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Art. 331 StPO — Ansetzen der Hauptverhandlung

Gesetzeswortlaut

Art. 331 StPO — Ansetzen der Hauptverhandlung

1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.

2 Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.240

3 Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

4 Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.

5 Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.

240 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 2 Satz 2 (Bezifferungsfrist für die Privatklägerschaft) in der Fassung des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024.


Überblick und Bedeutung

1. Systematische Stellung und Zweck

Art. 331 StPO regelt die verfahrensleitende Organisation im Übergangsstadium zwischen der Überweisung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft (Art. 328 ff. StPO) und der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die Vorbereitung des Hauptverfahrens durch die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 61 lit. c StPO).

Inhaltlich statuiert Art. 331 StPO ein kohärentes Instrumentarium zur Instruktion und Organisation der Verhandlung:

  • Abs. 1: Vorläufige Bestimmung des Beweisprogramms von Amtes wegen und Bekanntgabe der gerichtlichen Spruchkörperbesetzung;
  • Abs. 2: Fristansetzung zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen unter Hinweis auf die Kostenfolgen sowie Fristansetzung an die Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung von Zivilansprüchen (Satz 2 in Kraft seit 1. Januar 2024);
  • Abs. 3: Formelle Anforderungen an die Ablehnung von Beweisanträgen (kurze Begründung), Ausschluss der selbständigen Anfechtung und Verankerung des Rechts zur wiederholten Antragstellung an der Verhandlung;
  • Abs. 4: Festlegung von Ort und Zeit der Verhandlung sowie formelle Ladung der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen;
  • Abs. 5: Gesetzliche Zuweisung der endgültigen Entscheidungskompetenz über vorgängige Verschiebungsgesuche an die Verfahrensleitung.

2. Das Spannungsverhältnis zwischen Beschleunigungsgebot und Verteidigungsrechten

Die ratio legis von Art. 331 StPO liegt in der Verfahrenskonzentration und der Durchsetzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Gericht soll die Verhandlung mit einem vorgeklärten Beweisstoff und unter verlässlichen zeitlichen Rahmenbedingungen aufnehmen können. Um prozessuale Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren im Vorfeld der Verhandlung abzuwenden, schliesst das Gesetz die selbständige Anfechtung der Beweisablehnung (Abs. 3 Satz 2) sowie von Verschiebungsentscheiden (Abs. 5) mit Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) aus.

Diesem Effizienzstreben steht der Anspruch der Verfahrensbeteiligten — namentlich der beschuldigten Person — auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör gegenüber (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK):

  • Die Verteidigung benötigt hinreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK; Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO).
  • Das Beweisantragsrecht darf nicht durch überspannte formelle Fristen materiell ausgehöhlt werden.
  • Die Besetzung des Spruchkörpers muss rechtzeitig transparent sein, um verfassungs- und gesetzmässige Ausstandsbegehren (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 56 ff. StPO) anbringen zu können.

Als verfahrensrechtliches Korrektiv zur fehlenden selbständigen Anfechtbarkeit dient die Befugnis des urteilenden Gesamtgerichts, verfahrensleitende Anordnungen an der Hauptverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag zu überprüfen, zu widerrufen oder abzuändern (Art. 65 Abs. 2 StPO; Art. 345 StPO).


Prüfschema

RegelungsbereichZuständigkeit & PflichtenPrüfungsmassstabRechtsschutz & Konsequenzen
A. Beweisbestimmung & Besetzung (Abs. 1)Verfahrensleitung bestimmt von Amtes wegen; Bekanntgabe der RichterpersonenErmessen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO); vorläufige FestlegungKeine materielle Bindung des Gerichts; Ausstandsbegehren unverzüglich nach Mitteilung (Art. 58 StPO)
B. Fristansetzung & Zivilklage (Abs. 2)Verfahrensleitung setzt Frist; zwingende Belehrung über Kostenfolgen (Art. 421 Abs. 3 StPO)Ordnungsfrist; Bezifferungsobliegenheit nach Art. 123 Abs. 2 StPOVerspätete Anträge bleiben an der HV zulässig (Art. 345 StPO); Säumnis bei Zivilklage führt zur Verweisung auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO)
C. Beweisablehnung (Abs. 3)Verfahrensleitung entscheidet; Pflicht zur kurzen BegründungAntizipierte Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO)Ausschluss der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); erneute Antragstellung an der HV erforderlich
D. Terminfestsetzung & Ladung (Abs. 4)Verfahrensleitung bestimmt Termin; ordnungsgemässe Vorladung (Art. 201 ff. StPO)Angemessene Vorbereitungszeit; Berücksichtigung der Abkömmlichkeit (Art. 202 Abs. 3 StPO)Bei unzumutbarer Vorladungsfrist liegt Gehörsverletzung vor; Entschuldigungsgrund bei Fernbleiben
E. Verschiebungsgesuche (Abs. 5)Verfahrensleitung entscheidet über Gesuche vor Beginn der HVVorliegen wichtiger Gründe (Art. 205 Abs. 3 StPO); Verbot des RechtsmissbrauchsEndgültiger Entscheid; keine selbständige Beschwerde; Überprüfung durch das Gericht nach Art. 65 Abs. 2 StPO

Kommentierung

A. Beweisbestimmung und Mitteilung der Gerichtsbesetzung (Abs. 1)

1. Beweisbestimmung von Amtes wegen und vorläufiger Charakter

Gemäss Art. 331 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Die Bestimmung knüpft an die Instruktionskompetenz des Gerichtspräsidiums an. Die Verfahrensleitung prüft den Anklagesachverhalt sowie die Akten des Vorverfahrens und legt das provisorische Beweisprogramm fest.

Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass die verfahrensleitende Beweisanordnung den Spruchkörper materiell nicht präjudiziert:

«Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO schliesst lediglich die Anfechtbarkeit von abgewiesenen Beweisanträgen aus. Als Folge hiervon können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.» (BGer 6B_1200/2022 vom 11. September 2023, E. 2.3)

Daraus folgt, dass die vorprozessuale Anordnung der Verfahrensleitung eine vorläufige Arbeitsgrundlage darstellt. Das urteilende Gericht entscheidet an der Verhandlung im Rahmen der freien Beweiswürdigung eigenständig über die Notwendigkeit von Beweiserhebungen.

Die Grundsätze von Art. 331 Abs. 1 und 3 StPO finden über den Verweis in Art. 405 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung (BGer 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026; BGer 6B_532/2025 vom 10. Februar 2026; BStGer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020).

2. Mitteilung der Gerichtsbesetzung und Ausstandsrecht

Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der gerichtlichen Zusammensetzung (Abs. 1 Satz 2) konkretisiert die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Den Parteien muss frühzeitig offengelegt werden, welche Gerichtspersonen an der Urteilsfindung mitwirken, um allfällige Ausstandsgründe (Art. 56 StPO) fristgerecht prüfen und rügen zu können (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie unvollständig, kann den Parteien die verspätete Geltendmachung eines Ausstandsgesuchs nicht entgegengehalten werden; die Verwirkungsfrist von Art. 58 Abs. 1 StPO setzt die Kenntnis der konkreten Besetzung voraus.

In der gerichtlichen Praxis wird gelegentlich gerügt, die Ablehnung von Beweisanträgen im Vorfeld lasse auf eine Befangenheit der Verfahrensleitung schliessen:

Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Aargau (SBK.2024.132 vom 31. Mai 2024): Der Präsident eines Bezirksgerichts wies die Beweisanträge des Beschuldigten im Vorfeld der Hauptverhandlung mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO «einstweilen» ab. Der Beschuldigte stellte daraufhin ein Ausstandsbegehren und machte Befangenheit geltend, da der Entscheid unbegründet geblieben sei. Das Obergericht hielt fest, dass der Richter mit dem Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO klargestellt habe, dass die Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können und er sich der Beweisabnahme somit nicht endgültig verschliesse. Zwar sei die einstweilige Ablehnung ohne kurze Begründung formell mangelhaft gewesen, ein schwerer Verfahrensfehler, der den Anschein von Befangenheit begründen würde, lag darin jedoch nicht (AG OG SBK.2024.132 vom 31. Mai 2024, E. 5.2–5.3).

