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Rechtsprechung zu Art. 350 StPO

Rechtsprechung zu Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 350 StPO lässt sich in drei thematische Schwerpunkte gliedern: (1) das Anklageprinzip und die Anforderungen an die Sachverhaltsumschreibung, (2) die freie richterliche Beweiswürdigung unter Einbezug des gesamten Beweismaterials und (3) die Ermittlungspflicht des Gerichts bei zweifelhafter Beweislage.

1. Anklageprinzip und Anforderungen an die Sachverhaltsumschreibung

BGE 143 IV 63

  • Zitat: BGE 143 IV 63
  • URL: BGE 143 IV 63
  • Zitate (OCL): 1831
  • Regeste: Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten. Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 und 2.3). Durchbrechung des Territorialitätsprinzips bei im Ausland begangenen Widerhandlungen gegen das AETR respektive die ARV 1. Frage des anwendbaren Sanktionsrechts (E. 3.1 und 3.2).

Bedeutung: Leitentscheid zum Anklageprinzip. Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift — insbesondere die örtliche Konkretisierung des Tatvorwurfs bei Auslandstaten und die Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen —, die Massstab für die Bindung des Gerichts nach Art. 350 Abs. 1 StPO bilden.

BGE 140 IV 188

  • Zitat: BGE 140 IV 188
  • URL: BGE 140 IV 188
  • Zitate (OCL): 657
  • Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 356 Abs. 1 StPO; Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil bei fehlender gültiger Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen den Anforderungen an eine Anklage genügen (E. 1.3–1.6).

Bedeutung: Präzisiert die Anforderungen an die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehlsverfahren. Der Strafbefehl erfüllt im Einsprache- fall die Funktion einer Anklageschrift, weshalb die gleichen Konkretisierungsanforderungen gelten wie im ordentlichen Verfahren. Damit wird die Bindung des Gerichts nach Art. 350 Abs. 1 StPO bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung durch die Qualität der Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl bestimmt.

BGer 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015

  • Zitat: BGer 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015
  • URL: BGer 6B 803/2014
  • Zitate (OCL): 155
  • Regeste: Anklagegrundsatz; Verletzung von Verkehrsregeln; Verfahrenskosten und Entschädigung | Straftaten

Bedeutung: Anwendung des Anklageprinzips im Bereich der Verkehrsstrafrechtspflege, insbesondere in Bezug auf die Konkretisierung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung durch das Gericht.

2. Freie richterliche Beweiswürdigung

BGE 144 IV 345

  • Zitat: BGE 144 IV 345
  • URL: BGE 144 IV 345
  • Zitate (OCL): 5854
  • Regeste: Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel «in dubio pro reo» auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel (E. 2.2.3.1). Die Unschuldsvermutung kommt erst in einem späteren Stadium zum Tragen (E. 2.2.3.2). Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen (E. 2.2.3.3). Anwendung dieser Grundsätze auf die Tatbestandselemente des Mordes (E. 2.2.3.4–2.2.3.7).

Bedeutung: Der grundlegendste und am häufigsten zitierte Entscheid zur freien Beweiswürdigung in der schweizerischen Rechtsprechung. Er grenzt die Beweiserhebung (Art. 350 Abs. 2 StPO) von der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 3 StPO) ab und stellt klar, dass die Regel «in dubio pro reo» erst im Stadium der Beweiswürdigung gilt, nicht bereits bei der Beweiserhebung und Sichtung.

BGE 144 I 234

  • Zitat: BGE 144 I 234
  • URL: BGE 144 I 234
  • Zitate (OCL): 606
  • Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht.

Bedeutung: Klärt die Pflicht des Gerichts zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und bejaht die Unabhängigkeit der richterlichen Ermittlungspflicht nach Art. 350 Abs. 2 StPO von der Anwesenheit der Anklagebehörde.

3. Ermittlungspflicht des Gerichts bei zweifelhafter Beweislage

BGE 147 IV 409

  • Zitat: BGE 147 IV 409
  • URL: BGE 147 IV 409
  • Zitate (OCL): 1044
  • Regeste: Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 350 Abs. 2 und Art. 389 StPO; Art. 189 und Art. 190 StGB; Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel. Das Berufungsgericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage, falls vorhanden, zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.3). Längeres Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige (vorliegend rund 13 Monate) entspricht einem bei Opfern von Sexualstraftaten verbreiteten Phänomen und spricht nicht gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen (E. 5.4.1). Eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn das Opfer se […] (gekürzt)

Bedeutung: Bestätigt die aus Art. 350 Abs. 2 StPO folgende Ermittlungspflicht des Gerichts — auch des Berufungsgerichts (Art. 389 StPO) —, bei zweifelhafter Beweislage zusätzliche sachdienliche Beweise abzunehmen. Der Entscheid erwähnt Art. 350 Abs. 2 StPO ausdrücklich als dogmatische Grundlage. Zudem werden opferspezifische Verhaltensmuster (Spontanangabenverzug bei Sexualstraftaten) als beweisrechtlich neutral eingestuft.

BGE 139 IV 25

  • Zitat: BGE 139 IV 25
  • URL: BGE 139 IV 25
  • Zitate (OCL): 687
  • Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1–3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1–5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulässigkeit der Verwertung von Aussagen aus dem Vorverfahren (E. 6).

Bedeutung: Beleuchtet die Verwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweise im Hauptverfahren (Art. 350 Abs. 2 StPO) und konkretisiert die Voraussetzungen der Parteiöffentlichkeit (Art. 147 StPO) als verfahrensrechtliche Bedingung der verwertbaren Beweiserhebung.

4. Teileinstellung und Abgrenzung zum Anklagesachverhalt

BGE 148 IV 124

  • Zitat: BGE 148 IV 124
  • URL: BGE 148 IV 124
  • Zitate (OCL): 227
  • Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Teileinstellungsverfügung; Grundsatz «ne bis in idem»; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 IV 241 E. 2; E. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellung […] (gekürzt)

Bedeutung: Beleuchtet den Rahmen des Anklagesachverhalts (Art. 350 Abs. 1 StPO) aus der Perspektive des vorangehenden Untersuchungsverfahrens: Die Teileinstellungsgesichtspunkte bestimmen, welche Vorwürfe in die Anklage aufgenommen werden und damit den Bindungsrahmen des Gerichts bilden. Eine Teileinstellungsverfügung kann erforderlich sein, um die Privatklägerschaft zu schützen und gleichzeitig den ne-bis-in-idem-Grundsatz zu wahren.