Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 343 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 343 StPO — Beweisabnahme

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 140 IV 196

  • Thema: Beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip, «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen und Schicksal nicht erreichbarer Belastungszeugen
  • Kernaussage: Art. 343 Abs. 3 StPO verankert eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, im Rechtsmittelverfahren dagegen nur ausnahmsweise (Art. 389 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, namentlich wenn die Beweiskraft vom Eindruck bei der Präsentation abhängt («wie sie es sagt» statt «was sie sagt»), insbesondere bei Vier-Augen-Delikten. Das Gericht trifft bei untergetauchten Zeugen eine aktive Nachforschungspflicht (inkl. Fahndung nach Art. 210 StPO). Bleibt ein Zeuge trotz gehöriger Anstrengungen unerreichbar, sind ordnungsgemäss erhobene Vorakten dennoch verwertbar, müssen aber besonders vorsichtig und zurückhaltend gewürdigt werden (in dubio pro reo).
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 StPO; Begriff der Notwendigkeit; Unerreichbarkeit von Beweismitteln.

BGE 150 IV 345

  • Thema: Keine Heilung von Vorverfahrens-Teilnahmerechtsverletzungen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO) durch Wiederholung vor Gericht
  • Kernaussage: Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person im Vorverfahren verletzt wurde, bleibt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO absolut unverwertbar. Die Durchführung einer Wiederholungseinvernahme vor Schranken gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO heilt den ursprünglichen Mangel nicht: Verwertbar ist ausschliesslich das vor Gericht protokollierte Aussageergebnis; ein Rückgriff auf die Vorverfahrensprotokolle oder deren Vorhalt an der Hauptverhandlung ist unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 2 StPO; zwingende Wiederholung nicht ordnungsgemäss erhobener Beweise; Verhältnis zu Art. 147 StPO.

BGE 141 IV 39

  • Thema: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO) vs. gerichtliche Beweisabnahmepflicht
  • Kernaussage: Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist primäre Aufgabe des Gerichts, neue Beweise zu erheben, unvollständige Beweise zu ergänzen und mangelhafte Vorverfahrensbeweise nochmals abzunehmen (Art. 343 StPO). Das Gericht darf sich dieser Pflicht nicht durch Rückweisung entledigen.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO; Schranken der Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO.

BGE 143 IV 288

  • Thema: Persönliche Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Art. 341 Abs. 3 StPO findet via Art. 405 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren Anwendung. Art. 389 StPO führt nicht zu einem Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung, selbst wenn diese bereits erstinstanzlich ausführlich befragt wurde. Die Befragung wahrt die Subjektstellung der beschuldigten Person und ihr rechtliches Gehör.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 389, 341 Abs. 3 und 405 Abs. 1 StPO.

BGE 144 I 234

  • Thema: Gerichtliche Beweisführung an der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Das Gericht ist nach Art. 6, 341 und 343 StPO unabhängig davon zur umfassenden Beweisführung an der Hauptverhandlung verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder von ihrem Recht auf Fernbleiben (Art. 337 StPO) Gebrauch macht. Die aktive Befragung durch das Gericht begründet keinen Anschein der Befangenheit und verletzt die richterliche Unparteilichkeit nicht.
  • Einschlägig für: Art. 343 StPO; richterliche Beweisführungspflicht; Verhältnis zu Art. 337 StPO.

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019

  • Thema: Notwehrbehauptung bei Messereinstich im Schrebergarten; Aussage gegen Aussage im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Bei einer Messerstecherei ohne unbeteiligte Drittzeugen standen die Aussagen von Täter und Opfer in direktem Widerspruch (Einsatz einer Eisenstange vs. Angriff mit Rüstmesser). Das Berufungsgericht bestätigte den erstinstanzlichen Notwehrfreispruch im schriftlichen Verfahren allein gestützt auf die Akten. Das Bundesgericht hob auf: Bei gravierenden Widersprüchen in einer Vier-Augen-Situation ist die persönliche Einvernahme beider Parteien vor Schranken unverzichtbar; der Verzicht verletzte Art. 343 Abs. 3 und Art. 406 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 StPO; Aussage gegen Aussage bei schweren Delikten; Verbot des schriftlichen Berufungsverfahrens.

BGer 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018

  • Thema: Telefonische Todesdrohung gegen Steuerbeamtin; Detailliertheit der Vorakten ersetzt gerichtliche Einvernahme nicht
  • Kernaussage: Der Beschuldigte soll einer Steueramtsangestellten am Telefon mit dem Tod gedroht haben. Das Obergericht verurteilte ihn und lehnte den Beweisantrag auf Einvernahme der Beamtin ab, da deren Aussagen im Vorverfahren detailliert protokolliert worden seien. Das Bundesgericht hob auf: Da sich bisher noch kein urteilendes Gericht einen persönlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschafft hatte und Ungereimtheiten bestanden, durfte der Beweisantrag nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden; Art. 343 Abs. 3 StPO gebot die Einvernahme.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 StPO; Erstbefragung durch ein Sachgericht bei Vier-Augen-Delikten; Schranken der antizipierten Beweiswürdigung.