Wissenschaftlicher Leitsatz. Die verfahrensleitende Ablehnung von Beweisanträgen nach Art. 331 Abs. 3 StPO stellt eine provisorische Anordnung dar und begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Verfahrensfehler der Instruktionsinstanz sind primär im Rechtsmittelverfahren gegen das Endurteil zu rügen, es sei denn, sie offenbaren eine gravierende, manifeste Voreingenommenheit gegenüber einer Partei.


B. Frist für Beweisanträge und Bezifferung der Zivilklage (Abs. 2)

1. Rechtsnatur der Beweisantragsfrist und Folgen der Fristversäumnis

Die Verfahrensleitung setzt den Parteien gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 eine Frist, um ergänzende Beweisanträge einzureichen und zu substanziieren.

Dogmatisch handelt es sich bei dieser Frist um eine richterliche Ordnungsfrist:

  • Das Verstreichenlassen der Frist bewirkt keine materielle Verwirkung des Beweisantragsrechts. Gemäss Art. 345 StPO können die Parteien bis zum Abschluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung Anträge auf Beweisergänzung stellen (GL OG OG.2015.00045 vom 27. Mai 2016; VS BZG P1-11-32 vom 7. Februar 2012).
  • Verspätete Anträge können jedoch Kostenfolgen nach Art. 421 Abs. 3 StPO auslösen, wenn sie zu verfahrensleitendem Mehraufwand oder Terminverschiebungen führen.

Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_167/2017 mit der Frage, ob eine unzureichende Beweisantragsfrist das Fernbleiben von der Hauptverhandlung rechtfertigt:

«Die blosse Verletzung von Art. 331 Abs. 2 StPO bzw. das Ansetzen einer zu kurzen Frist für die Stellung und Begründung von Beweisanträgen vermag das Fernbleiben der beschuldigten Person von der Hauptverhandlung nicht zu entschuldigen. Anders verhält es sich, wenn die beschuldigte Person in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO zu kurzfristig zur Verhandlung vorgeladen wurde.» (BGer 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017, E. 2.4)

Wird der beschuldigten Person demgegenüber gleichzeitig die notwendige amtliche Verteidigung zu Unrecht verweigert, liegt darin ein hinreichender Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben (BGer 6B_167/2017, E. 2.7).

2. Gesetzliche Hinweispflicht auf Kosten- und Entschädigungsfolgen

Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 verpflichtet die Verfahrensleitung, die Parteien ausdrücklich auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam zu machen.

Dieser Hinweis stellt eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kostenüberbindung nach Art. 421 Abs. 3 StPO dar. Unterbleibt der gerichtliche Hinweis in der verfahrensleitenden Verfügung, ist eine spätere Kostenauferlegung wegen verspäteter Antragstellung mangels vorgängiger behördlicher Belehrung unzulässig.

3. Bezifferungsfrist für die Zivilklage (Abs. 2 Satz 2, Revision per 1. Januar 2024)

Mit der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468; BBl 2019 6697) wurde Abs. 2 durch einen zweiten Satz ergänzt: Die Verfahrensleitung setzt der Privatklägerschaft dieselbe Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.

a) Gesetzgeberischer Zweck

Die Neuregelung harmonisiert das Zusammenspiel zwischen Adhäsionsprozess und Strafverfahren (vgl. auch Art. 123 Abs. 2 StPO). Vor Inkrafttreten der Revision war umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt die Zivilklage substantiiert beziffert sein musste. Die Neufassung bezweckt:

  1. Den Schutz der beschuldigten Person vor überraschenden Zivilansprüchen an der Hauptverhandlung;
  2. Eine rechtzeitige Vorbereitung der Verteidigung in vermögensrechtlicher Hinsicht;
  3. Die Beschleunigung des Adhäsionsverfahrens.
b) Intertemporales Recht

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1189/2023 klargestellt, dass die novellierten Bestimmungen von Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO erst für diejenigen Verfahren zur Anwendung gelangen, die nach dem 1. Januar 2024 rechtshängig gemacht wurden (BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026).

c) Säumnisfolgen und Verweisung auf den Zivilweg

Versäumt die Privatklägerschaft die Frist zur Bezifferung und Begründung oder genügt ihre Eingabe den Substanziierungsanforderungen nicht, so ist die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (BE OG SK 2025 292 vom 27. Mai 2026; ZH OG DG240003 vom 20. August 2025). Eine materielle Abweisung der Zivilklage mit Rechtskraftwirkung erfolgt in diesem Fall nicht, da über den materiellen Bestand der Forderung mangels bezifferter Klage nicht befunden werden kann.


C. Ablehnung von Beweisanträgen (Abs. 3)

1. Rechtsmittelausschluss und Wiederholungsrecht

Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge vor der Hauptverhandlung ab, so teilt sie dies den Parteien mit. Gemäss Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO ist diese Ablehnung nicht selbständig anfechtbar; die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gesetzlich ausgeschlossen.

Das Institut der Nichtanfechtbarkeit bezweckt die Verhinderung verfahrensverzögernder Rechtsmittel im Vorstadium der Verhandlung. Als funktionelles Äquivalent garantiert das Gesetz den Parteien das Recht, abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung vor dem Gesamtgericht erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz i.V.m. Art. 345 StPO; BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016; BGer 6B_149/2022 vom 25. August 2022; BGer 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024; FR TC 502 2016 255 vom 9. November 2016).

Aus dieser Konzeption leitet das Bundesgericht ab, dass die Verfahrensleitung vor der Verhandlung nicht zwingend über sämtliche Beweisanträge materiell entscheiden muss:

«Daraus kann weder für ein Berufungsgericht noch für dessen Verfahrensleitung eine Verpflichtung, schon vor der Berufungsverhandlung (in einer prozessleitenden Verfügung) über die Beweisanträge provisorisch oder gar abschliessend zu entscheiden, abgeleitet werden.» (BGer 6B_1200/2022 vom 11. September 2023, E. 2.3)

2. Begründungsanforderungen («kurze Begründung»)

Wählt die Verfahrensleitung den Weg einer formellen Ablehnung, verlangt Art. 331 Abs. 3 Satz 1 StPO eine kurze Begründung.

Die Begründungspflicht dient der Orientierung der Parteien: Sie müssen nachvollziehen können, weshalb die Verfahrensleitung die beantragten Beweise als unerheblich, offenkundig, rechtlich unzulässig oder bereits hinreichend erstellt erachtet (Art. 139 Abs. 2 StPO). Erst diese Transparenz versetzt die Parteien in die Lage, ihren Antrag an der Hauptverhandlung gezielt und unter Ausräumung der verfahrensleitenden Bedenken zu erneuern (VS BZG S1 17 28 vom 5. September 2018; SZ KG BEK 2025 29 vom 19. Mai 2025).

Ein blosser formelhafter Verweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO genügt der Begründungspflicht nicht, führt nach der kantonalen Rechtsprechung jedoch in aller Regel nicht zur Nichtigkeit oder zur Befangenheit des Spruchkörpers (AG OG SBK.2024.132, E. 5.3).

3. Obliegenheit zur Erneuerung von Beweisanträgen

Die Möglichkeit zur erneuten Antragstellung an der Verhandlung begründet eine prozessuale Obliegenheit:

  • Wer von der Verfahrensleitung abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich wiederholt, gilt als einverstanden mit dem Verzicht auf die Beweiserhebung.
  • Die unterlassene Erneuerung führt zur Verwirkung der entsprechenden Rüge im Rechtsmittelverfahren gegen das Endurteil; die Partei kann vor der Berufungsinstanz nicht geltend machen, das erstinstanzliche Gericht habe ihren Beweisantrag zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (AG OG SBK.2024.132, E. 5.3; vgl. auch AG OG SBK.2024.156 vom 31. Juli 2024).

