Art. 320 StPO — Einstellungsverfügung
Gesetzeswortlaut
Art. 320 StPO — Einstellungsverfügung
1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3 In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 320 StPO regelt die Form, die Wirkungen und die Rechtsfolgen der Einstellungsverfügung. Während Art. 319 StPO bestimmt, aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt wird (→ Art. 319), legt Art. 320 StPO fest, wie die Einstellung ausgestaltet ist und welche Folgen sie nach sich zieht. Die Norm ist damit die prozessuale «Endstation» des Vorverfahrens bei Nichtanklage: Sie schliesst die Untersuchung ab und erzeugt Rechtskraft, die ihrerseits den Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 StPO) auslöst.
Die Einstellungsverfügung ist eine der drei Erledigungsformen, die der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung offenstehen — neben der Anklageerhebung (Art. 324 StPO) und dem Strafbefehl (Art. 353 StPO). Von der Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) unterscheidet sich die Einstellungsverfügung dadurch, dass sie nach Eröffnung der Untersuchung ergeht (→ Art. 310).
II. Form und Inhalt (Abs. 1)
1. Verweis auf Art. 80 und 81 StPO
Abs. 1 verweist auf die allgemeinen Bestimmungen über Verfügung und Beschluss (Art. 80 StPO) sowie über den Inhalt und die Begründung von Verfügungen (Art. 81 StPO). Die Einstellungsverfügung muss daher:
- schriftlich abgefasst sein (Art. 80 Abs. 1 StPO);
- die Angaben nach Art. 81 Abs. 1 StPO enthalten (Bezeichnung der verfügenden Behörde, Datum, Parteibezeichnungen, Sachverhaltsdarstellung, Erwägungen, Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung);
- die massgeblichen Einstellungsgründe (Art. 319 StPO) klar benennen und begründen.
Eine global gehaltene Einstellungsverfügung, die sich nicht mit den einzelnen Vorwürfen auseinandersetzt, genügt den Anforderungen von Art. 81 StPO nicht und ist widerruflich. Die Begründung muss es dem Beschwerdegericht ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Einstellung im Einklang mit dem Grundsatz in dubio pro duriore steht (→ Art. 319 N II; BGE 143 IV 241, E. 2.3.3).
2. Bezugnahme auf die Akten
Die Einstellungsverfügung kann sich zur Begründung auf die Akten beziehen (Art. 81 Abs. 2 StPO). Dies setzt voraus, dass die Akten für sich allein — insbesondere für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren — ausreichend Aufschluss über die Einstellungsgründe geben.
III. Aufhebung von Zwangsmassnahmen und Einziehung (Abs. 2)
1. Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen
Mit der Einstellung müssen bestehende Zwangsmassnahmen aufgehoben werden, soweit sie nicht ausnahmsweise für eine selbstständige Massnahme (z.B. Einziehung) weitergeführt werden. Das Bundesgericht betont, dass die Aufhebung von Zwangsmassnahmen mit der Einstellung konstitutiv verknüpft ist: Die Einstellungsverfügung hat die Zwangsmassnahmen automatisch zum Gegenstand, und ihr Unterlassen stellt einen Mangel dar, der im Beschwerdeweg korrigiert werden kann (BGer 6B 155/2014 vom 21. Juli 2014 — Aufhebung der Zwangsmassnahmen und Entschädigungsregelung bei Einstellung).
Betroffen sind namentlich:
- Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen (Art. 212 ff. StPO);
- Beschlagnahmen von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO);
- Überwachungsmassnahmen (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Art. 269 ff. StPO);
- Pass- und Führerausweisentzug (Art. 270 ff. StPO).
2. Anordnung der Einziehung
Die Staatsanwaltschaft kann in der Einstellungsverfügung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Abs. 2 Satz 2 StPO eröffnet damit die Möglichkeit, die Einziehung akzessorisch im Rahmen des eingestellten Verfahrens anzuordnen — auch wenn das Verfahren gegen die beschuldigte Person nicht weitergeführt wird (BGE 142 IV 383, E. 3.1). Dies ist von Bedeutung, wenn die beschuldigte Person verstirbt, das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird oder aus anderen Gründen nicht zur Anklage gelangt.
Wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, so entscheidet die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung über die Einziehung. Ein selbstständiges Einziehungsverfahren (Art. 376 StPO) kommt dann nicht in Betracht, weil Abs. 2 Satz 2 die akzessorische Einziehung gerade im Einstellungsfall zulässt (BGE 142 IV 383, E. 3.2). Gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, kann die Einziehung in der Einstellungsverfügung angeordnet werden (BGE 142 IV 383; vgl. auch Art. 70 StGB, Einziehung des Verkaufserlöses bei eingestelltem Verfahren nach BGE 141 IV 155, E. 4).
