Art. 333 — Änderung und Erweiterung der Anklage
Gesetzeswortlaut
Art. 333 StPO — Änderung und Erweiterung der Anklage
1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
[1] Art. 333 StPO normiert die prozessualen Ausnahmen vom Immutabilitätsprinzip (Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt, Art. 350 Abs. 1 StPO) während des gerichtlichen Hauptverfahrens1. Das Immutabilitätsprinzip schützt das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK), indem es dem Gericht verbietet, eigene Sachverhaltskonstruktionen zum Gegenstand des Urteils zu machen2. Art. 333 StPO mildert diese Bindung aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Gerechtigkeit ab, um zu verhindern, dass offensichtliche Straftaten allein wegen formeller Mängel der Anklageschrift mit einem Freispruch enden3.
[2] Die Bestimmung unterscheidet systematisch zwischen der Anklageänderung (Abs. 1), bei der derselbe Lebenssachverhalt rechtlich anders qualifiziert werden soll, und der Anklageerweiterung (Abs. 2), bei der neue Tatvorwürfe in das hängige Verfahren einbezogen werden. Art. 333 StPO ist die einzige Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip während der Hauptverhandlung: Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO stellt klar, dass die Anklage nach Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (BGE 144 I 234 E. 5.6.3; BGer 6B_910/2017; BGer 6B_879/2018 E. 1.1).
II. Abs. 1 — Anklageänderung (rechtliche Umqualifizierung)
A. Voraussetzungen
[3] Die Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht im Rahmen seiner materiellen Prüfung zur Auffassung gelangt, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen als den angeklagten Straftatbestand (rechtliche Umqualifizierung) oder einen zusätzlichen Tatbestand (bei echter Konkurrenz) erfüllen könnte, die Anklageschrift aber die für diesen neuen Tatbestand notwendigen Sachverhaltselemente nicht oder unvollständig aufführt4. Das Gericht lädt in diesem Fall die Staatsanwaltschaft ein, die Anklage anzupassen. Die Staatsanwaltschaft ist an diese Einladung rechtlich nicht gebunden — Art. 333 StPO verwendet durchgehend das Wort «Gelegenheit» (BGer 6B 787/2020: das Sachgericht kann der Staatsanwaltschaft lediglich die Gelegenheit zur Änderung geben, nicht aber eine Änderung erzwingen). Doch führt eine Ablehnung in der Praxis meist zum Freispruch bezüglich des neu erwogenen Tatbestands5.
[4] Voraussetzung für eine andere rechtliche Würdigung ohne Anklageänderung ist, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist — soweit zulässig — nach Art. 333 StPO vorzugehen (BGer 1B_96/2018; HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344 StPO). Ergänzende tatsächliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung der Anklageschrift nicht zu ersetzen (BGer 6B_1404/2020 E. 2.5.5; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).
B. Ausschluss der Änderung innerhalb desselben Tatbestands
[5] Nach der klaren Praxis des Bundesgerichts ist eine Anklageänderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn die Anklage lediglich innerhalb desselben Straftatbestands präzisiert oder ergänzt werden soll6. In BGE 149 IV 42 E. 3.4.1 stellte das Bundesgericht klar, dass eine Ausdehnung über den klaren Wortlaut hinaus («einen andern Straftatbestand») unzulässig ist. Ein Rückgriff auf das Argument «a maiore minus» scheidet aus, da der historische Gesetzgeber im Gesetzwerdungsprozess bewusst eine offenere Formulierung des Vorentwurfs (Art. 383 Abs. 1 VE-StPO 2001) abgelehnt und die engere Fassung gewählt hat7. Fehlen der Anklage somit essenzielle Tatsachenbehauptungen zur Begründung des angeklagten Delikts (z.B. fehlende Angaben zum Sicherheitsabstand bei einer fahrlässigen Tötung im Strassenverkehr), führt dies mangels Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO direkt zum Freispruch8.
[6] Kein Fall einer Anklageänderung liegt vor, wenn der in der Anklage geschilderte Sachverhalt bereits sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente enthält, die für die Subsumtion unter die angerufenen Normen erforderlich sind. In diesem Fall kann das Gericht die rechtliche Würdigung frei vornehmen (Art. 350 Abs. 1 StPO), ohne dass Art. 333 StPO eingreift (BGer 6B_749/2017; BGer 6B 254/2015 E. 3.1). Die in der Anklage gestellten Anträge sind im Hinblick auf den Schuldspruch nicht massgebend — das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung frei, soweit der angeklagte Sachverhalt die Qualifikation trägt.
C. Die Rolle der Privatklägerschaft
[7] Die Befugnis zur Initiierung einer Anklageänderung unterscheidet sich massgeblich je nach Beteiligung einer Privatklägerschaft. Bei Verfahren ohne Privatkläger darf das Gericht die Staatsanwaltschaft nur in engen Grenzen zur Änderung einladen, um ungerechtfertigte Freisprüche bei schweren Delikten zu verhindern9. Demgegenüber räumt das Bundesgericht der Privatklägerschaft (Opfer) gestützt auf das Recht zur Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) ein starkes Antragsrecht ein (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7–2.6.8)10. Ist die Privatklägerschaft der Ansicht, die Anklage sei ungenügend oder erfasse die Tat nicht in ihrer vollen Schwere (z.B. Anklage wegen einfacher statt schwerer Körperverletzung), kann sie einen Antrag auf Anklageänderung im Sinne einer härteren Qualifikation stellen11. Das Gericht hat diesen Antrag formell zu prüfen und der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls Gelegenheit zur Änderung zu geben.
D. Proaktives Initiativrecht und Rückweisungspflicht
[8] Im Rechtsmittelverfahren kann die Staatsanwaltschaft eine Änderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch eigenständig (ohne gerichtliche Einladung) vornehmen, sofern der Schuldpunkt strittig ist (z.B. Übergang von Veruntreuung zu eventualiter Betrug bei identischem Lebenssachverhalt)12. Führt eine solche Anklageänderung im Berufungsverfahren jedoch zu umfangreichen neuen Beweiserhebungen, gebieten die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Doppelinstanzlichkeit eine Rückweisung an die erste Instanz13. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel — es hat keine Rückweisung zu erfolgen, wenn die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Auffassung als die Erstinstanz vertritt und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage zu ändern (BGer 6B 428/2013). Eventualiter kann die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auch beantragen, die Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO ergänzen zu dürfen (BGer 7B_286/2022).
E. Keine Befangenheit durch gerichtliche Einladung
[9] Die gerichtliche Einladung zur Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO (oder zur Erweiterung nach Abs. 2) begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund wegen des Anscheins der Befangenheit des Gerichts (Art. 56 lit. f StPO)14. Da das Gesetz dem Gericht dieses Instrument zur Wahrung der materiellen Gerechtigkeit explizit zur Verfügung stellt, handelt das Gericht im Rahmen seiner prozessualen Pflichten und übernimmt nicht unzulässigerweise die Rolle der Anklagebehörde (BStGer BB.2023.123 vom 19. Juli 2023 E. 4). Eine Ausstandspflicht kann jedoch aus anderen Gründen bestehen, wenn die Einladung mit einer Kompetenzüberschreitung einhergeht: So rügte BGer 1B 24/2017 E. 2.1, die Strafgerichtspräsidentin habe in Überschreitung ihrer Kompetenzen in Widerspruch zu Art. 333 StPO die Rückweisung veranlasst — in dieser Kompetenzüberschreitung könne ein Ausstandsgrund liegen. Auch BGer 7B_1231/2024 vom 26. August 2025 befasst sich mit einem Ausstandsgesuch nach einer gerichtlichen Einladung zur Anklageänderung nach Art. 333 StPO.
F. Verfahren bei Anklageänderung — Parteirechte (Abs. 4)
[10] Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (BGer 6B_941/2022; Art. 333 Abs. 4 StPO). Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung. Verletzt das Gericht diese Vorgabe, indem es ohne Anklageänderung eine neue Tatwaffe in das Urteil einbezieht, liegt eine Verletzung von Art. 333 Abs. 4 StPO sowie des Immutabilitätsprinzips (Art. 350 StPO) vor (BGer 6B_1239/2021: Substitution eines Messers durch ein Bierglas als Tatwaffe).
III. Abs. 2 — Anklageerweiterung (neue Straftaten)
A. Voraussetzungen und Zweck
[11] Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Voraussetzung ist, dass ein prozessualer Konnex zum bereits hängigen Verfahren besteht und der Einbezug prozessökonomisch sinnvoll ist, um ein separates Verfahren zu vermeiden15.
[12] Weist das Gericht die Anklage zur Erweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück, behält diese für den neuen Tatvorwurf die Untersuchungskompetenz und darf — in den Grenzen von Abs. 3 — ergänzende Beweiserhebungen durchführen16. Diese müssen jedoch einen direkten Konnex zum neu entdeckten Vorwurf aufweisen; unbeteiligte Zwangsmassnahmen ohne Sachkonnex (z.B. DNA-Profilerstellung für künftige Delikte) sind unzulässig17.
B. Ausschlussgründe (Abs. 3)
[13] Nach Art. 333 Abs. 3 StPO ist eine Erweiterung ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr verzögert oder erschwert würde, oder wenn sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern würde (z.B. wenn die neuen Taten in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallen). Ebenso ist die Erweiterung ausgeschlossen bei Fällen von Mittäterschaft oder Teilnahme — in diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein separates Vorverfahren ein18.
C. Generelle Unzulässigkeit im Berufungsverfahren
[14] Im Rechtsmittelverfahren (Berufung) ist eine Anklageerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO generell ausgeschlossen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1–1.5.3)19. Dies begründet sich mit zwei verfassungsrechtlichen Prinzipien:
- Doppelinstanzlichkeit: Der Einbezug einer neuen Straftat in zweiter Instanz würde der beschuldigten Person den gesetzlichen Anspruch auf Beurteilung durch zwei gerichtliche Instanzen entziehen (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG)20.
- Verschlechterungsverbot (reformatio in peius): Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet eine Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen wurde21. Eine Ausdehnung des Streitgegenstands auf bisher nicht angeklagte Lebenssachverhalte würde diese Schutzwirkung unterlaufen. Auch eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur auf das Strafmass bezieht, gibt dem Berufungsgericht keine Befugnis, neue Tatvorwürfe zuzulassen22.
[15] Im Berufungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft jedoch eine Verletzung von Art. 329 und 333 StPO rügen, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Anklageänderung hätte vornehmen sollen (BGer 6B_1370/2019: Rüge der Verletzung von Art. 329 und 333 StPO sowie des Verschlechterungsverbots).
IV. Abgrenzungen
A. Abgrenzung zu Art. 329 StPO (Rückweisung)
[16] Die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung nach Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO betrifft rein formelle Mängel der Anklageschrift oder Lücken, die bereits bei der Hängigmachung des Verfahrens bestanden und die Durchführung einer ordnungsgemässen Hauptverhandlung verunmöglichen23. Sie erfolgt im Stadium der Vorprüfung durch die Verfahrensleitung. Demgegenüber setzt Art. 333 StPO ein materiell hängiges Hauptverfahren voraus und dient der Bereinigung von Diskrepanzen, die sich erst aufgrund des Beweisverfahrens vor Gericht ergeben haben24.
[17] In der Praxis können beide Bestimmungen kombiniert angewendet werden: Das Gericht kann die Anklage gleichzeitig gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO (Ergänzung/Berichtigung) und Art. 333 Abs. 1 StPO (Änderung/Erweiterung) zurückweisen (BGer 6B_1216/2020: Gericht lud Staatsanwaltschaft ein, Strafbefehl gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen/zu berichtigen bzw. zu ändern/zu erweitern; BGer 6B 299/2020 E. 1.1: Rüge der Verletzung von Art. 329 und 333 StPO, gestützt auf Ruckstahl, forumpoenale 1/2019, S. 65 ff.). Die Kombination wirft die Frage auf, ob die Rückweisung nach Art. 329 StPO verbindlich ist (ja) und die Einladung zur Änderung nach Art. 333 StPO fakultativ ist (ja) — was in der Literatur kontrovers diskutiert wird (Ruckstahl, forumpoenale 2019). BGer 6B_904/2015 E. 11.b stellte klar, dass eine Ergänzung/Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO (keine Anklageänderung nach Art. 333 StPO) auch noch anlässlich der Hauptverhandlung zulässig ist.
