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Rechtsprechung zu Art. 325 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 2.3

  • Thema: Akkusationsprinzip, Doppelfunktion der Anklageschrift, herabgesetzte Anforderungen an den subjektiven Tatbestand, fehlende Ortsangaben bei feststehendem Verhaltensvorwurf
  • Sachverhalt: Ein Chauffeur lenkte einen in Deutschland immatrikulierten Reisebus und geriet in Nidwalden in eine Schwerverkehrskontrolle. Anhand des Fahrtenschreibers warf die Staatsanwaltschaft ihm vor, die tägliche Höchstlenkzeit an konkreten Tagen um 2 Stunden 56 Minuten überschritten und Lenkpausen unterschritten zu haben. Die Verstösse fanden auf Autobahnen in Deutschland und Polen statt; genaue Ortschaften wurden in der Anklageschrift nicht genannt. Der Chauffeur rügte die Verletzung des Anklagegrundsatzes.
  • Kernaussage:
    • Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion / Immutabilitätsprinzip; Art. 9 Abs. 1, Art. 325, Art. 350 StPO) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion; Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK).
    • Unter dem Aspekt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird. Da Datum, Dauer und Minutenzahl der Überschreitungen zweifelsfrei feststanden, schadete das Fehlen der genauen Ortsangaben der Verteidigung nicht.
    • An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind in der Anklageschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Wird ein Delikt als vorsätzlich begangen angeklagt, ist der Vorsatz (Wissen und Wollen) regelmässig implizit mitenthalten.
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 1 lit. f

BGE 141 IV 39 E. 1.6.1

  • Thema: Rückweisung der Anklageschrift nach Art. 329 Abs. 2 StPO bei Nichterfüllung von Art. 325 StPO; strenge Ausnahmeregel für Beweisergänzungen
  • Sachverhalt: In einem Wirtschaftsstrafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wies das Bundesstrafgericht den überwiesenen Strafbefehl wiederholt gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Bundesanwaltschaft zurück, weil ein Gutachten unverwertbar war und Parteirechte bei Einvernahmen verletzt worden waren.
  • Kernaussage:
    • Das Gericht weist die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sie den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht oder die Akten nicht ordnungsgemäss geführt sind.
    • Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist demgegenüber nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist fundamentale Aufgabe des Sachgerichts, Beweise in der Hauptverhandlung selbst abzunehmen, unvollständige Beweise zu ergänzen oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise zu wiederholen (Art. 343 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 1; Art. 329 Abs. 2 StPO

BGE 147 IV 167 E. 1.3–1.5

  • Thema: Grenzen der Anklageänderung und Anklageerweiterung; Unzulässigkeit von Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren
  • Sachverhalt: Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung verurteilt. Im Berufungsverfahren lud das Zürcher Obergericht die Staatsanwaltschaft ein, die Anklage zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft klagte daraufhin zusätzliche Gewalthandlungen (Schläge, Haare reissen) an; das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zusätzlich wegen versuchter sexueller Nötigung.
  • Kernaussage:
    • Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt nur Anklageergänzungen im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes. Auch Art. 333 Abs. 1 StPO bietet keine Handhabe, um bisher nicht verfolgte Lebenssachverhalte einzubeziehen.
    • Art. 333 Abs. 2 StPO (Erweiterung der Anklage bei neuen Straftaten) ist im Berufungsverfahren generell unanwendbar: Es verstösst gegen die Begrenzung des Streitgegenstands auf erstinstanzlich behandelte Punkte (Art. 404 Abs. 1 StPO) und gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der zusätzliche Schuldspruch wurde aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 1 lit. f; Art. 333 StPO; Art. 350 StPO

BGE 148 IV 124 E. 2.6

  • Thema: Eventualanklage, Teileinstellung des Verfahrens und Anklageergänzung nach bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid
  • Kernaussage:
    • Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Sachverhalt bei unklarer Beweislage im Wege einer Eventualanklage nach Art. 325 Abs. 2 StPO dem Gericht zu unterbreiten.
    • Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betrifft, schliesst die gleichzeitige Anklageerhebung nicht aus und begründet kein Verfassungs- oder Konventionshindernis nach dem Grundsatz «ne bis in idem».
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 2

BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6

  • Thema: Strafbefehl als Anklageersatz; volle Geltung der Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auch bei einfachen Übertretungen
  • Sachverhalt: Ein Strafbefehl warf dem Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall lediglich «ungenügende Rücksichtnahme beim Rechtsabbiegen, mangelnde Aufmerksamkeit sowie Unterlassen der Zeichenabgabe» vor. Angaben zu Ort, Zeit, beteiligten Fahrzeugen, Schadensfolgen oder verletzten Personen fehlten vollständig.
  • Kernaussage:
    • Der Strafbefehl erfüllt nach Einsprache die Funktion der Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Er muss den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO an die Umschreibung des Lebenssachverhalts vollumfänglich genügen.
    • Dies gilt auch bei einfach gelagerten Übertretungstatbeständen. Eine blosse Aufzählung missachteter Verkehrsregeln genügt nicht.
    • Fehlt es an einem hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, darf das Gericht diesen nicht anhand der Akten nachkonstruieren. Es hat den Strafbefehl aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 1 lit. f; Art. 356 StPO

BGE 145 IV 438 E. 1.4 und 1.5

  • Thema: Sachverhaltsberichtigung im Strafbefehl nach Einsprache zur Behebung von Mängeln nach Art. 325 StPO; keine Pflicht zu erneuter Einsprache
  • Sachverhalt: Nach Einsprache gegen einen unzureichend begründeten Strafbefehl erliess die Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl mit ausführlicher Sachverhaltsschilderung, aber identischem Schuld- und Strafausspruch. Die Vorinstanz trat auf die Sache nicht ein, weil der Beschuldigte gegen den zweiten Strafbefehl nicht fristgerecht erneut Einsprache erhoben hatte.
  • Kernaussage:
    • Will die Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren Fehler bei der Sachverhaltsschilderung beheben, um eine gerichtliche Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 / Art. 356 Abs. 5 StPO zu vermeiden, kann sie den Strafbefehl berichtigen.
    • Hält die Staatsanwaltschaft dabei an Schuldspruch und Sanktion fest, bestätigt sie materiell ihren ursprünglichen Strafbefehl. Die beschuldigte Person muss gegen den berichtigten Strafbefehl nicht erneut Einsprache erheben; die ursprüngliche Einsprache bleibt wirksam.
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 1 lit. f; Art. 355, 356 StPO

BGE 120 IV 348 E. 2c und 3c

  • Thema: Unechte Unterlassungsdelikte in der Anklageschrift; Zulässigkeit von Eventualanklagen
  • Kernaussage:
    • Bei unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift ausdrücklich die tatsächlichen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Garantenstellung (Rechtspflicht zum Tätigwerden) und die konkrete gebotene Handlung ergeben.
    • Die Erhebung einer Eventualanklage ist bundesrechtlich zulässig und verstösst nicht gegen das Akkusationsprinzip, sofern die Eventualhypothese den gesetzlichen Präzisierungsanforderungen an die Sachverhaltsschilderung genügt.
  • Einschlägig für: Art. 325 Abs. 1 lit. f und Abs. 2

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1279/2019 vom 21.08.2020 E. 2.4

  • Thema: Immutabilitätsprinzip; Unzulässigkeit der Verurteilung wegen eines nicht angeklagten Kausalverlaufs
  • Sachverhalt: An einer Basler Tramhaltestelle stiess der Beschuldigte das Opfer mit beiden Händen in Richtung der Gleise, als ein Tram einfuhr. Die Anklage lautete auf versuchte vorsätzliche Tötung durch Erfassen vom Tram. Das Tram bremste rechtzeitig; das Opfer stürzte jedoch rücklings vom Perron in den Schotter (30 cm Tiefe) und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Vorinstanz verurteilte wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB).
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Verurteilung auf. Kausalverlauf und Vorsatz hinsichtlich des Sturzes auf das Schotterbett waren in der Anklage nicht enthalten; angeklagt war einzig die Lebensgefahr durch das Tram. Das Urteil verletzte das Immutabilitätsprinzip (Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 350 Abs. 1 StPO).

BGer 6B_959/2013 vom 28.08.2014 E. 2.4

  • Thema: Unzulässigkeit von Ortsangaben «und anderswo»; blosse Wiederholung des Gesetzesbegriffs («Verkauf») ohne Tatsachenvorwurf
  • Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, aus einer Indoor-Hanfanlage ca. 330 kg Hanfblüten an diverse Abnehmer in der Schweiz und an unbestimmten Daten «in Pratteln und anderswo» verkauft zu haben.
  • Kernaussage: Die Wendung «und anderswo» genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an die Ortsangabe nicht. Die blosse Behauptung einer verkauften Gesamtmenge ohne Nennung von Abnehmern, Einzelfällen oder annähernden Zeiträumen ist eine unzulässige Übernahme des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals («Verkauf»). Dies führt zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Angeklagten.

