Rechtsprechung zu Art. 343 StPO
Zurück zum Kommentar: Art. 343 StPO — Beweisabnahme
I. Unmittelbarkeitsprinzip und Berufungsverfahren
BGE 140 IV 196 (2014)
- Thema: Unmittelbarkeitsprinzip, Beweisabnahme im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO. Das Unmittelbarkeitsprinzip gilt auch im Berufungsverfahren — das Berufungsgericht erhebt neue und ergänzt unvollständige Beweise (Abs. 1). Die nochmalige Erhebung ordnungsgemäss erhobener Beweise (Abs. 3) ist die Ausnahme.
- Erwägung: E. — (608 Zitate)
BGE 143 IV 288 (2017)
- Thema: Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren
- Kernaussage: Art. 341 Abs. 3 und Art. 389 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO. Die beschuldigte Person ist im mündlichen Berufungsverfahren erneut zu befragen, sofern dies für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3).
- Erwägung: E. — (410 Zitate)
II. Abgrenzung zur Rückweisung
BGE 141 IV 39 (2014)
- Thema: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 343 StPO. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, neuen Beweise zu erheben (Art. 343), nicht der Staatsanwaltschaft.
- Erwägung: E. 2 (219 Zitate)
III. Untersuchungsgrundsatz und Beweiserhebung
BGE 148 IV 356 (2022)
- Thema: Untersuchungsgrundsatz, Einholen von Berichten und Auskünften
- Kernaussage: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO. Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen. Das Gericht hat von Amtes wegen den Sachverhalt zu erforschen und die notwendigen Beweise zu erheben.
- Erwägung: E. — (2006 Zitate)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-17