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Rechtsprechung zu Art. 342 StPO — Zweiteilung der Hauptverhandlung

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform und Erwägungsnummer).

Leitentscheide

EntscheidDatumErwägungAussage
BGE 151 IV 37publiziert als BGer 6B_460/2024 vom 13. September 2024E. 3.4, 3.5Bei einer Zweiteilung nach Art. 342 Abs. 1 StPO gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht als selbständige Hauptverhandlung. Der Ausfall eines Richters zwischen den Teilen fällt unter Art. 335 Abs. 2 StPO; von der gesetzmässigen Besetzung darf auch nicht aus zwingenden oder sachlichen Gründen abgewichen werden. Verzicht der Parteien vorbehalten.
BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 20265. August 2026E. 2.2–2.4Die beiden Formen der Zweiteilung (Schuld- und Tatinterlokut) sind abschliessend; ein auf die Beweisverwertbarkeit beschränkter erster Verhandlungsteil hat keine gesetzliche Grundlage und verstösst gegen die Formstrenge sowie den Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Zwischenentscheide aus einer unzulässigen Zweiteilung sind erst recht nicht selbstständig anfechtbar. Zweiteilung ist gestützt auf Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren möglich.
BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 201123. Dezember 2011E. 2.3, 2.4Zwecke der Zweiteilung (Persönlichkeitsschutz, Vermeidung der Eventualposition der Verteidigung, Verfahrensökonomie) und Gegengrund des Beschleunigungsgebots; Abwägung der Gründe im Einzelfall. Kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, wenn in ungeteilter Hauptverhandlung vor dem Schuldspruch Vorleben und Vorstrafen vorgehalten werden. Ergangen noch zu § 250 StPO/ZH, mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO.

Weitere Entscheide

EntscheidDatumErwägungAussage
BGer 1B_199/2020 vom 7. September 20207. September 2020E. 4.1, 4.2Rüge, das Berufungsgericht habe bei zweigeteilter Verhandlung bereits im ersten Teil eine konkrete Sanktion festgelegt. Selbst ein Verstoss gegen Art. 342 StPO begründete keinen Ausstandsgrund; prozessuale Rechtsfehler sind dafür nur bei besonders krassen oder wiederholten Fehlleistungen wesentlich. Die Strafe ist mit Beschwerde gegen das gesamte Strafurteil anzufechten (Art. 342 Abs. 4 StPO).
BGer 7B_517/2023 vom 8. Februar 20248. Februar 2024E. 3.4, 3.5Ausstandsverfahren nach zweigeteilter Berufungsverhandlung («Schuldinterlokut»); Wiedergabe von Art. 342 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie der Massstäbe für den Anschein der Befangenheit.
Appellationsgericht BS SB.2020.60 vom 11. Mai 202311. Mai 2023E. 1.2 (Ziff. 1.3.2 f.)Tatinterlokut nach Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO: Der erste Verfahrensteil beschränkt sich auf die Frage, ob die beschuldigte Person die vorgeworfene Tat als Lebenssachverhalt begangen hat. Eine Zweiteilung eignet sich typischerweise, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage oder umfangreiche Abklärungen zur Sanktion (Begutachtungen) nötig sind.

Weitere Fundstellen mit Bezug zu Art. 342 StPO

Ohne eigene Rechtsprechungsaussage, aber als Anwendungsbeispiele dokumentiert:

Systematik der Rechtsprechung

  1. Zulässige Formen (Abs. 1): Schuld- und Tatinterlokut sind abschliessend; andere Aufspaltungen — namentlich ein auf die Beweisverwertbarkeit beschränkter erster Teil — sind unzulässig (BGer 7B_1429/2025, E. 2.3.3 und E. 2.4).

  2. Ermessen und Abwägung: Es besteht kein Anspruch auf Zweiteilung; die Gründe für und gegen eine Aufteilung sind gegeneinander abzuwägen, wobei das Beschleunigungsgebot regelmässig dagegen spricht (BGer 6B_172/2011, E. 2.3 f.). Typischer Anwendungsfall sind umfangreiche Begutachtungen (Appellationsgericht BS SB.2020.60, E. 1.2).

  3. Anfechtbarkeit (Abs. 2 und 4): Der Zweiteilungsentscheid ist nicht anfechtbar; die Entscheide über Tat- und Schuldfrage sind keine selbstständig anfechtbaren Vor- oder Teilurteile, ausser bei Freispruch mit gleichzeitigem Entscheid über die Nebenfolgen (BGer 7B_1429/2025, E. 2.3.2). Rügen sind mit dem Rechtsmittel gegen das Gesamturteil vorzutragen (BGer 1B_199/2020, E. 4.2).

  4. Gerichtsbesetzung im zweigeteilten Verfahren: Der zweite Teil ist keine neue Hauptverhandlung; ein Richterwechsel zwischen den Teilen löst die Wiederholungspflicht nach Art. 335 Abs. 2 StPO aus (BGE 151 IV 37, E. 3.4 f.).

  5. Ausstand: Fehler bei der Handhabung von Art. 342 StPO begründen für sich allein keine Befangenheit (BGer 1B_199/2020, E. 4.2; vgl. BGer 7B_517/2023, E. 3.5).