BGer 6B_284/2024 vom 04.09.2024 E. 1.3

  • Thema: Grenzen der richterlichen Umqualifizierung nach Art. 344 StPO; Erfordernis tatsächlicher Abdeckung aller Merkmale in der Anklage
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte stiess einen Mann im Bahnhof Zürich auf die Geleise. Die Anklage lautete auf versuchte vorsätzliche Tötung. Das Obergericht verurteilte wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB).
  • Kernaussage: Gefährdung des Lebens setzt unmittelbare Lebensgefahr und Skrupellosigkeit voraus. Da das Opfer innert 4 Sekunden hochkletterte und der Zug in sicherer Distanz anhielt, fehlte es in der Anklageschrift an tatsächlichen Vorwürfen zur Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. Das Gericht darf nach Art. 344 StPO zwar rechtlich umqualifizieren, aber nur, soweit der tatsächliche Anklagesachverhalt alle Tatbestandsmerkmale der neuen Norm lückenlos abdeckt.

BGer 6B_77/2024 vom 02.07.2024 E. 1.2

  • Thema: Keine Pflicht zur Aufnahme von reinen Strafzumessungsumständen in die Anklageschrift
  • Kernaussage: Die Anklageschrift muss die Tatsachen enthalten, welche die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts begründen (Schuldfrage). Umstände, die ausschliesslich für die Strafzumessung nach Art. 47 StGB massgebend sind (z.B. Beweggründe, Vorleben, Täterpersönlichkeit), müssen in der Anklageschrift nicht umschrieben werden.

BGer 6B_159/2018 vom 17.05.2018 E. 4.2.2

  • Thema: Subjektiver Tatbestand in der Anklageschrift; herabgesetzte Substantiierungsdichte
  • Kernaussage: An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Kann eine Tat nur vorsätzlich begangen werden, genügt die substantiiere Schilderung des objektiven Lebenssachverhalts; der Vorsatz ist darin implizit mitenthalten.

BGer 6B_175/2021 vom 24.08.2022 E. 2.1

  • Thema: Unechte Unterlassungsdelikte (Art. 11 StGB) in der Anklageschrift
  • Kernaussage: Bei unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift die tatsächliche Pflichtenquelle zur Garantenstellung, die pflichtwidrig unterlassene Schutz- oder Abwehrhandlung sowie den hypothetischen Kausalverlauf ausdrücklich umschreiben.

BGer 6B_23/2010 vom 29.04.2010 E. 2.3

  • Thema: Zulässigkeit tabellarischer Aufstellungen bei Serien- und Massendelikten
  • Kernaussage: Bei Massendelikten (z.B. Serienbetrug, Kreditkartenmissbrauch) ist es mit Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO vereinbar, Einzelfälle in tabellarischer Form in einem Anhang aufzuführen, sofern die Tabelle als integraler Bestandteil deklariert wird und die Kernparameter (Datum, Schaden, Geschädigter, Tatmodus) individualisierbar festhält.

BGer 6B_584/2024 vom 27.11.2024 E. 2.2

  • Thema: Mittäterschaft in der Anklageschrift; Erfordernis individueller Tatbeiträge
  • Kernaussage: Werden mehrere Personen als Mittäter angeklagt, darf die Anklage nicht in undifferenzierten Pauschalformeln verbleiben. Die Anklageschrift muss die konkreten individuellen Tatbeiträge und die funktionelle Rollenteilung jedes einzelnen Mittäters darlegen.

III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen

ZH Obergericht UH240103 vom 04.09.2024

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Gebot des Minimums («möglichst kurz»); Unzulässigkeit von Beweiswürdigung und Plädoyers in der Anklageschrift
  • Sachverhalt: Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess eine 79-seitige Strafverfügung/Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz mit detaillierten Schilderungen von Einvernahmeprotokollen und Beweiswürdigungen.
  • Kernaussage: Die Anklage wurde gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Anklagebehörde zurückgewiesen. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt eine «möglichst kurze» Darstellung. Eine überlange Anklage, die Beweiswürdigungen und Zeugenaussagen enthält, verletzt das Akkusationsprinzip und präjudiziert das Gericht unzulässig. Das Gericht muss sich die eigentlichen Vorwürfe nicht aus Erwägungen und Aktenreferaten zusammensuchen.

SG Kantonsgericht ST.2015.104 vom 13.04.2017

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Äusserungsdelikte und Rassendiskriminierung auf Social Media (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
  • Kernaussage: Bei Anklagen wegen Äusserungsdelikten im Internet (Art. 261bis StGB) müssen der genaue Wortlaut des Beitrags, die Internetplattform, der Veröffentlichungszeitraum sowie die Öffentlichkeit des Benutzerprofils exakt in der Anklageschrift umschrieben sein.

AR Kantonsgericht ARGVP 2015 3666 vom 26.03.2015

  • Kanton: Appenzell Ausserrhoden
  • Thema: Mangelhafter Strafbefehl als Anklageersatz; Aufhebung und Rückweisung
  • Kernaussage: Enthält der an das Gericht überwiesene Strafbefehl keine hinreichende Umschreibung des Tatgeschehens im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, ist das Gericht verpflichtet, den Strafbefehl aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO zur Neuaufnahme an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.