Art. 322 StPO — Genehmigung und Rechtsmittel (Einstellungsverfügung)
Gesetzeswortlaut
Art. 322 StPO — Genehmigung und Rechtsmittel
1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3 Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 322 StPO regelt die Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung und eröffnet Bund und Kantonen die Möglichkeit, eine hierarchische Genehmigungspflicht einzuführen. Die Bestimmung bildet den prozessualen Abschluss der Einstellungsvorschriften (→ Art. 310 für die Nichtanhandnahme, → Art. 319 für die Einstellungsgründe, Art. 320 StPO für Form und Wirkungen der Einstellungsverfügung) und sichert den Parteien — namentlich der Privatklägerschaft — den Zugang zu einer richterlichen Überprüfung.
Die Vorschrift ist von zentraler praktischer Bedeutung: Sie gewährt den Schlüssel zum gerichtlichen Schutz gegen eine als unzutreffend empfundene Verfahrenseinstellung und damit zur Durchsetzung des Legalitätsprinzips (Art. 7 StPO) und des Grundsatzes in dubio pro duriore (→ Art. 319 Rz. II.1). Die hohe Zitationsdichte in der Rechtsprechung — namentlich im Kontext der Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) — unterstreicht ihre Bedeutung als zentrale Beschwerdenorm des Vorverfahrens (BGE 141 IV 380, E. 2.3.5; BGE 138 IV 241, E. 2.5).
II. Genehmigungspflicht (Abs. 1)
1. Systematische Einordnung
Abs. 1 räumt Bund und Kantonen die Befugnis ein, anzuordnen, dass eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft der Genehmigung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bedarf. Es handelt sich um eine kantonalrechtliche Ausgestaltungsermächtigung: Die StPO selbst ordnet keine Genehmigungspflicht an, überlässt diese aber den Kantonen.
2. Zweck und Wirkung
Die Genehmigungspflicht dient der hierarchischen Kontrolle innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie (→ Art. 16 Rz. II.2). Sie soll sicherstellen, dass Einstellungsentscheide — insbesondere in Verfahren von gewisser Tragweite — einer internen Qualitätskontrolle unterliegen, bevor sie den Parteien eröffnet werden und in Rechtskraft erwachsen.
3. Unterschied zur gerichtlichen Kontrolle
Die genehmigende Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft prüft die Einstellung aus interner, verwaltungsinterner Perspektive — sie ist nicht Gericht und übt keine richterliche Unabhängigkeit aus (Art. 4 StPO). Die Parteien können sich nicht auf die Genehmigung als rechtsmittelähblichen Akt berufen; vielmehr richtet sich das Rechtsmittel nach Abs. 2 gegen die (genehmigte) Einstellungsverfügung. Die Genehmigung hemmt oder ersetzt somit das Beschwerderecht der Parteien nicht.
4. Kantonale Praxis
Mehrere Kantone haben von der Ermächtigung des Abs. 1 Gebrauch gemacht, namentlich für Einstellungen in Verfahren besonderer Bedeutung oder bei bestimmten Deliktsgruppen. Die Ausgestaltung im Einzelnen obliegt dem kantonalen Recht (vgl. die kantonalen Strafprozess- und Staatsanwaltschaftsgesetze).
III. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Abs. 2)
1. Beschwerdeberechtigte
Die Einstellungsverfügung kann von den Parteien angefochten werden (Art. 104 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und — im begrenzten Rahmen — die Staatsanwaltschaft als Partei im Beschwerdeverfahren (BGE 141 IV 380, E. 2.3.5).
2. Beschwerdeinstanz
Zuständig ist die kantonale Beschwerdeinstanz in Strafsachen (Art. 21 StPO; i.d.R. die obere kantonale Gerichtsbehörde). Das Bundesgericht ist erst in einem weiteren Schritt auf Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) zuständig, wobei die Voraussetzungen des BGG zu erfüllen sind (→ Rz. V.3).
