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Rechtsprechung zu Art. 333 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 149 IV 42, E. 3 — Grenzen der Anklageänderung (Abs. 1)

  • Thema: Grenzen der Anklageänderung (Abs. 1); Ausschluss bei Präzisierungen innerhalb desselben Tatbestands
  • Kernaussage: Art. 333 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Sachverhalt einen anderen als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage lediglich innerhalb desselben Straftatbestands geändert oder ergänzt werden soll. Ein Rückgriff auf das Argument «a maiore minus» scheidet aus, da der historische Gesetzgeber bewusst eine offenere Formulierung des Vorentwurfs (Art. 383 Abs. 1 VE-StPO 2001) abgelehnt und die engere Fassung gewählt hat. Fehlen der Anklage essenzielle Tatsachenbehauptungen zur Begründung des angeklagten Delikts (z.B. fehlende Angaben zum Sicherheitsabstand bei fahrlässiger Tötung im Strassenverkehr), führt dies mangels Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO direkt zum Freispruch.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Begriff «andern Straftatbestand», historische Auslegung)
  • Zitate: ~150

BGE 148 IV 124, E. 2.6 — Rechte der Privatklägerschaft bei Anklageänderung und Teileinstellung

  • Thema: Rechte der Privatklägerschaft bei Anklageänderung; Teileinstellungsverfügung bei Verzicht auf erschwerende Tatumstände
  • Kernaussage: Eine Anklageänderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur sehr restriktiv möglich. Die Privatklägerschaft (Opfer) kann jedoch gestützt auf das Recht zur Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) verlangen, dass die Anklage um eine qualifizierte Tatbegehung oder eine härtere rechtliche Qualifikation ergänzt wird. Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Anklage von erschwerenden Tatumständen, muss sie eine explizite, beschwerdefähige Teileinstellungsverfügung erlassen (Präzisierung zu BGE 144 IV 362). Diese Teileinstellung dient der Fixierung des Streitgegenstands und verhindert, dass bezüglich des nicht angeklagten Teils der Grundsatz ne bis in idem verletzt wird.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Privatklägerschaft), Teileinstellung, Art. 119 StPO
  • Zitate: ~200

BGE 147 IV 167, E. 1 — Unzulässigkeit der Anklageerweiterung im Berufungsverfahren

  • Thema: Anklageerweiterung (Abs. 2) im Berufungsverfahren generell ausgeschlossen
  • Kernaussage: Eine Anklageerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren generell ausgeschlossen. Sie verletzt den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG) und verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Auch eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur auf das Strafmass bezieht, gibt dem Berufungsgericht keine Befugnis, neue Tatvorwürfe zuzulassen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Berufungsverfahren), Doppelinstanzlichkeit, Verschlechterungsverbot
  • Zitate: ~280

BGE 144 I 234, E. 5.6.3 — Immutabilitätsprinzip und Art. 333 StPO

  • Thema: Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung; Immutabilitätsprinzip und Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO stellt klar, dass die Anklage an der Hauptverhandlung nach einer allfälligen Behandlung von Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann. Allfällige Prozesshindernisse vorbehalten, kann eine beschuldigte Person nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens daher nur noch freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Art. 333 StPO ist die einzige Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO) während der Hauptverhandlung.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (Immutabilitätsprinzip, Art. 340 StPO, Art. 350 StPO)
  • Zitate: 595

Anklageänderung (Abs. 1) — Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022, E. 2.5 — Plädoyer vs. formelle Anklageänderung

  • Thema: Ergänzende tatsächliche Ausführungen im Plädoyer ersetzen keine formelle Anklageänderung
  • Kernaussage: Eine rechtliche Umqualifizierung ist nur möglich, wenn der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt eine solche rechtliche Würdigung zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Änderung der Anklage in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO notwendig. Ergänzende tatsächliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung der Anklageschrift nicht zu ersetzen (vgl. Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Formerfordernis, Plädoyer vs. Anklageschrift)
  • Zitate: 119

BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 — Fahrlässige Tötung; Anklageprinzip

  • Thema: Anklageänderung bei Fahrlässigkeitstaten im Strassenverkehr
  • Kernaussage: Gegenstand des Verfahrens ist Fahrlässige Tötung; das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 333 StPO bei der Frage, ob die Anklage ausreichend ist für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder ob eine Anklageänderung hätte vorgenommen werden müssen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Fahrlässigkeitsdelikte, Strassenverkehr)
  • Zitate: 47

BGer 6B 299/2020 vom 13. November 2020, E. 1.1 — Kombination von Rückweisung (Art. 329) und Änderung (Art. 333)

  • Thema: Kombination von Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO; Verhältnis der beiden Bestimmungen
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 329 und 333 StPO und stützt sich auf eine Publikation von Ruckstahl (Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO: Kombination von [verbindlicher] Rückweisung der Anklage und Einladung zur [fakultativen] Änderung?, forumpoenale 1/2019, S. 65 ff.). Das Bundesgericht prüft das Verhältnis der beiden Bestimmungen und ihre kombinierte Anwendung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhältnis zu Art. 329 StPO), Literatur: Ruckstahl forumpoenale 2019
  • Zitate: 109

BGer 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 — Immutabilitätsprinzip und Strafbefehlsverfahren

  • Thema: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO — Anklage nach Behandlung von Vorfragen nicht mehr änderbar (ausser Art. 333)
  • Kernaussage: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO stellt klar, dass die Anklage nach der Behandlung allfälliger Vorfragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO auch nicht mehr geändert werden kann. Ebensowenig ist das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO) tangiert. Erachtet das erstinstanzliche Gericht den Strafbefehl für ungültig, hebt es ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Art. 340 StPO, Immutabilitätsprinzip, Strafbefehlsverfahren)
  • Zitate: 101

BGer 6B 428/2013 vom 15. April 2014 — Art. 333 Abs. 1 im Berufungsverfahren

  • Thema: Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren; rechtliche Umqualifizierung
  • Kernaussage: Das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts frei. Es sei in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht an die Anklage gebunden. Deshalb findet Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren Anwendung. Die Berufung sei grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Es habe keine Rückweisung zu erfolgen, wenn die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Auffassung als die Erstinstanz vertrete und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gebe, die Anklage zu ändern.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Berufungsverfahren, rechtliche Umqualifizierung, Art. 350 StPO)
  • Zitate: 102

BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 — Betrug; Zulässigkeit der Rückweisung zur Anklageergänzung

  • Thema: Zulässigkeit der Rückweisung zur Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO; Ausstand; Willkür
  • Kernaussage: Gegenstand ist die Zulässigkeit der Rückweisung zur Anklageergänzung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO im Betrugsverfahren. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht eine Anklageänderung veranlasst hat und ob dies Ausstandsgründe begründet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisung, Ausstand, Betrug)
  • Zitate: 56

BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 — Verfahren bei Anklageänderung und Parteirechte

  • Thema: Verfahren bei Anklageänderung — Offenlegung gegenüber anwesenden Parteien
  • Kernaussage: Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 333 Abs. 1 StPO). Das Verfahren muss die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft wahren (Abs. 4).
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 4 (Verfahren, Parteirechte)
  • Zitate: 10

BGer 6B_879/2018 vom 26. April 2019, E. 1.1 — Art. 340 StPO und Immutabilität

  • Thema: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO — Anklage nach Vorfragen nicht mehr änderbar (ausser Art. 333)
  • Kernaussage: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO stellt klar, dass die Anklage in der Hauptverhandlung, nach einer allfälligen Behandlung von Vorfragen, nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (BGE 144 I 234 E. 5.6.3 mit Hinweisen).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Art. 340 StPO, Immutabilität)
  • Zitate: 37

BGer 6B 719/2017 vom 10. September 2018 — Fahrlässige Körperverletzung; Anklageergänzung

  • Thema: Gerichtliche Einladung zur Anklageergänzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
  • Kernaussage: Der Präsident des Strafgerichts gab der Staatsanwältin gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Anklageergänzung, da nach seiner Einschätzung die Frage der einfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauches im Raum stehe und die Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts sowie die subjektive Tatseite des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs in der Anklage nicht erwähnt worden seien.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Fahrlässigkeitsdelikte, Amtsmissbrauch, Anklageergänzung)
  • Zitate: 27

BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 — Verletzung von Art. 333 Abs. 4 StPO

  • Thema: Unzulässige Änderung der Anklage — Verletzung des Immutabilitätsprinzips und von Art. 333 Abs. 4 StPO
  • Kernaussage: Die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt (Verletzung mit Messer als Tatwaffe am Hals) zu Recht als nicht rechtsgenügend erstellt verworfen. Indes habe sie in unzulässiger Änderung der Anklage ein Bierglas als neue Tatwaffe in das Urteil einbezogen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK, des Immutabilitätsprinzips gemäss Art. 350 StPO sowie von Art. 333 Abs. 4 StPO (Wahrung der Parteirechte).
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Parteirechte, Waffensubstitution als unzulässige Anklageänderung)
  • Zitate: 47

BGer 6B 254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 — Anklageprinzip und Schuldspruch

  • Thema: Grenzen des Schuldspruchs bei Anklageprinzip; Anträge der Staatsanwaltschaft nicht massgebend für Schuldspruch
  • Kernaussage: Das Anklageprinzip garantiere der beschuldigten Person, dass nur die in der Anklageschrift genannten Tatbestände Prozessgegenstand seien. Die Anklageschrift könne nur in den engen Grenzen von Art. 333 StPO abgeändert werden. Die in der Anklage gestellten Anträge im Hinblick auf den Schuldspruch sind nicht massgebend. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gericht in der rechtlichen Würdigung frei ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), soweit der angeklagte Sachverhalt die rechtliche Qualifikation trägt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Anklageprinzip, Art. 350 StPO, Grenzen des Schuldspruchs)
  • Zitate: 56

BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 — Kein Fall von Art. 333 bei vollständigem Sachverhalt

  • Thema: Abgrenzung: vollständiger Sachverhalt erfordert keine Anklageänderung
  • Kernaussage: Es liegt kein Fall einer Ergänzung oder Berichtigung der Anklage im Sinne von Art. 329 StPO oder einer Änderung oder Erweiterung nach Art. 333 StPO vor. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt enthält sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, die für die Subsumtion unter die angerufenen Normen erforderlich sind. Das Gericht kann die rechtliche Würdigung frei vornehmen (Art. 350 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung: keine Änderung nötig bei vollständiger Anklage, Art. 350 StPO)
  • Zitate: 20

Anklageerweiterung (Abs. 2) — Weitere Entscheide

BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 11.b — Abgrenzung Art. 329 vs. Art. 333

  • Thema: Abgrenzung zwischen Ergänzung/Berichtigung (Art. 329 Abs. 2) und Änderung/Erweiterung (Art. 333)
  • Kernaussage: Weder eine Änderung noch eine Erweiterung der Anklage nach Art. 333 StPO liegt vor, sondern eine Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO. Die erste Instanz war unter den gegebenen Umständen befugt, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zwecks Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine solche Rückweisung sei auch noch anlässlich der Hauptverhandlung zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (Abgrenzung zu Art. 329 StPO)
  • Zitate: 133

BGer 6B 787/2020 vom 21. Juli 2021 — Grenzen der gerichtlichen Befugnisse

  • Thema: Gericht kann Staatsanwaltschaft nicht zur Anklageerweiterung verpflichten
  • Kernaussage: Das mit einer Anklage befasste Sachgericht kann die Staatsanwaltschaft nicht dazu verpflichten, ein Verfahren gegen eine weitere Person zu eröffnen. Selbst im Rahmen von Art. 333 StPO kann das Sachgericht der Staatsanwaltschaft lediglich die Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage geben (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO), nicht aber eine Änderung/Erweiterung erzwingen.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (fakultativer Charakter, keine Pflicht der Staatsanwaltschaft)
  • Zitate: 11

Berufungsverfahren — Entscheide

BGer 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 — Prüfung, Änderung und Erweiterung im Berufungsverfahren

  • Thema: Anwendung von Art. 329 und 333 StPO im Berufungsverfahren; Verschlechterungsverbot
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung strafprozessualer Bestimmungen betreffend die Prüfung, Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 329 und 333 StPO), zudem eine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte der Beschwerdeführer u.a., dass das erstinstanzliche Gericht die Anklage hätte ändern sollen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Berufungsverfahren, Art. 329 StPO, Verschlechterungsverbot)
  • Zitate: 19

BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 — Eventualantrag auf Anklageänderung im Berufungsverfahren

  • Thema: Eventualiter Antrag auf Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Im Rahmen der Berufung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft nach Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zu geben, die Anklage um den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung zu ergänzen. Das Obergericht sprach A.________ der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Signals zu.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Berufungsverfahren, eventualiter Anklageänderung, Verkehrsrecht)
  • Zitate: 10

Ausstand und Befangenheit

BGer 1B 24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.1 — Art. 333 StPO und Befangenheit des Gerichts

  • Thema: Einladung zur Anklageänderung und Anschein der Befangenheit
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafgerichtspräsidentin habe in Überschreitung ihrer Kompetenzen in Widerspruch zu Art. 333 StPO alleine die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft veranlasst. In der Verletzung von Art. 333 StPO sei ohne Weiteres ein Umstand zu sehen, der objektiv an der Unbefangenheit der Strafgerichtspräsidentin zweifeln lässt (Ausstandsgrund).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Ausstand, Befangenheit, Kompetenzüberschreitung)
  • Zitate: 18

BGer 7B_1231/2024 vom 26. August 2025 — Ausstandsgesuch nach Anklageänderung

  • Thema: Ausstandsgesuch gegen Strafgericht nach Einladung zur Anklageänderung gemäss Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 räumte das Strafgericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, die Anklage innert 10 Tagen im Sinne von Art. 333 StPO zu ändern. Daraufhin stellte die beschuldigte Person ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Strafgerichts, welches das Kantonsgericht abwies. Das Bundesgericht hatte über die Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs zu befinden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Ausstand, Befangenheit, Verfahren nach Anklageänderung)
  • Zitate: 0

Verfahrensfragen und Konnex

BGer 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 1.3 — Logisches Momentum bei Art. 333 StPO

  • Thema: Zeitpunkt der Anwendung von Art. 333 StPO und beschuldigtenrechtliche Folgen
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer argumentiert, die beschuldigte Person gehe in dem Zeitpunkt (logischen Momentum), in welchem ein Gericht Art. 329 Abs. 2 StPO (gleiches gilt für Art. 333 Abs. 1, 2 und 4 StPO) anwendet bzw. in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gibt, die Anklage zu ergänzen oder zu berichtigen (bzw. im Fall von Art. 333 StPO zu ändern oder zu erweitern), in eine spezifische verfahrensrechtliche Position.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 (Zeitpunkt der Anwendung, verfahrensrechtliche Stellung der beschuldigten Person)
  • Zitate: 5

BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 — Kombination Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1

  • Thema: Gleichzeitige Anwendung von Art. 329 Abs. 2 (Ergänzung/Berichtigung) und Art. 333 Abs. 1 (Änderung/Erweiterung)
  • Kernaussage: Das Gericht wies den Strafbefehl an die Generalstaatsanwaltschaft zurück und lud diese ein, den Strafbefehl innert Frist von 20 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen/zu berichtigen bzw. zu ändern/zu erweitern. Zeigt die gleichzeitige Anwendbarkeit beider Bestimmungen in der Praxis.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kombination mit Art. 329 StPO, Strafbefehlsverfahren)
  • Zitate: 43

BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 — Voraussetzungen der Anklageänderung

  • Thema: Voraussetzung: eingeklagter Sachverhalt muss Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreiben
  • Kernaussage: Voraussetzung für eine andere rechtliche Würdigung ist, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist — soweit zulässig — nach Art. 333 StPO vorzugehen (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344 StPO). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Voraussetzungen, Literatur: Hauri/Venetz BK StPO)
  • Zitate: 15

Bundesstrafgericht (TPF)

BStGer BB.2023.123 vom 19. Juli 2023, E. 4 — Gerichtliche Einladung und Befangenheit (Ausstand)

  • Thema: Gerichtliche Einladung zur Anklageänderung oder -erweiterung begründet keinen Ausstandsgrund
  • Kernaussage: Die Einladung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung oder -erweiterung gemäss Art. 333 StPO begründet keinen Anschein der Befangenheit der Richter (Art. 56 lit. f StPO). Da es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Instrument handelt, übt das Gericht lediglich seine prozessualen Befugnisse aus.
  • Einschlägig für: Art. 333 StPO, Ausstand, Unparteilichkeit des Gerichts

BStGer TPF 2012 3 vom 20. Dezember 2007, E. 1.4.2–1.4.3 — Abgrenzung zu reinen Sachverhaltspräzisierungen

  • Thema: Reine Sachverhaltspräzisierungen fallen nicht unter Art. 333 StPO
  • Kernaussage: Nachträgliche mengenmässige oder zeitliche Präzisierungen des bereits angeklagten Sachverhalts, ohne dass neue Tatsachen oder Delikte eingeführt werden, fallen nicht unter Art. 333 StPO (blosse Präzisierung, keine Anklageänderung).
  • Einschlägig für: Art. 333 StPO, reine Präzisierungen

Kantonale Rechtsprechung

Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018, E. II.4–6 — Proaktive Anklageänderung und Rückweisung

  • Thema: Proaktive Anklageänderung im Berufungsverfahren; Rückweisung an erste Instanz
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren auch selbständig (ohne gerichtliche Aufforderung) vornehmen, wenn der Schuldpunkt strittig ist (z.B. Umqualifizierung von Veruntreuung zu eventualiter Betrug bei identischem Lebenssachverhalt). Wenn diese Änderung jedoch umfangreiche neue Beweismassnahmen im Berufungsverfahren erfordert, muss das Obergericht das Verfahren zur Wahrung der Verteidigungsrechte und der Doppelinstanzlichkeit an das erstinstanzliche Bezirksgericht zurückweisen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Anklageänderung im Berufungsverfahren, Rückweisung)

Obergericht Bern, Beschluss BK 18 39 vom 21. März 2018, E. 7 — Untersuchungskompetenz und Konnexerfordernis

  • Thema: Untersuchungskompetenz und Grenzen ergänzender Beweiserhebungen bei Rückweisung
  • Kernaussage: Weist das erstinstanzliche Gericht die Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO zur Erweiterung an die Staatsanwaltschaft zurück, behält diese (trotz hängigem Gerichtsverfahren) für den neuen Vorwurf die Untersuchungskompetenz und darf ergänzende Beweiserhebungen durchführen, sofern diese das Verfahren nicht über Gebühr erschweren (Abs. 3). Jede Beweiserhebung und Zwangsmassnahme muss jedoch einen klaren sachlichen Zusammenhang (Konnex) zum neuen Vorfall aufweisen; die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zur vorbeugenden Aufklärung künftiger Taten ist unzulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 3 (ergänzende Beweiserhebungen, Konnexerfordernis)

Literatur

  • Ruckstahl, Niklaus, Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO: Kombination von [verbindlicher] Rückweisung der Anklage und Einladung zur [fakultativen] Änderung?, forumpoenale 1/2019, S. 65 ff.
  • Simeoni, Manon, La modification de l’acte d’accusation au sens de l’art. 333 al. 1 CPP, ZStrR 138/2020 S. 200.
  • Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344 StPO.
  • Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar StPO, Art. 333 N. 1 ff.
  • Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1296.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2026