Rechtsprechung zu Art. 345 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 143 IV 214 E. 5.4
- Thema: Keine Aufforderungspflicht im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern, da die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO zu stellen sind.
- Einschlägig für: Anwendungsbereich und Berufungsverfahren
BGE 143 IV 214 E. 5.2.1
- Thema: Bindungswirkung im Rückweisungsverfahren
- Kernaussage: Das Berufungsgericht darf sich nach einer Rückweisung nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat.
- Einschlägig für: Rückweisungsverfahren
BGE 135 III 334 E. 2.1
- Thema: Schranken der Neubeurteilung
- Kernaussage: Die mit der Neubeurteilung befasste Instanz hat die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsentscheids zugrunde zu legen.
- Einschlägig für: Rückweisung
BGE 123 IV 1 E. 1
- Thema: Tragweite der Rückweisung
- Kernaussage: Das Verfahren wird nach einer Rückweisung nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den Erwägungen Rechnung zu tragen.
- Einschlägig für: Beweisergänzung im Rückweisungsverfahren
BGE 117 IV 97 E. 4a
- Thema: Bindung der Vorinstanz
- Kernaussage: Die kantonale Instanz ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde.
- Einschlägig für: Bindungswirkung
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 6B_824/2016 E. 5.4 (10. April 2017)
- Thema: Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren
- Kernaussage: Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern.
- Einschlägig für: Berufungsverfahren
BGer 6B_4/2016 E. 3.2 (2. Mai 2016)
- Thema: Entbehrlichkeit der Aufforderung vor Obergericht
- Kernaussage: Im Berufungsverfahren hat das Gericht die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen aufzufordern.
- Einschlägig für: Berufungsverfahren
BGer 6B_859/2013 E. 3.4.3 (2. Oktober 2014)
- Thema: Beweisanträge in der Berufungserklärung
- Kernaussage: Im Berufungsverfahren sind Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO anzugeben.
- Einschlägig für: Berufungserklärung
BGer 6B_1196/2013 E. 1.6 (22. Dezember 2014)
- Thema: Rechtsmittelverfahren und Art. 345 StPO
- Kernaussage: Die Pflicht zur Aufforderung nach Art. 345 StPO gilt für die erstinstanzliche Hauptverhandlung, nicht für das Berufungsverfahren.
- Einschlägig für: Anwendungsbereich
BGer 6B_1212/2015 E. 1.3.2 (29. November 2016)
- Thema: Untersuchungsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren
- Kernaussage: Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren.
- Einschlägig für: Untersuchungsgrundsatz
Letzte Aktualisierung: 22. August 2026