Art. 323 StPO — Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens
Gesetzeswortlaut
Art. 323 StPO — Wiederaufnahme
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2 Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Zweck und Rechtsnatur
Rz. 1 Art. 323 StPO regelt das ausserordentliche Institut der verfahrensrechtlichen Wiederaufnahme eines durch staatsanwaltliche Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) oder Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Strafverfahrens (BGE 141 IV 194 E. 2.3).
Rz. 2 Spannungsverhältnis zwischen materieller Wahrheit und Rechtssicherheit. Eine Einstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Freispruch gleich und entfaltet materielle Rechtskraftwirkung (ne bis in idem; Art. 320 Abs. 4 StPO; TPF 2016 1). Art. 323 StPO durchbricht diese Rechtskraft im Interesse der materiellen Gerechtigkeit unter strengen, kumulativen gesetzlichen Voraussetzungen (BGE 144 IV 362 E. 1.3).
Rz. 3 Abgrenzung zur gerichtlichen Revision (Art. 410 ff. StPO). Art. 323 StPO gilt ausschliesslich für behördliche Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen. Wurde das Verfahren hingegen durch ein richterliches Sachurteil (Freispruch oder Verurteilung) beendet, ist Art. 323 StPO unanwendbar; das Verfahren kann diesfalls nur über das Revisionsverfahren nach Art. 410 ff. StPO wieder aufgerollt werden (BGE 144 IV 97 E. 2.1).
Abs. 1 — Voraussetzungen der Wiederaufnahme
I. Kumulative Erfordernisse (lit. a und b)
Rz. 4 1. Rechtskräftig eingestelltes Verfahren: Das Verfahren muss durch formell und materiell rechtskräftige Verfügung der Staatsanwaltschaft eingestellt oder nicht an die Hand genommen worden sein.
Rz. 5 2. Neue Tatsachen oder Beweismittel (Nova): Als neu gelten Umstände und Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Einstellungsentscheids nicht bekannt waren (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Dabei kann es sich um:
- Echte Noven handeln (Tatsachen, die erst nach dem Einstellungsentscheid eingetreten sind); oder
- Unechte Noven (Tatsachen und Beweismittel, die bereits zur Zeit der Untersuchung existierten, den Strafbehörden jedoch unverschuldet unbekannt geblieben sind; ZH Obergericht UH140381 vom 26. März 2015).
Rz. 6 3. Eignung zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit (lit. a): Die neuen Beweise müssen von solchem Gewicht sein, dass sie geeignet sind, den früheren Einstellungsentscheid umzustossen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Anklageerhebung oder einem Strafbefehl zu führen (BGer 6B_1052/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2).
Rz. 7 4. Fehlen in früheren Akten (lit. b): Die Beweismittel dürfen sich nicht bereits aus den früheren Untersuchungsakten ergeben haben. Eine Neubeurteilung oder Korrektur früherer Ermittlungsfehler auf unveränderter Aktenbasis ist unzulässig (BGer 6B_77/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; BGE 141 IV 349 E. 2.2).
Verfahren und Mitteilung (Abs. 2)
Rz. 8 Form der Verfügung. Die Wiederaufnahme erfolgt durch förmliche, schriftlich begründete Verfügung der Staatsanwaltschaft (TPF 2015 44 vom 8. April 2015). Lehnt die Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmegesuch der Privatklägerschaft ab, hat sie eine beschwerdefähige Ablehnungsverfügung zu erlassen (TPF BB.2022.146 vom 8. September 2025).
Rz. 9 Mitteilungspflicht (Abs. 2). Die Verfügung ist allen Parteien, Rechtsbeiständen und Behörden mitzuteilen, denen die ursprüngliche Einstellungsverfügung eröffnet worden war (BGer 6B_446/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.4).
Rz. 10 Rechtsmittel. Sowohl die Wiederaufnahmeverfügung als auch die Ablehnung der Wiederaufnahme können von den legitimierten Parteien mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bei der kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten werden (SZ Kantonsgericht BEK 2024 171 vom 14. November 2024).
Kantonale Praxisfragen
1. Neuartige forensische Analysemethoden (DNA, digitale Forensik)
Rz. 11 Bildet die Weiterentwicklung von Analysetechniken (z.B. verbesserte DNA-Typisierungen oder Entschlüsselung von Datenträgern) ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO? Ja. Kann ein in den Akten vorhandenes Alibi oder eine Spur durch neue, im früheren Zeitpunkt technisch nicht verfügbare forensische Methoden eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden, liegt ein neues Beweismittel vor, das die Wiederaufnahme rechtfertigt (ZH Obergericht UH150341 vom 8. Juli 2016).
2. Geringere Anforderungen bei Nichtanhandnahmeverfügungen
Rz. 12 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich die Wiederaufnahme nach einer Nichtanhandnahme ebenfalls nach Art. 323 StPO. In der kantonalen Praxis werden an das Vorliegen neuer Tatsachen bei der Nichtanhandnahme deutlich geringere Anforderungen gestellt als bei einer nach umfassender Untersuchung verfügten Einstellung, da vor einer Nichtanhandnahme noch keine vertieften Beweiserhebungen stattgefunden haben (BGE 141 IV 194 E. 2.3; TPF BB.2021.74 vom 5. April 2022).