Art. 339 — Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
Gesetzeswortlaut
Art. 339 StPO — Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2 Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a. die Gültigkeit der Anklage;
b. die Prozessvoraussetzungen;
c. Verfahrenshindernisse;
d. die Akten und die erhobenen Beweise;
e. die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f. die Zweiteilung der Verhandlung.
3 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4 Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5 Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
Vorbemerkungen
Im Allgemeinen
1 Struktur und Funktion der Hauptverhandlungseröffnung Art. 339 StPO regelt die formelle Eröffnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Behandlung von Vor- und Zwischenfragen. Die Bestimmung markiert den prozessualen Wendepunkt zwischen dem Vorverfahren und dem eigentlichen Beweis- und Entscheidungsverfahren vor dem Erstinstanzgericht. Mit der Eröffnung tritt die Hauptverhandlung in ihre formelle Phase ein: Das Gericht konstituiert sich, die Anwesenheit der geladenen Personen wird festgestellt, und der Raum für prozessuale Einwendungen wird eröffnet (BBl 2006 1085, 1159). Die Norm dient damit der Verfahrenssicherheit und dem Fairnessgebot (Art. 3 StPO), indem sie sicherstellt, dass prozessuale Hindernisse und Einwendungen geklärt werden, bevor in die Beweisaufnahme eingetreten wird.
2 Systematische Stellung Art. 339 StPO steht im Kapitel «Hauptverhandlung» (Dritter Teil, Titel 3, Kapitel 2 der StPO) an erster Stelle. Er leitet die Vorschriften über die Hauptverhandlung ein und geht den Bestimmungen über die Anklageerhebung (Art. 324–326 StPO), das Beweisverfahren (Art. 343–345 StPO) und die Urteilsfällung (Art. 350–351 StPO) voraus. Systematisch bildet er das Bindeglied zwischen der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und der materiellen Verhandlung vor dem Gericht. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Befragung der beschuldigten Person (Art. 341 StPO), die Beweisaufnahme (Art. 343 StPO) und das Protokoll (Art. 333 StPO) setzen eine formell eröffnete Hauptverhandlung voraus.
3 Verhältnis zum Anklageprinzip Die in Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO vorgesehene Vorfrage der Gültigkeit der Anklage steht in engem Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 350 StPO). Die Anklage bildet die Grundlage des Urteils (Art. 350 Abs. 1 StPO); Mängel der Anklageschrift können deren Gültigkeit berühren und damit das gesamte Verfahren in Frage stellen. Die Prüfung der Anklagegültigkeit als Vorfrage erlaubt es, solche Mängel frühzeitig — vor der Beweisaufnahme — zu klären und gegebenenfalls durch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 StPO) zu beheben (BGE 141 IV 39, E. 1.6).
Konventionsrechtliche Vorgaben
4 Art. 6 Ziff. 1 EMRK — Faires Verfahren Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) umfasst das Recht der beschuldigten Person, innerhalb angemessener Zeit über die gegen sie erhobene Anklage informiert zu werden und sich wirksam verteidigen zu können. Die Eröffnung der Hauptverhandlung und die Möglichkeit, Vorfragen aufzuwerfen, sind Ausprägungen dieses Fairnessgebots: Die beschuldigte Person erfährt zu Beginn der Hauptverhandlung offiziell die Zusammensetzung des Gerichts und kann prozessuale Einwendungen geltend machen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Entscheidung über Vorfragen (Art. 339 Abs. 3 StPO) setzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK im einfachen Recht um (BBl 2006 1085, 1159).
5 Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK — Kenntnis der Anklage Das Recht, innerhalb angemessener Frist in ausreichendem Mass und in einer verständlichen Sprache über die Beschuldigung informiert zu werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), wird durch die Vorfrage der Gültigkeit der Anklage (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO) konkretisiert. Mängel der Anklageschrift, die den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügen, können die Gültigkeit der Anklage berühren und sind als Vorfrage zu prüfen, bevor die Hauptverhandlung in die Beweisaufnahme eintritt.
Rechtslage unter VStrR und MStP
6 VStrR Im Verwaltungsstrafrecht kannte man vor Inkrafttreten der StPO keine einheitliche Regelung über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Die entsprechenden Pflichten wurden aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 4 aBV) und den kantonalen Verfahrensordnungen abgeleitet. Seit Inkrafttreten der StPO gilt Art. 339 StPO sinngemäss auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO).
7 MStP Das aMStP enthielt keine dem Art. 339 StPO entsprechende einheitliche Bestimmung. Die Eröffnung der Hauptverhandlung und die Behandlung von Vorfragen richteten sich nach den Bestimmungen über den Gang der Verhandlung. Seit Inkrafttreten der StPO gilt Art. 339 StPO auch im Militärstrafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. II 7 des StPO-Gesetzes).
Kommentierung
I. Eröffnung der Hauptverhandlung (Abs. 1)
8 Verfahrensleitung Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung. Verfahrensleitung ist die Gerichtsperson, die den Vorsitz in der Hauptverhandlung führt — in der Regel die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident (Art. 4 Abs. 2 StPO). Die Eröffnung ist ein formeller Akt, der den Beginn der Hauptverhandlung prozessual markiert. Mit der Eröffnung beginnt die Hauptverhandlung im formellen Sinn; erst ab diesem Zeitpunkt gelten die spezifischen Verfahrensgarantien der Hauptverhandlung (Öffentlichkeit, Protokollierungspflicht nach Art. 333 StPO).
9 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts Die Verfahrensleitung gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Dies umfasst die Nennung der richterlichen Personen, der Laienrichterinnen und Laienrichter sowie — falls vorhanden — der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers. Die Bekanntgabe ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Ausstandsbegehren (Art. 56–59 StPO): Die beschuldigte Person kann erst nach Kenntnisnahme der Gerichtsbesetzung ein Ausstandsbegehren stellen. Die Bekanntgabe der Zusammensetzung sichert damit das Recht auf einen unvoreingenommenen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
10 Feststellung der Anwesenheit Die Verfahrensleitung stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Dies umfasst die beschuldigte Person, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und die geladenen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen. Die Feststellung der Anwesenheit ist prozessual bedeutsam: Sie dokumentiert, ob die formellen Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung erfüllt sind. Fehlt eine zwingend anzuhörende Person (z.B. die beschuldigte Person in einem Verfahren mit notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO), kann die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden (BBl 2006 1085, 1159).
II. Vorfragen (Abs. 2)
11 Begriff der Vorfrage Vorfragen sind prozessuale Fragen, die vor der materiellen Beweisaufnahme zu klären sind. Sie betreffen nicht den Schuld- oder Strafpunkt selbst, sondern die prozessualen Voraussetzungen und den Rahmen des Verfahrens. Die Aufzählung in Art. 339 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend («insbesondere»), was bedeutet, dass auch andere prozessuale Fragen als Vorfragen behandelt werden können, soweit sie vor der Beweisaufnahme zu klären sind (BBl 2006 1085, 1159).
12 Beteiligte Vorfragen können sowohl vom Gericht als auch von den Parteien (beschuldigte Person, Verteidigung, Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft) aufgeworfen werden. Das Gericht ist von Amtes wegen verpflichtet, prozessuale Hindernisse zu prüfen (Art. 6 StPO); die Parteien haben das Recht, zusätzliche Vorfragen geltend zu machen. Das Recht, Vorfragen aufzuwerfen, ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und des Fairnessgebots (Art. 3 StPO).
13 Vorfrage der Gültigkeit der Anklage (lit. a) Die Gültigkeit der Anklage ist die am häufigsten aufgeworfene Vorfrage. Die Anklageschrift muss den Anforderungen von Art. 325 StPO genügen: Sie muss den Tatbestand ausreichend umschreiben, die erfüllten Strafnormen bezeichnen und die Taten in der Weise darlegen, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigung wirksam organisieren kann (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1). Mängel der Anklage, die die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person beeinträchtigen, können zur Ungültigkeit der Anklage führen und eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach sich ziehen (Art. 329 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 39, E. 1.6). Die Gültigkeit der Anklage ist dabei Voraussetzung für die Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO; Art. 350 StPO).
14 Prozessvoraussetzungen (lit. b) Prozessvoraussetzungen sind die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Dazu gehören insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, die Prozessfähigkeit der beschuldigten Person, das Vorliegen einer gültigen Anklage und die ordnungsgemässe Vorladung der beteiligten Personen. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist auf die Anklage nicht einzutreten oder sie ist an die zuständige Behörde zurückzuweisen.
15 Verfahrenshindernisse (lit. c) Verfahrenshindernisse sind Umstände, die die Durchführung oder den Fortgang des Verfahrens ausschliessen. Dazu gehören insbesondere der Eintritt der Verjährung (Art. 101 StGB), die amnestische Beseitigung der Strafbarkeit, das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils (ne bis in idem, Art. 11 StPO), die Immunität oder die fehlende Ermächtigung zur Strafverfolgung. Verfahrenshindernisse sind vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 StPO). Wird ein Verfahrenshindernis festgestellt, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 319 StPO). Die Teileinstellung kommt dabei nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1).
16 Akten und Beweise (lit. d) Die Vorfrage der Akten und der erhobenen Beweise betrifft die Vollständigkeit und Verwertbarkeit der Untersuchungsakten und der darin enthaltenen Beweismittel. Die Parteien können geltend machen, dass bestimmte Beweismittel unverwertbar seien (Art. 141 StPO) und aus den Akten zu entfernen seien. Die Nicht-Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel aus den Untersuchungsakten kann — entgegen der älteren Praxis — einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen, wenn die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 3 StPO erfüllt sind (BGE 141 IV 289, E. 1–2). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit im Vorverfahren bestritten wird, in den Akten bleibt, stellt jedoch grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 141 IV 289, E. 1). Die abschliessende Verwertbarkeitsprüfung erfolgt durch das Sachgericht im Endentscheid (BGE 143 IV 387, E. 4).
17 Öffentlichkeit der Verhandlung (lit. e) Die Vorfrage der Öffentlichkeit betrifft die Frage, ob die Hauptverhandlung öffentlich durchgeführt oder von der Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist ein Grundsatz des Strafverfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK); sie kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, namentlich zum Schutz der Privatsphäre von Beteiligten, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen (Art. 70 GStG). Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist als Vorfrage zu treffen, bevor die Verhandlung in die Beweisaufnahme eintritt.
18 Zweiteilung der Verhandlung (lit. f) Die Vorfrage der Zweiteilung der Verhandlung betrifft die Möglichkeit, die Hauptverhandlung in einen Schuld- und einen Strafpunkt zu unterteilen (Art. 349 Abs. 2 StPO). Die Zweiteilung kommt in Betracht, wenn die Frage der Schuld des Angeklagten von der Frage der Strafe getrennt zu prüfen ist, namentlich weil die Straffrage umfangreiche zusätzliche Abklärungen erfordert. Die Parteien können beantragen, die Verhandlung zweiteilig zu führen; das Gericht entscheidet darüber als Vorfrage.
III. Entscheidung über Vorfragen (Abs. 3)
19 Unverzüglichkeit Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen. «Unverzüglich» bedeutet ohne schuldhaftes Zögern — das Gericht darf die Entscheidung nicht ohne triftigen Grund aufschieben. Die Unverzüglichkeitsregel dient dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO): Prozessuale Fragen sollen möglichst rasch geklärt werden, um Verzögerungen im Verfahrensablauf zu vermeiden. Ausnahmen vom Unverzüglichkeitsgebot sind zulässig, wenn die Vorfrage vertiefte Abklärungen erfordert (→ N 22 zur Vertagungsmöglichkeit nach Abs. 5).
20 Anhörungsrecht Das Gericht entscheidet über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) verlangt, dass die Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit erhalten, sich zur Vorfrage zu äussern. Das Anhörungsrecht bezieht sich auf alle Parteien, die an der Hauptverhandlung anwesend sind. Eine Entscheidung über eine Vorfrage ohne vorherige Anhörung der Parteien verletzt das rechtliche Gehör und kann zur Aufhebung des Verfahrensaktes führen (Art. 29 Abs. 2 BV).
