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Art. 326 — Weitere Angaben und Anträge

Gesetzeswortlaut

Art. 326 StPO — Weitere Angaben und Anträge

1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:

a. die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;

b. die angeordneten Zwangsmassnahmen;

c. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;

d. die entstandenen Untersuchungskosten;

e. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;

f. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;

g. ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;

h. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.

2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 326 StPO regelt die ergänzenden Angaben und Anträge, welche die Staatsanwaltschaft dem Gericht zusammen mit oder nach der Anklageschrift übermittelt. Während Art. 325 StPO den Inhalt der Anklageschrift selbst umschreibt — die formellen Eckdaten (lit. a–e), die Sachverhaltsumschreibung (lit. f) und die rechtliche Würdigung (lit. g) —, betrifft Art. 326 StPO jene Elemente, die ausserhalb der Anklageschrift stehen und das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht am Übergang vom Vor- zum Hauptverfahren strukturieren. Die Bestimmung ist Ausdruck des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO): Die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde bestimmt nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, sondern beantragt auch die prozessualen und materiellen Rechtsfolgen.

Die Vorschrift hat eine doppelte Funktion: Sie sicherzustellen, dass das Gericht über alle für den Prozess und das Urteil notwendigen Informationen verfügt (Angabenfunktion), und sie ermächtigt die Staatsanwaltschaft, ihre Begehren hinsichtlich Sanktionen, Zwangsmassnahmen und nachträglicher richterlicher Entscheidungen formal zu stellen (Antragsfunktion). Die Aufzählung in Abs. 1 ist erschöpfend; weitere Angaben oder Anträge sind nicht vorgesehen (→ Rz. 2).

II. Verhältnis zur Anklageschrift (Abs. 1 Eingangssatz)

Der Eingangssatz von Abs. 1 stellt klar, dass die Angaben und Anträge «soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen» zu machen sind. Dies bedeutet: Soweit die in lit. a–h genannten Elemente bereits in der Anklageschrift im Sinne von Art. 325 StPO enthalten sind, bedarf es keiner erneuten Mitteilung. Die Staatsanwaltschaft kann die Angaben und Anträge entweder in die Anklageschrift selbst aufnehmen oder gesondert — etwa mit der Anklageerhebung nach Art. 324 StPO — übermitteln.

Massgeblich ist, dass das Gericht bei Eingang der Anklage über die vollständige Information verfügt. Die Trennung zwischen Anklageschrift (Art. 325) und weiteren Angaben/Anträgen (Art. 326) ist funktional, nicht zwingend formal: Ein und dasselbe Dokument kann beide Elemente enthalten, sofern die Anforderungen von Art. 325 StPO an die Sachverhaltsumschreibung gewahrt bleiben (→ Art. 325).

III. Die einzelnen Angaben und Anträge (Abs. 1 lit. a–h)

1. Privatklägerschaft und Zivilklagen (lit. a)

Die Staatsanwaltschaft meldet dem Gericht die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen (→ Art. 118). Dies umfasst die Identifikation der privatklägerischen Personen und die Angabe, ob und in welcher Höhe Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden (→ Art. 124, Art. 126). Die Angabe ist notwendig, damit das Gericht die Parteistellung der Privatklägerschaft prüfen und über allfällige Zivilklagen entscheiden kann.

2. Angeordnete Zwangsmassnahmen (lit. b)

Die Mitteilung der angeordneten Zwangsmassnahmen dient der Information des Gerichts über die im Vorverfahren getroffenen einschneidenden Massnahmen — namentlich Untersuchungshaft (→ Art. 212), Ersatzmassnahmen (→ Art. 237), Beschlagnahmen (→ Art. 263, Art. 264) und Überwachungsmassnahmen. Dies ermöglicht dem Gericht, die weitere Vorgehensweise zu planen und allfällige Aufhebungs- oder Änderungsentscheide zu treffen.

3. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (lit. c)

Die Angabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ist Voraussetzung für die Einziehung (Art. 70 StGB) bzw. die Einziehung nach StPO und für allfällige Ersatzforderungen (Art. 71 StGB). Das Gericht muss wissen, welche Vermögenswerte zur Verfügung stehen, um über deren rechtmässiges Schicksal entscheiden zu können. Hier gilt — wie bei lit. b —, dass die Staatsanwaltschaft eine vollständige Übersicht zu liefern hat.

4. Untersuchungskosten (lit. d)

Die entstandenen Untersuchungskosten sind dem Gericht mitzuteilen, damit dieses über die Kostenfolge entscheiden kann (→ Art. 426 ff. StPO). Die Untersuchungskosten umfassen die Auslagen des Vorverfahrens, namentlich Gutachten, Übersetzungen, Reisespesen von Zeuginnen und Zeugen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren. Die genaue Angabe ist Voraussetzung für eine korrekte Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (→ Art. 426) und allfällige Kostenteilung mit der Privatklägerschaft (→ Art. 427).

5. Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft (lit. e)

Die Staatsanwaltschaft kann beim Gericht einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft stellen (→ Art. 231). Dieser Antrag betrifft die Situation nach dem erstinstanzlichen Urteil: Hat die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe beantragt und ist mit der Anwesenheit der beschuldigten Person in der Hauptverhandlung nicht zu rechnen, kann das Gericht Sicherheitshaft anordnen, um die Vollstreckung des Straf- oder Massnahmenvollzugs sicherzustellen. Der Antrag nach lit. e ist prozessual zu unterscheiden vom Haftbefehl im Vorverfahren (→ Art. 221): Er richtet sich an das Gericht, nicht an die Staatsanwaltschaft, und setzt den Übergang zum Hauptverfahren voraus.

6. Anträge zu den Sanktionen (lit. f)

Die Anträge zu den Sanktionen — Strafen, Massnahmen, Einziehung — bilden das dogmatische Herzstück von Art. 326 StPO. Die Bestimmung eröffnet der Staatsanwaltschaft zwei Möglichkeiten: Sie kann die Sanktionsanträge mit der Anklage stellen oder ankündigen, dass diese Anträge erst an der Hauptverhandlung gestellt werden. Diese Wahlmöglichkeit ist Ausfluss der Trennung zwischen Anklageinhalt (Sachverhalt) und Rechtsfolgen (Sanktion).

Sanktionsanträge gehören nicht zum Inhalt der Anklageschrift im Sinne von Art. 325 StPO. Sie werden ausserhalb derselben gestellt, wobei die Staatsanwaltschaft auch ankündigen kann, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt werden (BGer 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.2). Die Anklageschrift muss sich in erster Linie zu den belastenden objektiven und subjektiven Tatumständen äussern, nicht jedoch zum Strafmass bzw. zu allfälligen Strafminderungs- oder -milderungsgründen (BGer 6B_205/2019 vom 9. August 2019, E. 1.2.1).

a) Zuständigkeitsrelevanz der Sanktionsanträge

Ob die Staatsanwaltschaft Sanktionsanträge stellt oder deren Ankündigung für die Hauptverhandlung vorbehält, hat zuständigkeitsrechtliche Dimensionen. Muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten, so muss die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dennoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (BGer 6B_1377/2023 vom 4. September 2024, E. 2.4.2; mit Verweis auf FRANZ RIKLIN, N. 3 zu Art. 19 StPO). Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung der Zuständigkeit durch die Verfahrensleitung im Rahmen der Eintretensprüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO massgebend.

b) Abweichung vom abgekürzten Verfahren

Im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) gilt eine abweichende Regelung: Entgegen der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) sind im abgekürzten Verfahren namentlich allfällig beantragte Massnahmen stets in der Anklage anzugeben (BGer 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025, E. 1.4; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 360 StPO). Dies hängt mit der Struktur des abgekürzten Verfahrens zusammen, in dem die Parteien dem Verfahren und damit auch dem Sanktionsvorschlag zustimmen müssen (Art. 358 Abs. 2 StPO; → Art. 358).

7. Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen (lit. g)

Die Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen betreffen Massnahmen, die im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden und der nachträglichen richterlichen Genehmigung bedürfen — namentlich Überwachungsmassnahmen (Art. 269 ff. StPO), Beschlagnahmen unter Eilbedingungen und andere Zwangsmassnahmen, die der richterlichen Bestätigung zugänglich sind. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht die nachträgliche Genehmigung oder Festsetzung dieser Massnahmen.

8. Ersuchen um Vorladung zur Hauptverhandlung (lit. h)

Das Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten, stellt einen formellen Antrag dar. Die Staatsanwaltschaft kann verlangen, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, um dort ihre Anträge persönlich zu stellen oder zu erläutern. Dies ist besonders relevant, wenn die Sanktionsanträge gemäss lit. f erst an der Hauptverhandlung gestellt werden. Die persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung ist nur zwingend vorgesehen, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO; → Rz. 9).

IV. Der Schlussbericht (Abs. 2)

1. Voraussetzung: Nichtpersönliches Auftreten

Abs. 2 regelt eine Ausnahmekonstellation: Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage einen Schlussbericht beifügen. Die Voraussetzung — das nichtpersönliche Auftreten — ist gegeben, wenn die Anwesenheitspflicht nach Art. 337 Abs. 3 StPO nicht greift (keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, keine freiheitsentziehende Massnahme) und das Gericht keine Anwesenheit anordnet (Art. 337 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft ihre Anwesenheit auf die schriftliche Vertretung beschränken.

2. Inhalt: Sachverhaltserläuterung und Beweiswürdigung

Der Schlussbericht erläutert den Sachverhalt und darf auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthalten. Damit ergänzt er die Anklageschrift um eine zusammenfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse und der Beweislage. Der Schlussbericht ist dogmatisch eine Ergänzung der Anklage, nicht Teil der Anklageschrift im formellen Sinne. Er dient der Information des Gerichts über die Ergebnisse des Vorverfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft nicht persönlich plädiert.

3. Keine Bindungswirkung des Schlussberichts

Der Schlussbericht entfaltet keine Bindungswirkung für das Gericht. Entscheidend für den Gegenstand des Verfahrens ist die Anklageschrift (Art. 325 StPO) — nicht der Schlussbericht oder das Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat dies klar festgehalten: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben könnte, indem sie vom Schlussbericht im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (oder vom Plädoyer der Staatsanwaltschaft) abweicht (BGer 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 2.1). Entscheidend ist die Anklageschrift. Der Schlussbericht und das Plädoyer können den Anklagesachverhalt zwar erläutern und ergänzen, vermögen aber den Prozessgegenstand weder zu erweitern noch zu verändern. Die Umgrenzungsfunktion kommt ausschliesslich der Anklageschrift zu (→ Art. 325; Art. 350 Abs. 1 StPO).

V. Verhältnis zu anderen Normen

Art. 326 StPO steht im systematischen Kontext der Anklageerhebung und des Hauptverfahrens. Die Bestimmung ist Teil der Artikel 324–333 StPO, die den Übergang vom Vorverfahren zum Hauptverfahren regeln. Art. 324 StPO regelt die Anklageerhebung, Art. 325 StPO den Inhalt der Anklageschrift, und Art. 329 StPO die Prüfung der Anklage durch das Gericht. Art. 326 StPO füllt die Lücke zwischen dem formellen Anklageinhalt und den prozessualen und materiellen Anträgen der Staatsanwaltschaft.

NormVerhältnis zu Art. 326 StPO
Art. 324 StPOAnklageerhebung — Rahmen für Art. 326
Art. 325 StPOInhalt der Anklageschrift — Abgrenzung zu den weiteren Angaben (→ Art. 325)
Art. 329 StPOPrüfung der Anklage durch das Gericht
Art. 337 StPOAnwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
Art. 350 StPOBindung an den Anklagesachverhalt (nicht an Schlussbericht)
Art. 358 ff. StPOAbgekürztes Verfahren — abweichende Regelungen (→ Art. 358)
Art. 426 ff. StPOKostentragungspflicht — Basis für lit. d (→ Art. 426, Art. 427)

VI. Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht


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