Art. 343 StPO — Beweisabnahme
Gesetzeswortlaut
1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2 Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3 Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
Überblick und Bedeutung
Art. 343 StPO regelt die gerichtliche Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und bildet die zentrale Schnittstelle zwischen dem behördlichen Vorverfahren und dem gerichtlichen Sachurteil. Die Bestimmung konkretisiert das beschränkte (relative) Unmittelbarkeitsprinzip des schweizerischen Strafprozesses.
Im Unterschied zu Rechtsordnungen mit einem strikten verhandlungsmaximalen Unmittelbarkeitsgebot (wie im deutschen Strafprozess gemäss § 250 dStPO) gilt im schweizerischen Strafverfahren kein Zwang zur vollständigen Wiederholung aller Vorverfahrensbeweise vor Schranken. Das Gericht stützt sein Urteil gemäss Art. 350 Abs. 2 StPO grundsätzlich auf die Gesamtheit der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. Art. 343 StPO durchbricht dieses Aktenverfahren gezielt dort, wo die Wahrheitsfindung, die Verfahrensfairness oder elementare Verteidigungsrechte eine persönliche und unmittelbare Wahrnehmung durch das urteilende Gericht gebieten.
Die Norm strukturiert die gerichtliche Beweisaufnahme in drei Tatbestände mit abgestufter Entscheidungsbindung:
| Absatz | Regelungstatbestand | Rechtliche Natur | Typischer Praxiskonflikt |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Neue und unvollständig erhobene Beweise | Gerichtliche Pflicht (Offizial- und Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 StPO) | Schranke der antizipierten Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO); Abgrenzung zu verspäteten Parteianträgen |
| Abs. 2 | Im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise | Zwingende Wiederholungspflicht vor Gericht | Tragweite von Teilnahmerechtsverletzungen (Art. 147 StPO); keine Heilung früherer Protokolle gemäss BGE 150 IV 345 |
| Abs. 3 | Im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise | Gebundene Ermessensentscheidung («notwendig erscheint») | «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen; Relevanz des Aussageverhaltens («wie sie es sagt»); Schicksal nicht erreichbarer Belastungszeugen (BGE 140 IV 196) |
Das Zusammenspiel dieser drei Absätze entscheidet in der Praxis regelmässig darüber, ob ein Schuldspruch vor Bundesgericht Bestand hat oder wegen Gehörsverletzung und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung aufgehoben werden muss. Zugleich verbietet Art. 343 StPO dem Gericht, sich seiner Pflicht zur Beweisabnahme durch eine unzulässige Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu entledigen (BGE 141 IV 39 E. 1.6).
Kommentierung
A. Neue Beweise (Abs. 1, 1. Teilsatz)
1. Dogmatischer Gehalt und Untersuchungspflicht
Das Gericht erhebt neue Beweise von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 StPO) oder auf Antrag der Parteien (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO). Ein Beweismittel ist «neu», wenn es im Vorverfahren überhaupt nicht abgenommen wurde — sei es, weil es den Untersuchungsbehörden damals unbekannt war (echtes Novum), sei es, weil die Staatsanwaltschaft auf dessen Erhebung verzichtete oder einen Beweisantrag abwies.
Die Pflicht zur Beweiserhebung steht unter dem Vorbehalt der verfahrensrechtlichen Relevanz: Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt.
Leitsatz. Das Gericht ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, rechtserhebliche neue Beweise an der Hauptverhandlung abzunehmen; eine Ablehnung ist ausschliesslich unter den strengen Voraussetzungen der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 2 StPO statthaft.
B. Ergänzung unvollständig erhobener Beweise (Abs. 1, 2. Teilsatz)
1. Dogmatischer Gehalt und Abgrenzung zur antizipierten Beweiswürdigung
Ein Beweis ist «unvollständig erhoben», wenn das Beweismittel zwar formell in die Untersuchung eingeführt wurde, wesentliche sachverhaltsrelevante Aspekte aber ungeklärt blieben. Dies betrifft typischerweise Zeugen- oder Auskunftspersoneneinvernahmen, in denen zentrale Tatphasen, Widersprüche zu Drittbelegen oder Entlastungsmomente nicht hinterfragt wurden, oder unvollständige Sachverständigengutachten.
