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Rechtsprechung zu Art. 319 StPO

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 148 IV 124 (17. Januar 2022)

  • Thema: Teileinstellung, Grundsatz ne bis in idem, Anklageergänzung nach Rückweisung
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen einfacher Tatbegehung, ohne bezüglich der vom Privatkläger geltend gemachten erschwerenden Qualifikationsmerkmale eine formelle Einstellungsverfügung zu erlassen. Der Privatkläger beantragte wiederholt vergeblich eine Anklageergänzung.
  • Kernaussage: Eine explizite Teileinstellungsverfügung über einzelne erschwerende Tatvorwürfe kann zur Wahrung der Rechtsmittelrechte der Privatklägerschaft erforderlich sein. Eine solche Teileinstellung löst bezüglich der gleichzeitig angeklagten Vorwürfe keine Sperrwirkung aus, sofern sie ausdrücklich auf die Anklage Bezug nimmt und als Teilausscheidung deklariert ist (Präzisierung von BGE 144 IV 362).
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ingress; Art. 11 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO

BGE 147 I 386 (17. Juni 2021)

  • Thema: Rechtfertigende Notwehr (Abs. 1 lit. c), Unschuldsvermutung bei wechselseitiger Beteiligung
  • Sachverhalt: Nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Beteiligten mit der Begründung ein, dieser habe in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt, während das Verfahren gegen den Kontrahenten weitergeführt wurde.
  • Kernaussage: Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) ist verletzt, wenn eine Einstellungsverfügung den Eindruck erweckt, der andere Kontrahent sei schuldig. Da die Bejahung von Notwehr zwingend einen rechtswidrigen Angriff der Gegenseite voraussetzt, durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einseitig wegen Notwehr einstellen; sie hätte Anklage gegen sämtliche Beteiligte erheben müssen, damit das Sachgericht im kontradiktorischen Verfahren über die Schuldfrage und Rechtfertigung entscheidet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Art. 15 StGB, Art. 10 StPO

BGE 146 IV 68 (12. Dezember 2019)

  • Thema: Einstellung infolge Verjährung (Abs. 1 lit. d), Unternehmensstrafbarkeit nach Art. 102 StGB
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte ein Strafverfahren gegen ein Unternehmen ein, weil die Strafbarkeit nach Art. 102 StGB nach ihrer Ansicht verjährt war. Die Privatklägerschaft rügte eine Verletzung von in dubio pro duriore, da die Verjährungsberechnung bei Art. 102 StGB in der Doktrin umstritten war.
  • Kernaussage: Steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung materiell fest, ist das Verfahren zwingend nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtslage bezüglich der Verjährungsberechnung umstritten ist: Der Grundsatz in dubio pro duriore erzwingt keine Anklageerhebung bei feststehendem dauerndem Prozesshindernis.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. d; Art. 97 f., Art. 102 StGB

BGE 144 IV 362 (20. September 2018)

  • Thema: Teileinstellung, Grundsatz ne bis in idem, Sperrwirkung
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Drohung formell ein, erhob jedoch bezüglich desselben Lebensvorgangs Anklage wegen versuchter Nötigung. Die Teileinstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  • Kernaussage: Eine Teileinstellung ist nur bei mehreren trennbaren Lebenssachverhalten zulässig, nicht bei blosser anderer rechtlicher Würdigung desselben Sachverhalts. Erwächst eine unzulässige Teileinstellung in Rechtskraft, entfaltet sie materielle Rechtskraftwirkung (Art. 320 Abs. 4 StPO) und sperrt nach ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) jede Verurteilung wegen desselben Lebensvorgangs.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ingress; Art. 11 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO

BGE 143 IV 241 (1. Juni 2017)

  • Thema: In dubio pro duriore, Beweiswürdigung bei «Aussage gegen Aussage», Kognition des Bundesgerichts
  • Sachverhalt: Eine Ehefrau zeigte ihren Ehemann wegen wiederholter häuslicher Gewalt an. Ausser den gegensätzlichen Aussagen der Parteien lagen keine objektiven Beweise vor; die Angaben der Anzeigerin waren vage und unsubstanziiert. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.
  • Kernaussage: Der Einstellungsentscheid richtet sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Bei Aussage gegen Aussage ist in der Regel Anklage zu erheben, es sei denn, die Belastungsaussagen erweisen sich als unglaubhaft oder unsubstanziiert. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Begriff des hinreichenden Tatverdachts verkannt wurde; ob die Beweislage klar war, prüft es nur auf Willkür.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Art. 97, Art. 105 BGG

BGE 138 IV 86 (27. März 2012)

  • Thema: Tragweite des Grundsatzes in dubio pro duriore, tödlicher Schusswaffengebrauch bei Polizeieinsatz
  • Sachverhalt: Bei der Verfolgung eines gestohlenen Fahrzeugs gab ein Polizist Schüsse ab, wodurch ein Insasse getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Notwehr ein.
  • Kernaussage: Bleiben nach durchgeführter Untersuchung wesentliche Tat- und Rechtsfragen (Notwehrlage, Verhältnismässigkeit des Schusswaffeneinsatzes) offen, darf das Verfahren nicht eingestellt werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore gebietet bei Tötungsdelikten im staatlichen Gewahrsam zwingend eine Anklageerhebung zur Beurteilung durch das Sachgericht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und c; Art. 2 EMRK

BGE 138 IV 186 (3. Juli 2012)

  • Thema: Herleitung von in dubio pro duriore, Verurteilungswahrscheinlichkeit, Gerichtsferien
  • Sachverhalt: Nahe Angehörige fochten die Einstellung einer Strafuntersuchung gegen medizinisches Personal einer Privatklinik wegen fahrlässiger Tötung an. Streitig war unter anderem, ob bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen Gerichtsferien gelten.
  • Kernaussage: Einstellungsverfügungen sind Endentscheide, weshalb der Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG Anwendung findet. Der Grundsatz in dubio pro duriore fliesst aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO); Einstellung ist nur bei klarer Straflosigkeit zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 5 BV, Art. 46 BGG

BGE 137 IV 219 (11. Juli 2011)

  • Thema: Einstellung der Strafuntersuchung, medizinischer Kunstfehler, Untersuchungsmaxime
  • Sachverhalt: Ein Patient erlitt infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung schwere Erbgutschäden mit erhöhtem Krebsrisiko. Die Vorinstanz stellte das Verfahren mangels nachweisbarer Körperverletzung ein.
  • Kernaussage: Grundlegender Entscheid zu Art. 319 StPO: Lässt sich eine Strafbarkeit nach durchgeführter Untersuchung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen, verstösst die Einstellung gegen in dubio pro duriore. Der Grundsatz in dubio pro reo bindet erst den Sachrichter und darf nicht als Richtschnur für die Staatsanwaltschaft herangezogen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b; Art. 6, Art. 10 Abs. 3 StPO

BGE 139 IV 220 (17. Juni 2013)

  • Thema: Opportunitätsverzicht (Art. 8 StPO, Art. 52–54 StGB), funktionelle Zuständigkeit
  • Sachverhalt: Das erstinstanzliche Gericht stellte ein Strafverfahren nach Anklageerhebung gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein.
  • Kernaussage: Die Verfahrenseinstellung nach Opportunitätsgründen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 StPO ist ein Instrument des Vorverfahrens und steht ausschliesslich der Staatsanwaltschaft zu. Das Sachgericht kann das Verfahren nach Anklageerhebung nicht aus Opportunitätsgründen einstellen, sondern hat ein Urteil zu fällen und gegebenenfalls von Strafe abzusehen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. e; Art. 8 StPO, Art. 52–54 StGB

BGE 141 IV 194 (24. Juni 2015)

  • Thema: Wiederaufnahme nach Einstellung (Art. 323 StPO) im Vergleich zur Nichtanhandnahme
  • Sachverhalt: Nach Einstellung eines Verfahrens wegen Einbruchdiebstahls tauchten neue Spuren auf; die Staatsanwaltschaft verfügte die Wiederaufnahme.
  • Kernaussage: Die Wiederaufnahme eines förmlich nach Art. 319 StPO eingestellten Verfahrens verlangt echte Noven von erheblichem Gewicht, da die beschuldigte Person nach durchgeführter Untersuchung gesteigerten Vertrauensschutz geniesst. An die Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen.
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 323 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte

BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017

  • Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung
  • Thema: Fahrlässige Tötung durch Hausarzt (übersehene Aortendissektion), Aufhebung der Einstellung
  • Sachverhalt: Eine 50-jährige Patientin klagte über akute Rückenschmerzen; der Hausarzt diagnostizierte ein Thorakovertebralsyndrom und injizierte Schmerzmittel. Wenige Stunden später verstarb sie an einer rupturierten Aortendissektion. Die Staatsanwaltschaft stellte gestützt auf einen Obduktionsbericht ein.
  • Kernaussage: Da eine Gerichtsmedizinerin intern geäussert hatte, dass die Symptome für eine Aortendissektion typisch gewesen seien und jeder Hausarzt dies hätte erkennen müssen, lagen gravierende Widersprüche vor. Die Klärung des medizinischen Behandlungsfehlers erforderte ein förmliches Fachgutachten; die Einstellung verletzte in dubio pro duriore.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b; Art. 117 StGB, Art. 182 ff. StPO

BGer 7B_163/2022 vom 30. August 2023

  • Gericht: Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Sachbeschädigung nach Streit vor Baumarkt in Unterägeri (ZG), Schutz der Einstellung
  • Sachverhalt: Zwei Männer stritten auf einem Fussgängerstreifen. Der Anzeigeerstatter behauptete, der Beschuldigte habe mit Holzlatten gegen sein Auto geschlagen und eine Delle verursacht.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützte die Einstellung: Niemand hatte den Lattenhieb gesehen, an den Latten fanden sich keine Spuren, und das Geräusch liess sich durch einen reflexartigen Handrückenschlag bei Erschrecken erklären. Ein Schädigungsvorsatz war unhaltbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b; Art. 144 StGB

BGer 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023

  • Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Versuchte schwere Körperverletzung (Baseballschläger), Schutz der Einstellung bei vagen Aussagen
  • Sachverhalt: Ein Mann warf seinem Nachbarn vor, ihn mit einem Baseballschläger gegen den Kopf geschlagen zu haben.
  • Kernaussage: Bestätigung der Einstellung: Der Vater des Opfers konnte den Schlag wegen seines Standorts nicht bezeugen, die leichten Schürfungen passten nicht zum behaupteten wuchtigen Schlägerhieb, und ein Video der Gegenseite entlastete den Beschuldigten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Aussage gegen Aussage

BGer 7B_173/2025 vom 6. März 2026

  • Gericht: Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Teileinstellung bei häuslicher Gewalt, Nötigungsvorwurf im Scheidungsstreit, Legitimation
  • Sachverhalt: Im Rahmen von Scheidungsverhandlungen drohte der Ehemann mit Zahlungsstopps, falls die Ehefrau nicht einwillige; die Ehefrau zeigte ihn wegen Nötigung und Drohung an.
  • Kernaussage: Verhandlungsdruck im zivilrechtlichen Trennungskontext erfüllt den Tatbestand von Art. 181 StGB nicht (lit. b). Vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche je Tatvorwurf separat substanziieren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b; Beschwerdelegitimation nach Art. 81 BGG

BGer 7B_316/2026 vom 7. August 2026

  • Gericht: Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Aufhebung der Einstellung wegen unvollständiger Beweiswürdigung
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte ein Verfahren wegen sexueller Übergriffe auf Minderjährige bei Aussage gegen Aussage ein.
  • Kernaussage: Die Einstellung verletzt in dubio pro duriore, wenn widersprüchliche Aussagen der Beteiligten einer vertieften Würdigung durch den Sachrichter bedürfen und die Glaubhaftigkeit im Vorverfahren nicht abschliessend verneint werden konnte.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Art. 187 StGB

BGer 6B_726/2025 vom 15. Mai 2026

  • Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Tod der beschuldigten Person während des Verfahrens
  • Kernaussage: Der Tod der beschuldigten Person führt zum Erlöschen der staatlichen Strafgewalt und erzwingt die definitive Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO im Berufungsverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. d

AG OG SBE.2022.33 vom 12. Januar 2023

  • Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen
  • Thema: Einstellung im Opferinteresse minderjähriger Opfer (Abs. 2)
  • Kernaussage: Ausnahmsweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn das Interesse eines zur Tatzeit minderjährigen Opfers (Vermeidung von Retraumatisierung und Suizidgefahr) die Einstellung zwingend verlangt, das staatliche Strafverfolgungsinteresse offensichtlich überwiegt und das urteilsfähige Opfer der Einstellung ausdrücklich zustimmt.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a und b

SG KG AK.2024.309-AK vom 22. August 2024

  • Gericht: Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer
  • Thema: Einstellung zufolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen (Art. 52 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO)
  • Sachverhalt: Ein erfahrener Bohrmeister leitete Bohrwasser in einen Meteorschacht ab, welcher in ein Fliessgewässer mündete.
  • Kernaussage: Die Einstellung nach Art. 52 StGB verlangt kumulativ geringfügige Schuld und Tatfolgen. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung und der Nähe zum Gewässer war die Schuld nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren; Aufhebung der Einstellungsverfügung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. e; Art. 52 StGB

UR OG 2016_OG BI 15 6 vom 24. März 2016

  • Gericht: Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz
  • Thema: Beschwerdelegitimation der beschuldigten Person gegen eine Einstellung nach lit. e
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, wenn das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB eingestellt wurde, sie aber eine Einstellung nach lit. a (kein Tatverdacht) oder lit. b (kein Tatbestand) anstrebt, um den Vorwurf schuldhafter Rechtsverletzung zu tilgen und Kostenfolgen abzuwenden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. e; Art. 382 Abs. 1 StPO

ZH OG UE220112 vom 6. Februar 2023

  • Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
  • Thema: Substanziierungsanforderungen der Privatklägerschaft an die Rüge von in dubio pro duriore
  • Kernaussage: Die bloss pauschale Behauptung der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Die Beschwerde muss detailliert darlegen, welche Beweise fehlerhaft gewürdigt wurden und weshalb eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Art. 385 Abs. 1 StPO