Art. 345 — Abschluss des Beweisverfahrens
Gesetzeswortlaut
Art. 345 StPO — Abschluss des Beweisverfahrens
Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Vorbemerkungen
Im Allgemeinen
1 Beweisantragsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Art. 345 StPO sichert den Parteien das Recht zu, vor Abschluss des Beweisverfahrens weitere Beweisanträge zu stellen. Die Bestimmung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO): Das Gericht hat den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, am Beweisverfahren mitzuwirken und weitere Beweismittel zu beantragen, bevor es das Beweisverfahren abschliesst und zur Urteilsberatung übergeht. Die Norm konkretisiert das rechtliche Gehör im Sinne einer prozessualen Mitwirkungsgarantie und verhindert, dass das Gericht den Parteien eine Überraschungsentscheidung vorlegt, ohne ihnen Gelegenheit zur Beweisergänzung gegeben zu haben (BBl 2006 1085, 1149).
2 Stellung im Gesetzesaufbau Art. 345 StPO steht im Kapitel «Hauptverhandlung» (Titel 3, Kapitel 2 des Dritten Teils der StPO) und regelt den Übergang vom Beweisverfahren zur Urteilsberatung. Systematisch folgt er auf Art. 344 StPO (Abweichende rechtliche Würdigung) und geht Art. 346 StPO (Parteivorträge) voraus. Er bildet damit das Bindeglied zwischen der Beweisaufnahme und dem Abschluss der Parteivorträge. Die Bestimmung gilt für das erstinstanzliche Verfahren; im Berufungsverfahren gelten modifizierte Regeln (→ N 8 ff.), da dort die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung anzugeben sind (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO).
3 Verhältnis zu Art. 147 StPO Art. 147 StPO gewährt den Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Teilnahmerecht). Art. 345 StPO ergänzt dieses Teilnahmerecht durch ein Antragsrecht: Die Parteien können nicht nur bei laufenden Beweiserhebungen mitwirken, sondern auch weitere Beweiserhebungen beantragen. Beide Normen zusammen gewährleisten eine umfassende prozessuale Mitwirkung der Parteien im Beweisverfahren (BGer, 6B_172/2023 v. 24.5.2023, E. 2.3). Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 147 Abs. 2 StPO); Art. 345 StPO unterliegt keinen solchen Einschränkungen, sondern statuiert eine absolute Pflicht des Gerichts, die Parteien vor Beweisabschluss zu weiteren Anträgen aufzufordern.
Konventionsrechtliche Vorgaben
4 Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) umfasst das Recht der Verteidigung, Beweise zu beantragen und ihre Beweisanträge im Verfahren vorbringen zu können. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sichert das Recht, Zeugen zu befragen und Gegenzeugen zu benennen. Art. 345 StPO setzt diese Vorgaben im einfachen Recht um, indem er das Gericht verpflichtet, den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zur Beweisantragstellung zu geben. Ein Verstoss gegen Art. 345 StPO kann zugleich eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen, wenn das Gericht einen relevanten Beweisantrag willkürlich abweist (BGer, 6B_542/2016 v. 5.5.2017, E. 2.3; BGer, 6B_172/2023 v. 24.5.2023, E. 2.3).
Rechtslage unter VStrR und MStP
5 VStrR Im Verwaltungsstrafrecht galt vor Inkrafttreten der StPO keine ausdrückliche Bestimmung, die dem Gericht eine Pflicht zur Beweisantragsbelehrung auferlegte. Die Pflicht wurde aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 4 aBV, jetzt Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Seit Inkrafttreten der StPO gilt Art. 345 StPO sinngemäss im Verwaltungsstrafverfahren.
6 MStP Das aMStP kannte keine dem Art. 345 entsprechende ausdrückliche Kodifikation. Die Pflicht zur Beweisantragsbelehrung wurde aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Seit Inkrafttreten der StPO gilt Art. 345 auch im Militärstrafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. II 7 des StPO-Gesetzes).