IV. Zivilklagen (Abs. 3)
1. Grundsatz der Trennung
Abs. 3 stellt klar, dass Zivilklagen in der Einstellungsverfügung nicht behandelt werden. Das strafprozessuale Adhäsionsverfahren (Art. 122 ff. StPO) findet seine Grenze hier: Mit der Einstellung entfällt die Möglichkeit, Zivilansprüche im Strafverfahren zu beurteilen. Der Privatklägerschaft bleibt nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Zivilweg offen.
2. Konsequenzen für die Beschwerdelegitimation
Die Weichenstellung des Abs. 3 hat unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft gegen die Einstellungsverfügung: Da die Zivilklage nicht im Einstellungsverfahren behandelt wird, kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht nur legitimiert sein, wenn sich der Einstellungsentscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt voraus, dass der zivilrechtliche Anspruch von der strafrechtlichen Beurteilung abhängt und nicht im Zivilweg eigenständig durchsetzbar ist (→ Art. 319 N VII; BGer 7B_173/2025 vom 6. März 2026, E. 1.2.1; BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026, E. 1.1.3).
3. «Offener Zivilweg» und dessen Grenzen
Der «offene Zivilweg» bedeutet, dass die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen muss. Die Einstellungsverfügung entfaltet keine Bindungswirkung für das Zivilgericht, das den Sachverhalt und die Zivilansprüche frei würdigt (Art. 123 Abs. 3 StPO; → Art. 124). Allerdings kann die Einstellungsverfügung im Zivilverfahren als Indiz gewertet werden.
V. Sperrwirkung und ne bis in idem (Abs. 4)
1. Freisprechender Endentscheid
Die zentrale Rechtsfolge von Abs. 4: Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. Das bedeutet, dass die Einstellung — soweit sie in Rechtskraft erwächst — dieselbe Sperrwirkung entfaltet wie ein gerichtlicher Freispruch: Der Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO; Art. 4 Protokoll Nr. 7 EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II) steht einer erneuten Strafverfolgung wegen desselben Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362, E. 1.4; BGE 148 IV 124, E. 2.6.5).
2. Voraussetzungen der Sperrwirkung
Die Sperrwirkung tritt ein, wenn:
- die Einstellungsverfügung rechtskräftig geworden ist (keine oder keine zulässige Beschwerde, oder Beschwerde abgewiesen);
- die Einstellung denselben Lebenssachverhalt betrifft, der Gegenstand einer allfälligen neuen Strafverfolgung wäre.
Keine Sperrwirkung entfaltet eine Einstellung, die nur einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, sofern sie als Teileinstellung deklariert ist und auf die gleichzeitig erhobene Anklage Bezug nimmt. In diesem Fall löst die Teileinstellung keine Sperrwirkung gegenüber den gleichzeitig angeklagten Vorwürfen aus (BGE 148 IV 124, E. 2.6.5 f.).
3. Fehlerhafte Teileinstellung und ihre Folgen
Wird das Verfahren zu Unrecht teilweise eingestellt — etwa weil es sich nur um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, nicht um mehrere prozessual selbstständige Taten —, so entfaltet die rechtskräftig gewordene Teileinstellung gleichwohl Sperrwirkung: Sie steht einer Verurteilung wegen desselben Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1 und 1.4). Das Bundesgericht leitet dies aus dem Gedanken der Rechtssicherheit ab: Die rechtskräftige (Teil-)Einstellung darf nicht nachträglich unterlaufen werden.
4. Verhältnis zu Art. 55a StGB
Eine besondere Fallgestaltung ergibt sich im Zusammenspiel mit Art. 55a StGB (Sistierung des Verfahrens bei Tätlichkeiten zwischen Ehegatten): Wurden die Strafverfahren wegen gegenseitiger Tätlichkeiten im fraglichen Tatzeitraum rechtskräftig nach Art. 55a StGB eingestellt, so steht die Sperrwirkung der Einstellung (Art. 11 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO) einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten in einem abgetrennten Verfahren (hier: Raub) entgegen (BGE 143 IV 104, E. 4). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben führt dazu, dass die Sistierung im fraglichen Tatzeitraum die gesamte Strafverfolgung blockiert.
VI. Einstellung wegen Verjährung und Einziehung
1. Verjährung als Prozesshindernis
Wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), so ist in der Einstellungsverfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 StPO fällt ausser Betracht (BGE 142 IV 383, E. 3.2).
