Art. 345 — Abschluss des Beweisverfahrens
Gesetzeswortlaut
Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens
Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Rz. 1 Art. 345 StPO verpflichtet das erstinstanzliche Gericht, den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zu stellen.
Rz. 2 Die Bestimmung sichert das Beweisantragsrecht als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und dient der vollständigen Sachverhaltsermittlung vor den Parteivorträgen (Art. 346 StPO).
II. Geltung und Tragweite (Erstinstanzliches Verfahren)
Rz. 3 Das Gericht hat die Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens aktiv aufzufordern, allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen.
Rz. 4 Werden keine weiteren Beweisanträge gestellt oder hat das Gericht über gestellte Anträge befunden, wird das Beweisverfahren förmlich geschlossen.
III. Ausschluss der Aufforderungspflicht im Berufungsverfahren
Rz. 5 Im Berufungsverfahren muss das Berufungsgericht die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern (BGE 143 IV 214 E. 5.4).
Rz. 6 Im Berufungsverfahren sind Beweisanträge grundsätzlich bereits in der Berufungserklärung anzugeben (BGer 6B_859/2013 E. 3.4.3).
Rz. 7 Das Berufungsgericht muss die Parteien im Berufungsverfahren nicht zur Nennung von Beweisen auffordern, da die Beweisanträge in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO zu nennen sind (BGer 6B_824/2016 E. 5.4).
Rz. 8 Auch im Berufungsverfahren entfällt die Aufforderungspflicht nach Art. 345 StPO (BGer 6B_4/2016 E. 3.2).
IV. Praxisfragen
1. Form und Zeitpunkt der Aufforderung
Rz. 9 Die Aufforderung hat vor der förmlichen Schliessung des Beweisverfahrens zu ergehen; sie erfolgt in der Regel mündlich zu Protokoll der Hauptverhandlung.
2. Nachträgliche Beweisanträge
Rz. 10 Nach Abschluss des Beweisverfahrens können Beweisanträge nur noch gestellt werden, wenn echte Noven vorliegen oder das Gericht von sich aus das Beweisverfahren wiedereröffnet.
Querverweise
- Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz
- Art. 107 StPO — Rechtliches Gehör
- Art. 139 StPO — Grundsätze der Beweisführung
- Art. 147 StPO — Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen
- Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung
- Art. 398 StPO — Berufung: Zulässigkeit und Kognition
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 345 N 1–8.
- Marc Hauri / Daniel Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 345 N 1–12.
- Nathalie Riesen-Kupper, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 345 N 1–10.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1149.