;
b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c. … (aufgehoben)
d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden.
3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
Kommentierung
I. Begriff, Zweck und verfassungsrechtliche Einordnung
Rz. 1 Art. 352 StPO bildet die Grundnorm des schweizerischen Strafbefehlsverfahrens (Art. 352–357 StPO). Der Strafbefehl ist das mit Abstand bedeutsamste Erledigungsinstrument der Strafjustiz: In der Praxis werden über 90 % aller Strafverfahren in der Schweiz durch Strafbefehl und nicht durch gerichtliches Urteil erledigt. Die Norm definiert die materiellen und sanktionsrechtlichen Grenzen, innerhalb derer die Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Hauptverhandlung eine strafrechtliche Verurteilung aussprechen darf.
Rz. 2 Rechtsnatur als Urteilsvorschlag. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Strafbefehl kein eigentliches Gerichtsurteil, sondern ein verfahrensbeendender Vorschlag bzw. ein Angebot der Staatsanwaltschaft zur summarischen Erledigung des Straffalls (BGE 146 IV 145 E. 2.4; BGer 1B_66/2013 vom 23.05.2013 E. 4.2; BGer 6B_367/2012 vom 21.12.2012 E. 3.2). Er erwächst erst dann zum vollstreckbaren, einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellten Entscheid (Art. 354 Abs. 3 StPO), wenn innert zehn Tagen keine Einsprache erhoben wird.
Rz. 3 Verfassungs- und konventionsrechtliche Rechtfertigung. Die Kumulation von Ermittlungs-, Anklage- und Richterfunktion bei der Staatsanwaltschaft durchbricht das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit und Gewaltenteilung (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Durchbrechung ist verfassungs- und konventionsrechtlich nur zulässig, weil:
- die Strafbefehlskompetenz auf leichtere Kriminalität mit strikten Strafgrenzen beschränkt ist (Abs. 1),
- der Sachverhalt eingestanden oder zweifelsfrei geklärt sein muss (Abs. 1), und
- der betroffenen Person mit der voraussetzungslosen, formlosen Einsprache (Art. 354 StPO) jederzeit der volle Zugang zu einem unabhängigen Gericht offensteht.
II. Die materiellen Erlassvoraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 4 Der Erlass eines Strafbefehls setzt alternativ voraus, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist.
1. Geständnis im Vorverfahren
Rz. 5 Ein Geständnis liegt vor, wenn die beschuldigte Person den tatbestandsmässigen Lebenssachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht anerkennt. Ein blosses Schweigen oder ein Teilgeständnis genügt nur dann, wenn die verbleibenden Tataspekte anderweitig zweifelsfrei erstellt sind. Das Geständnis muss sich auf die Tatsachen beziehen; die rechtliche Qualifikation muss von der beschuldigten Person nicht geteilt werden.
2. Anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt
Rz. 6 Anderweitig ausreichend geklärt ist ein Sachverhalt, wenn sich aus den Vorverfahrensakten (z.B. Videoaufnahmen, Messprotokolle, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat (BGer 1B_66/2013 vom 23.05.2013 E. 4.2; TG OG RBOG 2011 Nr. 27).
- Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ein weites pflichtgemässes Ermessen zu (BGer 1B_66/2013 vom 23.05.2013 E. 4.2).
- Die Staatsanwaltschaft ist bei klarer Beweislage vor Erlass des Strafbefehls nicht verpflichtet, die beschuldigte Person persönlich anzuhören oder förmliche Schlusseinvernahmen durchzuführen (BGer 1B_66/2013 vom 23.05.2013 E. 4.2 f.).
3. Bestreiten und unklare Beweislage
Rz. 7 Bestreitet die beschuldigte Person den Vorwurf und lässt sich der Sachverhalt aus den Akten nicht zweifelsfrei erstellen (z.B. klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen), darf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nicht als „Versuchsballon“ einsetzen. Sie hat in diesem Fall entweder Anklage beim Gericht zu erheben (Art. 324 StPO) oder das Verfahren einzustellen (Art. 319 StPO; BGer 6B_367/2012 vom 21.12.2012 E. 3.3; TG OG RBOG 2011 Nr. 27).
III. Zulässige Sanktionen und Strafgrenzen (Abs. 1 lit. a–d)
Rz. 8 Die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft ist sachlich streng auf folgende Höchststrafen beschränkt:
| Sanktion | Gesetzliche Obergrenze | Modalitäten |
|---|---|---|
| Busse (lit. a) | Keine Obergrenze nach Art. 352 StPO | Bestimmt sich nach dem jeweiligen Straftatbestand (bis Fr. 10'000.- bei Vergehen nach Art. 106 Abs. 1 StGB; höhere Bussen im Nebenstrafrecht) |
| Geldstrafe (lit. b) | Höchstens 180 Tagessätze | Bedingt, unbedingt oder teilbedingt (Art. 34, 42 StGB) |
| Freiheitsstrafe (lit. d) | Höchstens 6 Monate | Bedingt, unbedingt oder teilbedingt (Art. 40, 42, 43 StGB) |
Hinweis: Die frühere lit. c (gemeinnützige Arbeit bis 720 Stunden) wurde per 1. Januar 2018 im Zuge der Sanktionenrechtsreform aufgehoben.
Einrechnung von Widerrufen
Rz. 9 Bei der Prüfung der Strafgrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO ist eine allfällig zu widerrufende bedingte Strafe oder bedingte Entlassung zwingend miteinzurechnen (BGE 147 IV 329 E. 2.4).
- Ergibt die neu auszusprechende Strafe zusammen mit der zu widerrufenden Vorstrafe einen Freiheitsentzug von mehr als 6 Monaten (bzw. mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe), fehlt der Staatsanwaltschaft die Erlasskompetenz. Sie muss Anklage beim Gericht erheben (BGE 147 IV 329 E. 2.4).
IV. Massnahmen und Ausschluss der Landesverweisung (Abs. 2)
Rz. 10 Nach Art. 352 Abs. 2 StPO darf jede Strafe mit einer Massnahme nach Art. 66 und 67e–73 StGB verbunden werden. Hierzu gehören:
- Vermögenseinziehung und Ersatzforderungen des Staates (Art. 69–71 StGB, Art. 66 StGB),
- Fahrverbot (Art. 67e StGB), Tätigkeits- und Kontaktverbote (Art. 67, 67b StGB),
- Ambulante Behandlung (Art. 63 StGB).
Rz. 11 Keine Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren. Art. 352 Abs. 2 StPO verweist nicht auf Art. 66a und Art. 66a^bis StGB. Die Staatsanwaltschaft ist folglich nicht befugt, eine obligatorische oder fakultative Landesverweisung per Strafbefehl anzuordnen (e contrario; BGE 149 IV 273 E. 1.5; BGer 2C_945/2019 vom 15.01.2020 E. 2.2.1; BVGE 2023 VII/7 E. 6).
- Steht eine obligatorische Landesverweisung im Raum (Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB), muss die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht erheben.
- Liegt ein leichter Fall vor, bei dem die Tat als blosse Übertretung eingestuft wird (z.B. Art. 148a Abs. 2 StGB bei unrechtmässigem Sozialhilfebezug unter der Bagatellgrenze), entfällt die obligatorische Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren durch Strafbefehl erledigen (BGE 149 IV 273 E. 1.5).
- Wird ein Strafverfahren durch Strafbefehl abgeschlossen, behalten die Ausländerbehörden (SEM / Migrationsamt) ihre Restkompetenz zur Anordnung eines verwaltungsrechtlichen Einreiseverbots (BVGE 2023 VII/7 E. 6 f.; BGer 2C_945/2019 vom 15.01.2020 E. 2.2.1).
V. Verbindung von Strafen und Verbindungsbusse (Abs. 3)
Rz. 12 Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe. Nach Abs. 3 Satz 1 können Geldstrafen und Freiheitsstrafen miteinander verbunden werden, sofern die Gesamtsumme umgerechnet einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten (bzw. 180 Tagessätzen) entspricht (1 Tagessatz = 1 Tag Freiheitsstrafe, Art. 36 Abs. 1 StGB; BGE 150 IV 447 E. 2.4).
Rz. 13 Zulässigkeit der Verbindungsbusse (Abs. 3 Satz 2). Gemäss Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO ist eine Verbindung mit Busse immer möglich. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid geklärt, dass die Staatsanwaltschaft auch bei Ausschöpfung des Höchstmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe zusätzlich eine unbedingte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB aussprechen darf (BGE 146 IV 145 E. 2.3–2.6). Die Verbindungsbusse darf in ihrer Summe schuldangemessen sein und grundsätzlich höchstens 20 % der Gesamtsanktion ausmachen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 149 IV 321 E. 1.3).
