Art. 324 — Grundsätze (Anklageerhebung)
Gesetzeswortlaut
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 324 StPO regelt als Grundsatznorm den Übergang vom Untersuchungsverfahren zum Hauptverfahren. Die Vorschrift ist die logische Kehrseite der Einstellungsvorschriften (Art. 319 ff. StPO): Während Art. 319 StPO definiert, wann das Verfahren einzustellen ist, bestimmt Art. 324 StPO, wann Anklage zu erheben ist. Beide Normen stehen in einem Komplementärverhältnis und werden durch den Grundsatz «in dubio pro duriore» miteinander verklammert (Rz. 6 ff.).^1
Die Vorschrift eröffnet den vierten Teil der StPO («Vollzug des Verfahrens») und leitet das ordentliche Verfahren vor Gericht ein. Praktisch ist Art. 324 StPO eine der am häufigsten zitierten Normen der gesamten StPO — über 2'500 Entscheide im OpenCaseLaw-Korpus beziehen sich auf sie, was ihre zentrale Bedeutung für die schweizerische Strafpraxis unterstreicht.^2
Art. 324 Abs. 2 StPO hält ausserdem den Grundsatz fest, dass die Anklageerhebung als solche nicht selbstständig anfechtbar ist. Dies folgt aus der systematischen Überlegung, dass die beschuldigte Person nicht gezwungen werden kann, eine Anklage gegen sich selbst anzufechten; ihr stehen vielmehr die Verteidigungsrechte im Hauptverfahren zur Verfügung (Rz. 13 ff.).
II. Voraussetzungen der Anklageerhebung (Abs. 1)
1. Hinreichender Tatverdacht
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet (Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Massstab des «hinreichenden Tatverdachts» wird durch den Grundsatz «in dubio pro duriore» konkretisiert (Rz. 6 ff.). Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.^3 Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage, so drängt sich — insbesondere bei schweren Delikten — ebenfalls eine Anklageerhebung auf.^4
Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Art. 319 StPO will die beschuldigte Person zwar vor Anklagen schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten; da die Staatsanwaltschaft aber nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten.^5
2. Kein Strafbefehl
Die Anklageerhebung setzt zweitens voraus, dass die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) ist ein abgekürztes Verfahren, das bei geeigneten Delikten und bei Einverständnis der beschuldigten Person Anwendung findet. Ist ein Strafbefehl nicht möglich oder nicht sachgerecht — etwa weil die Sanktionierungsmöglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens nicht ausreichen oder die beschuldigte Person Einsprache erhebt —, so ist der ordentliche Weg der Anklageerhebung zu wählen.^6
3. Zuständiges Gericht
Die Anklage ist beim zuständigen Gericht zu erheben (Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit richtet sich nach den kantonalen Verfahrensvorschriften sowie nach Art. 23 ff. StPO (Zuständigkeitskonflikte) und dem Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden (StBOG).^7
III. Der Grundsatz «in dubio pro duriore»
1. Dogmatische Grundlage
Der Grundsatz «in dubio pro duriore» fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).^8 Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft.^9
2. Abgrenzung zum «in dubio pro reo»
Der Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist im Zusammenhang mit der Anklageerhebung nicht anwendbar.^10 «In dubio pro reo» gilt erst im Hauptverfahren: Das Gericht entscheidet nach freier, rationale Überzeugungsbildung über Schuld und Unschuld. Die Staatsanwaltschaft hingegen hat bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage tendenziell Anklage zu erheben, damit das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht über den Fall befinden kann.^11
3. Konkretisierung im Einzelfall
Der Grundsatz «in dubio pro duriore» kommt auch bei der Frage zum Tragen, welche Vorwürfe im Einzelnen in die Anklage aufzunehmen sind, sowie bei der Beurteilung einer von der Privatklägerschaft beantragten Änderung oder Ergänzung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO).^12 Die Anklage muss im Rahmen des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wiedergeben (falls erforderlich veranschaulicht durch eine Haupt- und Eventualanklage, Art. 325 Abs. 2 StPO). Sie soll dem Sachgericht eine umfassende Beurteilung der Sache erlauben und insbesondere auch das rechtlich geschützte Interesse der Privatkläger berücksichtigen.^13
IV. Unanfechtbarkeit der Anklageerhebung (Abs. 2)
1. Grundsatz
Art. 324 Abs. 2 StPO stellt klar, dass die Anklageerhebung als solche nicht anfechtbar ist. Dies bedeutet, dass weder die beschuldigte Person noch die Privatklägerschaft selbstständig gegen den blossen Akt der Anklageerhebung ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die beschuldigte Person hat ihre Verteidigungsrechte im Hauptverfahren wahrzunehmen; die Privatklägerschaft kann allfällige Beanstandungen im Rahmen der Anklageergänzung (Art. 333 StPO) geltend machen oder — bei unvollständiger Anklage — das Vorgehen der Staatsanwaltschaft hinterfragen.^14
2. Teileinstellung als Korrektiv
Aus dem Grundsatz des Art. 324 Abs. 2 StPO folgt indirekt die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Teileinstellung: Wenn die Staatsanwaltschaft nur einen Teil der vom Opfer behaupteten Taten verfolgt, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine beschwerdefähige, formelle Teileinstellungsverfügung erlassen.^15 Werden nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, ist die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet.^16
3. Ne bis in idem und Anklageergänzung
Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein. Dies gilt insbesondere im Lichte des ne-bis-in-idem-Grundsatzes (Art. 11 StPO, Art. 4 Protokoll Nr. 7 EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II): Eine Teileinstellung fixiert den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und verhindert, dass bereits eingestellte Tatvorwürfe nachträglich wieder aufgenommen werden.^17
V. Verhältnis zur Einstellung (Art. 319 StPO)
Das Verhältnis zwischen Anklageerhebung (Art. 324 StPO) und Einstellung (Art. 319 StPO) wird durch den Grundsatz «in dubio pro duriore» bestimmt. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in dem Masse erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Das Bundesgericht betont, dass die Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur tendenziell Anklage zu erheben hat und nicht von eigenen Bedenken ausgehend zu einer Einstellung schreiten darf.^18
Bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen — insbesondere im Bereich häuslicher Gewalt — hat das Bundesgericht die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Einstellung ergehen darf. Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.^19
VI. Rechtsmittel gegen Einstellungen (im Gegensatz zur Anklage)
Während die Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar ist, sind Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO) beschwerdefähig. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen definitive Verfahrenseinstellungen befugt, sofern der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).^20 Der Privatstrafkläger hat darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist.^21
VII. Anklageänderung und Anklageergänzung im Hauptverfahren
1. Differenzierung
Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich der bereits angeklagten Tat (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Art. 333 Abs. 2 StPO).^22
2. Grenzen im Berufungsverfahren
Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre.^23 Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Berufungsverfahren jedoch noch zulässig, soweit sie im Rahmen der Anträge der Parteien bleibt und mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar ist.^24
3. Anklageänderung nach Rückweisung
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch nach einer Rückweisung die Anklage ergänzen oder ändern kann, sofern die Rechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt bleiben.^25
VIII. Querverweise
- Art. 2 StPO (Ausübung der Strafrechtspflege) — Legalitätsprinzip als Grundlage des «in dubio pro duriore»
- Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot) — Verfahrensabschluss durch Anklageerhebung
- Art. 10 StPO (Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung) — «in dubio pro reo» als Gegenstück im Hauptverfahren
- Art. 11 StPO (Verbot der doppelten Strafverfolgung) — ne bis in idem bei Teileinstellung
- Art. 319 StPO — Einstellungsvoraussetzungen (nicht als Link vorhanden)
- Art. 320 StPO — Einstellung im summarischen Verfahren (nicht als Link vorhanden)
- Art. 325 StPO (Inhalt der Anklageschrift) — Haupt- und Eventualanklage
- Art. 333 StPO (Protokoll über die Hauptverhandlung) — Anklageänderung und -ergänzung
- Art. 352 StPO (Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens) — Strafbefehl als Alternative zur Anklage
IX. Literatur
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
- Donatsch/Hans/Jean-Richard/Thali, Strafprozessrecht, 2024, § 22: Abschluss des Untersuchungsverfahrens
- Gless, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 14 Rz. 24 ff.
- Heimgartner/Donatsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 2021, N. 1 ff. zu Art. 324 StPO
- Markees, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 324 StPO
^1 Vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1. ^2 OpenCaseLaw, leading-cases für Art. 324 StPO (Stand Juli 2026). ^3 BGE 138 IV 186 E. 4.1. ^4 BGE 138 IV 186 E. 4.1. ^5 BGE 138 IV 186 E. 4.2.1. ^6 BGE 148 IV 124 E. 2.6.2. ^7 Vgl. Art. 23 ff. StPO; StBOG SR 173.71. ^8 BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2. ^9 BGE 138 IV 186 E. 4.1. ^10 BGE 138 IV 186 E. 4.2.1. ^11 BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. ^12 BGE 148 IV 124 E. 2.6.7. ^13 BGE 148 IV 124 E. 2.6.7. ^14 BGE 148 IV 124 E. 2.6.4. ^15 BGE 148 IV 124 E. 2.6.5. ^16 BGE 148 IV 124 E. 2.6.5. ^17 BGE 148 IV 124 E. 2.6.6. ^18 BGE 138 IV 186 E. 4.2.1. ^19 BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. ^20 BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; BGE 137 IV 219 E. 2.4. ^21 BGE 138 IV 186 E. 1.4.1. ^22 BGE 148 IV 124 E. 2.6.2. ^23 BGE 148 IV 124 E. 2.6.3. ^24 BGE 148 IV 124 E. 2.6.3. ^25 BGE 148 IV 124 E. 2.6.3.