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Rechtsprechung zu Art. 333 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 149 IV 42 E. 3.5 — Ausschluss der Anklageänderung innerhalb desselben Tatbestands

  • Thema: Grenzen der Anklageänderung (Abs. 1); Unzulässigkeit von Nachbesserungen innerhalb desselben Straftatbestands
  • Kernaussage: Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach seinem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht anwendbar, wenn die Anklage lediglich innerhalb desselben Straftatbestands geändert werden soll (BGE 149 IV 42 E. 3.5). Unterlässt es die Staatsanwaltschaft, die tatsächlichen Umstände zur Begründung der Pflichtwidrigkeit oder Tatbestandsmässigkeit in der Anklageschrift darzulegen, darf das Gericht keine Nachbesserungsgelegenheit gewähren; dies führt zum Freispruch.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Begriff «andern Straftatbestand», historische und teleologische Auslegung)

BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 — Antragsrecht der Privatklägerschaft und Pflicht zur Teileinstellung

  • Thema: Rechte der Privatklägerschaft bei Anklageänderung; Teileinstellungsverfügung bei Verzicht auf erschwerende Tatumstände
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft darf ihren Verfolgungs- und Bestrafungsanspruch (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) im Gerichtsverfahren auch mittels Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung oder einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Klagt die Staatsanwaltschaft einzelne erschwerende Umstände nicht an, muss sie eine förmliche Teileinstellungsverfügung erlassen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5), was den Grundsatz ne bis in idem bezüglich der angeklagten Vorwürfe nicht verletzt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rechte der Privatklägerschaft, Teileinstellung, Art. 119 StPO, Art. 324 StPO)

BGE 147 IV 167 E. 1.5.3 — Genereller Ausschluss der Anklageerweiterung im Berufungsverfahren

  • Thema: Unanwendbarkeit von Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren; Doppelinstanzlichkeit und Verschlechterungsverbot
  • Kernaussage: Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar, da das Berufungsgericht den Verfahrensgegenstand nicht erweitern und keinen zusätzlichen Schuldpunkt in das Verfahren einführen darf (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer erst während des Berufungsverfahrens bekannt gewordenen Straftat würde das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) und den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 3 BV) verletzen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Berufungsverfahren), Doppelinstanzlichkeit, Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)

BGE 144 I 234 E. 5.6.3 — Bindung an die Anklage nach Vorfragen und Immutabilitätsprinzip

  • Thema: Bindung an die Anklageschrift ab Beginn des Beweisverfahrens; Ausnahmen nach Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO stellt klar, dass die Anklage an der Hauptverhandlung nach einer allfälligen Behandlung von Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (BGE 144 I 234 E. 5.6.3). Nach Beginn des Beweisverfahrens kann die beschuldigte Person, vorbehaltlich von Prozesshindernissen, nur noch freigesprochen oder schuldig gesprochen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (Immutabilitätsprinzip, Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 350 StPO)

BGE 141 IV 39 E. 1.6.1 — Abgrenzung zur formellen Rückweisung nach Art. 329 StPO

  • Thema: Formelle Mängel der Anklageschrift bei der gerichtlichen Vorprüfung vs. materielle Anklageänderung
  • Kernaussage: Das Gericht weist eine Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklageschrift den formellen gesetzlichen Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügt (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1). Dies unterscheidet sich von der inhaltlichen Anklageänderung im Hauptverfahren nach Art. 333 StPO.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 329 StPO vs. Art. 333 StPO, Art. 325 StPO

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide (BGer)

BGer 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5 — Anklageänderung nach bundesgerichtlicher Rückweisung

  • Thema: Prüfpflicht der Vorinstanz nach Aufhebung eines Schuldspruchs
  • Kernaussage: Bei Aufhebung eines Schuldspruchs (hier Gehilfenschaft zum Raub) weist das Bundesgericht die Vorinstanz an zu prüfen, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu geben ist oder ob gestützt auf die bestehende Anklage ein Schuldspruch (namentlich wegen Gehilfenschaft zu einem Anschlussdelikt) ergehen kann; bestätigt und konkretisiert damit BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 für Konstellationen ohne Privatklägerbeteiligung.

BGer 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.3–1.5 — Grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Art.-333-Zwischenentscheiden

  • Thema: Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK
  • Kernaussage: Ein prozessleitender Beschluss, mit dem die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 bzw. Art. 333 Abs. 1, 2 und 4 StPO zur Anpassung der Anklage eingeladen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur und ist nicht selbständig anfechtbar. Der Einwand, bereits die Anwendung von Art. 333 StPO entziehe der beschuldigten Person das Recht auf Beurteilung durch ein «Gericht» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wird verworfen.

BGer 7B_256/2024 und 7B_347/2024 (vereinigt) vom 17. Februar 2025 E. 2.2–2.5 — Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit: Rechtsverweigerung und Beschleunigungsgebot

  • Thema: Anfechtbarkeit bei systematischen Rückweisungen bzw. Verfahrensverzögerung
  • Kernaussage: Rückweisungsbeschlüsse zur Anklageänderung sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar (Bestätigung BGE 148 IV 155 E. 1.1), doch kann eine Rechtsverweigerung vorliegen, wenn ein Berufungsgericht systematisch bereits nicht schwerwiegende Mängel zum Anlass für Rückweisungen nimmt, oder wenn eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebots substanziiert gerügt wird — hier bejaht nach rund sechsjährigem Verfahren.

BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.3.1 f. — Toleranzgrenze bei geringfügigen Sachverhaltsabweichungen

  • Thema: Immutabilitätsprinzip, Tatmittel-Austausch ohne Anklageänderung
  • Kernaussage: Nimmt das Gericht statt des angeklagten Tatmittels (Messer) ein gleichermassen geeignetes anderes Tatmittel an (Bierglas) und unterscheiden sich die Tatvorwürfe nur unwesentlich, bleibt der angeklagte Sachverhalt im Kern unverändert; eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 4 StPO ist nicht erforderlich.

BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 2.1.2 — Verhältnis zu Art. 329 Abs. 2 StPO und qualifizierte Tatvarianten

  • Thema: Reichweite von Art. 333 Abs. 1 StPO gegenüber der formellen Vorprüfung
  • Kernaussage: Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO. Die Norm gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt einen anderen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Voraussetzungen in der Anklage nicht vollständig umschrieben sind; eine Ergänzung kommt auch in Betracht, wenn der Sachverhalt eine qualifizierte Variante erfüllen könnte.

BGer 6B_688/2017 und 6B_689/2017 (vereinigt) vom 1. Februar 2018 E. 2.3 und E. 2.5.1 — Grundsatzurteil zum Konnexerfordernis

  • Thema: Verhältnis von Art. 333 Abs. 1 StPO zu Art. 329 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO
  • Kernaussage: Art. 333 Abs. 1 StPO verlangt nicht, dass die Tatvorwürfe der neuen und der abgeänderten Anklage absolut identisch sind — die Norm soll der Staatsanwaltschaft gerade die Ergänzung der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht ermöglichen. Prägt die bis heute massgebliche Formel zur Kompetenzabgrenzung gegenüber Art. 329 Abs. 2 StPO.

BGer 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3 f. — Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide

  • Thema: Grenzen der Anklageänderung nach Rückweisung durch das Bundesgericht
  • Kernaussage: Eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO ist auch im Berufungsverfahren möglich (Art. 379 StPO), nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung aber durch deren Bindungswirkung beschränkt: Die neue Entscheidung ist auf die Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Eine darüberhinausgehende Änderung (hier: von Vorsatz- auf Fahrlässigkeitsdelikt mit neuem Sachverhaltselement) ist unzulässig.

BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 1.3 — Verfassungsmässigkeit des Anklageänderungsmechanismus

  • Thema: Vereinbarkeit mit Immutabilitäts- und Gewaltenteilungsprinzip
  • Kernaussage: Eine Rückweisung zur Anklageergänzung ist mit dem Akkusations- und dem daraus fliessenden Immutabilitätsprinzip nicht zwingend unvereinbar; diese Möglichkeit ist auch in Art. 333 Abs. 1 StPO vorgesehen. Noch unter altem kantonalem Verfahrensrecht ergangen, aber als Referenz für die ratio legis von Art. 333 StPO herangezogen.

BGer 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2–2.4 und E. 4.2 f. — Anklageänderung im Berufungsverfahren ohne Rückweisung; Kostenfolgen

  • Thema: Verhältnis zu Art. 409 StPO; Kostentragung bei gerichtlich veranlasster Änderung
  • Kernaussage: Eine Anklageänderung/-ergänzung nach Art. 329 Abs. 2 bzw. Art. 333 Abs. 1 StPO ist auch im Berufungsverfahren zulässig, ohne dass eine kassatorische Rückweisung nach Art. 409 StPO erforderlich wäre. Zusätzliche Kosten, die durch eine gerichtlich veranlasste Anklageänderung entstehen, dürfen der verurteilten Person im Kostenentscheid nicht auferlegt werden, sondern sind dem Staat aufzuerlegen.

BGer 7B_1231/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 — Keine Befangenheit durch gerichtliche Einladung zur Anklageänderung

  • Thema: Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper nach Anordnung gemäss Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Das Sachgericht legt sich mit der Einladung zur Anklageänderung nach Art. 333 StPO nicht in einem Masse fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte (BGer 7B_1231/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Vorgehen beruht auf einer gesetzlichen Pflicht und begründet keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.

BGer 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 — Antizipierte Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Vermeidung von Verzögerungen

  • Thema: Vorbereitung der Anklageänderung und Vorab-Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abs. 4)
  • Kernaussage: Um einer mit einer Anklageänderung potenziell einhergehenden Verfahrensverzögerung zuvorzukommen (Art. 333 Abs. 4 StPO), kann das Gericht den Parteien bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör zur allfälligen Notwendigkeit einer Anklageanpassung gewähren (BGer 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3).

BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 — Zulässigkeit der Anklageänderung im Berufungsverfahren

  • Thema: Reichweite von Art. 333 Abs. 1 StPO im Rechtsmittelverfahren i.V.m. Art. 379 StPO
  • Kernaussage: Eine Änderung der Anklage im Sinne einer rechtlichen Umqualifizierung ist in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Parteianträge und soweit mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1).

BGer 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 — Zurückweisung zur Anklageerweiterung und richterliche Kognition

  • Thema: Gestattung der Anklageerweiterung bei neuen Delikten (Abs. 2) und Grenzen der Weisungsbefugnis
  • Kernaussage: Das Gericht kann der Staatsanwaltschaft die Anklageerweiterung gestatten, darf dieser aber keine inhaltlichen Weisungen bezüglich des materiellen Untersuchungsergebnisses erteilen.

BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2 — Ergänzung von Qualifikationsmerkmalen als Anklageänderung

  • Thema: Funktion von Art. 333 Abs. 1 StPO und Einbezug von Qualifikationsmerkmalen
  • Kernaussage: Die Kompetenz des Gerichts in Art. 333 Abs. 1 StPO geht weiter als die formelle Prüfung nach Art. 329 StPO; sie umfasst auch die Gelegenheit zur Anklageänderung, wenn der Sachverhalt eine qualifizierte Tatvariante erfüllen könnte, deren Tatsachenelemente in der Anklageschrift fehlen (BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2).

BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4 — Formerfordernis: Plädoyer ersetzt keine Anklageänderung

  • Thema: Zwingende Schriftform der modifizierten Anklageschrift
  • Kernaussage: Ergänzende tatsächliche oder rechtliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft im mündlichen Plädoyer an der Hauptverhandlung vermögen eine formelle Änderung der Anklageschrift nach Art. 333 Abs. 1 StPO nicht zu ersetzen (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4).

BGer 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2 — Keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung

  • Thema: Fakultativer Charakter der gerichtlichen Einladung
  • Kernaussage: Das Gericht kann der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 333 StPO lediglich Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung geben; die Staatsanwaltschaft ist dazu nicht verpflichtet (BGer 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2).

BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 1.1 — Keine Vermischung von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO

  • Thema: Rüge der kombinierten Rückweisung und Einladung zur Anklageänderung
  • Kernaussage: Die Kombination einer verbindlichen Rückweisung der Anklage (Art. 329 Abs. 2 StPO) mit einer fakultativen Einladung zur Anklageänderung (Art. 333 Abs. 1 StPO) ist dogmatisch unzulässig (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 1.1).

BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 — Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide nach Art. 333 StPO

  • Thema: Anfechtbarkeit von Rückweisungen zur Anklageänderung (Art. 93 BGG)
  • Kernaussage: Entscheide nach Art. 333 StPO stellen Zwischenentscheide dar, die beim Bundesgericht nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden können (BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018).

BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2 — Freie rechtliche Würdigung und blosse Sachverhaltspräzisierungen

  • Thema: Abgrenzung zu Art. 350 Abs. 1 StPO; keine Anklageänderung bei vollständiger Tatsachenbasis
  • Kernaussage: Enthält der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt bereits sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, liegt kein Fall von Art. 333 StPO vor; das Gericht nimmt die rechtliche Würdigung nach Art. 350 Abs. 1 StPO frei vor. Blosse Sachverhaltspräzisierungen ohne neue Vorwürfe bedürfen ebenfalls keiner Anklageänderung (BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2).

BGer 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4 — Keine Voreingenommenheit durch Rückweisung nach Art. 333 StPO

  • Thema: Ausstandsprüfung bei gesetzmässiger Rückweisung
  • Kernaussage: Die Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme einer Anklageänderung gemäss Art. 333 StPO begründet keine Voreingenommenheit der urteilenden Richter (BGer 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).

BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 — Zeitpunkt der Anklageänderung im Hauptverfahren

  • Thema: Zeitlicher Rahmen für die Anwendung von Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Die Gelegenheit zur Anklageänderung kann während des gesamten Hauptverfahrens bis zum Abschluss der Urteilsberatung gewährt werden (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016).

BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1 — Pflicht zur Einräumung der Gelegenheit zur Anklageänderung

  • Thema: Gehörsanspruch der Staatsanwaltschaft vor rechtlicher Umqualifizierung
  • Kernaussage: Beabsichtigt das Gericht eine rechtliche Würdigung unter einem anderen Straftatbestand, zu welchem tatsächliche Behauptungen fehlen, hat es der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).

BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 — Modifikation von Anträgen ist keine Anklageänderung

  • Thema: Kognition des Sachgerichts und Bindung an Anträge
  • Kernaussage: Das Gericht ist an den Sachverhalt, nicht aber an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden; eine blosse Reduktion oder Anpassung von Strafanträgen stellt keine Anklageänderung nach Art. 333 StPO dar (BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1).

BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 — Anklageänderung an der Berufungsverhandlung

  • Thema: Zulässigkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Eine Anklageänderung ist in Anwendung von Art. 379 StPO an der Berufungsverhandlung zulässig, sofern der Punkt im Berufungsverfahren strittig ist (BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3).

III. Kantonale Entscheide und Bundesstrafgericht

Kantonsgericht Basel-Landschaft, 460 15 267 vom 27. September 2016, E. 1.7.3 f. — Vorwegnahme der BGE-149-IV-42-Rechtsprechung

  • Kanton: Basel-Landschaft (Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht)
  • Thema: Grenzen von Art. 333 Abs. 1 StPO mitten in laufender Hauptverhandlung
  • Kernaussage: Eine Einladung zur Anklageänderung, mit der lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung (unterlassener Beizug einer Fachperson mit Gasmessgerät) innerhalb desselben Fahrlässigkeitstatbestands konkretisiert werden sollte, verletzt das Anklageprinzip — nimmt die spätere BGE 149 IV 42 (2023) im Kern bereits 2016 vorweg. Wegen Heilbarkeit im Berufungsverfahren erging ein reformatorischer statt kassatorischer Entscheid (Art. 408 statt Art. 409 StPO).

Kantonsgericht Basel-Landschaft, 460 18 29 vom 3. April 2019, E. 1.3.1–1.3.3 — Systematik der vier Korrekturinstrumente

  • Kanton: Basel-Landschaft (Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht)
  • Thema: Abgrenzung Art. 329 Abs. 2 StPO vs. Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO
  • Kernaussage: Aus dem Gesetz ergeben sich vier Möglichkeiten — Ergänzung und Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO sowie Änderung und Erweiterung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO —, die hinsichtlich Begriffen und Voraussetzungen strikt zu unterscheiden sind; die gerichtliche Vorprüfung ist nicht mit der Kompetenz zur Anklageänderung nach Art. 333 StPO zu verwechseln.

