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Art. 343 — Beweisabnahme

Gesetzeswortlaut

Art. 343 StPO — Beweisabnahme

1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.

2 Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.

3 Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.

Quelle: Fedlex (SR 312.0), Stand 1.4.2025.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 343 StPO regelt die Beweisabnahme durch das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Norm konkretisiert das Unmittelbarkeitsprinzip — eines der zentralen Prinzipien des Schweizer Strafverfahrensrechts. Das Gericht soll seine Urteilsfällung auf selbst erhobene Beweise stützen, nicht auf die im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise. Dies unterscheidet das Schweizer System vom reinen Aktenverfahren anderer Rechtsordnungen.

2 Drei Fallgruppen. Art. 343 unterscheidet drei Fallgruppen: (a) Neue und unvollständige Beweise (Abs. 1 — Pflicht zur Erhebung/Ergänzung), (b) nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise (Abs. 2 — Pflicht zur nochmaligen Erhebung), (c) ordnungsgemäss erhobene Beweise (Abs. 3 — Ermessen, ob nochmalige Erhebung notwendig).

3 Systematische Stellung. Art. 343 steht im Hauptverfahren (Titel 3: Hauptverhandlung), unmittelbar vor den Bestimmungen über die Hauptverhandlung (Art. 344 ff.) und dem Urteil (Art. 350 ff.). Er ist die Grundnorm für die gerichtliche Beweisaufnahme.

Kommentierung

I. Neue und unvollständige Beweise (Abs. 1)

4 Pflicht zur Beweiserhebung. Das Gericht ist verpflichtet, neue Beweise zu erheben und unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen. Diese Pflicht folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) — das Gericht muss von Amtes wegen den wahren Sachverhalt ermitteln. Ein neues Beweismittel ist ein solches, das im Vorverfahren nicht erhoben wurde (z.B. ein neuer Zeuge, der erst nach Abschluss des Vorverfahrens bekannt wird).

5 Antrag der Parteien. Die Parteien können Beweisanträge stellen (Art. 344 StPO). Das Gericht muss diesen Anträgen entsprechen, sofern die Beweise erheblich sind und nicht offensichtlich unerheblich oder zum Beweisthema schon vollständig abgeklärt.

6 Ergänzung unvollständiger Beweise. Ein Beweis ist unvollständig erhoben, wenn die Beweiserhebung im Vorverfahren Lücken aufweist — z.B. ein Zeuge wurde zwar einvernommen, aber zu zentralen Fragen nicht befragt. Das Gericht hat die Pflicht, diese Lücken zu schliessen.

II. Nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise (Abs. 2)

7 Pflicht zur Wiederholung. Wurde ein Beweis im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben, muss das Gericht ihn nochmals erheben. «Nicht ordnungsgemäss» bedeutet, dass die Beweiserhebung gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstösst — z.B. Verletzung des Rechts auf Verteidigung bei der Zeugeneinvernahme, fehlende Bezeichnung der Beschuldigtenrechte, oder Befragung durch eine befangene Person.

8 Heilung. Ein nicht ordnungsgemäss erhobener Beweis kann nicht durch blosse Zustimmung der Parteien geheilt werden. Das Gericht muss ihn nochmals erheben — es sei denn, die Wiederholung ist offensichtlich unmöglich (z.B. Zeuge verstorben) und der Beweis ist entbehrlich.

III. Ordnungsgemäss erhobene Beweise (Abs. 3)

9 Ermessen. Bei ordnungsgemäss erhobenen Beweisen hat das Gericht ein Ermessen: Es erhebt sie nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist das Kernstück des Unmittelbarkeitsprinzips.

10 Kriterien für Notwendigkeit. Die unmittelbare Kenntnis ist notwendig, wenn: (a) der Beweis zentral für den Schuldspruch oder die Sanktion ist, (b) die Aussage im Vorverfahren unklar oder widersprüchlich ist, (c) die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person eine persönliche Inaugenscheinnahme erfordert, (d) neue Fragen oder Gesichtspunkte eine erneute Befragung nahelegen.

11 Praxis. In der Praxis wird Abs. 3 insbesondere bei Zeugenaussagen und Einvernahmen der beschuldigten Person angewendet. Bei rein objektiven Beweisen (Urkunden, Gutachten) ist eine nochmalige Erhebung in der Regel nicht notwendig — das Gericht kann sich auf die Akten stützen, sofern die Beweise ordnungsgemäss erhoben wurden und keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

12 Berufungsverfahren. Im Berufungsverfahren gilt Art. 343 sinngemäss. Das Berufungsgericht erhebt neue Beweise und ergänzt unvollständige Beweise (Abs. 1). Die nochmalige Erhebung ordnungsgemäss erhobener Beweise (Abs. 3) ist im Berufungsverfahren jedoch die Ausnahme — das Berufungsgericht stützt sich in der Regel auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme, sofern keine neuen Gesichtspunkte eine nochmalige Erhebung notwendig machen (BGE 140 IV 196 — Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO; Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren).

13 Befragung der beschuldigten Person im Berufungsverfahren. Die beschuldigte Person ist im mündlichen Berufungsverfahren erneut zu befragen, sofern dies für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies folgt aus Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 341 Abs. 3 StPO (BGE 143 IV 288 — Art. 341 Abs. 3 und Art. 389 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren).

IV. Abgrenzung zur Rückweisung

14 Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO) ist nur ganz ausnahmsweise zulässig — es ist Aufgabe des Gerichts, neue Beweise zu erheben (Art. 343), nicht der Staatsanwaltschaft (BGE 141 IV 39 — Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 343 StPO; Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft; Beweisabnahme). Das Gericht darf sich nicht der Beweiserhebung entledigen, indem es die Sache zurückweist.

Querverweise

  • Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung
  • Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
  • Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens
  • Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz
  • Art. 329 StPO — Inhalt der Anklageschrift; Rückweisung
  • Art. 341 StPO — Reihenfolge der Beweisabnahme
  • Art. 389 StPO — Berufungsverfahren

Literatur

  • Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 28
  • Gless, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N. 1 ff.
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 343 StPO
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