Art. 342 StPO — Zweiteilung der Hauptverhandlung
Gesetzeswortlaut
Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung
1 Auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen kann die Hauptverhandlung zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder b. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden.
1bis Für die Entscheidung ist zuständig: a. bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung: die Verfahrensleitung; b. nach Eröffnung der Hauptverhandlung: das Gericht.
1ter Lehnt die Verfahrensleitung den Antrag über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Der Antrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
2 Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar.
3 Bei einer Zweiteilung dürfen die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nur im Falle eines Schuldspruchs zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, es sei denn, dass sie für die Frage des objektiven oder subjektiven Tatbestandes von Bedeutung sind.
4 Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar.
Fassung gemäss Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Die Absätze 1bis und 1ter wurden eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Überblick und Bedeutung
Art. 342 StPO durchbricht den Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Nach Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO ist die Hauptverhandlung, sind die Vorfragen einmal behandelt, ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen; darin wiederholt sich der bereits in Art. 5 Abs. 1 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz. Das Bundesgericht fasst den Gehalt dieses Grundsatzes dahin zusammen, dass die Hauptverhandlung «eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug und ohne unnötige Unterbrechungen durchgeführt werden» soll, was insbesondere bedeutet, «dass über Schuld- und Strafpunkt zusammen zu verhandeln und zu urteilen ist» (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.2).
Von diesem Grundsatz macht Art. 342 Abs. 1 StPO eine Ausnahme, und zwar in zwei — und nur in zwei — Ausgestaltungen: dem Schuldinterlokut (lit. a: erster Teil Tat- und Schuldfrage, zweiter Teil die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs) und dem Tatinterlokut (lit. b: erster Teil nur die Tatfrage, zweiter Teil Schuldfrage und Folgen). Diese Terminologie verwendet das Bundesgericht selbst (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.3.1).
Die Bestimmung ist per 1. Januar 2024 revidiert worden: Abs. 1bis und 1ter wurden eingefügt (BG vom 17. Juni 2022; AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach dem bis dahin geltenden Recht lag der Entscheid über die Zweiteilung ausschliesslich beim Gericht, weshalb er erst im Rahmen der Hauptverhandlung ergehen konnte — ein Zeitpunkt, den der Bundesrat in der Botschaft als zu spät kritisierte, weil er «ineffizient und unpraktikabel» sei, wenn sich die Zweiteilung bereits während der Vorbereitung der Hauptverhandlung aufdränge, und weil er die Gefahr berge, «dass Anträge auf Zweiteilung mit der Begründung abgelehnt werden, dass organisatorisch bereits alles vorgekehrt wurde oder der Antrag zu kurzfristig erfolgte» (Botschaft BBl 2019 6697, S. 6760).
Kommentierung
A. Die beiden Formen der Zweiteilung sind abschliessend (Abs. 1)
Zentral und praktisch folgenreich ist die Feststellung des Bundesgerichts, dass die in Art. 342 Abs. 1 StPO genannten Aufteilungsmöglichkeiten abschliessend sind. Das Gericht stützt sich auf Wortlaut, Botschaft und Lehre: Die Botschaft halte ausdrücklich fest, dass das Gericht die Hauptverhandlung auf zwei Arten aufteilen könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1284); die «in beispielhaften Aufzählungen häufig verwendeten Begriffe ’namentlich’ oder ‘insbesondere’» fänden sich in der Norm nicht; und auch in der Literatur würden «stets nur zwei Formen der Zweiteilung genannt» (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.3.3).
Daraus folgt die Unzulässigkeit anderer Aufspaltungen. Im Anlassfall hatte die Vorinstanz die Berufungsverhandlung so zweigeteilt, dass der erste Verhandlungsteil auf die Frage der Verwertbarkeit bestimmter Beweismittel (SkyECC-Daten) beschränkt war. Das Bundesgericht hielt fest, eine solche Zweiteilung sei in Art. 342 StPO «nicht vorgesehen», vermöge sich «somit nicht auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen», widerspreche dem Grundsatz der Formstrenge und stehe ausserdem zum Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO) im Widerspruch (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.4). Ein «Verwertbarkeitsinterlokut» ist damit ausgeschlossen; Fragen der Beweisverwertbarkeit sind als Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2 StPO zu behandeln, nicht durch Aufspaltung der Verhandlung.
B. Zweck, Ermessen und Abwägung
Die Zweiteilung verfolgt drei anerkannte Zwecke, die das Bundesgericht — noch zur inhaltsgleichen kantonalen Vorgängerregelung, aber mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO — wie folgt umschreibt: Sie dient «einerseits dem Persönlichkeitsschutz des Angeschuldigten, weil nur im Falle der Verurteilung die für die Festsetzung der Sanktion wichtigen, die Persönlichkeit berührenden Fragen öffentlich erörtert werden»; zudem werde es «dem Verteidiger erspart, in einer Eventualposition bereits zur Strafe Stellung zu nehmen, obwohl er im Hauptstandpunkt Antrag auf Freisprechung gestellt hat»; schliesslich sprächen «verfahrensökonomische Gründe» dafür, da über die Folgen des Schuldpunktes erst verhandelt werde, wenn ein Schuldspruch feststehe (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2.3).
Dem stehen Gegengründe gegenüber, namentlich die drohende Verfahrensverzögerung und der damit verbundene Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot (a.a.O., E. 2.3, mit Hinweis auf HAURI). Entsprechend besteht kein Anspruch auf Zweiteilung: «Bei der Prüfung, ob die Hauptverhandlung in zwei Abschnitte zu gliedern ist, sind die im konkreten Fall bestehenden Gründe, die für und gegen eine Aufteilung sprechen, gegeneinander abzuwägen» (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2.4). Im dortigen Fall durfte von einem Schuldinterlokut abgesehen werden, weil das Verfahren bereits über sieben Jahre dauerte, keine besonderen Gründe des Persönlichkeitsschutzes ersichtlich waren und namentlich kein psychiatrisches Gutachten vorlag, dessen Ergebnisse hätten erörtert werden müssen.
Ausdrücklich verneint hat das Bundesgericht ferner, dass der Verzicht auf eine Zweiteilung die Unschuldsvermutung verletze: «Es widerspricht aber nicht der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in einer ungeteilten Hauptverhandlung vor einem Schuldspruch ihr Vorleben und insbesondere ihre Vorstrafen vorgehalten werden» (a.a.O., E. 2.3).
Der typische Anwendungsfall ist in der kantonalen Praxis beschrieben: Eine Zweiteilung «eignet sich typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage (verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich wären oder für die Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche Abklärungen (beispielsweise Begutachtungen) zu tätigen sind» (Appellationsgericht BS SB.2020.60 vom 11. Mai 2023, E. 1.2). Im dortigen Verfahren wurde dem Antrag stattgegeben, weil mehrere widersprüchliche forensisch-psychiatrische Gutachten vorlagen und für den Fall eines Schuldspruchs ein weiteres Gutachten zur beantragten Massnahme nach Art. 60 StGB einzuholen gewesen wäre.
C. Zuständigkeit (Abs. 1bis)
Abs. 1bis knüpft die Zuständigkeit an den Zeitpunkt des Entscheids: bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung entscheidet die Verfahrensleitung (lit. a), nach deren Eröffnung das Gericht (lit. b). Die Botschaft erläutert die Regelung als «differenzierte Zuständigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Entscheids der Zweiteilung»: Werde der Antrag «in der Zeit zwischen der Rechtshängigkeit der Anklage und der Eröffnung der Hauptverhandlung gestellt, so ist gemäss Absatz 1bis Buchstabe a die Verfahrensleitung für den Entscheid zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sich ein solcher Entscheid von Amtes wegen bereits während der Vorbereitung» aufdrängt (Botschaft BBl 2019 6697, S. 6760).
Bereits vor der Revision war es nach der in der Botschaft referierten Lehre zulässig, dass die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung in Form einer Zweiteilung plant und das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung als Vorfrage formell darüber entscheidet; ebenso galt als zulässig, die organisatorischen Fragen einer Zweiteilung bereits in einer Vorverhandlung nach Art. 332 StPO aufzuwerfen (Botschaft BBl 2019 6697, S. 6760). Die Neuregelung macht diesen Umweg entbehrlich.
D. Mitteilung bei Ablehnung und erneuter Antrag (Abs. 1ter)
Lehnt die Verfahrensleitung den Antrag ab, teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit; der Antrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Der erneute Antrag richtet sich alsdann an das Gericht, das nach Abs. 1bis lit. b zuständig ist. Abs. 1ter bildet damit das prozessuale Gegenstück zur Nichtanfechtbarkeit nach Abs. 2: Wer mit dem Entscheid der Verfahrensleitung nicht einverstanden ist, hat kein Rechtsmittel, wohl aber den Weg des erneuten Antrags vor dem Kollegium. Publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die «kurze Begründung» besteht — soweit über die opencaselaw-Datenbank ersichtlich — noch nicht.
E. Nichtanfechtbarkeit der Zweiteilungsentscheidung (Abs. 2)
Die Entscheidung über die Zweiteilung ist nicht anfechtbar; dies gilt unabhängig davon, ob sie bewilligt oder verweigert wird (Wortlaut von Abs. 2; wiedergegeben in BGer 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024, E. 3.4).
Fehler bei der Handhabung von Art. 342 StPO begründen für sich allein auch keinen Ausstandsgrund. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem das Berufungsgericht im ersten Verfahrensteil bereits eine Sanktion festgelegt hatte, festgehalten: «Selbst wenn das Vorgehen der Beschwerdegegner den Vorgaben von Art. 342 StPO nicht entsprechen würde, änderte dies an der vorliegenden Beurteilung nichts.» Prozessuale Rechtsfehler seien als Ausstandsgrund nur wesentlich, «wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten»; gegen beanstandete Verfahrenshandlungen seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_199/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2).
F. Persönliche Verhältnisse (Abs. 3)
Abs. 3 ist die materielle Schutznorm der Zweiteilung: Die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person dürfen nur im Falle eines Schuldspruchs zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die Bestimmung setzt den vom Bundesgericht anerkannten Zweck des Persönlichkeitsschutzes (oben B) normativ um: Wer die Zweiteilung erwirkt, soll nicht dennoch im ersten Verfahrensteil zu Vorleben, Vorstrafen und persönlichen Umständen befragt werden.
Die Ausnahme greift, wenn die persönlichen Verhältnisse «für die Frage des objektiven oder subjektiven Tatbestandes von Bedeutung sind». Sie ist von der Schuldfähigkeit zu unterscheiden: Beim Tatinterlokut nach lit. b bleibt die Schuldfrage — und damit auch die verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit — ohnehin dem zweiten Verfahrensteil vorbehalten (vgl. Appellationsgericht BS SB.2020.60 vom 11. Mai 2023, E. 1.2). Publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Umfang der Ausnahme von Abs. 3 näher konturiert, ist nicht ersichtlich.
G. Eröffnung und aufgeschobene Anfechtbarkeit (Abs. 4)
Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind aber erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar. Das Bundesgericht zieht daraus die dogmatische Konsequenz: «Folglich gilt bei einer Zweiteilung der Verhandlung der zweite Verfahrensabschnitt als zweiter Verfahrensteil und nicht als selbstständige Hauptverhandlung.» Die Entscheide über Tat- und Schuldfrage ergingen «nicht als selbstständig anfechtbare Vor- oder Teilurteile», die nach Art. 398 Abs. 1 StPO mit Berufung oder nach Art. 91 BGG mit Beschwerde in Strafsachen weitergezogen werden könnten (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.3.2).
Ausnahme Freispruch: «Anders verhält es sich nur, wenn die beschuldigte Person für nicht schuldig befunden wurde. Ein solcher Entscheid hat den Charakter eines Endentscheides und ist entsprechend mit den erwähnten Rechtsmitteln anfechtbar, sofern damit gleichzeitig auch über die Nebenfolgen entschieden wurde» (a.a.O., E. 2.3.2).
Erst-recht-Schluss bei unzulässiger Zweiteilung: Sind schon Zwischenentscheide auf der Grundlage eines zulässigen Interlokuts nicht selbstständig anfechtbar, so gilt dies «erst recht (…), wenn ein Zwischenentscheid gestützt auf eine unzulässige Zweiteilung der Hauptverhandlung ergangen ist» (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.4). Konsequenz im Anlassfall: Nichteintreten auf die Beschwerde.
