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Art. 333 StPO — Änderung und Erweiterung der Anklage

Gesetzeswortlaut

Art. 333 StPO — Änderung und Erweiterung der Anklage

1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.

3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.

4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.

Überblick und Bedeutung

Art. 333 StPO eröffnet dem Gericht zwei eng begrenzte Möglichkeiten, während des Hauptverfahrens vom Immutabilitätsprinzip abzuweichen: die Anklageänderung (Abs. 1) bei rechtlicher Umqualifizierung des bereits angeklagten Sachverhalts, und die Anklageerweiterung (Abs. 2 f.) bei während der Hauptverhandlung neu bekannt gewordenen Straftaten. Beide Institute sind seit der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts als Ausnahme konzipiert, die verhindern soll, dass formelle Unzulänglichkeiten der Anklageschrift zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Freispruch führen, ohne dabei den Anklagegrundsatz auszuhöhlen (Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1280; damals Art. 334 E-StPO). Als Beispiel diente dem Gesetzgeber der Fall einer angeklagten Veruntreuung, die sich auch als Betrug werten liesse, wenn die Anklage das Arglist-Element nicht umschreibt (BBl 2006 1280, unter Verweis auf Greiner, ZStrR 123/2005, 120).

In der Praxis entscheidet sich die Anwendung von Art. 333 StPO regelmässig an einer einzigen Weichenstellung: Erfasst die geänderte Anklage denselben Straftatbestand wie die ursprüngliche, bleibt Art. 333 Abs. 1 StPO seit BGE 149 IV 42 (2023) unanwendbar, und ein Mangel der Anklage führt zwingend zum Freispruch. Erst wenn ein anderer Tatbestand oder eine qualifizierte Tatvariante in Frage steht, öffnet die Norm dem Gericht die Möglichkeit zur Einladung; eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anpassung besteht nie. Die Kasuistik zeigt zudem, dass die Grenzziehung besonders bei Rückweisungen (kantonal oder durch das Bundesgericht) sowie im Berufungsverfahren praxisrelevant bleibt, wo Doppelinstanzlichkeit und Verschlechterungsverbot der Anwendung enge Schranken setzen.

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Art. 333 StPO enthält zwei getrennte Institute mit je eigenen Merkmalen. Wer die Norm anwendet, muss zuerst entscheiden, welches der beiden überhaupt in Betracht fällt — die Voraussetzungen sind nicht austauschbar. Die folgende Tabelle ist zugleich das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung.

Nr.MerkmalWas zu prüfen istWer trägt die LastAbschnitt
Abs. 1 — Anklageänderung
1Anderer Straftatbestand möglichKönnte der bereits angeklagte Sachverhalt einen andern Tatbestand, eine qualifizierte Variante oder ein zusätzliches Delikt in echter Konkurrenz erfüllen?Gericht (Auffassung des Gerichts, von Amtes wegen bei Parteiantrag)II.A
2Mangel der AnklageschriftEntspricht die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht — fehlen also Tatsachenelemente für den anderen Tatbestand?GerichtII.A
3Negativmerkmal: kein Nachbessern im selben TatbestandSoll bloss innerhalb desselben Straftatbestands nachgebessert werden? Dann ist Art. 333 Abs. 1 StPO gesperrtVerteidigung rügt; zwingende Rechtsfolge FreispruchII.B
4ErheblichkeitsschwelleWeicht der Sachverhalt überhaupt wesentlich ab — oder liegt eine blosse Präzisierung vor?GerichtII.C
5Form und DispositionsmaximeFakultative Einladung; Änderung nur durch formell geänderte Anklageschrift; keine Anwendung von Amtes wegen ohne ParteiantragStaatsanwaltschaftII.D
Abs. 2 und 3 — Anklageerweiterung
6Neue Straftat während des Hauptverfahrens bekanntHandelt es sich um einen bisher nicht angeklagten Lebenssachverhalt, der erst im Hauptverfahren aufscheint?Staatsanwaltschaft / GerichtIII.A
7Kein Ausschlussgrund (Abs. 3)Erschwerung über Gebühr, Änderung der sachlichen Zuständigkeit, Mittäterschaft oder TeilnahmeZwingend von Amtes wegen zu prüfenIII.B
8Instanzliche SchrankeIm Berufungsverfahren ist die Erweiterung generell ausgeschlossen (Doppelinstanzlichkeit, Verschlechterungsverbot)Von Amtes wegenIII.C
Abs. 4 — Gemeinsame Schranke
9Wahrung der ParteirechteWurden die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt; wurde nötigenfalls die Verhandlung unterbrochen?Gericht; ohne Wahrung darf die geänderte Anklage dem Urteil nicht zugrunde gelegt werdenIV

Anwendbarkeit auf einen Blick

KonstellationArt. 333 anwendbar?Rechtsfolge bei NichtanwendungFundstelle
Anderer Straftatbestand möglich, Tatsachen fehlen in der AnklageJa (Abs. 1)Freispruch, falls Staatsanwaltschaft nicht ändertBGE 149 IV 42 E. 3.4 f.
Nachbesserung innerhalb desselben Tatbestands (z.B. fehlende Sorgfaltspflichtverletzung)NeinZwingender FreispruchBGE 149 IV 42 E. 3.5; KG Graubünden SK1 2023 71
Qualifizierte Tatvariante (z.B. Gewerbsmässigkeit) in Anklage nicht umschriebenJa (Abs. 1)BGer 6B_1216/2020; 6B_941/2022
Neue, bislang unverfolgte Straftat während Hauptverhandlung bekanntJa (Abs. 2), sofern kein Ausschlussgrund nach Abs. 3Eigenständiges VorverfahrenArt. 333 Abs. 2 f. StPO
Neuer Tatvorgang erst im Berufungsverfahren entdecktNein — Abs. 2 im Berufungsverfahren generell ausgeschlossenVerfahrensgegenstand bleibt unverändertBGE 147 IV 167; OGer Zug S 2022 17
Geringfügige Sachverhaltsabweichung ohne neuen Vorwurf (z.B. anderes, gleichwertiges Tatmittel)Nicht nötig — Anklage im Kern unverändertBGer 6B_1239/2021
Reine zeitliche/örtliche/mengenmässige PräzisierungNicht nötigBGer 6B_749/2017

Merksatz. Die erste Frage lautet nie «darf die Anklage korrigiert werden», sondern «welches Institut steht zur Debatte». Derselbe Sachverhalt, andere rechtliche Qualifikation → Abs. 1. Neuer Sachverhalt → Abs. 2. Wer die beiden vermengt, verliert: Abs. 1 kann keine neuen Tatvorgänge erfassen, und Abs. 2 gilt im Berufungsverfahren überhaupt nicht.

Kommentierung

I. Bedeutung, Zweck und Systematik

Art. 333 StPO regelt die gesetzlichen Ausnahmen vom Immutabilitätsprinzip (Bindung des Gerichts an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, Art. 350 Abs. 1 StPO) während des gerichtlichen Hauptverfahrens. Das Immutabilitätsprinzip konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK), indem es dem Gericht untersagt, eigene Sachverhaltskonstruktionen zum Gegenstand des Urteils zu machen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7).

Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden (BGE 144 I 234 E. 5.6.3). Der Zweck von Art. 333 Abs. 1 StPO besteht darin zu verhindern, dass schwere Straftaten allein infolge formeller Unzulänglichkeiten der Anklageschrift oder veränderter Beweisergebnisse an der Hauptverhandlung mit einem ungerechtfertigten Freispruch enden (BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2).

Die Norm unterscheidet systematisch zwischen:

  1. Der Anklageänderung (Abs. 1): Derselbe Lebenssachverhalt soll rechtlich anders qualifiziert oder um Qualifikationsmerkmale ergänzt werden.
  2. Der Anklageerweiterung (Abs. 2): Neue, bisher nicht angeklagte Straftaten der beschuldigten Person werden in das laufende Hauptverfahren einbezogen.

