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Rechtsprechung zu Art. 325 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 149 IV 9 (27.9.2022)

  • Thema: Bezeichnung der beschuldigten Person
  • Kernaussage: Bei ganz oder teilweise unbekannten Personalien genügt eine allgemeine Personenbeschreibung mit Signalementen, sofern jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist (E. 6.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. d

BGE 147 IV 167 (11.3.2021)

  • Thema: Anklageerweiterung im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist auf erstinstanzlich beurteilte Sachverhalte beschränkt; Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht anwendbar.
  • Einschlägig für: Grenzen der Anklageänderung

BGE 143 IV 63 (21.12.2016)

  • Thema: Örtliche Konkretisierung, anwendbare Gesetzesbestimmungen
  • Kernaussage: Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 f.), namentlich bei Auslandtaten und Blankettstrafnormen (AETR/ARV 1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f und g

BGE 141 IV 132 (8.4.2015)

  • Thema: Standardanforderungen an die Sachverhaltsumschreibung
  • Kernaussage: Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (E. 3.4.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f

BGE 140 IV 188 (16.12.2014)

  • Thema: Strafbefehl, Doppelfunktion
  • Kernaussage: Der Strafbefehl hat wegen seiner Doppelfunktion (Anklageersatz/Urteil) auch bei einfachen Übertretungen den Anforderungen an eine Anklage zu genügen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f; Strafbefehlsverfahren

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_870/2025 vom 8. Juni 2026, E. 1.1

  • Thema: Umgrenzungs- und Informationsfunktion (Sexualdelikte)
  • Kernaussage: Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens; die Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind; das Anklageprinzip schützt zugleich die Verteidigungsrechte.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. f (Standardformel)

BGer 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026, E. 1.1

  • Thema: Strafbefehl als Anklageschrift
  • Kernaussage: Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (mit Hinweis auf BGE 149 IV 9 und 148 IV 445).
  • Einschlägig für: Strafbefehlsverfahren

Letzte Aktualisierung: 4.7.2026