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Rechtsprechung zu Art. 322 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

Implizite Einstellung und formelle Einstellungsverfügung

BGE 138 IV 241

  • Thema: Rechtsmittel bei impliziter Einstellung; formelle Einstellungsverfügung
  • Kernaussage: Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen. Wenn die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (E. 2.5). Wenn die Staatsanwaltschaft nicht zwei separate Entscheide fällt, sondern nur einen Strafbefehl erlässt, der eine implizite Einstellung enthält, ist diese mit Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO und nicht mit Einsprache anzufechten (E. 2.6).
  • Einschlägig für: Abs. 2; implizite Einstellung; Verhältnis zu Strafbefehl und Einsprache

BGE 148 IV 124

  • Thema: Teileinstellungsverfügung; ne bis in idem; Anklageergänzung nach Rückweisung
  • Kernaussage: Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 IV 241 E. 2; E. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und als solche deklariert wird (Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 362; E. 2.6.6). Eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Teileinstellung; Art. 11 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO

Beschwerdelegitimation und Geschädigtenstellung

BGE 141 IV 380

  • Thema: Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation einzelner Erben
  • Kernaussage: Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Als unmittelbar Geschädigtem steht das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB dem einzelnen Erben persönlich zu (E. 2.3.4). Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger konstituiert. Als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass der betreffende Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (E. 2.3.5–2.5).
  • Einschlägig für: Abs. 2; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft; Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2)

BGE 141 IV 454

  • Thema: Begriff des Geschädigten beim Raufhandel; Beschwerdelegitimation bei abstrakten Gefährdungsdelikten
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (E. 2.3.1). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; bei solchen Delikten gibt es keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung konkret gefährdet (E. 2.3.2). Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich als Privatklägerin konstituieren.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation; Art. 115 ff. StPO

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019

  • Thema: Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)
  • Kernaussage: Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung im Kontext eines Arbeitsunfalls mit Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.
  • Einschlägig für: Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; Nichtanhandnahme

BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017

  • Thema: Einstellungsverfügung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung)
  • Kernaussage: Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft und Zivilansprüche.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Beschwerdelegitimation; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Kantonsgerichtsentscheide

Nichtanhandnahme und Einstellung

BStGer BB.2016.24 vom 7. Juni 2016

  • Thema: Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
  • Kernaussage: Bestätigung der Anfechtbarkeit der Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Nichtanhandnahme

BStGer BB.2018.171 vom 15. Januar 2019

  • Thema: Nichtanhandnahmeverfügung; unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
  • Kernaussage: Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nach Art. 29 Abs. 3 BV.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege

BStGer BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019

  • Thema: Nichtanhandnahmeverfügung; unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren nach Art. 136 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Nichtanhandnahme; Art. 136 StPO

BStGer BB.2022.53 vom 24. Juni 2022

  • Thema: Nichtanhandnahmeverfügung; amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
  • Kernaussage: Nichtanhangnahmeverfügung nach Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Nichtanhamme; Art. 132 StPO

Kosten und Entschädigung

BStGer BK.2011.11 vom 15. Juli 2011

  • Thema: Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens
  • Kernaussage: Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Kosten bei Einstellung; Art. 426 StPO

BStGer BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011

  • Thema: Kostentragungspflicht bei Einstellung des Verfahrens
  • Kernaussage: Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Kosten bei Einstellung; Art. 426 StPO

BStGer BK.2011.8 vom 2. September 2011

  • Thema: Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens
  • Kernaussage: Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens nach Art. 429 ff. StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Entschädigung bei Einstellung; Art. 429 ff. StPO

BStGer BB.2013.94 vom 19. November 2013

  • Thema: Kostentragungspflicht und Entschädigung bei Einstellung
  • Kernaussage: Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Kosten und Entschädigung; Art. 426, 429 StPO

Zuletzt aktualisiert: 11. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen