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Rechtsprechung zu Art. 326 StPO

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

Sanktionsanträge und Zuständigkeit (Abs. 1 lit. f)

BGer 6B_1377/2023 vom 4. September 2024, E. 2.4.2

  • Thema: Urteilskompetenz des Einzelgerichts; Zuständigkeitsrelevanz der Sanktionsanträge
  • Kernaussage: Die Anklage muss nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f; Zuständigkeitsbestimmung

BGer 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.2

  • Thema: Einziehung und Ersatzforderung als Sanktionsanträge ausserhalb der Anklageschrift
  • Kernaussage: Anträge zu den Sanktionen, wozu auch die Einziehung und die Ersatzforderung zählen, gehören nicht zum Inhalt der Anklageschrift (Art. 325 StPO). Sie werden ausserhalb derselben gestellt, wobei die Staatsanwaltschaft auch ankündigen kann, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). In der Anklageschrift muss mithin nicht dargestellt werden, inwiefern Vermögenswerte durch welche Handlungen erlangt worden sind.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f; Einziehung

BGer 6B_205/2019 vom 9. August 2019, E. 1.2.1

  • Thema: Anklageschrift und Strafmass; Anklagegrundsatz
  • Kernaussage: Die Anklageschrift hat sich in erster Linie zu den belastenden objektiven und subjektiven Tatumständen zu äussern, nicht jedoch zum Strafmass (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) bzw. zu allfälligen Strafminderungs- oder -milderungsgründen. Der Anklagegrundsatz (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; Art. 9 Abs. 1 StPO) verlangt die Umschreibung der Sachverhalte, nicht die Vorwegnahme des Strafmasses.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f; Abgrenzung Anklageinhalt/Sanktion

Abgekürztes Verfahren (Abs. 1 lit. f; Art. 360 StPO)

BGer 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025, E. 1.4

  • Thema: Anklageschrift im abgekürzten Verfahren; abweichende Anforderungen
  • Kernaussage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren muss die Angaben gemäss Art. 360 Abs. 1 lit. a–g StPO und damit im Wesentlichen die Elemente des Urteils im abgekürzten Verfahren enthalten. Entgegen der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) sind im abgekürzten Verfahren namentlich allfällig beantragte Massnahmen stets in der Anklage anzugeben. Als Massnahme i.S.v. Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO ist insbesondere die Landesverweisung, aber auch der Verzicht auf diese, in die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren aufzunehmen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f; abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO)

Schlussbericht (Abs. 2)

BGer 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 2.1

  • Thema: Schlussbericht vs. Anklageschrift; Anklagegrundsatz
  • Kernaussage: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben könnte, indem sie vom Schlussbericht im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (oder vom Plädoyer der Staatsanwaltschaft) abweicht. Entscheidend ist die Anklageschrift. Der Schlussbericht und das Plädoyer vermögen den Prozessgegenstand weder zu erweitern noch zu verändern; die Umgrenzungsfunktion kommt ausschliesslich der Anklageschrift zu.
  • Einschlägig für: Abs. 2; keine Bindungswirkung des Schlussberichts

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026