Obergericht Zug, S 2022 17 vom 18. Januar 2023, E. 6.2 f. — Kein neuer, bislang unverfolgter Tatvorgang über Art. 333 StPO

  • Kanton: Zug (Obergericht, Strafabteilung)
  • Thema: Ausschluss der Anklageerweiterung im Berufungsverfahren bei neuem Tatvorgang
  • Kernaussage: Ergibt ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten eine alternative Brandursache (Lötkolben statt der angeklagten Ursache), scheidet eine Rückweisung nach Art. 333 Abs. 1 StPO aus, weil die Norm nicht darauf abzielt, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (unter Verweis auf BGE 147 IV 167 E. 1.4).

Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, 501 2024 1 vom 20. Februar 2026, E. 1.2.1 f. — Konkreter Fristablauf und fehlendes Antragsrecht

  • Kanton: Freiburg (Kantonsgericht, Strafappellationshof)
  • Thema: Praktischer Ablauf einer Anklageänderung im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Illustriert einen konkreten Fristablauf (Einladung mit Frist, fristgerechte Ergänzung der Anklage um eine Sachverhaltsalternative) und bestätigt, dass Art. 333 StPO kein Antragsrecht der Parteien vorsieht; eine Anklageänderung bleibt im Rahmen von Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren zulässig, soweit das Verschlechterungsverbot gewahrt bleibt.

Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer, SK1 2023 71 vom 10. Juli 2024, E. 5.3.2 f. — Rechtsfolge unterbliebener Anklageänderung bei Urkundendelikten

  • Kanton: Graubünden (Kantonsgericht, I. Strafkammer)
  • Thema: Konkrete Anwendung von BGE 149 IV 42 bei Urkundenfälschung
  • Kernaussage: Legt die Staatsanwaltschaft nicht alle tatsächlichen Feststellungen dar, aus denen sich das inkriminierte Verhalten (manipulierte E-Mail) ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben — Konsequenz ist der Freispruch statt Rückweisung.

Obergericht Aargau, Strafgericht (Berufungskammer), SST.2023.179 vom 28. Mai 2024 — Keine Anwendung von Art. 333 StPO von Amtes wegen

  • Kanton: Aargau (Obergericht, Strafgericht)
  • Thema: Dispositionsmaxime bei Anklageänderung/-erweiterung
  • Kernaussage: Wird von keiner Partei eine Anklageänderung oder -erweiterung nach Art. 333 StPO beantragt, fällt deren Prüfung ausser Betracht, auch wenn ein zusätzlicher Tatvorwurf materiell naheläge — das Gericht wendet die Norm nicht von Amtes wegen an.

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, BB.2023.123 vom 19. Juli 2023, E. 3.2.3–4.3 — Form der gerichtlichen Einladung und Ausstand

  • Gericht: Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer)
  • Thema: Ausstandsbegehren gegen eine Einladung zur Änderung und Erweiterung der Anklage
  • Kernaussage: Das Sachgericht kann der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 333 StPO nicht mehr geben als die Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage; eine entsprechende Einladung (hier zur Prüfung einer Mordqualifikation) begründet für sich keine Befangenheit.

Appellationsgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, SB.2018.111 vom 13. April 2019, E. 4.1.2 f. — Prognosekriterium bei Rückweisungsentscheiden

  • Kanton: Basel-Stadt (Appellationsgericht)
  • Thema: Ermessen des Gerichts bei der Rückweisung zur Anklageänderung
  • Kernaussage: Eine Rückweisung hat nur zu erfolgen, wenn eine ergänzte Anklage mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen würde; droht auch bei Ergänzung ein Freispruch (hier: unvermeidbarer Rechtsirrtum im Ausländerstrafrecht), erübrigt sich die Rückweisung, und das Gericht spricht direkt frei.

Obergericht Thurgau, RBOG 2013 Nr. 21 vom 2. Oktober 2013 — Strafbefehl als mangelhafte Anklageschrift

  • Kanton: Thurgau (Obergericht)
  • Thema: Grenzfall zwischen Anklagemangel und Anwendungsbereich von Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Ein als Anklageschrift geltender Strafbefehl, der den Anforderungen des Anklagegrundsatzes von Anfang an nicht genügt (hier: keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand), kann nicht durch blosse Akten- oder Schriftverweise geheilt werden.

Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018, E. II.4–6 — Proaktive Anklageänderung und Rückweisung an die erste Instanz

  • Kanton: Zürich (Obergericht)
  • Thema: Selbständige Anklageänderung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren und Wahrung des Doppelinstanzenzugs
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren auch selbständig vornehmen. Erfordert die Neufassung jedoch umfassende Beweiserhebungen, weist das Obergericht die Sache zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des doppelten Instanzenzugs (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG) an die erste Instanz zurück.

Zivil- und Strafgericht Bern, Beschluss BK 2018 39 vom 21. März 2018, E. 7 — Untersuchungskompetenz bei Anklageerweiterung

  • Kanton: Bern (Zivil- und Strafgericht)
  • Thema: Grenzen ergänzender Beweiserhebungen und Konnexerfordernis (Abs. 2 und 3)
  • Kernaussage: Besteht für die Anordnung einer Zwangsmassnahme kein sachlicher Konnex zum Gegenstand der Rückweisung, ist diese unzulässig und erschwert das Verfahren im Sinne von Art. 333 Abs. 3 StPO über Gebühr.

Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2024 62 vom 21. Juni 2024 — Ausstandsbegehren nach Fristansetzung zur Anklageänderung

  • Kanton: Schwyz (Kantonsgericht)
  • Thema: Richterlicher Hinweis auf Art. 333 StPO begründet keine Voreingenommenheit
  • Kernaussage: Die Gewährung der Gelegenheit zur Anklageänderung gemäss Art. 333 StPO stellt eine gesetzliche Verfahrenshandlung dar und rechtfertigt kein Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung.

Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2024 139 vom 8. Oktober 2024 — Bestätigung der Unvoreingenommenheit bei Art. 333 StPO

  • Kanton: Schwyz (Kantonsgericht)
  • Thema: Wiederholtes Ausstandsgesuch bei Anklageänderung
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der richterliche Hinweis auf eine mögliche Umqualifizierung und die Einladung zur Anklageänderung nach Art. 333 StPO keine Vorbefasstheit oder Befangenheit begründet.

Obergericht Solothurn, Urteil STBER.2015.73 vom 27. September 2016 — Abgrenzung zur freien Würdigung bei Waffendelikten

  • Kanton: Solothurn (Obergericht)
  • Thema: Freie richterliche Subsumtion nach Art. 350 Abs. 1 StPO vs. Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Sind alle Tatsachenelemente in der Anklageschrift enthalten, liegt keine Anklageänderung nach Art. 333 StPO vor; das Gericht würdigt den Sachverhalt im Rahmen von Art. 350 Abs. 1 StPO frei.

Bundesstrafgericht, Urteil SK.2019.61 vom 1. Juli 2021 — Anklageänderung im Wirtschaftsstrafrecht

  • Gericht: Bundesstrafgericht (Strafkammer)
  • Thema: Anklageänderung (Art. 333 Abs. 1 CPP) bei komplexen Wirtschaftsstraftaten
  • Kernaussage: Eine Sachverhaltsergänzung nach Art. 333 Abs. 1 CPP ist zulässig, sofern sie der Klärung des rechtlichen Tatbestands dient und die Parteirechte durch angemessene Verteidigungsfristen gewahrt bleiben.

Tribunal cantonal Vaud, Jugement PE18.017779 vom 10. April 2025 — Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Art. 333 CPP

  • Kanton: Waadt (Cour d’appel pénale)
  • Thema: Gehörsanspruch der Parteien bei Modifikation des Anklagevorwurfs
  • Kernaussage: Das Gericht darf auf eine geänderte Anklage nur abstellen, wenn den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Beweisergänzung eingeräumt wurde (Art. 333 Abs. 4 CPP).

Obergericht Zürich, Beschluss UH240103 vom 4. September 2024 — Bindungswirkung der Anklage und Rückweisungsgrenzen

  • Kanton: Zürich (Obergericht)
  • Thema: Grenzen der richterlichen Bindung und analoge Grundsätze von Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Die Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt besteht vorbehaltlich einer formellen Änderung nach Art. 333 StPO; ohne förmliche Anpassung bleibt der angeklagte Sachverhalt unveränderlich.

Letzte Aktualisierung: 4. September 2026