Die richterliche Ergänzungspflicht kollidiert in der Praxis häufig mit der antizipierten Beweiswürdigung. Die Gerichte dürfen auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits vorliegenden Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie annehmen können, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge diese Überzeugung nicht mehr zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
2. Kasuistik zu Abs. 1: Ablehnung von Beweisergänzungen
Verworfen: Antrag auf ergänzende Befragungen und Glaubhaftigkeitsgutachten bei bereits vorliegenden Videoeinvernahmen
In einem umfangreichen Strafverfahren wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte an einer Minderjährigen verlangte der Beschuldigte vor dem Obergericht des Kantons Zürich unter Berufung auf Art. 343 Abs. 1 StPO die erneute Befragung des Opfers, die Vorladung weiterer Tatbeteiligter sowie die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens. Er machte geltend, die Befragungen im Vorverfahren seien lückenhaft gewesen und das Opfer habe nach der erstinstanzlichen Verhandlung widersprüchliche Chat-Nachrichten gesendet.
Das Bundesgericht schützte die Abweisung der Beweisanträge: Die Vorinstanz durfte in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Befragungen verzichten. Da das Opfer im Vorverfahren mehrfach im Beisein von Fachpersonen audiovisuell einvernommen worden war, verfügte das Gericht über eine lückenlose Dokumentation des verbalen und nonverbalen Aussageverhaltens. Da keine ernsthaften geistigen Störungen vorlagen und viele Sachverhaltsdetails extern verifiziert werden konnten, durfte das Gericht die Glaubhaftigkeit ohne Sachverständigengutachten selbst beurteilen (BGer 6B_558/2025 vom 7. April 2026, E. 3.2.4 und 3.5.4).
Leitsatz. Liegen im Vorverfahren mehrfach durchgeführte und fachmännisch begleitete audiovisuelle Aufzeichnungen von Einvernahmen vor, ist die Ablehnung eines Antrags auf Ergänzungseinvernahme nach Art. 343 Abs. 1 StPO in antizipierter Beweiswürdigung nicht willkürlich, sofern das Gericht den Gesamteindruck bereits unmittelbar anhand der Videoaufnahmen überprüfen kann.
C. Wiederholung nicht ordnungsgemäss erhobener Beweise (Abs. 2)
1. Dogmatischer Gehalt und zwingende Wiederholungspflicht
Art. 343 Abs. 2 StPO enthält eine strikte Rechtspflicht des Gerichts: Es «erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals». Dem Sachgericht steht an dieser Stelle kein Ermessen zu.
«Nicht ordnungsgemäss» ist eine Beweiserhebung, wenn sie unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (Art. 141 Abs. 2 StPO) oder wesentlichen Verfahrensrechten zustande kam. Der in der Gerichtspraxis bedeutsamste Anwendungsfall ist die Missachtung von Parteiöffentlichkeit und Teilnahmerechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO im Vorverfahren (z.B. polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen von Belastungszeugen oder Mitbeschuldigten in Abwesenheit der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung).
2. Der Paradigmenwechsel durch BGE 150 IV 345: Keine Heilung der Alt-Aussagen
Jahrzehntelang herrschte in der kantonalen Praxis und Teilen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vor, eine unter Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführte Einvernahme könne im gerichtlichen Verfahren dadurch «geheilt» werden, dass die Einvernahme vor Schranken unter Konfrontation wiederholt wird. War die Konfrontation einmal erfolgt, wurden häufig auch die früheren, teilnahmslos deponierten Aussagen zu Lasten der beschuldigten Person verwertet.
Dieser Praxis hat das Bundesgericht mit BGE 150 IV 345 eine unmissverständliche Absage erteilt und seine Rechtsprechung grundlegend geändert:
«Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen.»