4. Kasuistik zur verfahrensleitenden Beweisabweisung

KonstellationBeurteilung nach Art. 331 Abs. 3 StPOFundstelle
Ablehnung mangels Rechtserheblichkeit mit kurzer BegründungZulässig im Rahmen zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO).BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016
Provisorische Ablehnung unter Vorbehalt des GerichtsentscheidsZulässig; wahrt die volle Prüfungsbefugnis des Spruchkörpers.AG OG SBK.2024.132 vom 31. Mai 2024
Keine vorgängige Entscheidung über Beweisanträge vor der VerhandlungZulässig; die Verfahrensleitung ist nicht zu Vorentscheiden verpflichtet.BGer 6B_1200/2022 vom 11. September 2023, E. 2.3
Ablehnung ohne jegliche BegründungFormell rechtsfehlerhaft, begründet aber mangels Willküranhalts keine Befangenheit.AG OG SBK.2024.132, E. 5.3

D. Terminfestsetzung und Ladung (Abs. 4)

1. Terminhoheit der Verfahrensleitung und Rücksichtnahmepflicht

Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO bestimmt die Verfahrensleitung Ort, Datum und Uhrzeit der Verhandlung und erlässt die Vorladungen. Diese Organisationsbefugnis ist Ausfluss der richterlichen Terminhoheit.

Wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft festhielt, ist die Terminfestsetzung Ausfluss der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung:

«Soweit unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände trotz zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO) im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es in Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO gestützt auf Art. 331 Abs. 4 StPO Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen.» (BL KG 470 18 379 vom 26. Februar 2019, E. 3.2)

Bei der Terminfestsetzung hat das Gericht auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen und ihrer Rechtsbeistände angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Die Vorladungsfrist richtet sich nach Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO und muss den Parteien eine wirksame Verhandlungsvorbereitung erlauben.

2. Grenzen der Terminhoheit: Das Erfordernis fairer Verfahrensbedingungen

Kollidiert die Terminhoheit der Verfahrensleitung mit elementaren Verteidigungsrechten, setzt das übergeordnete Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK) der richterlichen Disposition Schranken.

Im Leitentscheid BGer 6B_696/2018 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall gravierender Gehörsverletzung durch Terminierung und Verfahrensführung:

Sachverhalt: Der Präsident eines kantonalen Appellationsgerichts wies die Beweisanträge sowie ein Gesuch um amtliche Verteidigung ab und setzte die Berufungsverhandlung an. Infolge eines Zustellfehlers ging die Verfügung der unvertretenen Beschwerdeführerin erst zwei Tage vor der Verhandlung zu. Auf ihr unverzügliches Verschiebungsgesuch trat der Gerichtspräsident nicht ein und drohte an, bei Nichterscheinen werde der Rückzug der Berufung fingiert (Art. 407 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung fern.

Das Bundesgericht hob das Urteil auf und erwog:

«Das Festhalten an der Hauptverhandlung mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen unter Androhung, dass andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte, hat es der Beschwerdeführerin faktisch verunmöglicht, einen Verteidiger beizuziehen. Ihr war es nicht zuzumuten respektive unmöglich, nach Eröffnung der Verfügung […] innert zwei Tagen einen Verteidiger zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu finden.» (BGer 6B_696/2018 vom 18. September 2018, E. 4.1)

Das Bundesgericht betonte, dass die Verfahrensleitung unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, die Beweisabweisung, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung sowie das Verschiebungsgesuch in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 StPO an der Verhandlung von Amtes wegen erneut einer Prüfung zu unterziehen.

3. Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung vor und zu Beginn der Verhandlung

Die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Gerichtsbesetzung (Abs. 1) entbindet das Gericht nicht davon, die personelle Besetzung bei Verhandlungsbeginn förmlich festzustellen und zu protokollieren:

«Dass die Zusammensetzung des Gerichts bereits mit der Vorladung bzw. beim Ansetzen der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist (Art. 331 Abs. 1 StPO), befreit das Gericht nicht von der Pflicht, die Zusammensetzung auch an der Hauptverhandlung bekanntzugeben.» (BGer 6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019, E. 1.3)

Nur durch die Bekanntgabe zu Beginn der Verhandlung wird sichergestellt, dass kurzfristige Auswechslungen (etwa durch Ersatzrichter) offengelegt werden und die Parteien ihr verfassungsmässiges Recht auf Überprüfung der Richterbank wahrnehmen können.


E. Verschiebungsgesuche (Abs. 5)

1. Endgültigkeit des Entscheids und Ausschluss des Rechtsmittels

Gemäss Art. 331 Abs. 5 StPO entscheidet die Verfahrensleitung endgültig über Gesuche um Verschiebung der Verhandlung, die vor Verhandlungsbeginn eingehen.

Die gesetzliche Anordnung der Endgültigkeit schliesst die Anfechtung mit Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) aus:

«Da kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über Verschiebungsgesuche gegeben ist, existiert konsequenterweise auch keines gegen die dem Verschiebungsgesuch vorangehende Terminansetzung.» (BL KG 470 18 379 vom 26. Februar 2019, E. 3.2)

Zweck dieser Regelung ist es, taktische Manöver zur Erzwingung von Verhandlungsaufschüben zu unterbinden und die Stabilität des Verhandlungskalenders zu sichern.

2. Materielle Voraussetzungen: Vorliegen wichtiger Gründe

Der Entscheid über ein Verschiebungsgesuch steht im pflichtgemässen Ermessen der Verfahrensleitung. Ein Anspruch auf Terminerstreckung besteht nur bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO:

  • Plötzliche Erkrankung: Bei geltend gemachter Verhandlungsunfähigkeit einer vorzuladenden Person ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest beizubringen, aus dem sich die Unfähigkeit zur Verhandlungsteilnahme nachvollziehbar ergibt.
  • Kollisionen der Verteidigung: Berufsbedingte Terminkollisionen der erbetenen oder amtlichen Verteidigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern das Gesuch unverzüglich nach Bekanntgabe des Termins eingereicht wird (BS APG BES.2022.89 vom 4. Juli 2022).
  • Abwesenheiten von Behördenvertretern: Die Ferienabwesenheit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts stellt praxisgemäss in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um eine angesetzte Verhandlung zu verschieben, da behördeninterne Stellvertretungen zu organisieren sind (BGE 150 IV 225).

3. Schranken der Endgültigkeit: Verfassungsrechtlicher Schutz und Rechtsmissbrauchsverbot

Die Endgültigkeit von Abs. 5 entbindet die Gerichte nicht von der Bindung an das Willkür- und Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO):

  1. Verweigerung elementarer Rechte: Wird eine Verschiebung verweigert, obwohl die Partei unverschuldet ohne Verteidigung dasteht oder die Vorladungsfrist evident verletzt wurde, leidet das nachfolgende Verfahren an einem schweren Gehörsmangel (BGer 6B_696/2018, E. 4.2).
  2. Dilatorische und rechtsmissbräuchliche Gesuche: Wiederholte, unbegründete oder rein verfahrensverzögernde («trölerische») Verschiebungsanträge kurz vor Verhandlungsbeginn sind rechtsmissbräuchlich und können ohne Weiteres abgewiesen werden (BStGer BB.2026.4 vom 21. Januar 2026).

F. Das Zusammenspiel mit Art. 65 Abs. 2 StPO

Verfahrensleitende Anordnungen der Instruktionsrichterin bzw. des Instruktionsrichters erwachsen nicht in formelle oder materielle Rechtskraft. Sie stellen prozessleitende Verfügungen dar, die das urteilende Kollegialgericht nicht binden.

Gemäss Art. 65 Abs. 2 StPO können verfahrensleitende Anordnungen von Amtes wegen oder auf Antrag jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Daraus ergibt sich für die Praxis eine zweistufige Prüfungs- und Rechtsschutzstruktur:

  1. Vorverhandlungsphase: Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Anordnungen (Beweisbestimmung, Fristansetzung, Beweisabweisung, Ladung, Verschiebungsentscheid). Diese Verfügungen sind im Interesse des raschen Verhandlungsfortgangs nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
  2. Hauptverhandlungsphase: Das urteilende Gesamtgericht ist gehalten, bei Verhandlungsbeginn auf Rüge oder von Amtes wegen zu prüfen, ob die verfahrensleitenden Entscheide aufrechterhalten werden können. Erweist sich etwa eine Beweisabweisung oder ein abgewiesenes Verschiebungsgesuch als unvereinbar mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, muss das Kollegialgericht die Verfügung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StPO korrigieren (BGer 6B_696/2018, E. 4.2).
  3. Rechtsmittel gegen den Endentscheid: Die Rechtswirkungen verfahrensleitender Anordnungen können nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen der Berufung gegen das Endurteil (Art. 398 ff. StPO) umfassend überprüft werden (SO OG BKBES.2012.74 vom 29. August 2012).

G. Kantonale Praxisfragen

1. Fristpraxis zur Bezifferung der Zivilklage

Seit Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 331 Abs. 2 StPO per 1. Januar 2024 setzen die kantonalen Gerichte der Privatklägerschaft standardmässig Frist zur Bezifferung der Adhäsionsansprüche an.

  • Das Obergericht des Kantons Bern wendet die Säumnisfolgen konsequent an: Verstreicht die Frist ungenutzt oder fehlt eine nachvollziehbare Schadenssubstanziierung, wird die Zivilklage im Urteil nicht materiell geprüft, sondern auf den Zivilweg verwiesen (BE OG SK 2025 292 vom 27. Mai 2026).
  • Das Zürcher Obergericht verlangt im Rahmen von Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO eine detaillierte Aufgliederung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, um der Verteidigung die Vorbereitung der Verhandlung im Zivilpunkt zu ermöglichen (ZH OG DG240003 vom 20. August 2025).

2. Analoge Anwendung im Berufungsverfahren

Das Appellationsgericht Basel-Stadt und das Bundesstrafgericht haben bestätigt, dass Art. 331 Abs. 2 und 3 StPO im Berufungsverfahren über die Verweisung von Art. 405 Abs. 1 StPO analog gilt: Die Verfahrensleitung des oberen Gerichts setzt beim Ansetzen der Berufungsverhandlung Frist für Beweisanträge und gegebenenfalls für die Aktualisierung der Zivilklage; abgelehnte Beweisanträge können zu Beginn der Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht erneuert werden (BS APG SB.2024.20 vom 6. Februar 2025; BStGer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020).

3. Beurteilungsmassstab bei Verschiebungsgesuchen

Hinsichtlich der Handhabung von Verschiebungsgesuchen (Abs. 5) lässt sich in der kantonalen Praxis eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Eingangs und der Dringlichkeit beobachten:

Kanton / GerichtPraxis und MassstabWesentliche Erwägung
Basel-Landschaft (Kantonsgericht)Strikter Ausschluss selbständiger Rechtsmittel; Bestätigung der umfassenden TerminhoheitKein Rechtsmittel gegen Terminansetzung und Verschiebungsentscheid (BL KG 470 18 379).
Basel-Stadt (Appellationsgericht)Differenzierte Interessenabwägung bei begründeten Terminkollisionen der VerteidigungBei rechtzeitigem, nicht rechtsmissbräuchlichem Gesuch ist Verschiebung zur Sicherung wirksamer Verteidigung geboten (BS APG BES.2022.89).
Aargau (Obergericht)Unterscheidung zwischen Beweisablehnung und BefangenheitEinstweilige Ablehnung begründet keine Voreingenommenheit, da das Gesamtgericht frei entscheidet (AG OG SBK.2024.132).
Graubünden (Kantonsgericht)Informationspflicht über das WiederholungsrechtKlarstellung, dass abgelehnte Beweisanträge vor dem Spruchkörper erneuert werden können (GR KG SR2-2024-51).

Wissenschaftlicher Leitsatz. Die Nichtanfechtbarkeit der verfahrensleitenden Beweisabweisung (Art. 331 Abs. 3 StPO) und der Verschiebungsentscheide (Art. 331 Abs. 5 StPO) dient der Verfahrensbeschleunigung im Vorfeld der Hauptverhandlung. Sie findet ihre rechtsstaatliche Grenze am Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) und wird dogmatisch durch die Pflicht des Spruchkörpers ausgeglichen, verfahrensleitende Anordnungen bei Beginn der Hauptverhandlung nach Art. 65 Abs. 2 StPO von Amtes wegen oder auf Rüge hin frei zu überprüfen.

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