Art. 329 — Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
Gesetzeswortlaut
Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen.
2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 329 StPO bildet die verfahrensrechtliche Eingangspforte für das erstinstanzliche gerichtliche Hauptverfahren. Mit dem Eingang der Anklageschrift und der vollständigen Verfahrensakten beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 324, Art. 325, Art. 356 Abs. 1 StPO) geht die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über.
Rz. 2 Die Norm erfüllt eine zentrale Filter- und Entlastungsfunktion: Sie verpflichtet die gerichtliche Verfahrensleitung vorab zu einer summarischen Vorprüfung der eingegangenen Akten und der Anklageschrift. Dadurch wird verhindert, dass offensichtlich mangelhafte Anklagen, formell unvollständige Untersuchungsakten oder Verfahren mit unheilbaren Prozesshindernissen ungeprüft in die ressourcenintensive Hauptverhandlung geführt werden.
Rz. 3 Das Schweizer Strafprozessrecht kennt — im Unterschied zu früheren kantonalen Strafprozessordnungen (z.B. § 166 ff. aStPO/ZH) oder dem deutschen Zwischenverfahren gemäss §§ 199 ff. dStPO — kein förmliches Anklagezulassungsverfahren. Die gerichtliche Vorprüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO ist keine materielle Vorbeurteilung der Schuldfrage, sondern eine vorläufige, vorwiegend formell-prozessuale Vorprüfung (BGer 1B_703/2011 vom 3.2.2012 E. 2.2). Gelangt die Verfahrensleitung zum Schluss, dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, bedarf es keines förmlichen Zulassungsbeschlusses; das Eintreten erfolgt formlos durch Anordnung der weiteren Vorbereitungsschritte bzw. Vorladung zur Hauptverhandlung gemäss Art. 330 ff. StPO.
Kommentierung
I. Die summarische Vorprüfung durch die Verfahrensleitung (Abs. 1)
Rz. 4 Zuständig für die Eingangsprüfung ist gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts (in der Regel die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident bzw. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, Art. 61 lit. c StPO). Der Prüfkatalog von Abs. 1 umfasst drei kumulative Prüfschritte:
1. Ordnungsmässigkeit von Anklageschrift und Akten (lit. a)
Rz. 5 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift den formellen und inhaltlichen Anforderungen von Art. 325 StPO sowie dem aus Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK fliessenden Anklagegrundsatz (Immutabilitäts- und Informationsprinzip) genügt. Die Vorwürfe müssen in sachverhaltlicher Hinsicht nach Ort, Zeit, Handlungsweise und Kausalverlauf so präzise umschrieben sein, dass der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens fixiert ist und die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann.
Rz. 6 Ferner wird geprüft, ob die Akten ordnungsgemäss und vollständig erstellt sind (Art. 100 StPO). Dazu gehören ein vollständiges Aktenverzeichnis, eine lückenlose Nummerierung und die Gewährleistung, dass alle erhobenen Beweismittel und Einvernahmeprotokolle den Parteien offenliegen. Fehlt es an elementaren Aktenbestandteilen (z.B. den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person gemäss Art. 308 Abs. 2 StPO oder wesentlichen Vernehmlassungen), sind die Akten unvollständig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1).
2. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (lit. b)
Rz. 7 Zu den positiven Prozessvoraussetzungen gehören:
- Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts (Art. 18 ff., Art. 31 ff. StPO);
- Die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien;
- Das Vorliegen eines gültigen, rechtzeitigen und von einer antragsberechtigten Person gestellten Strafantrags bei Antragsdelikten (Art. 30 ff. StGB);
- Das Vorliegen einer allfällig erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung (z.B. bei Amtsträgern, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO).
3. Fehlen von Verfahrenshindernissen (lit. c)
Rz. 8 Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen das Nichtvorliegen negativer Prozessvoraussetzungen (Verfahrenshindernisse):
- Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. StGB);
- Res iudicata bzw. das Verbot der doppelten Strafverfolgung / Ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Protokoll Nr. 7 zur EMRK);
- Tod der beschuldigten Person (Art. 329 Abs. 4 StPO; BGer 7B_684/2023 vom 8.10.2024 E. 2.1);
- Fehlende Verhandlungs- oder Urteilsfähigkeit der beschuldigten Person, sofern diese dauerhaft ist (Art. 114 Abs. 1 StPO);
- Anderweitige Rechtshängigkeit (Lis pendens, Art. 328 Abs. 2 StPO).
II. Verfahrenssistierung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Abs. 2)
Rz. 9 Ergibt die Prüfung der Verfahrensleitung (oder zeigt sich erst später im Hauptverfahren), dass ein Sachurteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Ist der Hinderungsgrund durch die Staatsanwaltschaft behebbar, weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Zuständig für die Rückweisung und Sistierung ist nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens das Spruchkörper-Gericht (bzw. im vorbereitenden Stadium die Verfahrensleitung).
1. Typische Rückweisungsgründe
Rz. 10 Eine Rückweisung nach Abs. 2 kommt namentlich in Betracht bei:
- Mängeln der Anklageschrift: Unklare, widersprüchliche, unvollständige oder den Anklagegrundsatz verletzende Sachverhaltsschilderungen (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 39 E. 1.6.1);
- Aktenmängeln: Fehlende Aktenordnung, ungeordnete Beilagen, Fehlen von Schlusseinvernahmeprotokollen oder unterlassene Benachrichtigung gemäss Art. 318 StPO;
- Ungültigen Strafbefehlen im Überweisungsverfahren: Entspricht ein nach Einsprache an das Gericht überwiesener Strafbefehl nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen (z.B. fehlende Begründung des Sachverhalts oder fehlende gültige Unterschrift), wird er aufgehoben und der Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 356 Abs. 5 StPO analog; Obergericht AG SBE.2017.31 vom 26.9.2017).
2. Strikte Schranken der Rückweisung zur Beweisergänzung
Rz. 11 Das Bundesgericht hat in grundlegender Rechtsprechung geklärt, dass eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zwecks Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2).
Rz. 12 Nach den gesetzlichen Grundwertungen der StPO ist es primär die Aufgabe des Sachgerichts, neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals abzunehmen (Art. 343 StPO, Art. 349 StPO). Würde das Gericht bei jeder unvollständigen Beweislage den Fall an die Anklagebehörde zurückweisen, würde das verfassungs- und konventionsrechtliche Unmittelbarkeits- und Beschleunigungsgebot unterlaufen. Eine Rückweisung zur Beweiserhebung ist daher ausschliesslich auf schwerwiegende Konstellationen beschränkt, in denen elementare Voruntersuchungshandlungen völlig unterblieben sind (z.B. Fehlen eines zwingend gebotenen psychiatrischen Gutachtens bei schwerer Schuld- und Massnahmenfrage, BGer 1B_304/2011 vom 26.7.2011 E. 3).
Rz. 13 Ist die Beweislage nach Durchführung des Vorverfahrens schlicht unzureichend, um den Tatvorwurf rechtsgenügend zu belegen, darf das Gericht die Anklage nicht zur “Nachbesserung der Beweise” zurückweisen. Die Staatsanwaltschaft trägt das Risiko der Beweisführung; reicht das Beweisergebnis nicht aus, hat das Gericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) einen Freispruch zu fällen (BGE 141 IV 39 E. 1.3).
III. Hängigkeit des sistierten Verfahrens (Abs. 3)
Rz. 14 Wird das Verfahren nach Abs. 2 sistiert, entscheidet das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO ausdrücklich darüber, ob der Fall bei ihm hängig bleibt oder ob die Rechtshängigkeit auf die Staatsanwaltschaft zurückübertragen wird (BGer 7B_150/2025 vom 2.5.2025 E. 2.1; BGer 1B_171/2017 vom 21.8.2017 E. 2.2).
Rz. 15 Bleibt das Verfahren beim Gericht hängig (Regelfall bei punktuellen redaktionellen Bereinigungen der Anklageschrift oder Vorlage einzelner Aktenstücke), behält das Gericht die formelle Verfahrensleitung. Wird die Rechtshängigkeit hingegen an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben (etwa bei umfassender Neufassung der Anklage oder Durchführung zusätzlicher Einvernahmen), führt die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren weiter und muss die Anklage nach Abschluss formell neu einreichen.
IV. Gerichtliche Verfahrenseinstellung bei definitiven Hindernissen (Abs. 4)
Rz. 16 Steht fest, dass ein gerichtliches Sachurteil definitiv nicht ergehen kann, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Dies geschieht namentlich bei:
- Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Anklageerhebung (BSTG SK.2023.27 vom 11.9.2023);
- Rückzug des Strafantrags bei Antragsdelikten oder Feststellung des definitiven Fehlens der Antragsberechtigung;
- Tod der beschuldigten Person (BGer 7B_684/2023 vom 8.10.2024 E. 1.2);
- Fehlender sachlicher Gerichtsbarkeit oder unüberwindbarem Verfolgungshindernis.
1. Gehörsanspruch und Form
Rz. 17 Vor Erlass des Einstellungsbeschlusses muss das Gericht den Parteien und allfälligen weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten (z.B. Einziehungsbetroffenen, Privatklägerschaft) das rechtliche Gehör gewähren (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Rz. 18 Der Einstellungsbeschluss richtet sich nach Art. 320 StPO (Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO). Er enthält die formelle Feststellung der Einstellung, regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 422 ff. StPO) sowie die Aufhebung von Zwangsmassnahmen und die Herausgabe bzw. Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 StPO; Appellationsgericht BS SB.2013.33 vom 29.4.2014).
2. Kein Einstellungsrecht nach Art. 8 StPO / Art. 52–54 StGB
Rz. 19 Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 220 E. 3.4 entschieden, dass Art. 329 Abs. 4 StPO keine Handhabe bietet, das Verfahren nach Anklageerhebung gestützt auf Art. 8 StPO in Verbindung mit Art. 52–54 StGB (Absehen von Strafe wegen fehlendem Strafbedürfnis, Wiedergutmachung oder persönlicher Betroffenheit) einzustellen. Liegen die Voraussetzungen von Art. 52 ff. StGB vor, hat das Gericht ein volles Sachurteil mit Schuldspruch zu fällen und im Urteilsdispositiv von einer Bestrafung abzusehen. Art. 329 Abs. 4 StPO betrifft rein prozessuale Hindernisse.
V. Teileinstellung im Sachurteil (Abs. 5)
Rz. 20 Soll das Verfahren nur bezüglich einzelner Anklagepunkte eingestellt werden (z.B. Verjährungseintritt hinsichtlich einer Übertretung bei gleichzeitiger Beurteilung schwerer Vergehen oder Verbrechen), so muss das Gericht keinen separaten Vorentscheid fällen; die Einstellung kann zusammen mit dem Endurteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
Rz. 21 Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie und verhindert eine Zersplitterung des Verfahrens in unterschiedliche Rechtsmittelzüge (BGer 6B_991/2013 vom 24.4.2014 E. 1.4).
VI. Rechtsmittel und Anfechtbarkeit
Rz. 22 Die verfahrensrechtliche Einordnung der gerichtlichen Entscheide nach Art. 329 StPO bestimmt den zulässigen Rechtsmittelweg:
Rückweisungs- und Sistierungsverfügungen nach Abs. 2:
- Es handelt sich um verfahrensleitende Entscheide.
- Eine Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) ist gemäss BGE 143 IV 175 E. 2.2 nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Natur) bewirken kann.
- Blosse Verfahrensverzögerungen oder Mehraufwand der Staatsanwaltschaft begründen keinen solchen Nachteil (BGer 7B_150/2025 vom 2.5.2025 E. 2.2).
