Rechtsprechung zu Art. 339 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 147 IV 188, E. 1.3.2–1.3.4
- Thema: Verfahrenstrennung als Vorfrage; nicht wieder gutzumachender Nachteil
- Kernaussage: Art. 92 BGG ist bei Verfahrenstrennungen nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit derjenigen der Zuständigkeit zusammenfällt. Weil die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (Verlust der Parteistellung), ist bei Verfahrenstrennungen grundsätzlich ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Die beschuldigte Person wird nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids verwiesen. Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dartun.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. b (Prozessvoraussetzungen), Abs. 3 (Entscheid über Vorfragen)
- URL: BGE 147 IV 188
BGE 144 IV 362, E. 1.3.1 und 1.4
- Thema: Teileinstellung als Verfahrenshindernis; ne bis in idem
- Kernaussage: Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Verfahrenshindernisse)
- URL: BGE 144 IV 362
BGE 143 IV 475, E. 2
- Thema: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheid
- Kernaussage: Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle. Die Verwertbarkeitsfrage kann als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO relevant werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. d (Akten und Beweise), Rechtsmittel gegen Vorfragenentscheide
- URL: BGE 143 IV 475
BGE 143 IV 408, E. 6 und 8–9
- Thema: Aufhebung und Rückweisung; Verhandlungsprotokoll
- Kernaussage: Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel dar. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden; eine Tonaufnahme mit knapper Zusammenfassung genügt den Protokollanforderungen nicht, der Mangel kann aber durch Abschrift geheilt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Eröffnung und Protokollierung), Abs. 5 (Vertagung zur Beweisergänzung)
- URL: BGE 143 IV 408
BGE 143 IV 387, E. 4
- Thema: Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit
- Kernaussage: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die rechtswidrig erhobenen Beweismittel verwertbar sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Sind die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar, besteht kein Entsiegelungshindernis, und die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit ist dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten. Die Vorfrage der Beweisverwertbarkeit (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) wird damit nicht abschliessend im Vorverfahren geklärt.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. d (Akten und Beweise)
- URL: BGE 143 IV 387
BGE 141 IV 289, E. 1–2
- Thema: Entfernung eines Einvernahmeprotokolls; nicht wieder gutzumachender Nachteil
- Kernaussage: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit im Vorverfahren bestritten wird, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Das Gesetz (Art. 131 Abs. 3 StPO) sieht nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit ohne Weiteres fest. Die Vorfrage der Beweisverwertbarkeit kann daher im Endentscheid geklärt werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. d (Akten und Beweise), Rechtsmittel gegen Vorfragenentscheide
- URL: BGE 141 IV 289
BGE 141 IV 39, E. 1.6
- Thema: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft; Beweisabnahme
- Kernaussage: Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben. Dies begrenzt die Vertagungsmöglichkeit nach Art. 339 Abs. 5 StPO: Das Gericht soll Beweislücken primär selbst schliessen und nicht an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. a (Gültigkeit der Anklage), Abs. 5 (Vertagung)
- URL: BGE 141 IV 39
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022
- Thema: Beweisverwertung, Anklageprinzip, rechtliches Gehör
- Kernaussage: Die Vorfrage der Beweisverwertbarkeit und der Gültigkeit der Anklage kann im Hauptverfahren aufgeworfen werden. Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze zur Bindung an die Anklage und zur Verwertbarkeit von Beweismitteln.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. a und d (Gültigkeit der Anklage, Akten und Beweise)
- URL: BGer 6B_1362/2020
BGer, 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019
- Thema: Verfahrenstrennung als prozessuale Vorfrage
- Kernaussage: Die Verfahrenstrennung kann als prozessuale Vorfrage geltend gemacht werden. Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis, dass die Verweigerung einer Verfahrensvereinigung bzw. die Anordnung einer Verfahrenstrennung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen kann.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. b (Prozessvoraussetzungen)
- URL: BGer 1B_230/2019
BGer, 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017
- Thema: Entfernung von Beweisen aus den Akten als Vorfrage
- Kernaussage: Die Entfernung von Beweisen aus den Untersuchungsakten wegen behaupteter Unverwertbarkeit kann als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO geltend gemacht werden. Das Bundesgericht bestätigt seine restriktive Praxis zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. d (Akten und Beweise)
- URL: BGer 1B_266/2017
BGer, 6B_653/2013 vom 20. März 2014
- Thema: Teileinstellung und Anklagegültigkeit
- Kernaussage: Falsche Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO (Teileinstellung) im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Anklage. Der Entscheid beleuchtet die Schnittstelle zwischen Verfahrenshindernissen und der Anklage als Grundlage des Urteils.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. a und c (Gültigkeit der Anklage, Verfahrenshindernisse)
- URL: BGer 6B_653/2013
BGer, 1B 48/2016 vom 23. Mai 2016
- Thema: Entfernung einer Einvernahme aus den Akten
- Kernaussage: Strafverfahren betreffend Entfernung einer Einvernahme aus den Untersuchungsakten. Der Entscheid bestätigt die Praxis zu Art. 141 StPO und der Vorfrage der Beweisverwertbarkeit.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. d (Akten und Beweise)
- URL: BGer 1B 48/2016
BGer, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017
- Thema: Konfrontationsanspruch, Beweisanträge im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Konfrontationsanspruch und Beweisanträge im Berufungsverfahren. Der Entscheid tangiert die Frage der Beweisanträge als Vor- und Zwischenfragen im Sinne von Art. 339 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Zwischenfragen), Beweisanträge
- URL: BGer 6B_542/2016
BGer, 6B_1110/2014 vom 19. August 2015
- Thema: Anklageprinzip; Beschlagnahme als Vorfrage
- Kernaussage: Sich bestechen lassen und ungetreue Amtsführung; Strafzumessung, Beschlagnahme und Anklageprinzip. Der Entscheid berührt die Gültigkeit der Anklage und die Beschlagnahme als prozessuale Vorfragen.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. a und d (Gültigkeit der Anklage, Akten und Beweise)
- URL: BGer 6B_1110/2014
Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026