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
7 Schutz der Verteidigungsrechte Art. 345 StPO bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der Parteien, namentlich der beschuldigten Person. Er stellt sicher, dass das Gericht das Beweisverfahren nicht abschliesst, ohne den Parteien die Gelegenheit gegeben zu haben, weitere Beweise zu beantragen. Die Norm hat Doppelfunktion: Sie sichert einerseits das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und andererseits den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), wonach die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen haben. Die Aufforderung zur Beweisantragstellung stellt ein prozessuales Korrektiv dar: Sie verhindert, dass das Gericht relevante Beweise übersieht, die von den Parteien benannt werden könnten (BBl 2006 1085, 1149).
8 Verfahrensökonomie Die Bestimmung dient auch der Verfahrensökonomie: Werden Beweisanträge vor Abschluss des Beweisverfahrens gestellt und vom Gericht geprüft, reduziert sich das Risiko, dass das Urteil in der Rechtsmittelinstanz wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden muss. Die rechtzeitige Beweisantragsbelehrung ist somit ein Instrument zur Vermeidung von Rückweisungsverfahren.
II. Voraussetzungen
9 Pflicht des Gerichts Art. 345 StPO statuiert eine zwingende Pflicht des Gerichts: Vor Abschluss des Beweisverfahrens hat es den Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zu stellen. Die Pflicht ist nicht dispositiv; das Gericht kann nicht auf die Aufforderung verzichten, auch wenn es der Auffassung ist, der Sachverhalt sei bereits ausreichend geklärt. Die Aufforderung muss proaktiv ergehen — die Parteien brauchen nicht von sich aus nachzufragen (BGE 143 IV 214, E. 5.4). Die Form der Aufforderung ist nicht vorgeschrieben; sie kann mündlich in der Hauptverhandlung oder schriftlich erfolgen.
10 Zeitpunkt Die Aufforderung hat «vor Abschluss des Beweisverfahrens» zu ergehen. Der Abschluss des Beweisverfahrens ist der Zeitpunkt, in dem das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Urteilsberatung übergeht. Die Aufforderung muss so rechtzeitig ergehen, dass die Parteien ihre Beweisanträge tatsächlich prüfen und formulieren können. Eine Aufforderung unmittelbar vor dem Übergang zur Urteilsberatung, die den Parteien keine angemessene Bedenkzeit lässt, genügt den Anforderungen nicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
11 Adressaten Die Pflicht richtet sich an das Gericht, das mit der Sache befasst ist — im erstinstanzlichen Verfahren an das Erstinstanzgericht, im Berufungsverfahren an das Berufungsgericht. «Parteien» im Sinne von Art. 345 StPO sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und — soweit am Verfahren beteiligt — die Staatsanwaltschaft (Art. 104 StPO).
III. Verfahren beim Abschluss des Beweisverfahrens
12 Beweisanträge der Parteien Nach der Aufforderung durch das Gericht können die Parteien weitere Beweisanträge stellen. Die Beweisanträge müssen konkret sein: Sie haben das zu beweisende Beweisthema und das Beweismittel zu bezeichnen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht prüft die Beweisanträge nach Massgabe von Art. 139 StPO und entscheidet, ob es die beantragten Beweise erhebt. Beweisanträge, die für die Feststellung des Sachverhalts oder für die Beurteilung der Strafbarkeit von Bedeutung sind, darf das Gericht nicht willkürlich ablehnen (BGE 143 IV 214, E. 5.4).
13 Entscheid über Beweisanträge Das Gericht entscheidet über die Beweisanträge in freier Würdigung, ist aber an den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) gebunden. Die Ablehnung eines Beweisantrags muss begründet werden, sofern der Antrag nicht offensichtlich untauglich oder irrelevant ist. Eine willkürliche Beweisverweigerung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und kann zur Aufhebung des Urteils führen (BGer, 6B_859/2013 v. 2.10.2014, E. 3.4.3; BGer, 6B_172/2023 v. 24.5.2023, E. 2.3).
14 Übergang zur Urteilsberatung Haben die Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt oder hat das Gericht über alle gestellten Anträge entschieden, schliesst das Gericht das Beweisverfahren ab. Der Abschluss des Beweisverfahrens führt zum Übergang in die Parteivorträge (Art. 346 StPO) und anschliessend zur Urteilsberatung. Nach Abschluss des Beweisverfahrens können neue Beweise grundsätzlich nicht mehr erhoben werden, ausser es liegen Noven vor (→ N 15).
IV. Berufungsverfahren und Rückweisungsverfahren
15 Keine Pflicht im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren muss das Berufungsgericht die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Die Beweisanträge sind im Berufungsverfahren bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Das Berufungsgericht urteilt gestützt auf die Beweise, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Pflicht nach Art. 345 StPO entfällt im Berufungsverfahren, weil die Berufungserklärung die Beweisanträge zu enthalten hat und der Beweisantragstellungszeitpunkt durch Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO vorverlegt wird (BGE 143 IV 214, E. 5.4; BGer, 6B_824/2016 v. 10.4.2017; BGer, 6B_4/2016 v. 2.5.2016, E. 3.2; BGer, 6B_1196/2013 v. 22.12.2014, E. 1.6; BGer, 6B_859/2013 v. 2.10.2014, E. 3.4.3).
16 Berufungserklärung als massgeblicher Zeitpunkt Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge — Noven vorbehalten — in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Diese Regelung beruht auf dem Konzentrationsgrundsatz des Berufungsverfahrens: Die Beweisanträge sollen konzentriert in der Berufungserklärung vorgebracht werden, um ein effizientes und zügiges Berufungsverfahren zu gewährleisten. Dass die Vorinstanz die Parteien nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht explizit einlud, neue Beweisanträge zu stellen, war daher nicht zwingend (BGE 143 IV 214, E. 5.4; BGer, 6B_824/2016 v. 10.4.2017).
17 Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Das Berufungsgericht ist daher verpflichtet, von Amtes wegen die erforderlichen Beweise zu erheben, auch wenn die Parteien keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben. Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Beweiserhebung besteht unabhängig von der Pflicht nach Art. 345 StPO: Selbst wenn das Gericht die Parteien nicht nach Art. 345 StPO auffordern muss, bleibt es verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (BGE 143 IV 214, E. 5.4; BGE 140 IV 196, E. 4.4.1; BGer, 6B_1212/2015 v. 29.11.2016, E. 1.3.2).
V. Rückweisungsverfahren nach Bundesgerichtsentscheid
18 Bindungswirkung und Beweisverfahren Wird eine Angelegenheit nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht an die kantonale Instanz zurückgewiesen, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214, E. 5.2.1; BGer, 6B_765/2015 v. 3.2.2016, E. 4; BGer, 6B_372/2011 v. 12.7.2011, E. 1.3.2). Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1, E. 1; BGE 117 IV 97, E. 4).
19 Neue Beweiswürdigung zulässig Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2). Dies folgt aus der Überlegung, dass der noch nicht verbindlich festgestellte Sachverhalt Gegenstand der neuen Beurteilung ist und das Gericht zu einer freien Beweiswürdigung verpflichtet ist.
20 Bindungswirkung als ungeschriebenes Bundesrecht Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334, E. 2.1; BGer, 6B_35/2012 v. 30.3.2012, E. 2.2; BGer, 6B_372/2011 v. 12.7.2011, E. 1.1.1). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien — abgesehen von allenfalls zulässigen Noven — verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334, E. 2 und E. 2.1).
21 Neue Beweise im Rückweisungsverfahren Im Rückweisungsverfahren sind neue Beweise zulässig, soweit es sich um echte Noven handelt (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO analog) oder soweit der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid weitere Beweiserhebungen anordnet. Beweisanträge, die nicht durch den Rückweisungsentscheid veranlasst sind und keine Noven darstellen, hätte die Partei bereits im ersten Berufungsverfahren stellen müssen. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, solche verspäteten Beweisanträge gutzuheissen (BGE 143 IV 214, E. 5.4). Dies gilt jedoch nicht, wenn noch offene Tatfragen zu beurteilen sind und das Berufungsgericht eine neue mündliche Verhandlung ansetzen muss (Art. 405 f. StPO; BGE 143 IV 214, E. 5.3.2).
VI. Rechtsfolgen bei Verstoss
22 Verletzung des rechtlichen Gehörs Unterlässt das Gericht die Aufforderung nach Art. 345 StPO, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor, sofern die Parteien durch die Unterlassung in ihren Verteidigungsrechten konkret beeinträchtigt wurden. Der Verstoss kann zur Aufhebung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz führen. Das Bundesgericht hebt das Urteil auf, wenn die Verletzung für den Ausgang des Verfahrens relevant sein kann (Art. 107 Abs. 1 BGG; Art. 369 StPO).
23 Heilung Eine Verletzung von Art. 345 StPO kann geheilt werden, wenn die Parteien nachträglich die Gelegenheit erhalten, ihre Beweisanträge noch zu stellen, und das Gericht diese Anträge prüft. Eine Heilung ist ferner möglich, wenn die Parteien von sich aus Beweisanträge gestellt haben und das Gericht diese geprüft hat, so dass die Unterlassung der Aufforderung keine konkreten Nachteile für die Parteien verursacht hat (vgl. BGer, 6B_172/2023 v. 24.5.2023, E. 2.4).
VII. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
24 Art. 344 StPO (Abweichende rechtliche Würdigung) Art. 344 StPO verpflichtet das Gericht, die Parteien vor einer abweichenden rechtlichen Würdigung zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Hinweispflicht kann mit der Aufforderung nach Art. 345 StPO verbunden werden, wenn die abweichende rechtliche Würdigung neue Beweisfragen aufwirft. Beide Normen sichern den Anspruch auf rechtliches Gehör, allerdings mit unterschiedlichen Schwerpunkten: Art. 344 StPO schützt vor einer Überraschungsentscheidung in der rechtlichen Qualifikation, Art. 345 StPO schützt vor einem unvollständigen Beweisverfahren.
25 Art. 346 StPO (Parteivorträge) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Parteivorträge (Art. 346 StPO). Art. 345 StPO stellt sicher, dass die Parteien vor den Vorträgen die Möglichkeit haben, das Beweisprogramm zu ergänzen. Die Parteivorträge bauen auf dem abgeschlossenen Beweisverfahren auf; eine nachträgliche Beweiserhebung nach Beginn der Vorträge ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
26 Art. 139 StPO (Beweisanträge) Art. 139 StPO regelt die Voraussetzungen für Beweisanträge: Die Beweisanträge müssen das Beweisthema und das Beweismittel konkret bezeichnen. Art. 345 StPO legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem weitere Beweisanträge gestellt werden können. Beide Normen ergänzen sich: Art. 345 StPO eröffnet das Fenster für weitere Beweisanträge, Art. 139 StPO bestimmt die Anforderungen an deren Inhalt.
27 Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO (Beweisanträge in der Berufungserklärung) Im Berufungsverfahren müssen die Beweisanträge in der Berufungserklärung angegeben werden (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Diese Bestimmung verdrängt Art. 345 StPO im Berufungsverfahren: Da die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung zu formulieren sind, entfällt die Pflicht des Berufungsgerichts, die Parteien nach Art. 345 StPO zur Nennung weiterer Beweise aufzufordern (BGE 143 IV 214, E. 5.4; BGer, 6B_824/2016 v. 10.4.2017; BGer, 6B_4/2016 v. 2.5.2016, E. 3.2).
Literatur
- SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 345 N 1 ff.
- HAURI/VENETZ, Basel-Kommentar StPO, Art. 345 N 1 ff.
- RIESEN-KUPPER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Art. 345 N 1 ff.
- BBl 2006 1085, 1149 (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung)
Querverweise
- Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz
- Art. 104 StPO — Parteien
- Art. 107 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
- Art. 139 StPO — Grundsätze der Beweisführung
- Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
- Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung
- Art. 346 StPO — Parteivorträge (nicht als Kommentar vorhanden)
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
- Art. 379 StPO — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)
- Art. 389 StPO — Entscheidungsbegründung (nicht als Kommentar vorhanden)
- Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
- Art. 399 StPO — Berufungserklärung (nicht als Kommentar vorhanden)
- Art. 408 StPO — Neues Urteil (Berufungsgericht)