Gerichtlicher Eintretenentscheid nach Abs. 1:
- Die formlose Übernahme oder förmliche Verfügung des Eintretens auf die Anklage ist ein nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid (BGer 1B_317/2013 vom 15.7.2014 E. 1.2). Einwände gegen die Anklage sind in der Hauptverhandlung als Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 StPO) vorzubringen.
Gerichtliche Einstellungsverfügung nach Abs. 4:
- Da das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht damit endgültig beendet wird, steht dagegen die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen (BGer 6B_336/2018 vom 12.12.2018 E. 2.1).
Teileinstellung im Urteil nach Abs. 5:
- Ergeht die Teileinstellung gemeinsam mit dem Sachurteil, ist sie Bestandteil des Urteils und mit dem für das Haupturteil massgebenden Rechtsmittel (in der Regel Berufung nach Art. 398 ff. StPO) anzufechten (BGer 6B_991/2013 vom 24.4.2014 E. 1.4).
Praxisfälle und richterliche Anwendungsmuster (Kasuistik)
Rz. 23 Anhand verifizierter Leitentscheide lässt sich aufzeigen, in welchen konkreten Lebenssachverhalten die Schweizer Gerichte Art. 329 StPO angewendet und wie sie die Bestimmung ausgelegt haben:
1. Unverwertbare Expertisen und Verweigerung der Nachbesserung durch die Staatsanwaltschaft (BGE 141 IV 39)
- Sachverhalt: Einem ehemaligen Angestellten eines Industrieunternehmens wurde vorgeworfen, per E-Mail Betriebs- und Fabrikationsgeheimnisse (Langglasfaser-Technologie) an Dritte verraten zu haben (Art. 162 StGB). Im Vorverfahren holte die Bundesanwaltschaft ein Sachverständigengutachten ein, das vom Bundesstrafgericht wegen Missachtung formeller Gültigkeitsvorschriften als unverwertbar eingestuft wurde. Das Gericht wies den Fall zweimal gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Bundesanwaltschaft zurück, um ein verwertbares Gutachten einzuholen und die beschuldigte Person dazu einzuvernehmen. Die Bundesanwaltschaft holte zwar ein neues Gutachten ein, weigerte sich jedoch, die Einvernahme durchzuführen, und überwies die Anklage erneut. Das Bundesstrafgericht lehnte eine dritte Rückweisung ab und verurteilte den Beschuldigten teilweise.
- Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Gericht nicht verpflichtet war, den Fall ein drittes Mal zurückzuweisen. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist eine strikte Ausnahme; das Sachgericht muss neue oder unvollständige Beweise im Hauptverfahren gemäss Art. 343 StPO selbst erheben. Weigert sich die Anklagebehörde, Mängel zu beheben, riskiert sie einen Freispruch, nicht aber die dauernde Blockierung des Verfahrens.
2. Formelle Ungültigkeit übernommener Strafbefehle und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Obergericht AG SBE.2017.31 vom 26.9.2017)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, der dem erstinstanzlichen Gericht nach Einsprache als Anklageschrift überwiesen wurde. Bei der Vorprüfung stellte das Bezirksgericht fest, dass der Strafbefehl keine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin aufwies. Das Gericht hob den Strafbefehl auf und wies den Fall gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO analog i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO an die Staatsanwaltschaft zur formgerechten Erstellung zurück. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde.
- Entscheidung des Obergerichts: Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Rückweisung zur formellen Behebung eines Mangels (Unterzeichnung) ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid. Da die Staatsanwaltschaft den Mangel durch einfache Neuausfertigung und Unterzeichnung beheben kann, entsteht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
3. Keine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO bei materieller Strafbefreiung (BGE 139 IV 220)
- Sachverhalt: Nach Erhebung einer Anklage wegen Vermögensdelikten stellte das erstinstanzliche Gericht das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 8 StPO ein, weil die beschuldigte Person den Schaden vollständig wiedergutgemacht hatte und kein Strafbedürfnis mehr bestand (Art. 52/53 StGB).
- Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den Einstellungsbeschluss auf. Art. 329 Abs. 4 StPO ermächtigt das Gericht nur zur Einstellung bei rein formellen Verfahrenshindernissen (wie Verjährung oder fehlendem Strafantrag). Ist der Anklagesachverhalt materiell zu beurteilen und liegt ein Strafbefreiungsgrund nach Art. 52–54 StGB vor, muss das Gericht ein Sachurteil mit Schuldspruch fällen und von einer Strafe absehen.
4. Verfahrenseinstellung bei Verjährungseintritt (BSTG SK.2023.27 vom 11.9.2023)
- Sachverhalt: In einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zeigte die Vorprüfung, dass hinsichtlich einzelner angeklagter Tatkomplexe die absolute Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) während der Vorbereitung der Hauptverhandlung abgelaufen war.
- Entscheidung des Bundesstrafgerichts: Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien und die Privatklägerschaft stellte das Gericht das Verfahren bezüglich der verjährten Tatpunkte gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO vorab formell ein und regelte die entsprechenden Kostenfolgen separat.
Kantonale Praxisfragen
1. Kognitionstiefe bei der Vorprüfung: Summarische Vorprüfung (Art. 329 Abs. 1) vs. materielle Vorfragenprüfung in der Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 2)
Rz. 24 In der kantonalen Gerichtspraxis ist umstritten, wie weit die Prüfpflicht der Verfahrensleitung bei komplexen oder beweisbedürftigen Prozessvoraussetzungen reicht:
- Kantonale Praxis: Ist das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung (z.B. die Antragsberechtigung bei unklarer Erbenstellung nach dem Tod des Geschädigten oder bei grenzüberschreitenden Abtretungen) tatsachen- oder rechtsmässig stark umstritten, darf die Verfahrensleitung das Verfahren nicht im summarischen Vorprüfungsverfahren nach Art. 329 Abs. 1 StPO durch Nichteintreten erledigen.
- Lösung: Die Klärung komplexer Prozessfragen erfordert eine umfassende Gehörsgewährung und Beweiswürdigung und ist daher als förmliche Vorfrage im Rahmen der Hauptverhandlung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO durch das gesamte Kollegialgericht zu entscheiden (Kantonsgericht SG AK.2015.130 vom 11.8.2015).
2. Mängel der Anklageschrift: Vorrang der Rückweisung zur Nachbesserung (Abs. 2) vor sofortiger Verfahrenseinstellung (Abs. 4)
Rz. 25 Stellt das erstinstanzliche Gericht fest, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen an die Umschreibung des Sachverhalts (Art. 325 StPO) nicht genügt, stellt sich die Frage, ob direkt eingestellt werden darf:
- Kantonale Praxis: Ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz berechtigt das Gericht nicht zur sofortigen Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO.
- Lösung: Die Verfahrensleitung muss der Staatsanwaltschaft zwingend durch Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO Gelegenheit geben, die Anklageschrift zu ergänzen oder zu präzisieren. Eine direkte Einstellung ohne vorherige Rückweisung vereitelt die gesetzliche Nachbesserungsmöglichkeit und verletzt Bundesrecht (Appellationsgericht BS BES.2015.40 vom 17.8.2015).
Querverweise
- Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz
- Art. 318 StPO — Abschluss der Untersuchung
- Art. 319 StPO — Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
- Art. 320 StPO — Einstellungsverfügung
- Art. 324 StPO — Anklageerhebung
- Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
- Art. 330 StPO — Vorbereitung der Hauptverhandlung
- Art. 333 StPO — Änderung und Ergänzung der Anklage
- Art. 339 StPO — Eröffnung der Hauptverhandlung und Vorfragen
- Art. 343 StPO — Beweisabnahme im Hauptverfahren
- Art. 356 StPO — Gerichtliches Verfahren nach Einsprache gegen Strafbefehl
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 1–25.
- Jonas Achermann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 N 1–70.
- Yvona Griesser, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 329 N 1–35.
- Pierre-Henri Winzap, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 329 N 1–28.
- Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 339 N 1–20.
- Daniel Roos / Marc Jeker, Die Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO, in: forumpoenale 2012, S. 301–308.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1278 f.