Art. 333 — Änderung und Erweiterung der Anklage
Gesetzeswortlaut
Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
^1^ Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
^2^ Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
^3^ Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts entfallen würde.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
[1] Art. 333 StPO normiert die prozessualen Ausnahmen vom Immutabilitätsprinzip (Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt, Art. 350 Abs. 1 StPO) während des gerichtlichen Hauptverfahrens1. Das Immutabilitätsprinzip schützt das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK), indem es dem Gericht verbietet, eigene Sachverhaltskonstruktionen zum Gegenstand des Urteils zu machen2. Art. 333 StPO mildert diese Bindung aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Gerechtigkeit ab, um zu verhindern, dass offensichtliche Straftaten allein wegen formeller Mängel der Anklageschrift mit einem Freispruch enden3.
[2] Die Bestimmung unterscheidet systematisch zwischen der Anklageänderung (Abs. 1), bei der derselbe Lebenssachverhalt rechtlich anders qualifiziert werden soll, und der Anklageerweiterung (Abs. 2), bei der neue Tatvorwürfe in das hängige Verfahren einbezogen werden.
II. Voraussetzungen und Anwendungsbereich
A. Anklageänderung (Abs. 1)
1. Abweichung vom Immutabilitätsprinzip
[3] Die Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht im Rahmen seiner materiellen Prüfung zur Auffassung gelangt, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen als den angeklagten Straftatbestand (rechtliche Umqualifizierung) oder einen zusätzlichen Tatbestand (bei echter Konkurrenz) erfüllen könnte, die Anklageschrift aber die für diesen neuen Tatbestand notwendigen Sachverhaltselemente nicht oder unvollständig aufführt4. Das Gericht lädt in diesem Fall die Staatsanwaltschaft ein, die Anklage anzupassen. Die Staatsanwaltschaft ist an diese Einladung rechtlich nicht gebunden, doch führt eine Ablehnung in der Praxis meist zum Freispruch bezüglich des neu erwogenen Tatbestands5.
2. Ausschluss der Änderung innerhalb desselben Tatbestands
[4] Nach der klaren Praxis des Bundesgerichts ist eine Anklageänderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn die Anklage lediglich innerhalb desselben Straftatbestands präzisiert oder ergänzt werden soll6. Dies betrifft namentlich Fälle, in denen in der Anklageschrift Sachverhaltselemente fehlen, die zur Begründung einer Pflichtverletzung (z. B. bei Fahrlässigkeitsdelikten) erforderlich sind.
[5] In BGE 149 IV 42 stellte das Bundesgericht klar, dass eine Ausdehnung über den klaren Wortlaut hinaus (“einen andern Straftatbestand”) unzulässig ist. Ein Rückgriff auf das Argument “a maiore minus” scheidet aus, da der historische Gesetzgeber im Gesetzwerdungsprozess bewusst eine offenere Formulierung des Vorentwurfs (Art. 383 Abs. 1 VE-StPO 2001) abgelehnt und die engere Fassung gewählt hat7. Fehlen der Anklage somit essenzielle Tatsachenbehauptungen zur Begründung des angeklagten Delikts (z. B. fehlende Angaben zum Sicherheitsabstand bei einer fahrlässigen Tötung im Strassenverkehr), führt dies mangels Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO direkt zum Freispruch8.
3. Die Rolle der Privatklägerschaft
[6] Die Befugnis zur Initiierung einer Anklageänderung unterscheidet sich massgeblich je nach Beteiligung einer Privatklägerschaft. Bei Verfahren ohne Privatkläger darf das Gericht die Staatsanwaltschaft nur in engen Grenzen zur Änderung einladen, um ungerechtfertigte Freisprüche bei schweren Delikten zu verhindern9.
[7] Demgegenüber räumt das Bundesgericht der Privatklägerschaft (Opfer) gestützt auf das Recht zur Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) ein starkes Antragsrecht ein (BGE 148 IV 124)10. Ist die Privatklägerschaft der Ansicht, die Anklage sei ungenügend oder erfasse die Tat nicht in ihrer vollen Schwere (z. B. Anklage wegen einfacher statt schwerer Körperverletzung), kann sie einen Antrag auf Anklageänderung im Sinne einer härteren Qualifikation stellen11. Das Gericht hat diesen Antrag formell zu prüfen und der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls Gelegenheit zur Änderung zu geben.
4. Proaktives Initiativrecht und Rückweisungspflicht
[7a] Im Rechtsmittelverfahren kann die Staatsanwaltschaft eine Änderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch eigenständig (ohne gerichtliche Einladung) vornehmen, sofern der Schuldpunkt strittig ist (z. B. Übergang von Veruntreuung zu eventualiter Betrug bei identischem Lebenssachverhalt)12. Führt eine solche Anklageänderung im Berufungsverfahren jedoch zu umfangreichen neuen Beweiserhebungen, gebieten die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Doppelinstanzlichkeit eine Rückweisung an die erste Instanz13.
5. Keine Befangenheit durch gerichtliche Einladung
[7b] Die gerichtliche Einladung zur Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO (oder zur Erweiterung nach Abs. 2) begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund wegen des Anscheins der Befangenheit des Gerichts (Art. 56 lit. f StPO)14. Da das Gesetz dem Gericht dieses Instrument zur Wahrung der materiellen Gerechtigkeit explizit zur Verfügung stellt, handelt das Gericht im Rahmen seiner prozessualen Pflichten und übernimmt nicht unzulässigerweise die Rolle der Anklagebehörde.