3. Kasuistik zu Abs. 2: Der Beschleunigungswettbewerb von Dietikon
Angewandt: Absolute Unverwertbarkeit früherer Einvernahmen trotz gerichtlicher Konfrontation (BGE 150 IV 345)
Zwei Fahrzeuglenker fuhren mit einem Porsche 911 Turbo und einem BMW 328i in Dietikon nebeneinander mit rund 8 km/h, beschleunigten nach vorheriger Absprache gleichzeitig über 75 Meter auf 63 bzw. 64 km/h und lieferten sich ein illegales Beschleunigungsrennen, während ein Mitbeschuldigter im nachfahrenden BMW 530d die Fahrt auf Video aufzeichnete. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Porsche-Fahrer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Zur Frage, ob eine Einwilligung in die Videoaufnahme vorlag (was Voraussetzung für deren Verwertbarkeit war), stützte sich das Obergericht massgeblich auf polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten, die ohne Beisein des Porsche-Fahrers und seines Verteidigers durchgeführt worden waren. Das Obergericht hielt die Aussagen für verwertbar, weil an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung alle drei Beteiligten befragt worden seien und Gelegenheit zu Ergänzungsfragen bestanden habe (Konfrontation nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Art. 147 StPO geht über die Mindestgarantien der EMRK hinaus. Die erneute Beweisabnahme vor Gericht (Art. 343 Abs. 2 StPO) schafft überhaupt erst verwertbare Aussagen; sie heilt aber die vorangegangenen rechtswidrigen Einvernahmen nicht. Die früheren Protokolle bleiben absolut unverwertbar und dürfen weder im Rahmen einer Gesamtwürdigung herangezogen noch den Zeugen vor Schranken vorgehalten werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3).
Leitsatz. Führt das Gericht gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StPO eine Wiederholungseinvernahme durch, weil im Vorverfahren die Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt wurden, ist ausschliesslich das vor Gericht protokollierte Aussageergebnis verwertbar; ein Rückgriff auf die Vorverfahrensprotokolle oder deren Vorhalt an der Verhandlung ist nach Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässig.
D. Wiederholung ordnungsgemäss erhobener Beweise: Das Erfordernis der Notwendigkeit (Abs. 3)
1. Der Begriff der «Notwendigkeit» und die «Aussage gegen Aussage»-Formel
Art. 343 Abs. 3 StPO regelt die Wiederholung an sich mängelfreier Vorverfahrensbeweise. Das Gericht nimmt diese Beweise nochmals ab, «sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint».
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für diese Notwendigkeit in ständiger Praxis präzisiert (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2):
- Einfluss auf den Verfahrensausgang: Die unmittelbare Kenntnis ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.
- Entscheidende Bedeutung des Eindrucks: Dies trifft zu, wenn die Beweiskraft in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei der Präsentation des Beweismittels entsteht.
- «Wie sie es sagt» statt «Was sie sagt»: Allein der Inhalt einer Aussage rechtfertigt keine Wiederholung. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten (Gestik, Mimik, Spontaneität, nonverbale Kommunikation) abhängt.
- Einziges direktes Beweismittel: Dies ist namentlich der Fall, wenn keine objektiven Sachbeweise vorliegen und eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation (Vier-Augen-Delikt) gegeben ist.
2. Zweiseitige Grenzkasuistik: Angewandt vs. Verworfen
Fallgruppe I: Notwendigkeit bejaht (Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt)
- Schussabgabe vor Nachtlokal in Uri (BGE 140 IV 196): Nach einem verbalen Streit in einem Nachtlokal gab der Lokalbetreiber vor dem Gebäude mit einer Pistole aus 10–15 Metern Distanz einen Schuss in Richtung des Opfers ab. Die Kernfrage, ob gezielt auf das Opfer geschossen wurde (versuchte Tötung) oder in die Luft/den Boden (Gefährdung des Lebens), hing ausschliesslich von den Aussagen des Opfers als Hauptbelastungszeugen ab. Dieser war vor erster Instanz nicht erschienen und mutmasslich im Ausland inhaftiert. Das Obergericht Uri verzichtete auf Nachforschungen und stellte ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung frei. Das Bundesgericht hob auf: Bei einer echten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu einem schweren Tatvorwurf war die unmittelbare Einvernahme durch das Gericht nach Art. 343 Abs. 3 StPO zwingend notwendig (BGE 140 IV 196 E. 4.4.3).