II. Abs. 1 — Die Anklageänderung (Merkmale 1–5)

A. Merkmal 1 und 2: Ein anderer Straftatbestand könnte erfüllt sein — bei mangelhafter Anklageschrift

Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale in der Anklageschrift jedoch nicht oder unvollständig umschrieben sind (BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2).

Eine Anklageänderung kommt namentlich in folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

  • Umqualifizierung auf einen andern Tatbestand: Der Sachverhalt erfüllt einen anderen Tatbestand als den angeklagten (z.B. Erpressung statt Betrug, Veruntreuung statt Diebstahl), wofür einzelne Tatsachenelemente in der Anklageschrift fehlen (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1).
  • Ergänzung von Qualifikationsmerkmalen: Der Sachverhalt erfüllt eine qualifizierte Variante des angeklagten Grundtatbestands (z.B. Gewerbsmässigkeit, Bandenmässigkeit oder Grausamkeit), in der Anklage fehlt jedoch die Umschreibung der qualifizierenden Umstände (BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2; bestätigt in BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 2.1.2).
  • Echte Konkurrenz: Aus demselben Lebenssachverhalt könnte bei echter Konkurrenz ein zusätzlicher Straftatbestand erfüllt sein (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1).

Das Grundsatzurteil zur Reichweite von Art. 333 Abs. 1 StPO gegenüber Art. 329 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO stammt bereits aus dem Jahr 2018: Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Tatvorwürfe der neuen und der ursprünglichen Anklage identisch sind — sie soll der Staatsanwaltschaft gerade die tatsächliche Ergänzung der Anklageschrift ermöglichen (BGer 6B_688/2017 und 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3 und E. 2.5.1). Die Kompetenz des Gerichts nach Art. 333 Abs. 1 StPO geht damit weiter als jene der formellen Vorprüfung nach Art. 329 Abs. 2 StPO (BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 2.1.2).

B. Negativmerkmal: kein Nachbessern innerhalb desselben Tatbestands (BGE 149 IV 42)

Nach der Leitentscheidung des Bundesgerichts ist Art. 333 Abs. 1 StPO nach seinem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht anwendbar, wenn die Anklage lediglich innerhalb desselben Straftatbestands nachgebessert werden soll (BGE 149 IV 42 E. 3.5).

Unterlässt es die Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle wesentlichen Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit oder die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens ergibt (z.B. ungenügende Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung bei fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB), darf das Gericht keine Gelegenheit zur Nachbesserung nach Art. 333 Abs. 1 StPO geben; die Mangelhaftigkeit führt zwingend zum Freispruch (BGE 149 IV 42 E. 3.5 — publizierte Fassung von BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022, demselben Entscheid).

Kasuistik: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte diese Grenzziehung bereits Jahre vor BGE 149 IV 42 im Kern vorweggenommen: Eine Einladung zur Anklageänderung, mit der lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung (unterlassener Beizug einer Fachperson) innerhalb desselben Fahrlässigkeitstatbestands konkretisiert werden sollte, verletzte das Anklageprinzip (Kantonsgericht Basel-Landschaft, 460 15 267 vom 27. September 2016 E. 1.7.3 f.). Die praktische Konsequenz einer fehlenden Anklageänderung zeigt ein Urkundenfälschungsfall: Legt die Staatsanwaltschaft nicht alle Tatsachen dar, aus denen sich das inkriminierte Verhalten ergeben könnte, führt dies unmittelbar zum Freispruch — eine Verpflichtung des Gerichts zur Einladung besteht in dieser Konstellation gerade nicht (Kantonsgericht Graubünden, SK1 2023 71 vom 10. Juli 2024 E. 5.3.2 f.).

C. Erheblichkeitsschwelle: geringfügige Abweichungen ohne förmliche Änderung

Nicht jede vom Gericht angenommene Abweichung vom angeklagten Sachverhalt löst das Erfordernis einer Anklageänderung aus. Nimmt das Gericht statt des in der Anklage genannten Tatmittels ein gleichermassen geeignetes anderes Tatmittel an (im konkreten Fall ein Bierglas statt eines Messers als Werkzeug einer versuchten Tötung), bleibt der angeklagte Sachverhalt im Kern unverändert, wenn sich die Tatvorwürfe nur unwesentlich unterscheiden; eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 4 StPO ist dann nicht erforderlich (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.3.1 f.).

D. Form und Dispositionsmaxime: die fakultative Einladung

Das Sachgericht gibt der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich die Gelegenheit zur Anklageänderung; die Staatsanwaltschaft ist hierzu nicht verpflichtet (BGer 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2). Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anpassung ab, beurteilt das Gericht ausschliesslich die ursprüngliche Anklage, was regelmässig zum Freispruch bezüglich des nicht hinreichend angeklagten Delikts führt.

Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft eine Anklageänderung, muss diese zwingend in einer formell geänderten Anklageschrift erfolgen. Ergänzende tatsächliche oder rechtliche Ausführungen im mündlichen Plädoyer der Staatsanwaltschaft vermögen eine formelle Anklageänderung nicht zu ersetzen (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4; BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).

Das Gericht wendet Art. 333 StPO zudem nicht von Amtes wegen an, wenn keine Partei eine Anklageänderung oder -erweiterung beantragt; unterbleibt ein entsprechender Antrag, fällt die Prüfung eines an sich naheliegenden zusätzlichen Tatvorwurfs ausser Betracht (Obergericht Aargau, SST.2023.179 vom 28. Mai 2024).

E. Ermessen bei der Rückweisung: das Prognosekriterium

Ob das Gericht eine Rückweisung zur Anklageänderung überhaupt anordnet, steht in seinem Ermessen. Eine Rückweisung hat nur zu erfolgen, wenn eine ergänzte Anklage mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen würde; droht auch bei einer Ergänzung der Anklage ein Freispruch (z.B. wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums), erübrigt sich die Rückweisung, und das Gericht spricht direkt frei (Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2018.111 vom 13. April 2019 E. 4.1.2 f.).

F. Antragsrecht der Privatklägerschaft und Pflicht zur Teileinstellung (BGE 148 IV 124)

Während in Verfahren ohne Privatklägerschaft eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO nur in engen Grenzen zur Verhinderung ungerechtfertigter Freisprüche dient, darf die Privatklägerschaft ihren Verfolgungsanspruch (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) im Gerichtsverfahren mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung oder einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7).

Klagt die Staatsanwaltschaft einen Lebenssachverhalt unvollständig an, indem sie einzelne erschwerende Tatvorwürfe weglässt, muss sie zwingend eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung erlassen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine solche Teileinstellung verletzt den Grundsatz ne bis in idem nicht, wenn klargestellt ist, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern nur hinsichtlich nicht angeklagter Umstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Wurde ein entsprechender Antrag der Privatklägerschaft im kantonalen Verfahren übergangen, bleibt eine Anklageänderung auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.8).

G. Anklageänderung nach bundesgerichtlicher oder kantonaler Rückweisung

Hebt das Bundesgericht einen Schuldspruch auf, weist es die Vorinstanz regelmässig an zu prüfen, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu geben ist oder ob gestützt auf die bestehende Anklage ein (allenfalls milderer) Schuldspruch ergehen kann (BGer 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5, unter Bestätigung von BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).