3. Frist
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Eröffnung der Einstellungsverfügung (Art. 100 Abs. 1 StPO; → Art. 100 Rz. II.1). Die Frist ist eine Notfrist und kann nicht wiedereingesetzt werden, ausser die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 2 StPO sind erfüllt (→ Art. 94 zur Wiederherstellung).
4. Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung
Art. 322 Abs. 2 StPO gilt sinngemäss auch für die Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme — die Einstellung vor Eröffnung der Untersuchung — ist ebenfalls innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 380, E. 2.3.5–2.5; BStGer BB.2016.24 vom 7. Juni 2016; BStGer BB.2018.171 vom 15. Januar 2019; → Art. 310 Rz. III).
5. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft
a) Grundsatz
Die Privatklägerschaft kann die Einstellungsverfügung anfechten, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 ff. StPO). Voraussetzung ist die Konstituierung als Privatklägerin im Vorverfahren (Art. 118 Abs. 1 StPO; → Art. 118).
b) Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht
Vor Bundesgericht ist die Privatklägerschaft nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; → Art. 319 Rz. VII). Dies setzt eine adhäsionsfähige Zivilforderung voraus, die nicht bereits anderweitig rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017; vgl. auch BStGer BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 zur unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren).
c) Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation einzelner Erben
Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gilt der einzelne Erbe als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Hat er von seinem Strafantragsrecht (Art. 30 Abs. 1 StGB) Gebrauch gemacht, hat er sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger konstituiert und ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert. Dass er zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGE 141 IV 380, E. 2.3.5–2.5).
d) Geschädigtenstellung bei abstrakten Gefährdungsdelikten
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten — wie dem Raufhandel nach Art. 133 StGB — gibt es grundsätzlich keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Tat konkret gefährdet. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist jedoch Geschädigte und kann sich als Privatklägerin konstituieren, womit ihr die Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO offensteht (BGE 141 IV 454, E. 2.3.2).
6. Beschwerdelegitimation der beschuldigten Person
Die beschuldigte Person kann die Einstellungsverfügung anfechten, namentlich wenn die Einstellung auf einen Grund gestützt wird, der sie in ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihren Vertretungsrechten verletzt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). In der Praxis anfechtbar sind etwa Einstellungen, die eine Schuldfähigkeit verneinen oder eine psychiatrische Einweisung anordnen. Auch bei Einstellungen wegen Verjährung oder fehlenden Strafantrags kann die beschuldigte Person beschwerdeberechtigt sein, wenn die Einstellungsverfügung sie in einem rechtlich geschützten Interesse trifft (BStGer BB.2022.53 vom 24. Juni 2022; vgl. BStGer BK.2011.11 vom 15. Juli 2011).
7. Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, so steht der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu, wenn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind (notwendige Verteidigung im Rechtsmittelverfahren; BStGer BB.2022.53 vom 24. Juni 2022).
IV. Einsprache bei Einziehungsentscheiden (Abs. 3)
1. Systematische Stellung
Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung (Art. 26 StGB; Art. 70 ff. StGB), so kann dagegen nicht Beschwerde nach Abs. 2, sondern Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl (Art. 353 ff. StPO; → Art. 353).
2. Sinn und Zweck
Die Verweisung auf das strafbehördliche Einspracheverfahren bezweckt eine effiziente Erledigung der Einziehungsfrage ausserhalb des ordentlichen Beschwerdewege. Der Einziehungsentscheid wird als Teil der Einstellungsverfügung erlassen, unterliegt aber einem speziellen Rechtsmittelregime. Mit der Einsprache wird die Sache an das Gericht verwiesen, das in einem vereinfachten Verfahren entscheidet.
3. Gerichtsentscheid
Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung — nicht in Form eines Urteils. Diese Formvorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine prozessuale Nebenfrage handelt, die nicht die Schuldfrage betrifft.
4. Abgrenzung zur Beschwerde
Die Einsprache nach Abs. 3 ist das einzige Rechtsmittel gegen den Einziehungsentscheid als Bestandteil der Einstellungsverfügung. Die allgemeine Beschwerde nach Abs. 2 erfasst nicht den Einziehungsentscheid; vielmehr sind die beiden Rechtsmittelwege parallel anwendbar: Beschwerde gegen die Einstellung als solche (Abs. 2), Einsprache gegen den Einziehungsentscheid (Abs. 3).
V. Implizite Einstellung und das korrekte Rechtsmittel
1. Grundsatz: Formelle Einstellungsverfügung
Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen. Die formelle Ausgestaltung ist Voraussetzung dafür, dass die Parteien ihre Beschwerderechte nach Abs. 2 wirksam ausüben können (BGE 138 IV 241, E. 2.5).
2. Implizite Einstellung im Strafbefehl
Wenn die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine separate Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241, E. 2.5; BGE 148 IV 124, E. 2.6.5). Unterlässt die Staatsanwaltschaft die separate Einstellungsverfügung und erlässt nur einen Strafbefehl, der eine implizite Einstellung der nicht geahndeten Taten enthält, so ist diese implizite Einstellung nicht mit Einsprache gegen den Strafbefehl, sondern mit Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO anzufechten (BGE 138 IV 241, E. 2.6).
3. Teileinstellungsverfügung und ne bis in idem
Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein. Solche Teileinstellungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124, E. 2.6.5 f. — Präzisierung von BGE 144 IV 362; ausführlich → Art. 319 Rz. IV.3).
4. Anklageergänzung nach Rückweisung
Eine Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich. Hingegen darf die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung durchsetzen, wenn eine zu Unrecht ergangene Teileinstellung korrigiert werden muss (BGE 148 IV 124, E. 2.6.5 f.).
VI. Kosten und Entschädigung bei Einstellung
1. Kostentragungspflicht
Bei Einstellung des Verfahrens trägt die beschuldigte Person die Kosten des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO — es sei denn, die Einstellung beruht auf Umständen, die in der Sphäre der Strafverfolgungsbehörde liegen (BStGer BK.2011.11 vom 15. Juli 2011; BStGer BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011). Die Kostentragungspflicht kann Gegenstand der Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO sein.
2. Entschädigung der beschuldigten Person
Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung für die Verteidigung (Art. 429 ff. StPO; → Art. 429; BStGer BK.2011.8 vom 2. September 2011; BStGer BB.2013.94 vom 19. November 2013). Über die Entschädigung entscheidet die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung; gegen den Entscheid kann Beschwerde nach Abs. 2 erhoben werden.
VII. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung kann der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 136 f. StPO erfüllt sind (BStGer BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019). Entsprechendes gilt nach Art. 29 Abs. 3 BV für die beschuldigte Person (BStGer BB.2018.171 vom 15. Januar 2019).
VIII. Verhältnis zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 322 StPO |
|---|---|
| Art. 310 Abs. 2 StPO | Nichtanhandnahme — Abs. 2 gilt sinngemäss für die Anfechtung |
| Art. 319 StPO | Einstellungsgründe — materielle Voraussetzungen der Einstellung |
| Art. 320 StPO | Form und Wirkungen der Einstellungsverfügung |
| Art. 100 StPO | Fristen — 10-Tages-Frist als Notfrist |
| Art. 104 StPO | Parteistellung — Voraussetzung der Beschwerdelegitimation |
| Art. 115 ff. StPO | Geschädigtenbegriff und Privatklägerschaft |
| Art. 132 StPO | Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren |
| Art. 136 StPO | Unentgeltliche Rechtspflege |
| Art. 353 ff. StPO | Strafbefehlsverfahren — sinngemässe Anwendung auf Einsprache (Abs. 3) |
| Art. 393 StPO | Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft |
| Art. 426 StPO | Kostentragung bei Einstellung |
| Art. 429 StPO | Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung |
| Art. 81 BGG | Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht |
IX. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 11. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen