Art. 324 StPO — Grundsätze der Anklageerhebung
Gesetzeswortlaut
Art. 324 StPO — Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 324 StPO statuiert die strafprozessuale Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft (Legalitätsprinzip; Art. 7 StPO) und leitet vom Vorverfahren in das erstinstanzliche Hauptverfahren über. Erachtet die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend und kommt ein Strafbefehl nach Art. 352 StPO (z.B. wegen der Schwere der Tat oder der Höhe der zu erwartenden Sanktion) nicht in Betracht, muss sie zwingend Anklage beim zuständigen Sachgericht erheben. Um eine Verfahrensverzögerung durch vorgeschaltete Zwischenverfahren zu verhindern, bestimmt Abs. 2, dass die Anklageerhebung absolut unanfechtbar ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3; BGE 140 IV 136 E. 1.1).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm eröffnet das 7. Kapitel («Erstinstanzliches Hauptverfahren») und steht im 1. Abschnitt («Anklageerhebung»).
Die gesetzlichen Grundsätze (Abs. 1 und 2)
Rz. 3 1. Hinreichender Tatverdacht und «in dubio pro duriore» (Abs. 1):
- Die Staatsanwaltschaft beurteilt die Beweislage nach dem Grundsatz in dubio pro duriore: Eine Anklage hat stets dann zu erfolgen, wenn eine Verurteilung durch das Gericht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich die Wahrscheinlichkeiten die Waage halten (BGE 141 IV 20 E. 1.2).
- Die definitive Beweiswürdigung steht ausschliesslich dem Sachgericht zu.
Rz. 4 2. Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens:
- Übersteigt die beantragte Strafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 352 Abs. 1 StPO), ist die Anklageerhebung zwingend vorgeschrieben (BGE 143 IV 214 E. 2.1).
Rz. 5 3. Absolute Unanfechtbarkeit der Anklageerhebung (Abs. 2):
- Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerschaft können den Anklageentscheid mit Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechten (BGE 140 IV 136 E. 1.1).
- Allfällige Rügen (z.B. Unklarheiten der Anklageschrift, Verwertungsverbote oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs) sind direkt vor dem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen der Vorfragenprüfung (Art. 329 StPO) oder an der Hauptverhandlung vorzubringen (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.1).
Kantonale Praxisfragen
1. Nichteintreten auf Beschwerden gegen Anklagen
Rz. 6 Die kantonalen Beschwerdeinstanzen treten auf Beschwerden gegen staatsanwaltschaftliche Anklageerhebungen gestützt auf Art. 324 Abs. 2 StPO ohne Weiteres durch Nichteintretensentscheid ein (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).
2. Aktenüberweisung und Einleitung des Hauptverfahrens
Rz. 7 Mit der Anklageerhebung überweist die Staatsanwaltschaft dem Gericht sämtliche Akten, Beweismittel und beschlagnahmten Gegenstände (Art. 327 StPO). Das Gericht stellt die Anklageschrift unverzüglich der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft zu (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.1; SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).