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Rechtsprechung zu Art. 345 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 214, E. 5

  • Thema: Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Beweisverfahren im Rückweisungsverfahren
  • Kernaussage: Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht. Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge — Noven vorbehalten — in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Pflicht im Berufungsverfahren entfällt); Rückweisungsverfahren; Bindungswirkung
  • Zitate: 1'483
  • URL: BGE 143 IV 214

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer, 6B_824/2016 v. 10. April 2017

  • Thema: Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Beweisanträge im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht urteilt gestützt auf die Beweise, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Das Berufungsgericht muss die Parteien daher nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Dass die Vorinstanz die Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht explizit einlud, neue Beweisanträge zu stellen, war nicht zwingend. Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (keine Pflicht im Berufungsverfahren)
  • Zitate: 484
  • URL: 6B_824/2016

BGer, 6B_542/2016 v. 5. Mai 2017

  • Thema: Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Konfrontationsanspruch, Beweisanträge im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn dem Beschuldigten eine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu hinterfragen. Der Konfrontationsanspruch und das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO stehen in engem Zusammenhang mit dem Beweisantragsrecht nach Art. 345 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 147 StPO i.V.m. Art. 345 StPO; Konfrontationsanspruch
  • Zitate: 126
  • URL: 6B_542/2016

BGer, 6B_859/2013 v. 2. Oktober 2014

  • Thema: Mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern, da die Beweisanträge im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung anzugeben sind (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Die unterlassene Aufforderung stellt keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar, wenn die Parteien ihre Beweisanträge rechtzeitig in der Berufungserklärung formulieren konnten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (keine Pflicht im Berufungsverfahren)
  • Zitate: 113
  • URL: 6B_859/2013

BGer, 6B_665/2022 v. 14. September 2022

  • Thema: Mehrfacher Mord, versuchter Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Willkür
  • Kernaussage: Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine unvollständige Beweiswürdigung, bei der das Gericht relevante Beweise ausser Acht gelassen hat, kann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Beweisantragsrecht verletzen. Das Gericht ist verpflichtet, die von den Parteien rechtzeitig gestellten Beweisanträge zu prüfen und über sie zu entscheiden.
  • Einschlägig für: Sachverhaltsfeststellung i.V.m. Art. 345 StPO
  • Zitate: 76
  • URL: 6B_665/2022

BGer, 1B_205/2019 v. 14. Juni 2019

  • Thema: Strafverfahren; amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Die Gewährung der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) hängt von der Komplexität der Sache und der Notwendigkeit der Verteidigung ab. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz verneint, da im Rahmen des Vorverfahrens bereits sämtliche notwendigen Konfrontationseinvernahmen stattgefunden hatten und anlässlich der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisabnahmen vorgenommen würden. Die Frage der amtlichen Verteidigung ist mit dem Umfang des Beweisverfahrens und der Komplexität der Beweisanträge verknüpft.
  • Einschlägig für: Beweisverfahren und Verteidigungsrechte
  • Zitate: 60
  • URL: 1B_205/2019

BGer, 6B_98/2016 v. 9. September 2016

  • Thema: Mehrfache Drohung, Nötigung; Willkür
  • Kernaussage: Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf Willkür. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Beweise, die für den Entscheid erheblich sind, überhaupt nicht beachtet oder die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, dass das Gericht alle rechtzeitig gestellten Beweisanträge prüft und über sie entscheidet.
  • Einschlägig für: Beweiswürdigung i.V.m. Art. 345 StPO
  • Zitate: 63
  • URL: 6B_98/2016

BGer, 6B_829/2013 v. 6. Mai 2014

  • Thema: Eventualvorsätzliche und versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, Begutachtung; Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür
  • Kernaussage: Die Begutachtung durch eine sachverständige Person und die Berücksichtigung des Gutachtens im Beweisverfahren können den Anspruch auf rechtliches Gehör berühren, wenn das Gericht die Gutachten nicht in das Beweisverfahren einbezieht oder den Parteien keine Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern. Art. 345 StPO verpflichtet das Gericht, den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge — auch hinsichtlich Gutachten — zu stellen.
  • Einschlägig für: Beweisanträge bei Gutachten; Art. 345 StPO
  • Zitate: 53
  • URL: 6B_829/2013

BGer, 6B_172/2023 v. 24. Mai 2023

  • Thema: Mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Im Berufungsverfahren können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden, wenn die Überprüfungsbefugnis eingeschränkt ist.
  • Einschlägig für: Art. 147 StPO i.V.m. Art. 345 StPO; Teilnahmerecht und Beweisanträge
  • Zitate: 38
  • URL: 6B_172/2023

BGer, 6B_4/2016 v. 2. Mai 2016

  • Thema: Verleumdung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern, da die Beweisanträge in der Berufungserklärung anzugeben sind (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Die unterlassene Aufforderung stellt keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (keine Pflicht im Berufungsverfahren)
  • Zitate: 21
  • URL: 6B_4/2016

BGer, 6B_1196/2013 v. 22. Dezember 2014

  • Thema: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern, da die Beweisanträge in der Berufungserklärung anzugeben sind.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (keine Pflicht im Berufungsverfahren)
  • Zitate: 5
  • URL: 6B_1196/2013

Kantionale Entscheide

Gericht OG.2015.00045 (Kanton Glarus) v. 27. Mai 2016

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts
  • Kernaussage: Im Übertretungsverfahren ist das Beweisverfahren in der Regel auf die im Anzeigerapport genannten Beweise beschränkt. Weitere Beweisanträge sind nur zulässig, wenn sie neue, für die Sachverhaltsfeststellung relevante Tatsachen betreffen.
  • Zitate: 3
  • URL: OG.2015.00045

Letzte Aktualisierung: 2026-07-10