- Messereinstich im Schrebergarten Aarau (BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019): In einer Auseinandersetzung in einem Schrebergarten stach der Beschuldigte dem Opfer mit einem Rüstmesser in den Brustkorb (Notfallversorgung mit Thorax-Drainage). Das Bezirksgericht Aarau sprach ihn wegen Notwehr frei (das Opfer habe sich mit einer Eisenstange genähert). Das Obergericht Aargau wies die Berufung im schriftlichen Verfahren ab und würdigte die Aktenprotokolle, in denen massive Widersprüche zur Eisenstange und zum Realisieren der Stichwunde bestanden. Das Bundesgericht hob auf: Bei sich widersprechenden Aussagen ohne Drittzeugen durfte das Berufungsgericht nicht auf eine mündliche Verhandlung und die persönliche Konfrontation der Parteien verzichten; Art. 343 Abs. 3 StPO war verletzt (E. 2.2).
- Telefonische Todesdrohung gegen Steuerbeamtin (BGer 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018): Ein Pflichtiger soll einer Angestellten des Steueramts Bremgarten am Telefon gedroht haben, sie und ihre Arbeitskollegen umzubringen, falls eine Mahngebühr nicht erlassen werde. Das Obergericht Aargau verurteilte ihn gestützt auf die Voruntersuchungsprotokolle und lehnte den Beweisantrag auf Einvernahme der Beamtin ab, da deren Aussagen detailliert seien und kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Das Bundesgericht hob auf: Da noch kein urteilendes Gericht die Hauptbelastungszeugin persönlich angehört hatte und Unklarheiten über die Wahrnehmung von Arbeitskollegen bestanden, war die unmittelbare Einvernahme nach Art. 343 Abs. 3 StPO geboten (E. 1.4).
- Verurteilung trotz unentschuldigt ferngebliebener Zeugin (BGer 7B_1331/2024 vom 28. Mai 2026): Das Bundesgericht hatte ein Zürcher Obergerichtsurteil wegen Gefährdung des Lebens aufgehoben, weil die Hauptbelastungszeugin zwingend nach Art. 343 Abs. 3 StPO persönlich anzuhören war. Zur zweiten Verhandlung erschien die Zeugin unentschuldigt nicht. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten erneut gestützt auf die Vorakten (mit dem Argument, Art. 343 Abs. 3 StPO betreffe nur die Beweiswürdigung). Das Bundesgericht hob das Urteil ein zweites Mal auf: Wenn die Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Belastungszeugin bei Vier-Augen-Delikten nicht durch persönliche Befragung ausgeräumt werden können, schliesst die Unschuldsvermutung einen Schuldspruch aus (E. 3.4.3).
Fallgruppe II: Notwendigkeit verneint (Verzicht auf Wiederholung geschützt)
- Hehlerei mit Einbruch-Zigaretten in Bern (BGer 6B_17/2026 vom 4. August 2026): Ein Kioskbetreiber wurde wegen Ankaufs gestohlener Zigarettenstangen verurteilt. Er rügte vor Bundesgericht, das Obergericht Bern hätte zwei belastende Auskunftspersonen nach Art. 343 Abs. 3 StPO persönlich anhören müssen. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Es lag keine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, da neben den direkten Aussagen objektive Indizien (sichergestellte Beute, zutreffende Kiosk- und Personenbeschreibungen) vorlagen. Zudem waren aus einer erneuten Befragung keine neuen Aufschlüsse über das Aussageverhalten zu erwarten, zumal der Beschuldigte im kantonalen Berufungsverfahren gar keinen formellen Beweisantrag auf Vorladung gestellt hatte (E. 2.3.2).
- Gegenüberstellung zweier Opfer im selben Verfahren (BGer 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015): In einem Schwyzer Strafverfahren wegen Sexualdelikten gegenüber zwei Frauen wies das Kantonsgericht die Beweisanträge auf Befragung beider Frauen ab. Das Bundesgericht differenzierte präzise:
- Opfer A: War bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gerichtlich befragt worden. Da das Kantonsgericht nicht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwich, war eine nochmalige Einvernahme nicht notwendig (Verzicht geschützt, E. 1.4).