21 Form des Entscheids Über das Formerfordernis des Entscheids enthält Art. 339 Abs. 3 StPO keine ausdrückliche Regelung. Der Entscheid kann mündlich in der Hauptverhandlung ergehen; er ist im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten (Art. 333 StPO). Bei komplexen Vorfragen — namentlich bei Fragen der Verfahrenseinstellung oder der Anklagegültigkeit — kann sich eine schriftliche Begründung aufdrängen. Gegen den Entscheid über eine Vorfrage steht den Parteien die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 BGG bzw. Art. 393 ff. StPO zu, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt oder das Gesetz ausdrücklich eine Beschwerde vorsieht (BGE 141 IV 289, E. 1; BGE 143 IV 475, E. 2).
IV. Zwischenfragen (Abs. 4)
22 Begriff der Zwischenfrage Zwischenfragen sind prozessuale Fragen, die während der Hauptverhandlung — also nach Abschluss der Vorfragenphase und während der Beweisaufnahme oder der Parteivorträge — entstehen. Sie betreffen prozessuale Punkte, die sich erst im Laufe der Verhandlung stellen und nicht bereits als Vorfragen zu Beginn geklärt werden konnten. Beispiele sind neu aufkommende Verfahrenshindernisse, die Verwertbarkeit eines in der Verhandlung neu bekannt gewordenen Beweismittels oder die Notwendigkeit einer Vertagung zur Beweisergänzung.
23 Gleichbehandlung mit Vorfragen Art. 339 Abs. 4 StPO ordnet an, dass Zwischenfragen wie Vorfragen zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass auch für Zwischenfragen die Regeln von Abs. 3 gelten: Das Gericht entscheidet unverzüglich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die anwesenden Parteien. Die Gleichbehandlung stellt sicher, dass prozessuale Fragen, die sich erst während der Verhandlung stellen, mit der gleichen Verfahrensgarantie behandelt werden wie die Vorfragen zu Beginn der Verhandlung (BBl 2006 1085, 1159).
V. Vertagungsmöglichkeit (Abs. 5)
24 Vertagung zur Beweisergänzung Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen. Die Vertagung ist zulässig, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen — entweder durch das Gericht selbst oder durch die Staatsanwaltschaft. Die Vertagungsmöglichkeit ist eine Ausprägung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO): Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und kann die Verhandlung vertagen, wenn es weitere Beweiserhebungen für notwendig erachtet.
25 Vertagung an die Staatsanwaltschaft Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft beauftragen, die Akten oder die Beweise zu ergänzen. Diese Möglichkeit ist jedoch durch den Grundsatz eingeschränkt, dass eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist primär Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39, E. 1.6). Die Vertagung an die Staatsanwaltschaft kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweise nicht selbst erheben kann oder wenn spezifische Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind (z.B. besondere Zwangsmassnahmen nach dem Vierten Teil der StPO).
26 Verhältnis zur Aufhebung und Rückweisung Die Vertagung nach Art. 339 Abs. 5 StPO ist von der Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren (Art. 409 StPO) zu unterscheiden. Die Vertagung unterbricht die laufende Hauptverhandlung vorweg; die Aufhebung und Rückweisung hebt das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren auf. Die Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408, E. 6). Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person stellt keinen schwerwiegenden Mangel in diesem Sinne dar (BGE 143 IV 408, E. 6).
VI. Rechtsmittel
27 Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide Entscheide über Vor- und Zwischenfragen sind Zwischenentscheide, die grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden können, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen oder das Gesetz ausdrücklich eine Beschwerde vorsieht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen Zwischenentscheide setzt voraus, dass der Entscheid sofortige Wirkung entfaltet und die Rechte der beschwerdeführenden Partei unmittelbar berührt.
28 Nicht wieder gutzumachender Nachteil Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der Mangel im Endentscheid nicht mehr geheilt werden kann und der beschwerdeführenden Partei irreversible Rechtsnachteile entstehen. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar; die Verwertbarkeitsfrage kann im Endentscheid überprüft werden (BGE 141 IV 289, E. 1). Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die Nicht-Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle (BGE 143 IV 475, E. 2).
29 Verfahrenstrennung als Vorfrage Die Verfahrenstrennung kann als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (Prozessvoraussetzungen) geltend gemacht werden. Wegen der erheblichen prozessualen Rechtsnachteile, die eine Verfahrenstrennung für die beschuldigte Person nach sich ziehen kann (namentlich Verlust der Parteistellung im abgetrennten Verfahren), ist bei Verfahrenstrennungen grundsätzlich ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Die beschuldigte Person wird nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids verwiesen (BGE 147 IV 188, E. 1.3.2–1.3.5). Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss die beschuldigte Person in schlüssiger Weise dartun (BGE 147 IV 188, E. 1.4).
VII. Beweisverwertbarkeit als Vorfrage
30 Prüfung der Verwertbarkeit im Hauptverfahren Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln kann als Vorfrage nach Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO aufgeworfen werden. Das Gericht prüft, ob die erhobenen Beweise verwertbar sind oder ob einzelne Beweismittel wegen rechtswidriger Erhebung auszuscheiden sind (Art. 141 StPO). Die abschliessende Verwertbarkeitsprüfung erfolgt durch das Sachgericht im Endentscheid, sofern die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind (BGE 143 IV 387, E. 4).
31 Privatdetektive und fehlende gesetzliche Grundlage Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel verwertbar sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Sind die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar, besteht kein Hindernis für die Verwertung, und die abschliessende Prüfung ist dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (BGE 143 IV 387, E. 4). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für andere Fälle rechtswidrig erhobener Beweise, bei denen die Verwertbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
VIII. Praxis zur Gültigkeit der Anklage als Vorfrage
32 Bindung an den Anklagesachverhalt Die Gültigkeit der Anklage als Vorfrage steht in engem Zusammenhang mit der Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf die beschuldigte Person nur der Taten schuldig sprechen, die in der Anklage umschrieben sind (Art. 350 StPO). Eine abweichende rechtliche Würdigung ist zulässig, sofern die beschuldigte Person hinreichend Gelegenheit hatte, sich zur abweichenden rechtlichen Qualifikation zu äussern (Art. 344 StPO).
33 Teileinstellung und ne bis in idem Wird das Verfahren irrtümlich teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung (ne bis in idem) einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362, E. 1.4). Die Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind; bei einer bloss anderen rechtlichen Würdigung desselben Lebensvorgangs scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1).
Literatur
- Donatsch / Hans / Schwarzenegger / Sumers, Schweizerisches Strafprozessrecht, 10. Aufl. (Zürich 2024), § 30 (Hauptverhandlung).
- Gless / Heer, Schweizerische Strafprozessordnung — Kommentar, 3. Aufl. (Basel 2023), Art. 339 N 1 ff.
- Riedo / Fiolka / Wiedmer, Strafprozessrecht Schweiz (Bern 2023), § 36 (Gang der Hauptverhandlung).
- Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. (Zürich 2013), N 1401 ff. (Eröffnung der Hauptverhandlung).
Querverweise
- Art. 3 StPO — Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot (Fairness als Rahmenbedingung)
- Art. 5 StPO — Beschleunigungsgebot (Unverzüglichkeit der Vorfragenentscheidung)
- Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz (amtswegige Prüfung von Verfahrenshindernissen)
- Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz (Gültigkeit der Anklage als Vorfrage)
- Art. 11 StPO — Verbot der doppelten Strafverfolgung (Verfahrenshindernis)
- Art. 104 StPO — Parteien (Kreis der Vorfrageberechtigten)
- Art. 107 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (Anhörung bei Vorfragen)
- Art. 130 StPO — Notwendige Verteidigung (Anwesenheitserfordernis)
- Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Vorfrage lit. d)
- Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift (Gültigkeit der Anklage)
- Art. 326 StPO — Weitere Angaben und Anträge (Anklagebezogene Vorfragen)
- Art. 333 StPO — Protokoll über die Hauptverhandlung (Festhaltung der Eröffnung)
- Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung (Grenze zur Anklagegültigkeit)
- Art. 345 StPO — Abschluss des Beweisverfahrens (Grenze zur Vorfragenphase)
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
- Art. 382 StPO — Beschwerdegegenstand (Beschwerde gegen Zwischenentscheide)
- Art. 393 StPO — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)