VI. Kasuistik: Konkrete Sachverhalte und gerichtliche Entscheide
Rz. 14 Die Anwendung von Art. 352 StPO wird durch folgende Leitentscheide und Praxisfälle veranschaulicht:
1. Tödlicher Verkehrsunfall und Verbindungsbusse
Rz. 15 In BGE 146 IV 145 E. 2 überholte ein Personenwagenlenker auf einer Hauptstrasse im Kanton Schwyz zwei Fahrzeuge und stiess frontal mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zusammen, der tödlich verunglückte. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn per Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'050.-. Das Kantonsgericht Schwyz erachtete den Strafbefehl wegen Überschreitung der Strafgrenze als nichtig. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO erlaubt die Verbindung einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausdrücklich.
2. Bestreiten bei Verkehrsunfall und Kollision mit Baum
Rz. 16 In BGer 6B_367/2012 vom 21.12.2012 E. 3.3–3.5 geriet ein Autolenker nachts in einer Kurve von der Strasse ab und kollidierte mit einem Baum (Tacho blockierte bei 100 km/h; eine Zeugin bestätigte überhöhtes Tempo). Der Lenker bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung und machte ein über die Strasse rennendes Reh geltend. Die Staatsanwaltschaft erliess Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Das Bezirksgericht sprach ihn von der groben Verkehrsregelverletzung frei, verurteilte ihn nur wegen einfacher Verletzung (Fr. 500.- Busse) und verweigerte eine Parteientschädigung für Anwaltskosten. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab: Da der Beschuldigte den Sachverhalt bestritten hatte, lag kein ausreichend geklärter Sachverhalt vor; ein Anspruch auf Erledigung mit Strafbefehl oder Kostenentschädigung wegen „unnötiger“ Gerichtsüberweisung bestand nicht.
3. Schlägerei vor Diskothek ohne staatsanwaltschaftliche Einvernahme
Rz. 17 In BGer 6B_432/2016 vom 27.03.2017 E. 1.2 erliess die Staatsanwaltschaft nach einer Schlägerei vor einer Diskothek einen Strafbefehl wegen Raufhandels und Körperverletzung, ohne den Beschuldigten je persönlich einzuvernehmen. Nach Einsprache verurteilte ihn das Gericht zu einer Freiheitsstrafe. Der Verurteilte rügte, der Strafbefehl sei wegen Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO nichtig. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Ob der Sachverhalt im Vorverfahren hinreichend geklärt war, ist eine Frage der Beweiswürdigung und Aufgabe des Sachgerichts. Ein Mangel bei der Sachverhaltsabklärung führt nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls; das Gericht hat die Beweise im Hauptverfahren nach Art. 343 StPO selbst zu erheben.
4. Drohung gegen Behördenmitglieder und Ermessen der Staatsanwaltschaft
Rz. 18 In BGer 1B_66/2013 vom 23.05.2013 E. 4.2 f. erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung gegen Behörden und Beamte einen Strafbefehl über 30 Tagessätze Geldstrafe, ohne ihn vorgängig anzuhören. Der Beschuldigte verlangte den Ausstand des Staatsanwalts wegen Befangenheit. Das Bundesgericht bestätigte, dass dem Staatsanwalt ein weites Ermessen zusteht und keine Gehörsverletzung vorliegt, da der Betroffene seine Rechte vollumfänglich mit der Einsprache wahren kann.
5. Diplomfälschung eines Arztes und Gültigkeit des Strafbefehls
Rz. 19 In BGer 7B_83/2022 vom 21.07.2023 E. 2.2 wurde ein Arzt per Strafbefehl wegen Urkundenfälschung bezüglich eines Neurochirurgie-Diploms verurteilt. Auf Einsprache rügte er, der Sachverhalt sei im Vorverfahren nicht ausreichend geklärt gewesen, weshalb der Strafbefehl ungültig sei. Das Bundesgericht stellte klar: Formelle Mängel (z.B. fehlende Unterschrift oder Überschreitung der Strafgrenzen) machen den Strafbefehl ungültig (Art. 356 Abs. 2 StPO). Inhaltliche Beweisfragen berechtigen das Gericht dagegen nicht zur Rückweisung, sondern verpflichten es zur eigenen Beweisabnahme nach Art. 343 StPO.
