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Rechtsprechung zu Art. 343 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 343 StPO — Beweisabnahme

I. Unmittelbarkeitsprinzip und Berufungsverfahren

BGE 140 IV 196 (2014)

  • Thema: Unmittelbarkeitsprinzip, Beweisabnahme im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO. Das Unmittelbarkeitsprinzip gilt auch im Berufungsverfahren — das Berufungsgericht erhebt neue und ergänzt unvollständige Beweise (Abs. 1). Die nochmalige Erhebung ordnungsgemäss erhobener Beweise (Abs. 3) ist die Ausnahme.
  • Erwägung: E. — (608 Zitate)

BGE 143 IV 288 (2017)

  • Thema: Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Art. 341 Abs. 3 und Art. 389 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO. Die beschuldigte Person ist im mündlichen Berufungsverfahren erneut zu befragen, sofern dies für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3).
  • Erwägung: E. — (410 Zitate)

II. Abgrenzung zur Rückweisung

BGE 141 IV 39 (2014)

  • Thema: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 343 StPO. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, neuen Beweise zu erheben (Art. 343), nicht der Staatsanwaltschaft.
  • Erwägung: E. 2 (219 Zitate)

III. Untersuchungsgrundsatz und Beweiserhebung

BGE 148 IV 356 (2022)

  • Thema: Untersuchungsgrundsatz, Einholen von Berichten und Auskünften
  • Kernaussage: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO. Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen. Das Gericht hat von Amtes wegen den Sachverhalt zu erforschen und die notwendigen Beweise zu erheben.
  • Erwägung: E. — (2006 Zitate)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17