2. Einziehung zu Lasten einer juristischen Person
Die Einziehung zu Lasten der juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder — bei Einstellung — in der Einstellungsverfügung angeordnet (BGE 142 IV 383). Der Verweis auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt, dass die Einstellungsverfügung als solche die Einziehungskompetenz der Staatsanwaltschaft eröffnet.
VII. Verhältnis zu Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung)
Art. 8 StPO erlaubt den Verzicht auf Strafverfolgung in bestimmten Fällen (Art. 52–54 StGB: fehlendes Strafbedürfnis, Wiedergutmachung, Betroffenheit durch die Tat). Die Einstellungsverfügung nach Art. 320 StPO ist das prozessuale Instrument, mit dem dieser Verzicht vollzogen wird.
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Art. 8 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung bietet: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach Art. 8 StPO einstellen, nicht aber das Gericht. Das Gericht hat nach Anklageerhebung über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220, E. 3.4). Unter «Gerichten» im Sinne von Art. 8 StPO sind die Beschwerdegerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden.
VIII. Kognition des Bundesgerichts
1. Willkürprüfung bei Einstellung
Ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat und ob die Einstellungsverfügung mit dem Grundsatz in dubio pro duriore vereinbar ist, prüft das Bundesgericht im Beschwerdeweg (Art. 322 StPO; Art. 78 ff. BGG) — bei Einstellung nur auf Willkür hinsichtlich der Beweiswürdigung (→ Art. 319 N VI). Frei überprüfbar ist die rechtliche Tragweite des Grundsatzes und der Begriff des hinreichenden Tatverdachts (BGE 143 IV 241, E. 2.3.3).
2. Sperrwirkung als Rechtsfrage
Ob eine rechtskräftige Einstellungsverfügung Sperrwirkung entfaltet und den Grundsatz ne bis in idem auslöst, ist frei überprüfbare Rechtsfrage. Das Bundesgericht legt dabei die Tragweite von Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO selbst fest (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1; BGE 148 IV 124, E. 2.6.5).
IX. Entschädigung nach Einstellung
Mit der Einstellungsverfügung stellt sich die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person für Zwangsmassnahmen und Verfahrenskosten. Die Einstellung als solche begründet noch keinen Entschädigungsanspruch; dieser richtet sich nach den spezifischen Bestimmungen (Art. 429 ff. StPO). Eine Entschädigung kann beansprucht werden, wenn die Einstellung nicht auf Verhalten der beschuldigten Person zurückzuführen ist (BGer 6B 155/2014 vom 21. Juli 2014 — Entschädigungsregelung bei Einstellung). Die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung richtet sich nach Art. 430 StPO.
X. Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens
Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung ist — trotz der Sperrwirkung nach Abs. 4 — nicht unumkehrbar: Art. 323 StPO erlaubt die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen können. Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass die Einstellung nicht in einem Strafbefehlsverfahren ergangen ist (Art. 323 Abs. 2 StPO) und dass keine Verjährung eingetreten ist.
XI. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 320 StPO |
|---|---|
| Art. 80, 81 StPO | Form und Inhalt der Verfügung (Abs. 1 verweist darauf) |
| Art. 11 StPO | Ne bis in idem — Sperrwirkung der Einstellungsverfügung (Abs. 4) |
| Art. 122 ff. StPO | Zivilklagen — bei Einstellung nicht behandelt (Abs. 3) |
| Art. 212 ff. StPO | Zwangsmassnahmen — Aufhebung bei Einstellung (Abs. 2) |
| Art. 263 ff. StPO | Beschlagnahme — Aufhebung bei Einstellung (Abs. 2) |
| Art. 310 StPO | Nichtanhandnahme — vor Eröffnung der Untersuchung |
| Art. 319 StPO | Einstellungsgründe — das materielle Gegenstück |
| Art. 322 StPO | Genehmigung und Beschwerde gegen Einstellungsverfügung |
| Art. 323 StPO | Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens |
| Art. 324 StPO | Anklageerhebung — Gegenstück zur Einstellung |
| Art. 329 Abs. 4 StPO | Einstellung durch das Gericht im Hauptverfahren |
| Art. 353 StPO | Strafbefehl — alternative Erledigungsform |
| Art. 376 StPO | Selbstständiges Einziehungsverfahren — entfällt bei Einstellung |
| Art. 429 ff. StPO | Entschädigung nach Einstellung |
| Art. 70 StGB | Einziehung — bei Einstellung akzessorisch anordbar (Abs. 2) |
| Art. 55a StGB | Sistierung bei Tätlichkeiten zwischen Ehegatten — Sperrwirkung |
XII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 11. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen