Art. 321 StPO — Mitteilung der Einstellungsverfügung
Gesetzeswortlaut
Art. 321 StPO — Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:
a. den Parteien;
b. dem Opfer;
c. den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten;
d. allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht.
2 Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.
3 Im Übrigen sind die Artikel 84–88 sinngemäss anwendbar.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 321 StPO regelt den Kreis der Mitteilungsempfänger und die Zustellungsmodalitäten für die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Da die Verfahrenseinstellung die Strafverfolgung definitiv beendet und einem Freispruch gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), ist die förmliche Eröffnung an alle materiell betroffenen Personen und Behörden eine fundamentale Voraussetzung für den wirksamen Rechtsschutz (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1, Art. 13 EMRK). Die ordnungsgemässe Mitteilung setzt den Lauf der 10-tägigen Frist zur Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO in Gang (BGE 144 IV 362 E. 1.2; BGE 140 IV 136 E. 1.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung steht im 4. Abschnitt des 6. Titels und verweist für die technischen Zustellregeln auf die Art. 84–88 StPO (Abs. 3).
Der gesetzliche Adressatenkreis (Abs. 1)
Rz. 3 1. Parteien (lit. a): Die beschuldigte Person sowie die als Straf- oder Zivilkläger konstituierte Privatklägerschaft erhalten eine vollständige, begründete Ausfertigung der Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung (BGE 144 IV 362 E. 1.2).
Rz. 4 2. Opfer (lit. b): Opfern im Sinne des OHG (Art. 116 StPO) ist die Verfügung auch dann zwingend mitzuteilen, wenn sie sich im Vorverfahren nicht formell als Privatkläger konstituiert haben (BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3).
Rz. 5 3. Betroffene Verfahrensbeteiligte (lit. c): Dritte, deren Gegenstände oder Vermögenswerte eingezogen oder freigegeben werden (z.B. Leasinggesellschaften, Dritteigentümer), oder Personen, denen Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 141 IV 20 E. 1.3).
Rz. 6 4. Kantonale Fachbehörden (lit. d): Behörden mit gesetzlichem Beschwerderecht (z.B. Strassenverkehrsämter bei SVG-Delikten, KESB bei Kindesschutzdelikten; BGE 143 IV 214 E. 2.3).
Kantonale Praxisfragen
1. Ausdrücklicher Verzicht auf Mitteilung (Abs. 2)
Rz. 7 Ein Verzicht auf die Zustellung der Einstellungsverfügung entfaltet nur Rechtswirkung, wenn er von der geschädigten Person oder dem Beschuldigten ausdrücklich und schriftlich zu Protokoll erklärt wurde. Stillschweigen gilt nicht als Verzicht (BGE 139 IV 25 E. 5.2).
2. Zustellung an den Rechtsanwalt (Art. 87 Abs. 3 StPO)
Rz. 8 Bei anwaltlich vertretenen Parteien muss die Zustellung an die Kanzlei des Rechtsbeistands erfolgen; die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO richtet sich in diesem Fall nach dem Eingang beim Anwalt (BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 1.3; SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).