B. Abgrenzung zur Teileinstellung
[18] Klagt die Staatsanwaltschaft einen von der Privatklägerschaft behaupteten Lebenssachverhalt nur unvollständig an (z.B. indem sie erschwerende Tatumstände weglässt), darf sie dies nicht implizit tun. Sie muss parallel zur Anklageerhebung eine formelle, beschwerdefähige Teileinstellungsverfügung erlassen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5–2.6.6)25. Diese Teileinstellung dient der Fixierung des Streitgegenstands und verhindert, dass bezüglich des nicht angeklagten Teils der Grundsatz ne bis in idem verletzt wird26.
C. Abgrenzung zu reinen Sachverhaltspräzisierungen
[19] Reine zeitliche oder mengenmässige Präzisierungen des bereits angeklagten Sachverhalts, bei denen keine neuen Straftaten oder veränderten Anschuldigungen erhoben werden, stellen keine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 StPO dar. Sie sind prozessual frei zulässig, ohne dass die formalen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein müssen27 (BStGer TPF 2012 3 vom 20. Dezember 2007 E. 1.4.2–1.4.3).
V. Verfahrensrechtliche Einordnung und Zeitpunkt
[20] Der Zeitpunkt der Anwendung von Art. 333 StPO ist verfahrensrechtlich bedeutsam. In dem Moment, in dem das Gericht Art. 333 StPO anwendet — d.h. der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung gibt —, tritt die beschuldigte Person in eine spezifische verfahrensrechtliche Position, die ihre Verteidigungsrechte betrifft (BGer 7B_808/2023 E. 1.3: «logisches Momentum»). Das Gericht muss die Parteirechte wahren (Abs. 4) und nötigenfalls die Hauptverhandlung unterbrechen. Nach Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO ist die Anklage nach Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr änderbar, ausser unter dem Vorbehalt von Art. 333 StPO.
[21] Im Strafbefehlsverfahren gilt: Erachtet das erstinstanzliche Gericht den Strafbefehl für ungültig, hebt es ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Art. 333 StPO und das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO) sind in diesem Kontext nicht tangiert (BGer 6B_910/2017).
VI. Konventionsrechtliche Dimension
[22] Art. 333 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Verteidigung, Anspruch auf Unterrichtung über Art und Grund der Beschuldigung). Eine unzulässige Änderung der Anklage, die nicht den Vorgaben von Art. 333 StPO entspricht und die Parteirechte nach Abs. 4 verletzt, kann zugleich eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK sowie von Art. 32 Abs. 2 BV darstellen (BGer 6B_1239/2021). Die beschuldigte Person muss in die Lage versetzt werden, sich angemessen gegen die geänderte oder erweiterte Anklage zu verteidigen — dies ist der Kerngehalt von Abs. 4.
Referenzen & Fussnoten
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N. 1. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; BGE 144 I 234 E. 5.6.3. ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.4.1; Manon Simeoni, La modification de l’acte d’accusation au sens de l’art. 333 al. 1 CPP, ZStrR 138/2020 S. 200. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.4; CR-Winzap, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 333 N. 5. ↩︎
Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1296. ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.5. ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.4.3 (Vernehmlassungsbericht zum VE-StPO 2003, S. 73 f.). ↩︎
BGE 149 IV 42 E. 3.5. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7–2.6.8. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.7. ↩︎
Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018 E. II.4–5. ↩︎
Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018 E. II.6. ↩︎
BStGer, Beschluss BB.2023.123 vom 19. Juli 2023 E. 4. ↩︎
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N. 8. ↩︎
Obergericht Bern, Beschluss BK 18 39 vom 21. März 2018 E. 7.4. ↩︎
Obergericht Bern, Beschluss BK 18 39 vom 21. März 2018 E. 7 (DNA-Analyse mangels Konnex aufgehoben). ↩︎
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N. 10. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.1–1.5.3. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.1. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.2. ↩︎
BGE 147 IV 167 E. 1.5.3. ↩︎
BGE 141 IV 39 E. 1.6; Donatsch/Griesser, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 329 N. 25. ↩︎
Basler Kommentar StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N. 5. ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.5–2.6.6 (Präzisierung zu BGE 144 IV 362). ↩︎
BGE 148 IV 124 E. 2.6.6. ↩︎
BStGer, Urteil TPF 2012 3 vom 20. Dezember 2007 E. 1.4.2–1.4.3. ↩︎