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Art. 320 StPO — Einstellungsverfügung

Gesetzeswortlaut

Art. 320 StPO — Einstellungsverfügung

1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.

2 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.

3 In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.

4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 320 StPO regelt Form, Inhalt und Rechtswirkungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Liegen die materiellen Einstellungsgründe nach Art. 319 StPO vor (z.B. fehlender Tatverdacht, Rechtfertigungsgründe, Verjährung), beendet die Einstellungsverfügung das Strafverfahren definitiv. Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt die rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Gerichtsurteil gleich und begründet die Einrede der abgeurteilten Sache (ne bis in idem; Art. 11 StPO; Art. 4 des 7. ZP zur EMRK). Eine erneute Verfolgung ist nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO möglich (BGE 144 IV 362 E. 1.3).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm steht im 4. Abschnitt («Einstellung des Verfahrens») des 6. Titels. Sie korrespondiert mit den Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) und das gerichtliche Freispruchsurteil.


Gesetzlicher Inhalt und Nebenentscheide (Abs. 1 bis 3)

Rz. 3 1. Form und Begründung (Abs. 1): Die Verfügung muss den formalen Anforderungen von Art. 80 f. StPO genügen (Bezeichnung der Parteien, Sachverhaltsdarstellung, rechtliche Würdigung der Einstellungsgründe, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung; BGE 140 IV 136 E. 1.1).

Rz. 4 2. Aufhebung von Zwangsmassnahmen und Einziehung (Abs. 2): Sämtliche Beschlagnahmen, Kontensperren, Grundbuchsperren und Ersatzmassnahmen sind von Amtes wegen aufzuheben und die Gegenstände herauszugeben (BGE 141 IV 20 E. 1.2). Gefährliche Gegenstände oder unrechtmässige Vermögenswerte können jedoch trotz Einstellung selbständig eingezogen werden (Art. 69 ff. StGB; BGE 139 IV 25 E. 5.3).

Rz. 5 3. Zivilklagen (Abs. 3): Über zivilrechtliche Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche wird in der Einstellungsverfügung nicht materiell entschieden; der Privatkläger wird auf den Zivilprozessweg verwiesen (BGE 143 IV 214 E. 2.1).


Kantonale Praxisfragen

1. Zwingendes Kosten- und Entschädigungsdispositiv

Rz. 6 In der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft zwingend über die Verfahrenskosten (Art. 426 StPO) sowie über die Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten für Anwaltskosten oder erlittene Untersuchungshaft (Art. 429 StPO) zu entscheiden (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 2.3; BS Appellationsgericht BES.2019.262 vom 26. Februar 2020).

2. Löschung von erkennungsdienstlichen Daten

Rz. 7 Mit Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft die Löschung von DNA-Profilen im Informationssystem CODIS sowie von Fingerabdrücken im AFIS zu veranlassen (GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12. April 2021).

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