6. Unberechtigter Bezug von Sozialhilfe und Ausschluss der Landesverweisung
Rz. 20 In BGE 149 IV 273 E. 1.5 legte das Bundesgericht Schwellenwerte für Art. 148a StGB (unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen) fest. Bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.- liegt stets ein leichter Fall (Übertretung nach Art. 148a Abs. 2 StGB) vor, der keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Die Staatsanwaltschaft ist in solchen Fällen befugt, das Verfahren per Strafbefehl abzuschliessen, ohne wegen einer Landesverweisung Anklage beim Gericht erheben zu müssen.
VII. Kantonale Praxisfragen und verfahrensrechtliche Kontroversen
Rz. 21 In der kantonalen Gerichtspraxis sind insbesondere folgende Fragen umstritten:
1. Rechtsfolge bei Strafbefehl trotz völlig ungeklärtem Sachverhalt
Rz. 22 Kontroverse: Rückweisung vs. gerichtliche Beweisabnahme.
- Das erstinstanzliche Bezirksgericht Luzern entschied in 2Q1 21 89 vom 13.04.2022 (LGVE 2022 V Nr. 1), dass ein Strafbefehl, der bei völlig unklarem Sachverhalt und ohne Geständnis erlassen wird, im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig ist. Das Gericht hob den Strafbefehl auf und wies den Fall gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordnungsgemässen Vorverfahrens zurück, um eine unzulässige Verlagerung der Untersuchung ins Hauptverfahren zu verhindern.
- Demgegenüber verlangt das Bundesgericht (BGer 6B_432/2016 vom 27.03.2017 E. 1.2; BGer 7B_83/2022 vom 21.07.2023 E. 2.2), dass das Gericht bei inhaltlichen Beweislücken nach Einsprache die Beweise im Hauptverfahren nach Art. 343 StPO selbst erheben muss.
2. Obligatorium des Strafbefehls vs. Wahlrecht der Staatsanwaltschaft
Rz. 23 Hat die Staatsanwaltschaft bei erfüllten Voraussetzungen zwingend einen Strafbefehl zu erlassen oder steht ihr ein Wahlrecht zur direkten Anklage zu?
- Das Obergericht des Kantons Thurgau hielt in RBOG 2013 Nr. 30 fest, dass der Erlass eines Strafbefehls bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO obligatorisch ist. Erhebt die Staatsanwaltschaft grundlos Direktanklage, kann das Gericht zwar nicht mit Weisungen eingreifen, muss aber die Kostenfolgen korrigieren, sodass die beschuldigte Person kostenmässig so gestellt wird wie bei einem Strafbefehl.
- Das Obergericht des Kantons Zürich (Entscheid UH110117 vom 01.06.2011) stuft Art. 352 StPO demgegenüber als blosse Ordnungsvorschrift für die Staatsanwaltschaft ein, die dem Gericht keine Handhabe gibt, auf eine Anklage nicht einzutreten.
3. Keine Verfahrenseinstellung „in dubio pro reo“ im Strafbefehlsbereich
Rz. 24 In RBOG 2011 Nr. 27 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau klar, dass die Staatsanwaltschaft im Bereich ihrer Strafbefehlskompetenz ein Verfahren nicht gestützt auf die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) einstellen darf. Besteht ein hinreichender Tatverdacht, aber kein Geständnis und keine eindeutige Beweislage, hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht zu erheben (in dubio pro duriore).
Querverweise
- Art. 17 StPO — Übertretungsstrafbehörden
- Art. 319 StPO — Einstellung des Verfahrens
- Art. 324 StPO — Anklageerhebung
- Art. 329 StPO — Vorprüfung der Anklage und Rückweisung
- Art. 353 StPO — Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
- Art. 354 StPO — Einsprache gegen den Strafbefehl
- Art. 355 StPO — Verfahren bei Einsprache
- Art. 356 StPO — Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
- Art. 357 StPO — Übertretungsstrafverfahren
- Art. 42 StGB — Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse
- Art. 66a StGB — Obligatorische Landesverweisung
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 352 N 1–16.
- Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 352 N 1–18.
- Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 352 N 1–18.
- Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012.
- Marc Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess? Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2013.
- Gwladys Gilliéron / Martin Killias, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 352 N 1–25.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1289 ff.