B. Anklageerweiterung (Abs. 2)
1. Voraussetzungen und Zweck
[8] Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Voraussetzung ist, dass ein prozessualer Konnex zum bereits hängigen Verfahren besteht und der Einbezug prozessökonomisch sinnvoll ist, um ein separates Verfahren zu vermeiden15.
[8a] Weist das Gericht die Anklage zur Erweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück, behält diese für den neuen Tatvorwurf die Untersuchungskompetenz und darf – in den Grenzen von Abs. 3 – ergänzende Beweiserhebungen durchführen16. Diese müssen jedoch einen direkten Konnex zum neu entdeckten Vorwurf aufweisen; unbeteiligte Zwangsmassnahmen ohne Sachkonnex (z. B. DNA-Profilerstellung für künftige Delikte) sind unzulässig17.
2. Ausschlussgründe (Abs. 3)
[9] Nach Art. 333 Abs. 3 StPO ist eine Erweiterung ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr verzögert oder erschwert würde, oder wenn sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern würde (z. B. wenn die neuen Taten in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallen)18.
3. Generelle Inanwendbarkeit im Berufungsverfahren
[10] Im Rechtsmittelverfahren (Berufung) ist eine Anklageerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO generell ausgeschlossen (BGE 147 IV 167)19. Dies begründet sich mit zwei verfassungsrechtlichen Prinzipien:
- Doppelinstanzlichkeit: Der Einbezug einer neuen Straftat in zweiter Instanz würde der beschuldigten Person den gesetzlichen Anspruch auf Beurteilung durch zwei gerichtliche Instanzen entziehen (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG)20.
- Verschlechterungsverbot (reformatio in peius): Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet eine Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen wurde21. Eine Ausdehnung des Streitgegenstands auf bisher nicht angeklagte Lebenssachverhalte würde diese Schutzwirkung unterlaufen. Auch eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur auf das Strafmass bezieht, gibt dem Berufungsgericht keine Befugnis, neue Tatvorwürfe zuzulassen22.
III. Abgrenzungen
A. Abgrenzung zu Art. 329 StPO (Rückweisung)
[11] Die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung nach Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO betrifft rein formelle Mängel der Anklageschrift oder Lücken, die bereits bei der Hängigmachung des Verfahrens bestanden und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Hauptverhandlung verunmöglichen23. Sie erfolgt im Stadium der Vorprüfung durch die Verfahrensleitung. Demgegenüber setzt Art. 333 StPO ein materiell hängiges Hauptverfahren voraus und dient der Bereinigung von Diskrepanzen, die sich erst aufgrund des Beweisverfahrens vor Gericht ergeben haben24.
B. Abgrenzung zur Teileinstellung
[12] Klagt die Staatsanwaltschaft einen von der Privatklägerschaft behaupteten Lebenssachverhalt nur unvollständig an (z. B. indem sie erschwerende Tatumstände weglässt), darf sie dies nicht implizit tun. Sie muss parallel zur Anklageerhebung eine formelle, beschwerdefähige Teileinstellungsverfügung erlassen (BGE 148 IV 124)25. Diese Teileinstellung dient der Fixierung des Streitgegenstands und verhindert, dass bezüglich des nicht angeklagten Teils der Grundsatz ne bis in idem verletzt wird26.
C. Abgrenzung zu reinen Sachverhaltspräzisierungen
[13] Reine zeitliche oder mengenmässige Präzisierungen des bereits angeklagten Sachverhalts, bei denen keine neuen Straftaten oder veränderten Anschuldigungen erhoben werden, stellen keine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 StPO dar. Sie sind prozessual frei zulässig, ohne dass die formalen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein müssen27.
Referenzen & Fussnoten
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N. 1. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; BGE 144 I 234 E. 5.6.3. ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.4.1; Manon Simeoni, La modification de l’acte d’accusation au sens de l’art. 333 al. 1 CPP, ZStrR 138/2020 S. 200. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.4; CR-Winzap, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 333 N. 5. ↩︎
Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1296. ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.5. ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.4.3 (Vernehmlassungsbericht zum VE-StPO 2003, S. 73 f.). ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.5. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7–2.6.8. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7. ↩︎
Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018 E. II.4–5. ↩︎
Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018 E. II.6. ↩︎
BStGer, Beschluss BB.2023.123 vom 19. Juli 2023 E. 4. ↩︎
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N. 8. ↩︎
Obergericht Bern, Beschluss BK 18 39 vom 21. März 2018 E. 7.4. ↩︎
Obergericht Bern, Beschluss BK 18 39 vom 21. März 2018 E. 7 (DNA-Analyse mangels Konnex aufgehoben). ↩︎
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N. 10. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.1–1.5.3. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.1. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.2. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.3. ↩︎
BGE 141 IV 39 E. 1.6; Donatsch/Griesser, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 329 N. 25. ↩︎
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N. 5. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.5–2.6.6 (Präzisierung zu BGE 144 IV 362). ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.6. ↩︎
BStGer, Urteil TPF 2012 3 vom 20. Dezember 2007 E. 1.4.2–1.4.3. ↩︎