Praktisch bedeutet Abs. 4, dass die im ersten Verfahrensteil getroffenen Anordnungen mit der Beschwerde gegen das gesamte Strafurteil zu rügen sind (vgl. BGer 1B_199/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2).
H. Zweiteilung im Berufungsverfahren
Die Zweiteilung ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt: «Die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist gestützt auf Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO auch in der Berufungsverhandlung möglich» (BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.3.1). Entsprechende Anträge werden in der Praxis als Vorfrage nach Art. 339 Abs. 2 StPO gestellt.
Daran knüpft die praktisch wichtigste Folgefrage an: die Gerichtsbesetzung. Weil der zweite Abschnitt kein selbstständiges Verfahren, sondern der zweite Teil derselben Hauptverhandlung ist, fällt der Ausfall eines Richters zwischen den beiden Teilen in den Anwendungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO — die Hauptverhandlung ist also grundsätzlich zu wiederholen. Der Leitentscheid BGE 151 IV 37 hält im Regeste fest:
«Bei einer Zweiteilung der Verhandlung i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht jedoch als selbständige Hauptverhandlung. Der Ausfall eines Richters nach dem ersten Verhandlungsteil fällt in den Anwendungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO (E. 3). Die strafprozessuale Regelung in Art. 335 StPO geht in Bezug auf die Kontinuität der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung weiter als der aus Art. 30 Abs. 1 BV abgeleitete Minimalanspruch auf ein rechtmässig besetztes Gericht. Von der gleichen gesetzmässigen Besetzung während der Hauptverhandlung kann auch nicht aus zwingenden oder anderen sachlichen Gründen abgewichen werden (E. 3). Eine Wiederholung der Hauptverhandlung könnte nur dann entfallen, wenn die Parteien darauf verzichten (E. 3).»
Der Entscheid betont, dass die allgemeine Rechtsprechung zu zulässigen Spruchkörperwechseln unter Art. 30 Abs. 1 BV hier gerade nicht genügt: Art. 335 StPO geht weiter, was Ausdruck des Unmittelbarkeitsprinzips ist — «Die Richter sollen ihre innere Überzeugung auf Grundlage des Inhalts der Hauptverhandlung, insbesondere der dort vorgebrachten Beweise und der von den Parteien vorgebrachten Argumente, bilden»; von der gesetzmässigen Besetzung «kann auch nicht aus zwingenden oder anderen sachlichen Gründen abgewichen werden» (BGE 151 IV 37, E. 3.5). Der Sachverhalt: Zwischen dem ersten Teil der zweigeteilten Berufungsverhandlung und dem zweiten Teil rund dreizehn Monate später war der Vorsitzende ersetzt worden (BGE 151 IV 37, E. 3.4).
Für die Praxis folgt daraus die Empfehlung, bei absehbar langem Intervall zwischen den Verfahrensteilen nach Art. 335 Abs. 3 StPO von Anfang an ein Ersatzmitglied an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 342 StPO
Materialien
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1284 (zwei Arten der Aufteilung der Hauptverhandlung; zitiert in BGer 7B_1429/2025 vom 5. August 2026, E. 2.3.3).
- Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6760 (zu Art. 342 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b, Abs. 1bis und 1ter sowie 2).
Literatur
Die folgenden Werke werden in der oben zitierten Rechtsprechung zu Art. 342 StPO herangezogen:
- Fingerhuth, Thomas/Gut, Christof, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 342 StPO N 4, 7 ff., 13.
- Hauri, Max/Venetz, Petra, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 342 StPO N 3 ff., N 10.
- Jositsch, Daniel/Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 342 StPO N 1, 3, 4, 10.
- Moreillon, Laurent/Parein-Reymond, Aude, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, Art. 342 StPO N 6, 16.
- Oberholzer, Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, Rz. 2372 ff., 2378 (sowie 4. Aufl. 2020, Rz. 1890 zur Gerichtsbesetzung).
- Venetz, Petra, Die Zweiteilung des Verfahrens, forumpoenale 6/2012, S. 356 ff.
- Wiprächtiger, Stefan, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 342 StPO N 1, 5, 13, 18.