Eine solche Anklageänderung bleibt zwar auch im Berufungsverfahren möglich (Art. 379 StPO), sie ist nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung aber durch deren Bindungswirkung beschränkt: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz darf nur die Thematik betreffen, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Eine darüber hinausgehende Anklageänderung — etwa der Wechsel von einem Vorsatz- zu einem Fahrlässigkeitsdelikt mit neuem Sachverhaltselement — ist unzulässig (BGer 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3 f.). Erfolgt die Anklageänderung innerhalb dieses Rahmens im Berufungsverfahren, bedarf es dafür keiner kassatorischen Rückweisung an die erste Instanz nach Art. 409 StPO; zusätzliche Kosten, die durch die gerichtlich veranlasste Anklageänderung entstehen, sind zudem nicht der beschuldigten, sondern der Staatskasse aufzuerlegen (BGer 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2–2.4 und E. 4.2 f.).

Merksatz. Die entscheidende Frage der Verteidigung lautet nach BGE 149 IV 42 stets: Wechselt die Anklage den Tatbestand — oder füllt sie bloss Lücken innerhalb desselben Tatbestands? Nur im ersten Fall darf das Gericht einladen. Wo die Staatsanwaltschaft die Sorgfaltspflichtverletzung, die Arglist oder die Pflichtwidrigkeit schlicht nicht umschrieben hat, ist Art. 333 Abs. 1 StPO gesperrt und der Freispruch zwingend. Diese Rüge ist bereits an der Hauptverhandlung zu erheben und zu protokollieren.


III. Abs. 2 und 3 — Die Anklageerweiterung (Merkmale 6–8)

A. Merkmal 6: Neue Straftat während des Hauptverfahrens

Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip, getragen von Gründen der Prozessökonomie, um neu entdeckte Taten verfahrensökonomisch zusammen mit den bereits hängigen Vorwürfen abzuurteilen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1).

Besteht bei einer Rückweisung zur Anklageerweiterung für ergänzende Zwangsmassnahmen kein sachlicher Konnex zum Gegenstand der Rückweisung, ist dies unzulässig und erschwert das Verfahren über Gebühr (Zivil- und Strafgericht Bern, BK 2018 39 vom 21. März 2018 E. 7).

B. Merkmal 7: Kein Ausschlussgrund nach Abs. 3

Nach Art. 333 Abs. 3 StPO ist eine Anklageerweiterung zwingend ausgeschlossen, wenn:

  1. Dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder verzögert würde,
  2. Sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern würde, oder
  3. Ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegt.

In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein selbständiges Vorverfahren ein (Art. 333 Abs. 3 Satz 2 StPO).

C. Merkmal 8: Instanzliche Schranke — keine Erweiterung im Berufungsverfahren

Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Berufungsgericht darf den Verfahrensgegenstand nicht erweitern und keinen zusätzlichen Schuldpunkt in das Verfahren einführen, da dies den Anspruch auf doppelte gerichtliche Instanz (Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 3 BV) verletzen und am Verschlechterungsverbot (reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) scheitern würde (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1–1.5.3).

Demgegenüber bleibt eine Anklageänderung gemäss Abs. 1 (rechtliche Umqualifizierung des bestehenden Sachverhalts) in Anwendung von Art. 379 StPO auch an der Berufungsverhandlung zulässig, soweit es um einen im Berufungsverfahren strittigen Punkt geht und das Verschlechterungsverbot nicht verletzt wird (BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1; BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3).

Kasuistik: Der Ausschluss der Anklageerweiterung im Berufungsverfahren erfasst auch neue, bislang unverfolgte Tatvorgänge, die erst durch ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten aufscheinen (im konkreten Fall eine alternative Brandursache bei fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst): Eine Rückweisung zur Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO scheidet aus, weil die Norm nicht darauf abzielt, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (Obergericht Zug, S 2022 17 vom 18. Januar 2023 E. 6.2 f., unter Verweis auf BGE 147 IV 167 E. 1.4).

Merksatz. Im Berufungsverfahren gilt eine scharfe Zweiteilung: Die Änderung nach Abs. 1 bleibt über Art. 379 StPO möglich, solange der Punkt strittig ist und das Verschlechterungsverbot gewahrt bleibt; die Erweiterung nach Abs. 2 ist ausnahmslos ausgeschlossen. Wer als Staatsanwaltschaft einen erst in zweiter Instanz aufgetauchten Tatvorgang verfolgen will, muss ein eigenständiges Vorverfahren einleiten — der Versuch, ihn über Art. 333 Abs. 1 StPO einzuschleusen, scheitert an der Zweckbestimmung der Norm.


IV. Abs. 4 — Merkmal 9: Wahrung der Parteirechte als Verwertungsschranke

A. Wahrung des rechtlichen Gehörs und Verfahrensunterbruch

Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind (Art. 333 Abs. 4 StPO; BGer 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; Tribunal cantonal Vaud, PE18.017779 vom 10. April 2025).

Das Gericht unterbricht die Hauptverhandlung nötigenfalls, um der Verteidigung eine angemessene Vorbereitung auf den veränderten Anklagevorwurf zu ermöglichen (Art. 333 Abs. 4 Satz 2 StPO).

B. Keine Befangenheit des Gerichts durch Anordnung nach Art. 333 StPO

Das Gericht legt sich mit der Einladung zur Anklageänderung oder der Rückweisung nach Art. 333 StPO nicht in einer Weise fest, die den Anschein von Befangenheit (Art. 56 lit. f StPO) begründen würde (BGer 7B_1231/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3; BGer 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4; Kantonsgericht Schwyz, BEK 2024 62 vom 21. Juni 2024; Kantonsgericht Schwyz, BEK 2024 139 vom 8. Oktober 2024). Das Sachgericht kann der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 333 StPO ohnehin nicht mehr geben, als die Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage — bereits die gesetzliche Formulierung schliesst eine darüber hinausgehende Vorfestlegung aus (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, BB.2023.123 vom 19. Juli 2023 E. 3.2.3 ff.).

C. Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide nach Art. 333 StPO

Gerichtliche Anordnungen nach Art. 333 StPO stellen prozessuale Zwischenentscheide dar. Eine Beschwerde an das kantonale Beschwerdegericht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) sowie an das Bundesgericht (Art. 93 BGG) setzt den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus (BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018). Der Einwand, bereits die Anwendung von Art. 333 StPO als solche entziehe der beschuldigten Person das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen; ein prozessleitender Beschluss, mit dem die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 bzw. Art. 333 Abs. 1, 2 und 4 StPO zur Anpassung der Anklage eingeladen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGer 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.3–1.5).

Von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit macht die Rechtsprechung zwei Ausnahmen: Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Berufungsgericht systematisch bereits nicht schwerwiegende Mängel zum Anlass für Rückweisungen zur Anklageänderung nimmt, oder wenn eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebots substanziiert gerügt wird — bejaht etwa nach einem rund sechsjährigen Verfahren (BGer 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2–2.5).

Merksatz. Abs. 4 ist keine Ordnungsvorschrift, sondern eine Verwertungsschranke: Ohne gewahrte Parteirechte darf das Gericht die geänderte Anklage seinem Urteil nicht zugrunde legen. Für die Verteidigung ist das der ergiebigste Angriffspunkt — deutlich ergiebiger als ein Ausstandsgesuch, das nach gefestigter Praxis chancenlos ist. Verlangen Sie die Unterbrechung der Hauptverhandlung und eine angemessene Frist ausdrücklich und zu Protokoll; nur so bleibt die Rüge im Rechtsmittelverfahren durchsetzbar.


V. Abgrenzungen

A. Abgrenzung zur formellen Vorprüfung (Art. 329 StPO)

Das Gericht weist die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO vor Beginn der Hauptverhandlung zurück, wenn die Anklageschrift den formellen Mindestanforderungen gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1).

Demgegenüber ermöglicht Art. 333 Abs. 1 StPO eine inhaltliche Anklageänderung während des Hauptverfahrens (BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Eine unzulässige Vermischung von verbindlicher Rückweisung (Art. 329 Abs. 2 StPO) und fakultativer Einladung zur Anklageänderung (Art. 333 Abs. 1 StPO) ist unzulässig (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 1.1).

Aus dem Gesetz ergeben sich insgesamt vier, hinsichtlich Begriffen und Voraussetzungen strikt zu unterscheidende Korrekturinstrumente: Ergänzung und Berichtigung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO einerseits sowie Änderung und Erweiterung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO andererseits (Kantonsgericht Basel-Landschaft, 460 18 29 vom 3. April 2019 E. 1.3.1–1.3.3). Im Grenzbereich zur formellen Vorprüfung steht der Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO): Genügt er den Anforderungen des Anklagegrundsatzes von Anfang an nicht (z.B. fehlende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand), lässt sich dieser Mangel nicht durch blosse Verweise auf die Akten heilen (Obergericht Thurgau, RBOG 2013 Nr. 21).

B. Abgrenzung zur freien rechtlichen Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO)

Enthält die Anklageschrift bereits alle für die Subsumtion erforderlichen Tatsachenelemente, liegt kein Fall von Art. 333 StPO vor; das Gericht nimmt die rechtliche Würdigung gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO frei vor, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Art. 344 StPO; BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2; Obergericht Solothurn, STBER.2015.73 vom 27. September 2016).

Ebenso ist das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden; eine blosse Anpassung der Strafanträge stellt keine Anklageänderung dar (BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1).

C. Abgrenzung zu reinen Sachverhaltspräzisierungen

Reine zeitliche, örtliche oder mengenmässige Präzisierungen des angeklagten Sachverhalts, bei denen keine veränderten oder zusätzlichen Tatvorwürfe erhoben werden, bedürfen keiner formellen Anklageänderung nach Art. 333 StPO (BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2).

Merksatz. Vier Instrumente, vier verschiedene Voraussetzungen: Ergänzung und Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO (vor der Hauptverhandlung, verbindliche Rückweisung), Änderung und Erweiterung nach Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO (im Hauptverfahren, fakultative Einladung). Enthält die Anklage bereits alle Tatsachenelemente, ist keines davon einschlägig — dann würdigt das Gericht nach Art. 350 Abs. 1 StPO frei und muss lediglich nach Art. 344 StPO vorher anhören.


VI. Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Eigenständige Anklageänderung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren und Rückweisungspflicht (Zürich)

  • Problem: Kann die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren von sich aus eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO vornehmen, und wie hat das Obergericht zu verfahren, wenn dies umfangreiche neue Beweise erfordert?
  • Praxis: Das Obergericht Zürich, Beschluss SB150349 vom 7. Mai 2018, E. II.4–6 bejaht ein eigenständiges Initiativrecht der Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung im Berufungsverfahren bei strittigem Schuldpunkt. Erfordert die neue Anklage jedoch eine umfassende neue Beweisabnahme, gebieten der verfassungsrechtliche Anspruch auf doppelten Instanzenzug (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG) und die Verteidigungsrechte eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an das Bezirksgericht.

Praxisfrage 2: Reichweite der Untersuchungskompetenz und Konnexerfordernis bei Anklageerweiterung (Bern)

  • Problem: Welche Befugnisse stehen der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Gericht die Anklage zur Erweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO zurückweist?
  • Praxis: Nach dem Zivil- und Strafgericht Bern, Beschluss BK 2018 39 vom 21. März 2018, E. 7 ist bei einer Rückweisung zur Anklageerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO die Anordnung einer Zwangsmassnahme ohne sachlichen Konnex zum Gegenstand der Rückweisung unzulässig, da sie das Verfahren über Gebühr erschwert (Art. 333 Abs. 3 StPO).

Praxisfrage 3: Ausstandsbegehren nach gerichtlicher Einladung zur Anklageänderung (Schwyz)

  • Problem: Begründet der richterliche Hinweis auf eine mögliche Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO die Besorgnis der Befangenheit des Spruchkörpers?
  • Praxis: Das Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2024 62 vom 21. Juni 2024 und BEK 2024 139 vom 8. Oktober 2024 verneinen eine Voreingenommenheit. Die Einräumung der gesetzlich in Art. 333 StPO vorgesehenen Gelegenheit zur Anklageänderung stellt eine Ausübung richterlicher Pflichten dar und belegt keine Vorfestlegung auf einen Schuldspruch.

Praxisfrage 4: Sachverhaltsergänzung und Gehörsschutz im Wirtschaftsstrafrecht (Bundesstrafgericht / Vaud)


VII. Die Merksätze für die Praxis

Für die Verteidigung

  • Zuerst das Institut bestimmen (Merkmale 1/6): Prüfen Sie, ob die angestrebte Korrektur denselben Lebenssachverhalt betrifft (Abs. 1) oder einen neuen (Abs. 2). Bei Abs. 1 folgt die entscheidende Frage nach BGE 149 IV 42, ob der Tatbestand wechselt oder bloss nachgebessert wird (→ Abschnitt II.B).
  • Kein Ausstandsgesuch (Merkmal 9): Eine gerichtliche Einladung zur Anklageänderung ist selbst bei erheblicher Verschärfung des Tatvorwurfs kein tauglicher Ausstandsgrund (→ Praxisfrage 3 in Abschnitt VI; Bundesstrafgericht BB.2023.123 vom 19. Juli 2023). Ein solches Gesuch bindet nur Ressourcen.
  • Auf Abs. 4 setzen (Merkmal 9): Zielführend ist die Rüge, die nach Abs. 4 gebotene Vorbereitungszeit sei nicht gewährt worden. Verlangen Sie den Verhandlungsunterbruch ausdrücklich und zu Protokoll — die Verletzung bleibt ein eigenständiger, im Rechtsmittelverfahren durchsetzbarer Rügegrund.
  • Im Berufungsverfahren die instanzliche Schranke rügen (Merkmal 8): Jede Erweiterung ist dort ausgeschlossen (→ Abschnitt III.C).

Für die Staatsanwaltschaft

  • Formell geänderte Anklageschrift (Merkmal 5): Ausführungen im Plädoyer genügen nie (→ Abschnitt II.D). Eine Reaktion auf die gerichtliche Einladung ist keine Pflicht — unterbleibt sie, urteilt das Gericht über die ursprüngliche Anklage, was bei Tatbestandslücken zum Freispruch führt.
  • Teileinstellung nicht vergessen: Werden bei mehreren Anklagepunkten einzelne erschwerende Umstände nicht angeklagt, ist zusätzlich eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung zu erlassen (→ Abschnitt II.F; BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).
  • Die Anklage vollständig abfassen: Nach BGE 149 IV 42 gibt es keine zweite Chance innerhalb desselben Tatbestands. Die Sorgfaltspflichtverletzung, die Arglist und die Pflichtwidrigkeit gehören von Anfang an in die Anklageschrift.

Für das Gericht

  • Prognosekriterium vor der Rückweisung (→ Abschnitt II.E): Zurückzuweisen ist nur, wenn eine ergänzte Anklage mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen würde; andernfalls ist direkt freizusprechen.
  • Bindungswirkung beachten (→ Abschnitt II.G): Nach bundesgerichtlicher Rückweisung beschränkt sich der zulässige Rahmen auf die zur neuen Beurteilung zurückgewiesene Thematik.
  • Keine Anwendung von Amtes wegen (Merkmal 5, → Abschnitt II.D): Ohne Parteiantrag ist Art. 333 StPO nicht anzuwenden.
  • Abs. 4 ist zwingend (Merkmal 9): Ohne gewahrte Parteirechte darf die geänderte Anklage dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden; die Hauptverhandlung ist nötigenfalls zu unterbrechen.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Entscheide: → Rechtsprechung zu Art. 333 StPO

Literatur

Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 333 StPO herangezogen; die Nachweise stammen aus den Entscheidtexten selbst und wurden nicht am Original verifiziert:

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