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Art. 350 — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils

Gesetzeswortlaut

1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.

2 Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 350 StPO ist eine zentrale Norm des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Er verankert zwei Grundpfeiler des schweizerischen Strafprozessrechts: das Anklageprinzip (Abs. 1) und die freie richterliche Beweiswürdigung unter Einbezug des gesamten Verfahrens (Abs. 2). Die Vorschrift steht im fünften Abschnitt des vierten Teils der StPO («Vollzug des Verfahrens») und bildet das dogmatische Bindeglied zwischen der Anklageschrift (Art. 324–325 StPO) und der Urteilsfällung (Art. 351 StPO).^1

Art. 350 Abs. 1 StPO konkretisiert das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) für das Hauptverfahren: Das Gericht entscheidet über den von der Anklagebehörde umschriebenen Sachverhalt, ist aber nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden. Abs. 2 stellt klar, dass die Beweiswürdigung nicht auf die im Hauptverfahren erhobenen Beweise beschränkt ist, sondern auch die im Vorverfahren gesammelten Beweise umfasst. Damit wird der Einheitsgrundsatz des schweizerischen Strafverfahrens gewahrt.^2

Mit über 1'800 Entscheiden im OpenCaseLaw-Korpus gehört Art. 350 StPO zu den am häufigsten zitierten Normen der gesamten Strafprozessordnung, was seine praktische Bedeutung als zentrale Verfahrensnorm des erstinstanzlichen Urteils unterstreicht.^3

II. Bindung an den Sachverhalt (Abs. 1)

1. Grundsatz der Sachverhaltsbindung

Art. 350 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht, sein Urteil auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt zu stützen. Dies bedeutet, dass das Gericht den ihm von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Lebenssachverhalt nicht erweitern, reduzieren oder modifizieren darf. Der Sachverhalt bildet den unabänderlichen Rahmen des Gerichtsverfahrens (Korrelat des Anklageprinzips nach Art. 9 StPO).^4

Die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) muss dabei so genau und detailliert erfolgen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, und sich sachgerecht verteidigen kann. Fehlt eine hinreichende Konkretisierung — etwa hinsichtlich des Tatortes oder der Tatzeit —, so liegt darin eine Verletzung des Anklageprinzips, die den Entscheid im Ergebnis nicht trägt.^5

2. Keine Bindung an die rechtliche Würdigung

Der zweite Satz von Abs. 1 stellt klar, dass das Gericht zwar an die tatsächliche Umschreibung gebunden, nicht aber an die rechtliche Subsumtion ist, die die Staatsanwaltschaft vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft schlägt in der Anklage eine rechtliche Qualifikation vor, doch das Gericht urteilt nach eigener rechtlicher Überzeugung.^6

Dies bedeutet insbesondere, dass das Gericht einen anderen Straftatbestand anwenden kann als den von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen, sofern der festgestellte Sachverhalt vom Anklagesachverhalt gedeckt ist. Die beschuldigte Person muss jedoch die Möglichkeit haben, sich zur geänderten rechtlichen Würdigung zu äussern, andernfalls das rechtliche Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO) verletzt ist.^7

3. Konkretisierung im Einzelfall

Die Grenzen der Sachverhaltsbindung hat das Bundesgericht mehrfach präzisiert. Bei Auslandstaten muss die Anklageschrift insbesondere die örtliche Konkretisierung des Tatvorwurfs genau bezeichnen, damit die beschuldigte Person weiss, welcher konkrete Vorwurf gegen sie erhoben wird und welches Recht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbar ist.^8 Bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen im Strafbefehlsverfahren müssen die Anforderungen an die Sachverhaltsumschreibung ebenfalls den Vorgaben des Anklageprinzips genügen, da der Strafbefehl im Falle einer Einsprache als Anklageersatz dient.^9

III. Berücksichtigung der gesamten Beweise (Abs. 2)

1. Einheitsgrundsatz von Vor- und Hauptverfahren

Art. 350 Abs. 2 StPO erklärt das gesamte im Vor- und im Hauptverfahren erhobene Beweismaterial für verwertbar. Das Gericht ist nicht auf die in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Beweise beschränkt, sondern darf auch die im Untersuchungsverfahren gesammelten Beweismittel — insbesondere Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen — in seine Beweiswürdigung einbeziehen.^10

Dieses System unterscheidet das schweizerische Strafverfahren fundamental vom angelsächsischen Adversary-Modell und folgt dem kontinentaleuropäischen Inquisitionsgrundsatz (Art. 6 StPO). Der Einheitsgrundsatz stellt sicher, dass die materielle Wahrheit gefunden wird, ohne dass im Hauptverfahren die gesamte Untersuchung wiederholt werden muss.^11

2. Grenzen der Verwertbarkeit

Die Einbeziehung der Vorverfahrensbeweise unterliegt jedoch Einschränkungen. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise und schliesst bestimmte Beweismittel vom Verwertungsverbot ausser Kraft. Im Übrigen unterliegen die im Vorverfahren erhobenen Beweise den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Das Gericht entscheidet nach freier, rationale Überzeugungsbildung über den Beweiswert der einzelnen Beweismittel.^12

Die Einvernahmeprotokolle des Vorverfahrens können als Beweismittel verwendet werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 339 StPO erfüllt sind und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (Art. 147 StPO), der sicherstellt, dass die Parteien bei Beweiserhebungen teilnehmen können.^13

3. Ermittlungspflicht des Gerichts

Aus Art. 350 Abs. 2 StPO und dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) ergibt sich die Ermittlungspflicht des Gerichts: Das Gericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage — falls vorhanden — zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen. Dies gilt insbesondere für das Berufungsgericht, das den Sachverhalt nach Massgabe der Berufungsanträge von neuem überprüft (Art. 389 StPO) und die gleiche Ermittlungspflicht trifft wie das erstinstanzliche Gericht.^14

Die Ermittlungspflicht bedeutet nicht, dass das Gericht jede noch so entfernte Beweismöglichkeit ausschöpfen muss. Es ist jedoch verpflichtet, alle objektiv gebotenen und zumutbaren Beweiserhebungen vorzunehmen, um eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zu gewährleisten. Bei Sexualdelikten hat das Bundesgericht insbesondere betont, dass längeres Zuwarten bis zur Strafanzeige ein bei Opfern verbreitetes Phänomen ist und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht.^15

IV. Verhältnis zum Anklageprinzip (Art. 9 StPO)

Art. 350 Abs. 1 StPO ist die zentrale Durchbrechungsnorm des Anklageprinzips im Hauptverfahren. Während das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) als Prozessmaxime sicherstellt, dass das Verfahren nur auf Anklage der zuständigen Verfolgungsbehörde durchgeführt wird und der Gegenstand des Verfahrens durch die Anklage bestimmt wird, konkretisiert Art. 350 StPO die sachverhaltliche Bindung des Gerichts.^16

Das Verhältnis zwischen Anklageprinzip und Sachverhaltsbindung lässt sich wie folgt beschreiben: Die Anklagebehörde bestimmt durch die Sachverhaltsumschreibung den Gegenstand des Verfahrens (objektive Grenze), während das Gericht die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts nach freier Überzeugung vornimmt (subjektive Freiheit). Diese Trennung von Tat und Recht ist ein wesentliches Merkmal des schweizerischen Anklageprozesses.^17

V. Verhältnis zur Anklageergänzung (Art. 333 StPO)

Die Bindung an den Anklagesachverhalt ist nicht absolut, sondern kann durch eine Anklageänderung oder -ergänzung im Rahmen von Art. 333 StPO erweitert werden. Die StPO unterscheidet dabei zwischen der Berichtigung einer mangelhaften Anklage (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich der bereits angeklagten Tat (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Art. 333 Abs. 2 StPO).^18

Eine Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO erweitert den Sachverhaltsrahmen des Verfahrens und setzt die Zustimmung der beschuldigten Person voraus, sofern dies die Durchbrechung der Doppelinstanzlichkeit oder des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit sich bringt.^19

VI. Verhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO)

Art. 350 Abs. 2 StPO ist eng mit der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 3 StPO) verbunden. Das Bundesgericht hat in grundlegender Rechtsprechung festgehalten, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung keinen Raum für eine Anwendung der Regel «in dubio pro reo» auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel lässt. Die Unschuldsvermutung kommt erst in einem späteren Stadium zum Tragen, nämlich bei der Beweiswürdigung.^20

Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des «in dubio pro reo»-Grundsatzes begründen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede theoretisch denkbare Unschuldshypothese zu widerlegen, sondern muss sich auf die rationale Würdigung der tatsächlich erhobenen Beweise stützen.^21

VII. Hauptverhandlung und mündliche Verhandlung

Die Beweisführung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (Art. 337 ff. StPO) ist durch Art. 350 Abs. 2 StPO gedeckt. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter.^22

Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Der Verzicht auf die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft berührt die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung nicht.

VIII. Querverweise

IX. Literatur

  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
  • Donatsch/Hans/Jean-Richard/Thali, Strafprozessrecht, 2024, § 25: Hauptverhandlung und Urteil
  • Gless, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 18 Rz. 12 ff.
  • Heimgartner/Donatsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 2021, N. 1 ff. zu Art. 350 StPO
  • Markees, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 350 StPO
  • Riedo, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 9 StPO (Anklageprinzip)

^1 Vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2. ^2 BGE 147 IV 409 E. 5.3. ^3 OpenCaseLaw, leading-cases für Art. 350 StPO (Stand Juli 2026). ^4 BGE 143 IV 63 E. 2.2. ^5 BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 2.3. ^6 BGE 143 IV 63 E. 2.2. ^7 BGE 139 IV 25 E. 1–3. ^8 BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 2.3. ^9 BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6. ^10 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1. ^11 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1. ^12 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1–2.2.3.3. ^13 BGE 139 IV 25 E. 4 und 5.1–5.3. ^14 BGE 147 IV 409 E. 5.3. ^15 BGE 147 IV 409 E. 5.4.1. ^16 BGE 143 IV 63 E. 2.2. ^17 BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 140 IV 188 E. 1.3. ^18 BGE 148 IV 124 E. 2.6.5. ^19 BGE 148 IV 124 E. 2.6.5. ^20 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1. ^21 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3. ^22 BGE 144 I 234 E. 2.

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