Rechtsprechung zu Art. 325 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 149 IV 9 (27.9.2022)
- Thema: Bezeichnung der beschuldigten Person
- Kernaussage: Bei ganz oder teilweise unbekannten Personalien genügt eine allgemeine Personenbeschreibung mit Signalementen, sofern jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist (E. 6.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d
BGE 147 IV 167 (11.3.2021)
- Thema: Anklageerweiterung im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist auf erstinstanzlich beurteilte Sachverhalte beschränkt; Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht anwendbar.
- Einschlägig für: Grenzen der Anklageänderung
BGE 143 IV 63 (21.12.2016)
- Thema: Örtliche Konkretisierung, anwendbare Gesetzesbestimmungen
- Kernaussage: Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 f.), namentlich bei Auslandtaten und Blankettstrafnormen (AETR/ARV 1).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. f und g
BGE 141 IV 132 (8.4.2015)
- Thema: Standardanforderungen an die Sachverhaltsumschreibung
- Kernaussage: Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (E. 3.4.1).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. f
BGE 140 IV 188 (16.12.2014)
- Thema: Strafbefehl, Doppelfunktion
- Kernaussage: Der Strafbefehl hat wegen seiner Doppelfunktion (Anklageersatz/Urteil) auch bei einfachen Übertretungen den Anforderungen an eine Anklage zu genügen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. f; Strafbefehlsverfahren
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_870/2025 vom 8. Juni 2026, E. 1.1
- Thema: Umgrenzungs- und Informationsfunktion (Sexualdelikte)
- Kernaussage: Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens; die Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind; das Anklageprinzip schützt zugleich die Verteidigungsrechte.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. f (Standardformel)
BGer 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026, E. 1.1
- Thema: Strafbefehl als Anklageschrift
- Kernaussage: Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (mit Hinweis auf BGE 149 IV 9 und 148 IV 445).
- Einschlägig für: Strafbefehlsverfahren
Letzte Aktualisierung: 4.7.2026