- Opfer B: Wollte die Anzeige zurückziehen und war noch nie gerichtlich einvernommen worden. Hier war die Abweisung bundesrechtswidrig (Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO bejaht, E. 1.5).
3. Vergleichstabelle zur Grenzkasuistik von Art. 343 Abs. 3 StPO
| Fall / Konstellation | Entscheid | Sachverhaltskern & Beweislage | Richterliche Weichenstellung | Ergebnis nach Art. 343 Abs. 3 |
|---|---|---|---|---|
| Schussabgabe Nachtlokal Uri | BGE 140 IV 196 | Streit um Schussrichtung (gezielt vs. Warnschuss); keine objektiven Spuren; Hauptbelastungszeuge taucht unter | Gericht muss alle Hebel (Fahndung) ansetzen; Urteilsfällung ohne Befragung verletzt Bundesrecht | Notwendigkeit bejaht (Aufhebung) |
| Schrebergarten Aarau | BGer 6B_1189/2018 | Rüstmesser vs. Eisenstange; erhebliche Widersprüche in den Akten; Freispruch 1. Instanz im schriftlichen Verfahren bestätigt | Bei Widersprüchen in Vier-Augen-Situation ist persönliche Anhörung vor Schranken unverzichtbar | Notwendigkeit bejaht (Aufhebung) |
| Morddrohung Steueramt | BGer 6B_1469/2017 | Telefonische Bedrohung; Beamtin im Vorverfahren detailliert befragt, aber noch nie von einem Gericht angehört | Detailliertheit der Vorakten ersetzt den persönlichen Eindruck des Gerichts bei Bestreiten nicht | Notwendigkeit bejaht (Aufhebung) |
| Sexualdelikte Schwyz (Opfer B) | BGer 6B_318/2015 | Anzeige-Rückzugswunsch des Opfers; keine Sachbeweise; bisher keine einzige gerichtliche Einvernahme | Mindestens ein urteilendes Sachgericht muss sich persönlichen Eindruck verschaffen | Notwendigkeit bejaht (Aufhebung) |
| Sexualdelikte Schwyz (Opfer A) | BGer 6B_318/2015 | Opfer bereits vor Bezirksgericht ausführlich gerichtlich befragt; Berufungsgericht bestätigt Beweiswürdigung | Grundsatz der einmaligen Unmittelbarkeit greift; Zweitbefragung vor Obergericht entbehrlich | Notwendigkeit verneint (Bestätigt) |
| Zigaretten-Hehlerei Bern | BGer 6B_17/2026 | Ankauf von Diebesgut; Belastung durch zwei Auskunftspersonen gestützt auf objektive Beute und Kioskbeschreibung | Keine reine Aussage-gegen-Aussage-Lage; kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten; Antrag unterlassen | Notwendigkeit verneint (Bestätigt) |
| Winterthurer Jugend-Sexualdelikte | BGer 6B_558/2025 | Mehrfache Übergriffe; Opfer im Vorverfahren mehrfach audiovisuell mit Fachbegleitung einvernommen | Videoaufzeichnungen vermitteln vollen Eindruck von Mimik und Aussageverhalten; erneute Befragung unnötig | Notwendigkeit verneint (Bestätigt) |
Leitsatz. Bei Vier-Augen-Delikten («Aussage gegen Aussage») ohne entscheidende Sachbeweise ist die unmittelbare gerichtliche Einvernahme des Hauptbelastungszeugen gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung zwingend notwendig, sofern sich bisher noch kein urteilendes Gericht einen persönlichen Eindruck von dessen Aussageverhalten verschaffen konnte.
E. Unmöglichkeit der nochmaligen Beweiserhebung
1. Rechtliche und tatsächliche Unerreichbarkeit
Erachtet das Gericht die unmittelbare Beweisabnahme an sich als notwendig (Art. 343 Abs. 3 StPO), kann die Durchführung an tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitern (z.B. Zeuge verstorben, dauerhaft verhandlungsunfähig, unbekannten Aufenthalts oder berechtigte Zeugnisverweigerung nach Art. 168 ff. StPO).
2. Die Nachforschungspflicht des Gerichts
Das Gericht darf sich nicht vorschnell auf eine Unmöglichkeit berufen. Es trifft eine aktive Nachforschungspflicht:
- Bei unbekanntem Aufenthalt sind umfassende Abklärungen (Einwohnerkontrollen, Notunterkünfte, Spitäler, Justizvollzugsanstalten) zu treffen.
- Die Vorladung ist bei Scheitern der Postzustellung öffentlich bekannt zu machen (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO).
- Das Gericht muss von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Person für eine nützliche Frist zur Fahndung auszuschreiben (Art. 210 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.4).
3. Verwertbarkeit und gesteigerte Begründungspflicht
Bleibt das Beweismittel trotz gehöriger Anstrengungen unerreichbar, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der im Vorverfahren ordnungsgemäss (unter Wahrung des Konfrontationsrechts) erhobenen Aussagen. Das Gericht hat diese Aussagen jedoch besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5). Verbleiben bei dieser zurückhaltenden Würdigung unüberwindbare Zweifel, gebietet die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) den Freispruch (BGer 7B_1331/2024 E. 3.4.3).
Leitsatz. Ist ein Belastungszeuge für das Gericht trotz Ausschreibung zur Fahndung unauffindbar, bleiben dessen ordnungsgemäss erhobene Vorverfahrensaussagen verwertbar, unterliegen aber einer gesteigerten, besonders vorsichtigen Beweiswürdigung unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo.
F. Unmittelbarkeit und Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren (Art. 389 i.V.m. Art. 343 StPO)
1. Der Grundsatz der einmaligen Unmittelbarkeit
Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen des Vorverfahrens und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Art. 343 Abs. 3 StPO begründet nach gefestigter Praxis eine einmalige Unmittelbarkeit für das erstinstanzliche Gericht, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
2. Ausnahmen: Wann das Berufungsgericht Beweise wiederholen muss
Das Berufungsgericht muss Beweise in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 343 StPO dennoch unmittelbar abnehmen, wenn:
- Beweisvorschriften verletzt wurden, die Erhebungen unvollständig waren oder die Akten unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a–c StPO);
- eine unmittelbare Beweisabnahme vor erster Instanz pflichtwidrig unterblieben ist (BGer 6B_318/2015 E. 1.5);
- das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit zuungunsten des Beschuldigten abweichen will (z.B. Verurteilung nach erstinstanzlichem Freispruch; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
3. Die persönliche Befragung der beschuldigten Person (BGE 143 IV 288)
Unabhängig von Art. 389 StPO ordnet Art. 405 Abs. 1 StPO die sinngemässe Anwendung der Regeln über die erstinstanzliche Hauptverhandlung an. Daraus folgt die Geltung von Art. 341 Abs. 3 StPO:
«Art. 341 Abs. 3 StPO findet grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren Anwendung. Art. 389 StPO führt auch dann nicht zu einem Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung, wenn diese im erstinstanzlichen Verfahren zur Sache und Person befragt wurde.»
(BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Die Befragung dient nicht nur Beweiszwecken, sondern wahrt die Subjektstellung der beschuldigten Person und ihr rechtliches Gehör.
Leitsatz. Im mündlichen Berufungsverfahren ist die beschuldigte Person zu den noch strittigen Punkten stets persönlich zur Sache und Person zu befragen; das blosse «letzte Wort» oder eine Verhandlung im schriftlichen Verfahren bei bestrittenem Sachverhalt verletzt Bundesrecht.
G. Verhältnis zur Rückweisung der Anklage (Art. 329 Abs. 2 StPO)
1. Fluchtverbot aus der gerichtlichen Beweisabnahmepflicht
Gerichte neigen in der Praxis bisweilen dazu, mangelhafte oder ergänzungsbedürftige Vorakten gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Vornahme von Beweiserhebungen (z.B. Einholen von Gutachten oder Zeugeneinvernahmen) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 39 klargestellt, dass Art. 343 StPO dem enge Grenzen setzt:
«Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO).»
(BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Die parlamentarischen Materialien belegen, dass die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gezielt gestärkt werden sollte, um zu verhindern, dass Strafprozesse zu reinen Aktenverfahren verkommen (Votum BR Blocher, AB 2007 N 1020 f.).
Leitsatz. Das Gericht darf die Anklage zur Beweisergänzung nur zurückweisen, wenn schwere formelle Mängel der Anklageschrift (Art. 325 StPO) vorliegen; zur Vornahme materieller Beweiserhebungen ist das Gericht nach Art. 343 StPO selbst berufen.
Kantonale Praxisfragen
1. Luzerner Praxis: Zweifache Einvernahmepflicht und Videoaufzeichnung bei Aussage gegen Aussage (LGVE 2023 II Nr. 6)
In Strafverfahren mit «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen stellt sich in der kantonalen Praxis die Frage, welche Mindestanforderungen an die Einvernahmen zu stellen sind, um eine methodisch saubere Aussageanalyse vornehmen zu können. Das Kantonsgericht Luzern hat hierzu verbindliche Leitlinien aufgestellt:
«In ‘Aussage gegen Aussage’-Konstellationen ist das erwachsene Opfer im Strafverfahren insgesamt mindestens zweimal zu befragen. Davon ist mindestens eine Befragung audiovisuell aufzuzeichnen. Die erste Einvernahme hat möglichst rasch nach dem inkriminierten Vorfall zu erfolgen, die zweite Befragung in der Regel innert sechs Monaten nach der ersten.»
(LU KG 4M 22 105 vom 30. Mai 2023, Leitsatz und E. 3.5.2).
Hintergrund und Begründung: Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung erfordert zwingend eine Konstanzanalyse (Überprüfung von Ergänzungen, Auslassungen und Widersprüchen im Zeitablauf). Liegt nur eine einzige Einvernahme vor, fehlt dem Gericht die wissenschaftliche Basis für diese Analyse. Wurde das Opfer im Vorverfahren nur einmal befragt, ist die Durchführung einer Zweitbefragung an der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO zwingend geboten.
2. Zürcher Praxis: Gerichtliche Pflicht zur Behebung von Vorverfahrensmängeln vor Schranken statt Rückverweisung (ZH OG SU220038)
In der erstinstanzlichen Praxis kommt es vor, dass Bezirksgerichte bei Feststellung einer Teilnahmerechtsverletzung (Art. 147 StPO) den Beschuldigten freisprechen mit der Begründung, die Wiederholung hätte im Vorverfahren stattfinden müssen und könne nicht mehr vor Gericht nachgeholt werden.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 klar:
- Wurde ein Belastungszeuge (z.B. ein Polizeibeamter) im Vorverfahren ohne ordnungsgemässe Vorladung (unterbliebene Publikation nach Art. 88 StPO) einvernommen, ist die Einvernahme nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar.
- Das erstinstanzliche Gericht darf den Fall deshalb aber nicht abweisen oder die Wiederholung verweigern: Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO ist das Gericht ausdrücklich verpflichtet, den Zeugen selbst an der Hauptverhandlung nochmals zu befragen.
- Die Auffassung, eine Wiederholung könne nur im Vorverfahren stattfinden, widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 343 Abs. 2 StPO (ZH OG SU220038 vom 19. Oktober 2022, E. II/3.2).
Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Beweisanträge präzise begründen: Beweisanträge auf nochmalige Einvernahme nach Art. 343 Abs. 3 StPO nicht pauschal mit dem Akteninhalt begründen («was gesagt wurde»), sondern mit der Bedeutung des persönlichen Eindrucks («wie es gesagt wird») und konkreten Widersprüchen im Aussageverhalten (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1469/2017 E. 1.4).
- Keine Verwirkung im Rechtsmittelverfahren: Wurde ein Beweisantrag von der ersten Instanz abgewiesen, muss er in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung zwingend erneuert werden. Wird der Antrag im Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gestellt, gilt die Rüge vor Bundesgericht als verwirkt (BGer 6B_17/2026 E. 2.3.2).
