Rechtsprechung zu Art. 329 StPO
I. Leitentscheide
Strikter Ausnahmecharakter der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO)
- BGE 141 IV 39 E. 1.6
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Verrats von Betriebs- und Fabrikationsgeheimnissen wies das Gericht die Anklage zweimal an die Bundesanwaltschaft zurück, um ein gültiges Sachverständigengutachten einzuholen und den Beschuldigten dazu zu befragen. Die Bundesanwaltschaft holte das Gutachten ein, unterliess jedoch die Einvernahme und überwies die Anklage erneut. Das Gericht lehnte eine dritte Rückweisung ab und urteilte in der Sache.
- Kernaussage: Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist primär die verfassungsmässige Aufgabe des Sachgerichts, im Hauptverfahren allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren mangelhaft erhobene Beweise nach Art. 343 StPO zu wiederholen. Weigert sich die Anklagebehörde, Lücken zu schliessen, riskiert sie einen Freispruch.
Qualifikation des Sistierungs- und Rückweisungsentscheids als verfahrensleitender Entscheid und Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
- BGE 143 IV 175 E. 2.2
- Sachverhalt: Das erstinstanzliche Gericht sistierte das Strafverfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Staatsanwaltschaft focht diese Verfügung bei der kantonalen Beschwerdeinstanz an.
- Kernaussage: Der vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Entscheid betreffend die Verfahrenssistierung und Rückweisung zur Untersuchungsergänzung ist ein verfahrensleitender Entscheid. Die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Eine blosse Verlängerung des Verfahrens oder die durch die Rückweisung verursachte Mehrarbeit der Staatsanwaltschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Schranken der Anklageergänzung im Rechtsmittelverfahren und Rollenteilung
- BGE 147 IV 167 E. 1.3
- Sachverhalt: Im Berufungsverfahren vor der kantonalen Vorinstanz versuchte die Anklagebehörde, den Anklagesachverhalt auf bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erweitern, um einen zusätzlichen Schuldspruch zu erwirken.
- Kernaussage: Art. 329 Abs. 2 StPO (auch anwendbar im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 379 StPO) erlaubt nur Anklageergänzungen, die sich streng im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes bewegen. Neue, bisher nicht angeklagte Straftaten können nicht über eine Anklageergänzung eingeführt werden. Die Ausdehnung des Anklagevorwurfs im Berufungsverfahren scheitert überdies am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Kein gerichtliches Einstellungsrecht nach Art. 329 Abs. 4 StPO bei materieller Strafbefreiung (Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52–54 StGB)
- BGE 139 IV 220 E. 3.4
- Sachverhalt: Nach Anklageerhebung stellte das erstinstanzliche Gericht das Strafverfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO ein, weil die Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 52/53 StGB (Wiedergutmachung / fehlendes Strafbedürfnis) erfüllt seien.
- Kernaussage: Art. 329 Abs. 4 StPO betrifft ausschliesslich verfahrensrechtliche Hindernisse und Prozessvoraussetzungen (wie Verjährung oder fehlender Strafantrag). Die Norm bietet keine Grundlage für das Sachgericht, das Verfahren nach erfolgter Anklageerhebung wegen Vorliegens von Strafbefreiungsgründen (Art. 52–54 StGB) einzustellen. Liegen solche Gründe vor, hat das Gericht ein vollständiges Sachurteil mit Schuldspruch zu fällen und im Urteilsspruch von einer Bestrafung abzusehen.
Rechtshängigkeit nach Art. 329 Abs. 3 StPO und Tragweite verfahrensleitender Rückweisungen
- BGer 7B_150/2025 vom 2.5.2025 E. 2.1
- Sachverhalt: Die Vorinstanz wies eine Anklageschrift zur Bereinigung formeller Unklarheiten an die Staatsanwaltschaft zurück und verfügte gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO, dass der Fall nicht beim Gericht hängig bleibt.
- Kernaussage: Das Gericht entscheidet im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens nach Art. 329 Abs. 3 StPO, ob ein sistierter Fall beim Gericht hängig bleibt oder die Rechtshängigkeit an die Anklagebehörde zurückfällt. Der Rückweisungsentscheid beendet das Strafverfahren nicht und ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Teileinstellung im Endurteil (Art. 329 Abs. 5 StPO) und Rechtsmittelabgrenzung
- BGer 6B_991/2013 vom 24.4.2014 E. 1.4
- Sachverhalt: Das Sachgericht stellte das Strafverfahren bezüglich einzelner Anklagevorwürfe im Urteilsdispositiv des Endurteils gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO ein und verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der übrigen Vorwürfe.
- Kernaussage: Art. 329 Abs. 5 StPO erlaubt es dem Gericht aus Gründen der Prozessökonomie, die Einstellung bezüglich einzelner Tatpunkte im Sachurteil vorzunehmen. Ergeht die Teileinstellung im Endurteil, unterliegt sie demselben Rechtsmittel wie das Haupturteil (Berufung nach Art. 398 StPO) und ist nicht mit gesonderter Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechtbar.
II. Weitere Entscheide und kantonale Praxis
Summarische Natur der Anklageprüfung durch die Verfahrensleitung
- BGer 1B_703/2011 vom 3.2.2012 E. 2.2
- Sachverhalt: Der Beschuldigte verlangte von der gerichtlichen Verfahrensleitung einen formellen Vorentscheid über die Zulassung der Anklage und rügte eine Verweigerung der Anklageprüfung.
- Kernaussage: Die in Art. 329 Abs. 1 StPO geregelte Vorprüfung durch die Verfahrensleitung ist rein summarischer Natur und ersetzt das in früheren kantonalen Prozessordnungen vorgesehene materielle Zwischenverfahren nicht. Die Verfahrensleitung fällt keinen förmlichen Zulassungsentscheid, wenn sie die Anklage als tauglich erachtet.
Unanfechtbarkeit des formlosen Eintretens auf die Anklage
- BGer 1B_317/2013 vom 15.7.2014 E. 1.2
- Sachverhalt: Die Einzelrichterin trat nach Prüfung der Akten auf die Anklage ein und setzte die Hauptverhandlung an. Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde wegen Unzuständigkeit und Mängeln der Anklage.
- Kernaussage: Der gerichtliche Eintretenentscheid nach Art. 329 Abs. 1 StPO ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid, der für die beschuldigte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Einwände gegen die Prozessvoraussetzungen oder die Anklageschrift sind an der Hauptverhandlung als Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2 StPO geltend zu machen.
Rechtsmittelweg bei gerichtlicher Gesamteinstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO)
- BGer 6B_336/2018 vom 12.12.2018 E. 2.1
- Sachverhalt: Das erstinstanzliche Gericht stellte das gesamte Strafverfahren nach Eingang der Anklage mit separatem Beschluss gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv ein.
- Kernaussage: Wird das Strafverfahren durch das Gericht vor der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO als Ganzes eingestellt, handelt es sich um einen Endentscheid eigener Art. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdekammer offen (im Unterschied zur Teileinstellung im Urteil nach Abs. 5, die der Berufung unterliegt).
Verfahrenseinstellung wegen Todes der beschuldigten Person (Art. 329 Abs. 4 StPO)
- BGer 7B_684/2023 vom 8.10.2024 E. 1.2
- Sachverhalt: Nach Erhebung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens verstarb der Beschuldigte vor Durchführung der Verhandlung.
- Kernaussage: Der Tod der beschuldigten Person stellt ein definitives, unheilbares Verfahrenshindernis dar. Das Gericht hat das Strafverfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Einziehungen gemäss Art. 320 StPO zu befinden.
Kantonale Praxis SG: Vorrang der Hauptverhandlung bei komplexer Strafantragsberechtigung
- Kantonsgericht St. Gallen AK.2015.130 vom 11.8.2015
- Sachverhalt: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, nach dem Tod ihres Nachbarn unberechtigt Bäume auf dessen Grundstück gefällt zu haben (Sachbeschädigung). Der Einzelrichter trat im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 StPO mangels gültigen Strafantrags nicht auf die Anklage ein, da die Antragsberechtigung der Erbengemeinschaft komplex war.
- Kernaussage: Die Vorprüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO ist eine summarische Prüfung. Erweist sich eine Prozessvoraussetzung (wie die Antragsberechtigung) als rechtlich oder tatsächlich komplex, darf darüber nicht im Rahmen der Vorprüfung durch Nichteintreten entschieden werden; die Frage ist nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung als Vorfrage nach Art. 339 Abs. 2 StPO zu beurteilen.
Kantonale Praxis BS: Zwingender Vorrang der Rückweisung vor Verfahrenseinstellung bei Anklagemängeln
- Appellationsgericht Basel-Stadt BES.2015.40 vom 17.8.2015
- Sachverhalt: Das Strafgericht stellte ein Verfahren nach Einsprache gegen einen Strafbefehl gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO sofort ein, weil der Strafbefehl den Sachverhalt unzureichend umschrieb und den Anklagegrundsatz verletzte.
- Kernaussage: Das Gericht darf das Verfahren bei unzureichender Anklageschrift nicht direkt nach Art. 329 Abs. 4 StPO einstellen. Es muss der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zwingend die Gelegenheit geben, die Anklage durch Rückweisung nachzubessern oder zu präzisieren. Eine direkte Einstellung vereitelt dieses Recht und ist bundesrechtswidrig.
Kantonale Praxis AG: Rückweisung zur Nachholung der Unterzeichnung eines Strafbefehls
- Obergericht Aargau SBE.2017.31 vom 26.9.2017
- Sachverhalt: Ein an das Gericht überwiesener Strafbefehl enthielt keine gültige Unterschrift. Das Bezirksgericht wies den Fall gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO analog i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO an die Staatsanwaltschaft zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung zurück.
- Kernaussage: Die Rückweisung eines ungültigen Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zwecks formgültiger Unterzeichnung ist verfahrensleitender Natur und mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Verfahrenseinstellung zufolge Verjährungseintritts vor dem Bundesstrafgericht
- Bundesstrafgericht SK.2023.27 vom 11.9.2023
- Sachverhalt: Vor der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat für mehrere angeklagte Tatkomplexe die absolute Verfolgungsverjährung ein.
- Kernaussage: Tritt nach Anklageerhebung die absolute Verfolgungsverjährung ein, liegt ein definitives Verfahrenshindernis vor. Das Gericht stellt das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien ein und regelt die Kostenfolgen.