BGer 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015

  • Thema: Gegenüberstellung zweier Opfer im selben Verfahren; differenzierte Notwendigkeit nach Art. 343 Abs. 3 StPO
  • Kernaussage: Bei Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung gegenüber zwei Frauen wies das Berufungsgericht Anträge auf Befragung beider Opfer ab. Das Bundesgericht differenzierte: Bezüglich Opfer A, das bereits erstinstanzlich gerichtlich befragt worden war und dessen Beweiswürdigung bestätigt wurde, war der Verzicht geschützt (einmalige Unmittelbarkeit). Bezüglich Opfer B, das die Anzeige zurückziehen wollte und noch nie gerichtlich angehört worden war, verletzte die Abweisung Art. 343 Abs. 3 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 StPO; Zweiseitige Grenzkasuistik (Angewandt vs. Verworfen).

BGer 7B_1331/2024 vom 28. Mai 2026

  • Thema: Unentschuldigtes Fernbleiben der Belastungszeugin nach bundesgerichtlicher Rückweisung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hatte ein Urteil wegen Gefährdung des Lebens aufgehoben, weil die Belastungszeugin zwingend nach Art. 343 Abs. 3 StPO anzuhören war. Zur Neuverhandlung erschien die Zeugin unentschuldigt nicht, worauf das Obergericht den Beschuldigten erneut gestützt auf die Vorakten verurteilte. Das Bundesgericht hob das Urteil erneut auf: Können Zweifel an der Glaubhaftigkeit bei einem Vier-Augen-Delikt mangels persönlicher Befragung nicht ausgeräumt werden, verbietet die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) eine Verurteilung.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 StPO; Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden; in dubio pro reo bei Ausbleiben von Belastungszeugen.

BGer 6B_17/2026 vom 4. August 2026

  • Thema: Zigaretten-Hehlerei; Verwerfung von Art. 343 Abs. 3 StPO bei Indizienbeweis und unterlassenem Parteiantrag
  • Kernaussage: Der Verzicht auf nochmalige Einvernahme von Auskunftspersonen verletzt Art. 343 Abs. 3 StPO nicht, wenn keine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, sondern objektive Indizien (sichergestellte Beute, Kioskbeschreibung) vorhanden sind. Zudem gilt die Rüge vor Bundesgericht als verwirkt, wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren keinen förmlichen Beweisantrag auf Vorladung gestellt hat.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 3 StPO; Verwerfungsfall; Rügeobliegenheit und Verwirkung.

BGer 6B_558/2025 vom 7. April 2026

  • Thema: Ablehnung von Ergänzungsbefragungen bei vorliegenden audiovisuellen Videoaufnahmen (Winterthurer Jugend-Sexualdelikte)
  • Kernaussage: Liegen im Vorverfahren mehrfach durchgeführte und durch Fachpersonen begleitete Videoeinvernahmen des Opfers vor, darf das Gericht Anträge auf ergänzende Befragung nach Art. 343 Abs. 1 StPO und Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, da sich das Gericht den persönlichen Eindruck von Mimik und Aussageverhalten unmittelbar anhand der Videoaufzeichnungen verschaffen kann.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 1 StPO; audiovisuelle Aufzeichnungen; antizipierte Beweiswürdigung.

III. Kantonale Entscheide

LU KG 4M 22 105 (LGVE 2023 II Nr. 6) vom 30. Mai 2023

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung
  • Thema: Zweifache Befragungspflicht und Videoaufzeichnung bei Vier-Augen-Delikten zur Ermöglichung der Konstanzanalyse
  • Kernaussage: In «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren mindestens zweimal zu befragen, wovon mindestens eine Einvernahme audiovisuell aufzuzeichnen ist. Wurde das Opfer im Vorverfahren nur einmal befragt, ist eine zweite Befragung an der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO zwingend geboten, da eine wissenschaftliche Konstanzanalyse mehrere Aussagen zu verschiedenen Zeitpunkten voraussetzt.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO; kantonale Mindeststandards bei Vier-Augen-Delikten; Konstanzanalyse.

ZH OG SU220038 vom 19. Oktober 2022

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
  • Thema: Pflicht des Gerichts zur Wiederholung nach Art. 343 Abs. 2 StPO statt Freispruch wegen Teilnahmemangels
  • Kernaussage: Wurde ein Belastungszeuge im Vorverfahren unter Verletzung von Teilnahmerechten (Art. 147 StPO) einvernommen, darf das erstinstanzliche Gericht den Beschuldigten nicht einfach mit der Begründung freisprechen, die Einvernahme sei unverwertbar und eine Wiederholung könne nur im Vorverfahren erfolgen. Das Gericht ist nach Art. 343 Abs. 2 StPO vielmehr verpflichtet, den Beweis an der Hauptverhandlung selbst nochmals ordnungsgemäss abzunehmen.
  • Einschlägig für: Art. 343 Abs. 2 StPO; zwingende richterliche Wiederholungspflicht vor Schranken.

Letzte Aktualisierung: 9. September 2026