- Verwertungsverbot nach Wiederholung einfordern: Wurde eine Einvernahme nach Art. 343 Abs. 2 StPO vor Gericht wiederholt, weil im Vorverfahren Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt worden war, ist strikt darauf zu achten, dass das Gericht ausschliesslich das vor Schranken Deponierte verwertet. Jeder Vorhalt aus den früheren, unverwertbaren Einvernahmen ist unzulässig (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).
- Auf mündlicher Berufungsverhandlung beharren: Bei bestrittenem Sachverhalt darf das Berufungsverfahren nicht ins schriftliche Verfahren überführt werden; die beschuldigte Person hat Anspruch auf persönliche Befragung zur Sache vor Schranken (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; BGer 6B_1189/2018 E. 2.2).
Für die Privatklägerschaft:
- Konstanz der Aussagen sichern: Bei Vier-Augen-Delikten frühzeitig auf eine zweite, vertiefte Einvernahme und audiovisuelle Dokumentation hinwirken, um eine tragfähige Konstanzanalyse zu ermöglichen (LU KG 4M 22 105 E. 3.5.2).
- Gerichtliche Einvernahme aktiv unterstützen: Bei Vorladung zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen und sich nicht vorschnell dispensieren lassen, da das Fernbleiben bei Vier-Augen-Delikten zum Freispruch des Beschuldigten führen kann (BGer 7B_1331/2024 E. 3.4.3).
Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft):
- Teilnahmerechte im Vorverfahren strikt einhalten: Einvernahmen von Belastungszeugen dürfen nicht ohne zwingende gesetzliche Gründe unter Ausschluss der Verteidigung geführt werden; eine nachträgliche Konfrontation vor Gericht heilt die Vorakten nicht mehr (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).
- Keine Rückweisungen zur Beweiserhebung hinnehmen: Verlangt das Gericht zusätzliche Beweise, hat es diese nach Art. 343 StPO selbst zu erheben; eine Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist unzulässig und kann angefochten werden (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2).
Für das erstinstanzliche Gericht und die Verfahrensleitung:
- Keine Abweisung von Zeugen bei Vier-Augen-Delikten: Hat noch kein Sachgericht den Hauptbelastungszeugen persönlich angehört, darf der Beweisantrag der Verteidigung nicht mit der Standardformel der antizipierten Beweiswürdigung («Akten sind ausführlich») abgewiesen werden (BGer 6B_1469/2017 E. 1.4; BGer 6B_318/2015 E. 1.5).
- Nachforschungspflicht vor Feststellung der Unerreichbarkeit: Bei unauffindbaren Zeugen sind vor dem Verzicht auf Einvernahme alle Nachforschungsmöglichkeiten inklusive Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) auszuschöpfen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.4).
- Mangelhafte Beweise vor Schranken selbst wiederholen: Stellt das Gericht fest, dass im Vorverfahren Teilnahmerechte verletzt wurden, ist die Beweiserhebung gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO an der Hauptverhandlung selbst zu wiederholen; ein Freispruch infolge Verwertungsverbots ohne Wiederholungsversuch ist unzulässig (ZH OG SU220038 E. II/3.2).
Querverweise
- Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz
- Art. 139 StPO — Zulässige Beweismittel und antizipierte Beweiswürdigung
- Art. 147 StPO — Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen
- Art. 329 StPO — Prüfung der Anklage und Voraussetzungen der Rückweisung
- Art. 331 StPO — Vorbereitung der Hauptverhandlung und Beweisanträge
- Art. 341 StPO — Beginn der Hauptverhandlung und Befragung der beschuldigten Person
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage und Grundlagen des Urteils
- Art. 389 StPO — Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren
- Art. 405 StPO — Mündliche Berufungsverhandlung
Literatur
- Donatsch Andreas / Hanser Martin, Strafprozessrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, § 28 N. 1 ff.
- Fingerhuth Thomas / Gut Beat, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 343 N. 1–35.
- Gless Sabine, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 343 N. 1–28.
- Jositsch Daniel / Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 343 N. 1–15.
- Mathis Hans, Erstinstanzliches Hauptverfahren – Berufungsverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung, ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, Zürich 2010, S. 133 ff.
- Wohlers Wolfgang, Die formelle Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, ZStrR 131 (2013), S. 385 ff.