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Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift

Gesetzeswortlaut

Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift

1 Die Anklageschrift bezeichnet:

a. den Ort und das Datum;

b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;

c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;

d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;

e. die geschädigte Person;

f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;

g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 325 StPO konkretisiert den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Nach diesem bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion); zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGer 6B_870/2025 vom 8. Juni 2026, E. 1.1; BGE 143 IV 63, E. 2.2).

II. Formelle Angaben (Abs. 1 lit. a–e)

Die lit. a–e verlangen die formellen Eckdaten: Ort und Datum, anklageerhebende Staatsanwaltschaft, das angerufene Gericht, die beschuldigte Person samt Verteidigung sowie die geschädigte Person. Zur Bezeichnung der beschuldigten Person bei unbekannten Personalien vgl. BGE 149 IV 9, E. 6.3 (→ Art. 113): Eine allgemeine Personenbeschreibung mit Signalementen genügt, wenn jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.

III. Die Sachverhaltsumschreibung (Abs. 1 lit. f)

Kernstück der Anklageschrift ist die Umschreibung der vorgeworfenen Taten — «möglichst kurz, aber genau» — mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 141 IV 132, E. 3.4.1). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person (BGE 140 IV 188, E. 1.4).

Massstab ist, dass die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen kann, wessen sie angeklagt ist, damit sie ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Bei der örtlichen Konkretisierung und den Anforderungen im Einzelnen kommt es auf die Umstände des Falls an; überspannte Anforderungen sind ebenso zu vermeiden wie unbestimmte Sammelvorwürfe (BGE 143 IV 63, E. 2.2 f.). In der Praxis besonders häufig gerügt — und regelmässig heikel — ist die Konkretisierung bei Seriendelikten und Sexualdelikten über längere Zeiträume (vgl. aus der neueren Praxis BGer 6B_870/2025 vom 8. Juni 2026, E. 1.1).

IV. Rechtliche Würdigung (Abs. 1 lit. g)

Die Anklageschrift nennt die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (BGE 143 IV 63, E. 2.2 f. — einschliesslich der massgebenden Verordnungs- und Staatsvertragsbestimmungen bei Blankettstrafnormen). Das Gericht ist an den Anklagesachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO); will es von der rechtlichen Würdigung abweichen, hat es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 344 StPO; → Art. 344).

V. Alternativ- und Eventualanklage (Abs. 2)

Bleibt unklar, welcher von mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten sich verwirklicht hat, kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage erheben (gleichrangige Varianten) oder — für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage — eine Eventualanklage. Damit lassen sich Konstellationen bewältigen, in denen die Beweislage mehrere rechtliche Deutungen zulässt (z.B. Diebstahl oder Hehlerei), ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen.

VI. Strafbefehl als Anklageschrift

Der Strafbefehl gilt im Falle einer Einsprache als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (BGer 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026, E. 1.1). Wegen seiner Doppelfunktion — Anklageersatz bei Einsprache, rechtskräftiges Urteil bei deren Ausbleiben — muss die Sachverhaltsumschreibung auch bei einfach gelagerten Übertretungen den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188, E. 1.3–1.6; → Art. 353, Art. 356).

VII. Mängel der Anklage und ihre Folgen

Genügt die Anklage den Anforderungen nicht, weist das Gericht sie zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine Änderung oder Erweiterung der Anklage ist unter den Voraussetzungen von Art. 333 StPO möglich — jedoch nur im erstinstanzlichen Verfahren: Im Berufungsverfahren ist der Streitgegenstand auf die erstinstanzlich beurteilten Sachverhalte beschränkt, und ein zusätzlicher Schuldspruch aufgrund eines erweiterten Anklagesachverhalts scheitert am Verschlechterungsverbot (BGE 147 IV 167, E. 1.2–1.5; → Art. 391, → Art. 333).

VIII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 325 StPO
Art. 9 StPOAnklagegrundsatz — konkretisiert durch Art. 325
Art. 324 StPOAnklageerhebung
Art. 329 StPOPrüfung und Rückweisung der Anklage
Art. 333 StPOÄnderung und Erweiterung der Anklage (→ Art. 333)
Art. 344 StPOAbweichende rechtliche Würdigung (→ Art. 344)
Art. 350 StPOBindung an den Anklagesachverhalt
Art. 353, 356 StPOStrafbefehl als Anklageersatz (→ Art. 353, Art. 356)
Art. 391 StPOGrenzen im Rechtsmittelverfahren (→ Art. 391)

IX. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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