Rechtsprechung zu Art. 333 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 149 IV 42, E. 3
- Thema: Grenzen der Anklageänderung (Abs. 1)
- Kernaussage: Art. 333 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Sachverhalt einen anderen als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage lediglich innerhalb desselben Straftatbestands geändert oder ergänzt werden soll (Klarstellung der Praxis).
- Einschlägig für: Art. 333 Abs. 1 StPO
BGE 148 IV 124, E. 2.6
- Thema: Rechte der Privatklägerschaft bei Anklageänderung und Teileinstellung
- Kernaussage: Eine Anklageänderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur sehr restriktiv möglich. Die Privatklägerschaft (Opfer) kann jedoch verlangen, dass die Anklage um eine qualifizierte Tatbegehung oder eine härtere rechtliche Qualifikation ergänzt wird. Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Anklage von erschwerenden Tatumständen, muss sie eine explizite, beschwerdefähige Teileinstellungsverfügung erlassen (Präzisierung zu BGE 144 IV 362).
- Einschlägig für: Art. 333 Abs. 1 StPO, Art. 119 StPO, Teileinstellung
BGE 147 IV 167, E. 1
- Thema: Unzulässigkeit der Anklageerweiterung im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Eine Anklageerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO (Einbezug neuer Straftaten im Hauptverfahren) ist im Berufungsverfahren generell ausgeschlossen. Sie verletzt den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit und verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Art. 333 Abs. 2 StPO, Berufungsverfahren
Bundesstrafgericht (TPF)
BStGer BB.2023.123 vom 19. Juli 2023, E. 4
- Thema: Gerichtliche Einladung und Befangenheit (Ausstand)
- Kernaussage: Die Einladung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung oder -erweiterung gemäss Art. 333 StPO begründet keinen Anschein der Befangenheit der Richter (Art. 56 lit. f StPO). Da es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Instrument handelt, übt das Gericht lediglich seine prozessualen Befugnisse aus.
- Einschlägig für: Art. 333 StPO, Ausstand, Unparteilichkeit des Gerichts
BStGer TPF 2012 3 vom 20. Dezember 2007, E. 1.4.2–1.4.3
- Thema: Abgrenzung zu reinen Sachverhaltspräzisierungen
- Kernaussage: Nachträgliche mengenmässige oder zeitliche Präzisierungen des bereits angeklagten Sachverhalts, ohne dass neue Tatsachen oder Delikte eingeführt werden, fallen nicht unter Art. 333 StPO (blosse Präzisierung, keine Anklageänderung).
- Einschlägig für: Art. 333 StPO, reine Präzisierungen
Kantonale Rechtsprechung
Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018, E. II.4–6
- Thema: Proaktive Anklageänderung und Rückweisung an die erste Instanz
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren auch selbständig (ohne gerichtliche Aufforderung) vornehmen, wenn der Schuldpunkt strittig ist (z. B. Umqualifizierung von Veruntreuung zu eventualiter Betrug bei identischem Lebenssachverhalt). Wenn diese Änderung jedoch umfangreiche neue Beweismassnahmen im Berufungsverfahren erfordert, muss das Obergericht das Verfahren zur Wahrung der Verteidigungsrechte und der Doppelinstanzlichkeit an das erstinstanzliche Bezirksgericht zurückweisen.
- Einschlägig für: Art. 333 Abs. 1 StPO, Anklageänderung im Berufungsverfahren, Rückweisung
Obergericht Bern, Beschluss BK 18 39 vom 21. März 2018, E. 7
- Thema: Untersuchungskompetenz und Grenzen ergänzender Beweiserhebungen bei Rückweisung
- Kernaussage: Weist das erstinstanzliche Gericht die Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO zur Erweiterung an die Staatsanwaltschaft zurück, behält diese (trotz hängigem Gerichtsverfahren) für den neuen Vorwurf die Untersuchungskompetenz und darf ergänzende Beweiserhebungen durchführen, sofern diese das Verfahren nicht über Gebühr erschweren (Abs. 3). Jede Beweiserhebung und Zwangsmassnahme muss jedoch einen klaren sachlichen Zusammenhang (Konnex) zum neuen Vorfall aufweisen; die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zur vorbeugenden Aufklärung künftiger Taten ist unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 333 Abs. 2 und 3 StPO, ergänzende Beweiserhebungen, Konnexerfordernis
Letzte Aktualisierung: 8. Juni 2026